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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: BVerwG 5 C 56.82

Bafög; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 56.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 07.06.1979 - AZ: 2 K 2762/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1980 - AZ: 16 A 1903/79

Fundstellen

  • FamRZ 1986, 731-733
  • NVwZ 1987, 135 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Auszubildende führt auch dann einen Fachrichtungswechsel durch, wenn er nach wiederholtem Wechsel in eine Fachrichtung zurückkehrt, in der er bereits früher seine Ausbildung betrieben hat.

  2. 2.

    Hat der Auszubildende im Ausland ein Studium aufgenommen, um dadurch eine bessere Ausgangslage für die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes an einer deutschen Hochschule zu erreichen, so kann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommen, wenn das Zulassungsrecht geändert wird und der Auszubildende nunmehr zwei bis drei Jahre auf den Studienplatz warten müßte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1980 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Juni 1979 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 1976 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1976 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. September 1976 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung zur Realschullehrerin.

2

Nach dem Erwerb der Hochschulreife studierte sie im Wintersemester 1973/74 und im Sommersemester 1974 an der Universität B. Pädagogik, Romanistik und Kunstwissenschaft. Sie erhielt dafür Ausbildungsförderung. Im Wintersemester 1974/75 und im Sommersemester 1975 studierte die Klägerin an der Universität in M./Frankreich Psychologie mit dem Ziel, Diplompsychologin zu werden. Dafür wurde ihr ebenfalls Ausbildungsförderung bewilligt.

3

Seit dem Wintersemester 1975/76 studierte die Klägerin wieder an der Universität B. Französisch und Pädagogik sowie als Zweithörerin an der Gesamthochschule E. Kunsterziehung mit dem Ziel, Realschullehrerin zu werden. Das Wintersemester 1975/76 wurde dabei als ihr drittes Fachsemester gewertet. Zuvor hatte sie sich unter Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte zweimal vergeblich bemüht, im Inland einen Studienplatz für Psychologie zu erhalten. Im Mai 1978 bestand die Klägerin die Fachprüfung für das Lehramt an Realschulen. Die Prüfung erstreckte sich auf die obengenannten drei Fächer.

4

Den Antrag der Klägerin, ihre Ausbildung vom Wintersemester 1975/76 an weiterzufördern, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe zum zweiten Mal das Ausbildungsziel gewechselt, ohne einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG genannt zu haben. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend: Die Wiederaufnahme ihrer Lehrerausbildung sei kein Fachrichtungswechsel; das frühere Studium in Deutschland sei voll auf das jetzige Studium angerechnet worden. Bei der Aufnahme des Psychologiestudiums in Frankreich sei sie davon ausgegangen, aufgrund des damals geltenden Zulassungsrechts nach einem Jahr an einer deutschen Universität einen Studienplatz für Psychologie zu erhalten. In der Zwischenzeit sei jedoch das Zulassungsrecht geändert worden, so daß ihr in Deutschland kein Studienplatz für Psychologie mehr zugeteilt worden sei. In Frankreich habe sie das Psychologiestudium nicht mehr fortgesetzt. Einmal hätte sie nur zeitlich begrenzt Förderung erhalten können. Ferner werde das in Frankreich abgelegte Abschlußexamen in Deutschland nicht anerkannt.

5

Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben, die in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Die Klägerin habe zweimal die Fachrichtung gewechselt. Die Ausbildung zur Realschullehrerin könne nicht gefördert werden, weil es für den davorliegenden Fachrichtungswechsel aus dem Psychologiestudium an einem wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG fehle. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe dieses Studium ihrer Neigung und Eignung entsprochen. Daß sie ihr in Frankreich begonnenes Studium wegen der Zulassungsbeschränkungen an deutschen Hochschulen nicht sofort nach ihrer Rückkehr, sondern erst nach einer Wartezeit von zwei bis drei Jahren habe fortsetzen können, sei kein wichtiger Grund, diese Ausbildung nicht fortzuführen und unmittelbar im Anschluß an die Rückkehr eine andere Ausbildung aufzunehmen. Ihr Vorbringen, sie habe bei Beginn des Studiums in Frankreich gehofft, nach zwei Semestern ihr Psychologiestudium in Deutschland fortsetzen zu können, rechtfertige keine andere Beurteilung.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie erreichen will, daß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden und ihrer Klage stattgegeben wird. Sie beanstandet das angefochtene Urteil in formeller und materieller Hinsicht.

7

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Ob die Verfahrensrüge der Klägerin erfolgreich sein müßte, kann dahinstehen. Dem auf Gewährung von Ausbildungsförderung gerichteten Revisionsbegehren ist aus materiellrechtlichen Gründen stattzugeben.

10

Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit darin für den Fachrichtungswechsel vom Studium der Psychologie zur Ausbildung als Realschullehrerin ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081) abgelehnt worden ist.

11

Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß die Klägerin vor dem Bewilligungszeitraum, für den sie Ausbildungsförderung gewährt haben will, zweimal einen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat. Ob ein Auszubildender einen Fachrichtungswechsel durchführt, kann nur danach beurteilt werden, ob die Ausbildungen, die unmittelbar vor und unmittelbar nach dem angenommenen Wechsel liegen, verschiedenen Fachrichtungen zuzuordnen sind. Danach muß der zum Wintersemester 1974/75 erfolgte Übergang vom Studium der Pädagogik, Romanistik und Kunstwissenschaften zum Studium der Psychologie als erster Fachrichtungswechsel gewertet werden. Es bestehen keine Zweifel, daß die jeweiligen Studiengänge verschiedenen Fachrichtungen angehören. Ein Fachrichtungswechsel liegt ebenfalls in dem zum Wintersemester 1975/76 von der Klägerin vorgenommenen Übergang vom Psychologiestudium zum Studium der Fächer Französisch, Pädagogik und Kunsterziehung. Auch hier ist offensichtlich, daß die jeweils unmittelbar vor und nach dem Wechsel liegenden Studiengänge verschiedenen Fachrichtungen zuzuordnen sind.

12

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, sie habe zum Wintersemester 1975/76 denselben Studiengang wieder aufgenommen, in dem sie im Wintersemester 1973/74 und im Sommersemester 1974 studiert hatte. Dies ändert nichts daran, daß die Klägerin unmittelbar vor der Aufnahme und Fortführung ihrer Ausbildung im Wintersemester 1975/76 zwei Semester Psychologie studiert und damit eine Ausbildung betrieben hat, die in Ausbildungsgang und Ausbildungsziel von der Realschullehrerausbildung verschieden ist. Damit sind die Merkmale eines Fachrichtungswechsels erfüllt. Es muß deshalb auch dann ein Fachrichtungswechsel angenommen werden, wenn der Auszubildende nach wiederholtem Wechsel in eine Fachrichtung zurückkehrt, in der er bereits früher seine Ausbildung betrieben hat.

13

Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin mit der Aufnahme des Psychologiestudiums im Wintersemester 1974/75 ihr davor liegendes Studium nicht endgültig abgebrochen, sondern nur unterbrochen hätte. Das ist jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht anzunehmen. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 15 a Abs. 4 BAföG bricht ein Auszubildender seine Ausbildung ab, wenn er das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt. Eine Unterbrechung bedeutet dagegen, daß der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung beurteilt werden, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat. Danach muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin mit der Aufnahme des Psychologiestudiums die davor liegende Ausbildung in den Fächern Pädagogik, Romanistik und Kunstwissenschaft abgebrochen hat. Nach ihrem Vorbringen war Psychologie ihr Wunschstudium, das sie nach der Studienzeit in Frankreich in Deutschland mit dem Ziel weiterführen wollte, Diplom-Psychologin zu werden. Dies wird durch ihre wiederholten Versuche bestätigt, mit gerichtlicher Hilfe in Deutschland einen Studienplatz für Psychologie zu erhalten. Danach ist die Schlußfolgerung berechtigt, daß sie mit der Aufnahme des Psychologiestudiums das Ausbildungsziel der davor liegenden Ausbildung endgültig aufgegeben hat. Die spätere Wiederaufnahme des Studiums in den Fächern Pädagogik, Französisch und Kunsterziehung beruhte auf einem neuen Entschluß der Klägerin, der dadurch veranlaßt war, daß sie nach ihrer Rückkehr aus Frankreich keinen Erfolg mit ihren Bemühungen hatte, für Psychologie alsbald einen Studienplatz zu erhalten. Dadurch läßt sich der frühere Abbruch der bis zum Ablauf des Sommersemesters 1974 unternommenen Ausbildung nicht rückgängig machen.

14

Hat die Klägerin somit zwei Fachrichtungswechsel vorgenommen, so kann sie für den danach liegenden Ausbildungsabschnitt nur dann Förderungsleistungen beanspruchen, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund anzuerkennen ist (BVerwGE 67, 250). Das Berufungsgericht hat sich nur mit dem zweiten Fachrichtungswechsel befaßt. Seiner Meinung, daß dafür kein wichtiger Grund gegeben sei, ist nicht beizutreten.

15

Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 <164>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; ferner z.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16). Das ist für das Psychologiestudium anzunehmen. Zwar standen der Fortsetzung dieses Studiums keine Fragen der Eignung oder Neigung entgegen, die in der Regel Anlaß für die Prüfung sind, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorliegt (BVerwGE 50, 161 <164>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74];  67, 235 <237>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]). Die Klägerin gab vielmehr mit dem Studium der Psychologie ihr Wunschstudium auf, zu dem sie erst nach einem ersten Fachrichtungswechsel Zugang erhalten hatte. Sachverhalte, die einen wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG ausmachen können, beschränken sich jedoch nicht auf Eignung, Neigung und Leistung des Auszubildenden. Es können auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, berücksichtigt werden (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16). Derartige Umstände liegen hier in den Möglichkeiten, die der Klägerin nach ihrer Rückkehr aus Frankreich für die Fortsetzung ihrer Hochschulausbildung zur Verfügung standen. Sie stehen mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang und ergeben in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, daß es der Klägerin nicht zumutbar war, am Studium der Psychologie festzuhalten. Nach den insoweit nicht mit Rügen angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts und auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten hätte die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus Frankreich das Psychologiestudium an einer deutschen Hochschule erst nach einer mehrjährigen Wartezeit fortsetzen können. Die Verfahrensrügen der Klägerin beziehen sich lediglich auf die Länge der Wartezeit und die daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Entscheidend ist zunächst allein die Tatsache, daß die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus Frankreich wegen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen für das Studienfach Psychologie mindestens zwei bis drei Jahre hätte warten müssen, bis ihr ein Studienplatz für dieses Fach zugeteilt worden wäre. Daß die Wartezeit jedenfalls so lange gewesen wäre, wird auch vom Beklagten im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Ob die Wartezeit wesentlich länger gewesen wäre, wie die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge geltend macht, kann dahinstehen.

16

Eine mindestens zwei bis drei Jahre dauernde Wartezeit hätte, wie auch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden ist, zur Folge gehabt, daß die Klägerin für diese Zeit ihre Ausbildung hätte unterbrechen müssen. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts wäre das der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Auch wenn man das Lebensalter der damals noch jungen Klägerin berücksichtigt, muß eine zwei- bis dreijährige Unterbrechung eines Hochschulstudiums, in dem die Klägerin bereits ein Jahr verbracht hatte, als nachteilig angesehen werden. Nach allgemeiner Erfahrung führt eine so lange Unterbrechung eines Studiums dazu, daß der bereits erworbene Wissensstoff weitgehend wieder verlorengeht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Auszubildende, wie es auch das Berufungsgericht für die Klägerin angenommen hat, anderweitig berufstätig sein wird, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese erheblichen Erschwernisse führen in aller Regel dazu, daß der Auszubildende nach der Unterbrechung das Studium nicht mehr in dem Stand wieder aufnehmen kann, in dem es sich bei Beginn der Unterbrechung befunden hat. Er wird das Studium vielmehr neu beginnen müssen. Für die Klägerin bot es sich an, diese Nachteile durch den vorgenommenen Fachrichtungswechsel zu vermeiden. Die damit eintretende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die in der Verlängerung der Studienzeit und auch der Förderungszeit liegt, hat sie in Grenzen gehalten; denn sie hat durch den Wechsel in die Ausbildung zur Realschullehrerin mit den Fächern, die sie bereits vor ihrem ersten Fachrichtungswechsel studiert hatte, eine volle Anrechnung dieser Studienzeit auf ihre neue Ausbildung erreicht.

17

Der Klägerin kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie die Schwierigkeiten, die sie nach ihrer Rückkehr aus Frankreich mit einer Fortsetzung ihres Psychologiestudiums hatte, auf zumutbare Weise hätte vermeiden können. So kann zunächst nicht beanstandet werden, daß die Klägerin das Psychologiestudium, das ihrer Neigung entsprach, in Frankreich begonnen hat, um dadurch eine bessere Ausgangsposition für die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes an einer deutschen Hochschule zu gewinnen. Gestützt wird dieses Bestreben der Klägerin durch § 2 der für sie maßgebenden, vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zur Durchführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Mai 1973 (GV.NW. S. 277) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Mai 1974 (GV.NW. S. 134). Danach konnten Studienbewerber, die in dem von ihnen gewählten Studiengang bereits immatrikuliert gewesen sind, ihre Zulassung für diesen Studiengang sowohl bei der Zentralstelle als auch für höhere Fachsemester nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften für nicht einbezogene Studiengänge beantragen. Da in dieser Vorschrift das Tatbestandsmerkmal der bereits erfolgten Immatrikulation nicht näher eingeschränkt war, reichte auch eine Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule aus, um zwischen den verschiedenen Zulassungsverfahren wählen zu können. Diese Wahlmöglichkeit wurde jedoch durch Art. I Nr. 1 der Dritten Änderungsverordnung zur Verordnung zur Durchführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 21. Oktober 1974 (GV.NW. S. 1442) mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 an (Art. II der Änderungsverordnung) eingeschränkt. Sie bestand nur noch für Bewerber, die "an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages" immatrikuliert gewesen sind. Dadurch verschlechterte sich die rechtliche Situation der Klägerin, weil sie nunmehr für ihre Bewerbung um einen Studienplatz für Psychologie auf das allgemeine Zulassungsverfahren mit größerer Bewerberzahl verwiesen wurde. Diese Änderung der Rechtslage erfolgte während der Zeit, in der die Klägerin in Frankreich ihr Studium der Psychologie durchführte. Sie rechtfertigte den Entschluß der Klägerin, ihr Studium in Frankreich, das ihr nicht mehr den früheren Vorteil für die Teilnahme am Zulassungsverfahren verschaffen konnte, zu beenden.

18

Zwar hätte die Klägerin entgegen ihrer Annahme für ein Psychologiestudium in Frankreich grundsätzlich bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer Ausfaildungsförderung erhalten können. Nach § 16 Abs. 3 BAföG gilt die zeitliche Begrenzung, unter der im Ausland unternommene Ausbildungen gefördert werden können, u.a. nicht, wenn die Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht durchgeführt werden kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) ist das auch anzunehmen, wenn in der gewählten Fachrichtung, wie es für Psychologie zutrifft, die Zulassung zu allen im Geltungsbereich gelegenen Ausbildungsstätten beschränkt ist (so Tz 5.2.8 BAföGVwv-E, Zweiter Teil <GMBl. 1972, 295>; ebenso nunmehr Tz 5.2.13 BAföGVwV 1982 <GMBl. S. 311>). Gleichwohl war es der Klägerin nicht zumutbar, das Psychologiestudium in Frankreich fortzusetzen und dort notfalls abzuschließen. Es entsprach von Anfang an ihrer Planung, nur eine kürzere Zeit in Frankreich Psychologie zu studieren, um dann, gestützt auf die im Jahre 1974 geltende, für sie vorteilhafte Regelung des Hochschulzulassungsrechts, dieses Studium im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes fortzusetzen. Die Änderung des Zulassungsrechts entzog dieser Planung die Grundlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin damit hätte rechnen müssen. Diese Ausnahmesituation rechtfertigte den Entschluß der Klägerin, das im Ausland aufgenommene Studium dort nicht mehr fortzusetzen. Bei den hier gegebenen besonderen Umständen ginge es förderungsrechtlich zu weit, bei einem nur über zwei Semester im Ausland durchgeführten und geförderten Studium den Auszubildenden darauf zu verweisen, im Ausland zu bleiben und das Studium dort abzuschließen, um einen Abbruch der Ausbildung zu vermeiden. Dafür ist unerheblich, ob eine in Frankreich bestandene Abschlußprüfung des Psychologiestudiums seinerzeit im Inland anerkannt worden wäre, was die Klägerin verneint.

19

Auch für den ersten Fachrichtungswechsel, den die Klägerin zum Wintersemester 1974/75 vom Studium der Fächer Pädagogik, Romanistik und Kunstwissenschaft zum Studium der Psychologie vorgenommen hat, ist ein wichtiger Grund anzuerkennen. Dabei kann offenbleiben, ob bereits durch den Bewilligungsbescheid für die Förderung des Psychologiestudiums ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel ebenfalls für das vorliegende Verfahren mit bindender Wirkung anerkannt worden ist. Auch bei einer erneuten Prüfung in der Sache ist ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel zu bejahen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) anerkannt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommt, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist. Ein solcher Sachverhalt ist bei dem ersten Fachrichtungswechsel der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat ihn vorgenommen, um damit ihr Wunschstudium aufnehmen zu können, zu dem sie wegen der Zulassungsbeschränkungen keinen Studienplatz erhalten hatte. Aus der Sicht vor dem ersten Fachrichtungswechsel, auf die es hier allein ankommt, war das Studium der Klägerin somit ein Parkstudium, das sie bei einer Zulassung zum Wunschstudium abbrechen wollte. Die Dauer des Parkstudiums von zwei Semestern steht der Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht entgegen. Der Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 9. Juni 1983 ausgesprochen, daß bei einem Fachrichtungswechsel von einem Parkstudium in das Wunschstudium die Dauer der bisherigen Ausbildung eine maßgebliche Bedeutung für die Gewichtung der öffentlichen Interessen hat, die gegen die Anerkennung eines wichtigen Grundes sprechen (a.a.O. S. 240 f.). Dabei hau er eine genauere Grenze für die noch hinnehmbare Dauer eines Parkstudiums nicht gezogen. Er hat allerdings anerkannt, daß die Grenze bei einem Parkstudium von einem Semester noch nicht überschritten ist. Dabei hat er darauf verwiesen, daß im Hinblick auf die objektiven Erschwernisse durch die Zulassungsbeschränkungen der Anspruch des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen und dafür Förderungsleistungen zu erhalten, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat, die durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer beeinträchtigt werden (a.a.O. S. 241/242). Eine kürzere Dauer des Parkstudiums ist auch noch für ein Studium von zwei Semestern anzunehmen.

20

Nach alledem ist die Ausbildung der Klägerin zur Realschullehrerin als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG zu fördern. Ob und in welchem Umfang der Klägerin Förderungsleistungen zu bewilligen sind, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab, die dabei zu berücksichtigen sind. Es ist Aufgabe des Beklagten, diese Prüfung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften noch durchzuführen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel