Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1984, Az.: BVerwG 5 C 1.82
Abbruch des Studiums; Exmatrikulation; Ausnahmefall; Zwischenprüfung; Sonstiges Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 1.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 26.03.1981 - AZ: 2 K 269/80
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.09.1981 - AZ: 8 A 34/81
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 BAföG 1976
- § 15 a Abs. 4 BAföG 1976
Fundstelle
- FamRZ 1984, 1155-1157
Redaktioneller Leitsatz
Zum Abbruch des Studiums:
- 1.
Eine Exmatrikulation ist regelmäßig erforderlich.
- 2.
In Ausnahmefällen kann auch sonstiges Verhalten vor dem endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung der Auslöser dafür sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 1981 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Von Dezember 1975 an studierte der Kläger an der beklagten Universität Elektrotechnik. Von Studienbeginn bis zum September 1976 erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nachdem er sich im Juni 1977 (dem vierten Fachsemester) zur Diplomvorprüfung in Elektrotechnik gemeldet hatte, nahm er im Herbst 1977 und Frühjahr 1978 an verschiedenen Fachprüfungen teil. Im Fach Mathematik I, II bestand er die Klausur zweimal nicht; zu der mündlichen Ergänzungsprüfung, die im April 1978 vorgesehen war, trat er nicht an. Im Fach Programmieren digitaler Systeme bestand er die Prüfung im März 1978 nicht. An der für den 21. September 1978 anberaumten Wiederholungsprüfung und den für August und September vorgesehenen Fachprüfungen nahm er nicht mehr teil.
Mit Bescheid vom 28. November 1978 wurde die vom Kläger begonnene Diplomvorprüfung als nicht bestanden erklärt, weil er in zwei Prüfungsfächern Mathematik I und II und Programmieren digitaler Systeme jeweils die Note mangelhaft erzielt hatte. Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid vom 7. Dezember 1978 von Amts wegen exmatrikuliert.
Zum Wintersemester 1979/80 begann der Kläger an der beklagten Universität ein Studium des Lehramtes am Gymnasium mit den Fächern Biologie und Chemie. Sein Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung wurde mit Bescheid vom 13. Juni 1980 abgelehnt: Die Förderung einer zweiten Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG komme nicht in Betracht. Seine erste Ausbildung sei mit dem endgültigen Nichtbestehen der Diplomvorprüfung beendet worden; insoweit sei ein Abbruch dieser Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel nicht mehr möglich. Abgesehen davon bestehe kein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel.
Der nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 30. September 1980 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Eine Förderung des von dem Kläger begonnenen Lehramtsstudiums in den Fächern Biologie und Chemie sei nach dem hier allein in Betracht kommenden § 7 Abs. 3 BAföG zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die bisherige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel sei zwar begrifflich nur möglich, solange die erste Ausbildung noch nicht beendet sei. Beendet sei die Ausbildung auch dann, wenn der Auszubildende die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden habe. Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung beende indessen die Ausbildung noch nicht, vielmehr sei ein Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG möglich, solange die Förderungshöchstdauer nicht überschritten sei. Dabei könne hier die Frage, ob der Kläger möglicherweise - wie das Verwaltungsgericht es sehe - sein Studium vor dem endgültigen Nichtbestehen der Diplomvorprüfung abgebrochen habe, dahinstehen.
Die Förderung des nunmehr vom Kläger begonnenen Studiums rechtfertige sich gemäß § 7 Abs. 3 BAföG daraus, daß ein wichtiger Grund für den Wechsel der Ausbildung vorgelegen habe. Aus den schlechten Leistungen in der Diplomvorprüfung habe der Kläger die letzte Erkenntnis gewonnen, daß er für den von ihm gewählten Beruf des Elektrotechnikers nicht geeignet sei. Der Eignungsmangel ergebe sich nicht allein daraus, daß der Kläger, im Gegensatz zu seinen Kommilitonen, sich nur mit besonders großem Arbeitseinsatz das erforderliche theoretische Wissen habe aneignen können. Relevant sei dieser Mangel erst dadurch geworden, daß der Kläger die mühsam erworbenen Kenntnisse nur mit einem für das Studium kaum und für die Praxis nicht vertretbaren Zeitaufwand habe praktisch anwenden können. Der Kläger habe dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß er für praktische Versuche, die von den anderen Studenten innerhalb einer Stunde hätten beendet werden können, zeitweise einen ganzen Tag habe aufbringen müssen. Diese Tatsache, verbunden mit den Schwierigkeiten des Klägers beim Erfassen des Lernstoffes, begründeten einen Eignungsmangel für die vom Kläger gewählte Ausbildung und das Berufsziel.
Es blieben allerdings angesichts der besonders langen Dauer des Zuwartens des Klägers gewichtige Bedenken. Denn mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung seien entsprechend gesteigerte Anforderungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen. Trotz der danach gebotenen strengen Anforderungen könne dem Kläger wegen der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht vorgeworfen werden, er habe den Eignungsmangel wesentlich früher erkennen und entsprechende Konsequenzen daraus ziehen müssen. Unter Berücksichtigung der Anfangsschwierigkeiten, insbesondere seines verspäteten Studienbeginns im Dezember 1975 und den durch den Tod seiner Mutter im Jahre 1976 entstandenen besonderen Belastungen, sei es verständlich, daß der Kläger die Mühen, die er von Beginn des Studiums an bei der Bewältigung des Fachstoffes gehabt habe, auf diese Anfangsschwierigkeiten zurückgeführt und geglaubt habe, durch besonders intensives Lernen diesen Mangel beheben zu können. Im Verlaufe des Studiums sei jedoch hinzugekommen, daß er den mit besonders großer Mühe erarbeiteten Stoff, insbesondere in Mathematik, bei Experimenten nur schwer in die Praxis habe umsetzen können. Wenn ihm unter den gegebenen Umständen erst nach dem Nichtbestehen einzelner Fachprüfungen in der Diplomvorprüfung beim Versuch, die dort kraß zum Ausdruck kommenden Leistungsmängel auszugleichen, bewußt geworden sei, daß seine Fähigkeiten, mathematische Probleme zu erarbeiten und diese Kenntnisse dann konkret in praktischen Versuchen anzuwenden, selbst durch intensives Lernen nicht hätten gesteigert werden können, so sei ihm nicht vorzuwerfen, daß er dennoch versucht habe, hier noch die Diplomvorprüfung abzulegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der ergangenen Urteile und die Abweisung der Klage erreichen will. Nach ihrer Ansicht habe das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, daß der Kläger die Fachrichtung gewechselt habe. Das Elektrotechnikstudium sei spätestens mit der Exmatrikulation beendet gewesen. Da der Kläger erst etwa ein Jahr später ein neues Studium begonnen habe, könne nicht mehr von einem Fachrichtungswechsel gesprochen werden. Selbst wenn aber trotz Beendigung der früheren Ausbildung durch endgültiges Nichtbestehen der Diplomvorprüfung ein Fachrichtungswechsel noch möglich gewesen sei, dann fehle es an einem wichtigen Grund dafür. Auch wenn die durch den Tod der Mutter des Klägers hervorgerufenen Belastungen berücksichtigt werden könnten, habe sich der Kläger nicht rechtzeitig zu dem Fachrichtungswechsel entschlossen; denn er habe den Wechsel nicht innerhalb der jedem Studenten zuzubilligenden Orientierungsphase vollzogen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß auch ein Scheitern in einer Vorprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Beendigung der Ausbildung führe. Nach Beendigung der Ausbildung sei für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG kein Raum mehr.
II.
Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung könne sich auch noch aus § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - BAföG - ergeben, wenn der Auszubildende die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Vor- oder Zwischenprüfung nicht mehr fortsetzen kann, trifft allerdings nicht zu. Nach § 7 Abs. 3 BAföG wird eine andere Ausbildung gefördert, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die bisherige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist der in § 7 Abs. 3 BAföG vorausgesetzte Abbruch der bisherigen Ausbildung, der auch immer einem Fachrichtungswechsel vorausgeht, begrifflich nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist. Zur Zeit des Abbruchs muß der Auszubildende das Ziel der bisherigen Ausbildung noch anstreben können. Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist. Dasselbe hat es in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - (BVerwGE 55, 194) für einen Fall entschieden, in dem der Auszubildende nach Ablauf der Förderungshöchstdauer die Vorprüfung seines Hochschulstudiums nach wiederholten Versuchen endgültig nicht bestanden hatte. Die im Urteil BVerwGE 55, 194 [197] noch offengelassene Frage, ob eine Ausbildung immer als beendet anzusehen ist, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Förderungshöchstdauer eine Vor- oder Zwischenprüfung endgültig nicht besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 104.80 - (BVerwGE 67, 104 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 35) dahin entschieden, daß die Ausbildung förderungsrechtlich auch dann beendet ist, wenn der Auszubildende wegen des endgültigen Scheiterns in einer Vor- oder Zwischenprüfung nach den ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann. Darauf hat es keinen Einfluß, ob die Förderungshöchstdauer für die betreffende Ausbildung bereits abgelaufen ist oder nicht. In diesem Urteil ist dargelegt worden, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz, soweit es die Beendigung der Ausbildung und damit den Schlußpunkt der Förderung regelt, sich für die Fälle, in denen die Ausbildung mit Erfolg beendet wird, eng an das Ausbildungs- und Prüfungsrecht anschließt. Nach § 15 a Abs. 3 Satz 1 BAföG endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung, oder, wenn eine solche Prüfung nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung. Für die anderen Fälle, in denen die Ausbildung endet, ist die gesetzliche Regelung lückenhaft. In § 15 a Abs. 4 BAföG wird lediglich der Abbruch der Ausbildung als eine weitere Beendigung der Ausbildung angeführt. Dabei versteht das Gesetz als Abbruch der Ausbildung nur den Fall, in dem der Auszubildende "das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt". Es wird damit entscheidend auf den subjektiven Entschluß des Auszubildenden abgestellt, so daß die Fälle, in denen die Ausbildung nach den Regelungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts unabhängig von der subjektiven Entscheidung des Auszubildenden nicht mehr fortgeführt werden kann, nicht erfaßt sind. In § 15 a Abs. 4 BAföG kann daher (entgegen der Meinung von Rothe-Blanke, Komm. z. BAföG, 3. Aufl. 1982, § 15 a, Anm. 12) keine abschließende Regelung für die Fälle gesehen werden, in denen der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erfolglos aufgeben muß. Nach dem Vorbild des § 15 a Abs. 3 BAföG, der für die planmäßige Beendigung der Ausbildung auf die Bestimmungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts zurückgreift, bietet sich daher die Schlußfolgerung an, daß auch für die sonstige, vom Entschluß des Auszubildenden unabhängige Beendigung der Ausbildung die Vorschriften des Ausbildungs- und Prüfungsrechts maßgebend sein müssen. Sehen diese Regelungen Vor, daß der Auszubildende nach einem endgültigen Scheitern in einer Prüfung die Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann, so ist sie auch förderungsrechtlich beendet mit der Folge, daß ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist. In systematischer Sicht ist dabei ohne Bedeutung, ob der Auszubildende wegen eines Scheiterns in der Vorprüfung oder in der Abschlußprüfung seine Ausbildung aufgeben muß. Denn auch ein endgültiges Scheitern in der Vorprüfung zwingt den Auszubildenden, seine Ausbildung erfolglos aufzugeben. Für die Frage, ob eine Ausbildung förderungsrechtlich beendet ist, kann schließlich auch nicht ausschlaggebend sein, ob der Auszubildende die Förderungshöchstdauer bereits überschritten hat oder nicht. Die Vorschriften über die Förderungshöchstdauer in § 15 Abs. 2 bis 4 BAföG und in der nach § 15 Abs. 4 BAföG erlassenen Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) mit ihren späteren Änderungen bestimmen lediglich, für welche Zeitdauer eine Ausbildung regelmäßig gefördert werden kann. Sie schreiben dagegen nicht vor, wann eine Ausbildung förderungsrechtlich beginnt oder endet.
Im vorliegenden Fall ist indessen das Studium der Elektrotechnik nicht erst dadurch beendet worden, daß der Kläger die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Das Berufungsgericht hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage, ob der Kläger sein Studium schon vor dem endgültigen Nichtbestehen der Diplomvorprüfung abgebrochen hat, offengelassen. Aus dem Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, ergibt sich jedoch, daß diese Frage zu bejahen ist.
Nach der gesetzlichen Definition in § 15 a Abs. 4 BAföG ist für den Abbruch der Ausbildung entscheidend auf einen subjektiven Entschluß des Auszubildenden abzustellen. Ob und wann der Auszubildende eine dahin gehende subjektive Entscheidung getroffen hat, kann nur nachvollzogen werden, wenn er dies durch ein dieser Entscheidung entsprechendes Verhalten zu erkennen gegeben hat. Daß der Auszubildende die bisher unternommene Ausbildung endgültig nicht mehr fortsetzen will, wird allerdings bei einem Hochschulstudium im allgemeinen nicht schon aus der Tatsache geschlossen werden kennen, daß er von einem bestimmten Zeitpunkt an den nach seinem eigenen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters fernbleibt. In der Nichtteilnahme an Lehrveranstaltungen allein könnte nämlich auch lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung gesehen werden, die den Auszubildenden, sofern ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden war, unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG zur Zurückzahlung geleisteter Forderungsbeträge verpflichten könnte. Um die Annahme auszuschließen, daß er die Ausbildung nur unterbrochen hat, muß der Auszubildende eindeutig zu erkennen geben, daß er die Ausbildung nicht mehr aufnehmen wird. Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, daß der Auszubildende sich exmatrikuliert. Förderungsrechtlich kommt nämlich der Exmatrikulation für die Beendigung der bisherigen Ausbildung die maßgebende Bedeutung zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall eines Fachrichtungswechsels, der immer auch mit einem Abbruch der bisherigen Ausbildung verbunden ist, im Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 4 = FamRZ 1981, 919) entschieden. Nach dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt kam es zwar entscheidend darauf an, nach welcher Anzahl von Semestern der Fachrichtungswechsel vollzogen wurde. Wenn sich die Aufnahme der anderen Ausbildung zeitlich unmittelbar an den Abbruch der bisherigen Ausbildung anschließt, ist maßgebend für die Zuordnung ausschließlich der Zeitpunkt der Umschreibung: Zeitlich davor liegende Semester sind der bisherigen Ausbildung zuzurechnen; zeitlich danach liegende Semester sind Studienzeiten der anderen (neuen) Ausbildung.
Sehen die hochschulrechtlichen Vorschriften die Exmatrikulation nur "zum Ende des Semesters" (vgl. hier § 25 der Einschreibeordnung der Universität Trier-Kaiserslautern vom 30. Mai 1972 [Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz S. 365]) vor, ist in Fällen der vorliegenden Art nicht auf den Vollzug der Exmatrikulation abzustellen. Hängt die Entscheidung, ob eine andere Ausbildung noch nach § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann, von dem Nachweis ab, daß der Auszubildende den Entschluß, die frühere Ausbildung abzubrechen, schon vor dem Ende des Semesters gefaßt hat, dann könnte ein Antrag des Auszubildenden auf Exmatrikulation ein Hinweis auf den Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs sein. An einem solchen Anhalt für einen Abbruch des Elektrotechnikstudiums schon vor dem Ende des Sommersemesters 1978 fehlt es hier zwar, weil der Kläger die Exmatrikulation während dieses Semesters nicht beantragt hat. Gleichwohl ergibt sich aus dem sonstigen situationsgebundenen Verhalten des Klägers, daß er die Ausbildung gegen Ende August 1978 abgebrochen hat.
Die Tatsache, daß der Kläger nach der Bewertung der ersten Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik vom 20. Februar 1978 mit "nicht ausreichend (5,0)" zu der auf den 14. April 1978 anberaumten Ergänzungsprüfung nicht mehr angetreten ist, bietet zwar keinen Anhalt für einen bereits damals gefaßten Entschluß, das Studium endgültig aufzugeben. Er muß auch danach einen Erfolg in den übrigen auf Ende August und September 1978 angesetzten Fachprüfungen noch nicht ausgeschlossen haben. Denn er hat die bis zum 15. Juli 1978 laufende Rückmeldefrist für das Wintersemester 1978/79 eingehalten. Wohl aber läßt die Tatsache, daß der Kläger zu keiner der anberaumten Fachprüfungen mehr angetreten ist, hier den Schluß zu, daß er das Elektrotechnikstudium jedenfalls unmittelbar vor Beginn dieser Prüfungsperiode endgültig aufgegeben hat. Für die Endgültigkeit seines Entschlusses spricht auch, daß er sich nicht - wie zuvor von der Prüfung im Fach Maschinenelemente I am 3. Oktober 1977 und wohl auch im Fach Technische Mechanik am 6. März 1978 - auch von diesen Fachprüfungen wieder abgemeldet hat, um nach weiteren Lernanstrengungen die geforderten Leistungen dann zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu können. Zur Zeit des Abbruchs bestand auch noch die Möglichkeit, die Diplomvorprüfung zu bestehen, wenn der Kläger sie fortgesetzt hätte. Wie das Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellt hat, stand dem Kläger noch eine zweite Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik offen.
Steht danach fest, daß der Kläger die frühere Ausbildung spätestens Ende August 1978 abgebrochen hat, dann wirkt sich die aus der späteren Nichtteilnahme an der Wiederholungsprüfung im Fach Programmieren digitaler Systeme ergebende Folge, daß er die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, förderungsrechtlich nicht mehr zu seinen Lasten aus.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Abbruch der früheren Ausbildung anerkannt hat. Zwar hat der Kläger sein Studium erst in seinem sechsten Fachsemester abgebrochen. Nach einer so langen Studiendauer könnte zwar, worauf die Revision mit dem Hinweis auf eine dem Auszubildenden einzuräumende Orientierungsphase hinzudeuten scheint, allein die Abneigung gegen das bisher gewählte Fach schwerlich einen wichtigen Grund für den Ausbildungsabbruch abgeben. Indessen hat sich der Kläger ausschließlich darauf berufen, daß es ihm an der Eignung für das Fach Elektrotechnik fehlt. Das Berufungsgericht ist in Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, er habe den Eignungsmangel wesentlich früher erkennen und entsprechende Konsequenzen daraus ziehen müssen. Dagegen bringt die Revision keine im Revisionsverfahren zu beachtenden Rügen vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig