Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1989, Az.: BVerwG 1 D 18.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 18.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.01.1988 - AZ: VIII VL 83/87
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der teils nichtöffentlichen und teils öffentlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsinspektor Rudi Grimm,
Postbetriebsassistent Josef Glasmacher als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer VIII - ... - vom 27. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptsekretär ... hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil des Schöffengerichts H... hat das Landgericht H... den Beamten durch Urteil vom 10. Februar 1986 wegen fortgesetzter Untreue und fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen eine Geldbuße von 2 000 DM verurteilt. Dieses Urteil ist durch Urteil des Oberlandesgerichts C... vom 24. Juni 1986 aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht H... den Beamten durch Urteil vom 9. Oktober 1986 wegen Untreue und Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Die Revision des Beamten hat das Oberlandesgericht C... durch Beschluß vom 11. Mai 1987 verworfen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Kassenführer des Schalters 11 beim Postamt H..., zu dessen Dienstaufgaben u.a. auch die Einlösung von Gehaltsschecks gehört habe, in der Zeit vom 20. Juni bis 3. Juli 1984 in mehreren Fällen deckungslose Gehaltsschecks an sich selbst ausgezahlt und, um dies zu verschleiern, mit Zahlkarten geschoben sowie am 4. Juli 1984 versucht habe, bei den Postämtern H... ... und H... ... ungedeckte Gehaltsschecks einzulösen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. Januar 1988 den Beamten in das Amt eines Postobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7, versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an das Strafurteil vom 9. Oktober 1986 ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Seit seiner Einstellung in den Postdienst unterhielt der Beamte beim Postscheckamt H... ein Postscheckkonto, auf das seine Dienstbezüge überwiesen wurden. Als Regelzahlstelle galten der Schalter 11 beim Postamt H... ... und die dortige Personalkasse. Gegen Vorlage von Gehaltsschecks (Postbarschecks) konnte der Beamte bei beiden Zahlstellen über sein Guthaben und den ihm bewilligten Kredit verfügen. Ihm war vom Postspar- und Darlehensverein ein Dispositionskredit in Höhe von 3 000 DM eingeräumt. Bei Überschreitungen dieses Kreditrahmens tritt die Deutsche Bundespost selbst als Kreditgeber auf. Bis zu dem hier in Frage stehenden Zeitpunkt im Juli 1984 duldete sie ein Überschreiten des Kreditrahmens um 500 DM und forderte bei jedem den Kreditrahmen überschreitenden Buchungsvorgang zur sofortigen Auffüllung des Kontos auf.
Die finanziellen Verhältnisse des Beamten und seiner Ehefrau waren seit 1982 zunehmend beengt. Sie waren im Juni 1984 mit Verbindlichkeiten in einem Umfang von etwa 255 000 DM belastet, die aus dem Erwerb einer Ferienwohnung im Harz zum Preis von 84 000 DM und dem 1982 erfolgten Erwerb eines Pkws zum Preis von etwa 22 000 DM herrührten. 1982 sah sich der Beamte weiterhin vor die Wahl gestellt, seine bis dahin innegehaltene Mietwohnung zu erwerben, die vom Vermieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden war, oder darin auf absehbare Zeit nicht weiter wohnen zu können. Im Interesse der Erhaltung des bisherigen Familienwohnsitzes entschlossen sich der Beamte und seine Ehefrau. die Wohnung zu einem Preis von 154 000 DM zu erwerben. Die sich aus den eingegangenen Schuldverpflichtungen ergebenden Zins- und Tilgungsbelastungen beliefen sich auf monatlich etwa 2 150 DM. Die Ehefrau des Beamten belasteten darüber hinaus aus der Inanspruchnahme von Krediten Schulden von etwa 70 000 DM, auf die sie monatlich Rückführungsleistungen von 757 DM zu erbringen hatte.
Als sich für den Beamten und seine Ehefrau erwies, daß sie ihren Zahlungsverpflichtungen angesichts ihres damaligen gemeinsamen Einkommens von etwa 4 200 DM auf Dauer nicht würden decken können, war der Beamte zunächst bemüht, die Schuldbelastungen durch eine Verwertung des gemeinsamen Grundvermögens zurückzuführen. Die dazu unternommenen Anstrengungen schlugen aber fehl, weil mit Rücksicht auf die geänderten Marktverhältnisse die Eigentumswohnung und die Ferienwohnung nur zu einem die grundpfandrechtlichen Belastungen nicht deckenden Kaufpreis hätten veräußert werden können. Der andauernde Bedarf an finanziellen Mitteln führte deshalb im Juni 1984 dazu, daß sie nicht mehr in der Lage waren, ihre dringenden und unaufschiebbaren Zahlungsverpflichtungen aus ihren Einkünften und durch Inanspruchnahme der ihnen eingeräumten Kredite zu decken.
In dieser Situation kam der Beamte auf die Idee, zur Überbrückung der Zeit bis zur Auszahlung eines ihm von seinem urlaubsabwesenden Vater zugesagten Geldbetrags von 10 000 DM sich die Eigenarten des Buchungsverfahrens beim Postgiroamt zunutze zu machen, um sich zur Tilgung dringender Verbindlichkeiten Geldbeträge über den ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3 000 DM hinaus zu beschaffen. Ihm war bekannt, daß die durch Barabhebungen veranlaßten Soll-Umsätze an dem der Abhebung folgenden Werktag und die mittels telegrafischer Anweisung bis 13.00 Uhr vorgenommenen Bareinzahlungen noch am selben Tag gebucht wurden. Durch den sich daraus ergebenden Zeitunterschied war es bei Rückzahlung des den Kreditrahmen übersteigenden Betrages möglich, die Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Kredits kontenmäßig nicht in Erscheinung treten zu lassen.
Er hatte vor, die von ihm geplante und in den Fällen 3 - 15 auch in die Tat umgesetzte Kreditschöpfung teils durch Abhebungen an der von ihm selbst verwalteten Regelzahlstelle für sein Postgirokonto am Schalter 11 des Postamtes H... ..., teils auch durch Barabhebungen bei anderen Postämtern in H... durchzuführen.
Ihm war dabei bewußt, daß er damit die ihm eingeräumten Befugnisse überschritt und die Inanspruchnahme eines 3 500 DM überschreitenden Kredits einer ausdrücklichen Bewilligung der Deutschen Bundespost bedurft hätte, von der er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse annahm, daß sie ihn abschlägig bescheiden würde. Ihm war weiterhin klar, daß er durch sein Verhalten den äußeren Anschein einer korrekten Benutzung seines Postgirokontos hervorrief, obgleich die Voraussetzungen für eine Gehaltskontosperre vorlagen, nach der eine Überschreitung des Kreditrahmens nicht weiter zugelassen worden wäre. Er setzte sich über Bedenken hinweg und hoffte, daß sein Konto alsbald durch die ihm von seinem Vater zugesagte Zahlung ausreichend aufgefüllt würde. Er wußte dabei, daß er nicht aus eigenen Mitteln in der Lage sein würde, sein Konto auszugleichen.
1.
Um sich zu vergewissern, ob sich eine zeitweilige Inanspruchnahme eines über den bewilligten Rahmen hinausgehenden Kontenkredits verwirklichen ließe, hob er am 20. Juni 1984 mittels eines Postbarschecks 1 400 DM von seinem Postgirokonto ab. Sein Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen Soll-Stand von 2 122,81 DM aus. Er zahlte den Betrag in Übereinstimmung mit den ihm für den Fall ausreichend vorhandener Deckung eingeräumten Dienstbefugnissen an sich selbst an dem von ihm geführten Schalter 11 des Postamtes H... .... Von dem abgehobenen Geld zahlte er am 21. Juni 1984 um 12.50 Uhr durch telegrafische Zahlkarte 600 DM mit der Folge wieder ein, daß kontenmäßig ein Sollstand von 2 922,81 DM ausgewiesen war, obgleich die tatsächliche Höhe des in Anspruch genommenen Kredits bis zur Wiedereinzahlung der 600 DM 3 522,81 DM betragen hatte.
2.
Zur nochmaligen Überprüfung der Möglichkeit einer Ausnutzung des Buchungsverfahrens verfuhr er am 22. Juni 1984 auf gleiche Weise durch Auszahlung an sich selbst von 3 700 DM, die er wiederum am Montag, dem 25. Juni 1984, durch telegrafische Zahlkarte einzahlte, ohne daß sich dadurch wegen der Zeitgleichheit der Buchung beider Vorgänge am 25. Juni 1984 der Stand seines Kontos veränderte.
3.
Nachdem er sich über die an ihn zurücklaufenden Kontoauszüge vergewissert hatte, daß sein Vorhaben sich verwirklichen ließe, zahlte er am Schalter 11 des Postamtes H... ... gegen Hingabe eines Postbarschecks am 26. Juni 1984 wiederum 3 700 DM an sich aus, was am Buchungstag 27. Juni 1984 zu einem Sollstand von 6 622.81 DM geführt hätte, und verwandte das Geld zur Tilgung seiner dringendsten Zahlungsverpflichtungen.
4. und 5.
Um die Überschreitung des Kreditrahmens nicht offenbar werden zu lassen, hob er am 27. Juni 1984 bei ihm bekannten Kollegen an den Postämtern ... und ... in H... jeweils 2 000 DM ab. Die Auszahlungen geschahen entgegen den Zulassungsbedingungen zum Postgiroverkehr, nach denen Auszahlungen nur an Regelzahlstellen zulässig waren; dennoch war es unter den Postbediensteten üblich, in Dringlichkeitsfällen Auszahlungen an fremden Zahlstellen zu leisten, ohne daß die Deutsche Bundespost dagegen eingeschritten wäre.
Von den sich auf diese Weise verschafften 4 000 DM zahlte er beim Postamt H... ... am selben Tag mittels telegrafischer Zahlkarte um 12.50 Uhr 3 000 DM wieder ein mit der Folge, daß kontomäßig unter Berücksichtigung der ihm am 27. Juni gutgeschriebenen Dienstbezüge von 1 571,19 DM ein Sollstand von 1 351,62 DM ausgewiesen war, obgleich die tatsächliche Überziehung 5 351,62 DM betrug.
6.
Bis zum 28. Juni 1984 - dem Buchungstag hinsichtlich der Vortags abgehobenen 4 000 DM - gelang es dem Beamten nicht, sich zusätzliche Mittel zu einer Rückführung des Sollstandes zu beschaffen. Es wurde deshalb unter Berücksichtigung eines weiteren unwesentlichen Sollumsatzes am 28. Juni 1984 ein Schuldsaldo von 5 353,62 DM ausgewiesen. Da dadurch die Überschreitung des bewilligten Kreditrahmens offenkundig geworden war, wurde zwar eine Deckungsnachfrage in jedem Fall erforderlich machende Gehaltskontosperre ausgesprochen und diese dem Postamt H... ... mitgeteilt, ohne daß daraus jedoch bis zum 4. Juli 1984 Folgerungen gezogen wurden.
Durch diesen Umstand gelang es dem Beamten am 28. Juni 1984 erneut, gegen Postbarscheck durch Auszahlung an sich selbst an dem von ihm versehenen Schalter 11 des Postamts H... ... 2 000 DM auszuzahlen mit der Folge, daß der tatsächlich in Anspruch genommene Kredit 7 353,62 DM betrug.
7. und 8.
Um den tatsächlichen Schuldsaldo von 7 353,62 DM am Buchungstag, dem 29. Juni 1984, nicht in Erscheinung treten zu lassen, hob der Beamte am 29. Juni 1984 3 000 DM an der Personalzahlstelle beim Postamt H... ... und weitere 1 000 DM beim Postamt H... ... ab, die buchungsmäßig erst am 2. Juli 1984 berücksichtigt wurden, und zahlte am selben Tag beide Beträge sowie weitere 500 DM, die er von den tags zuvor abgehobenen 2 000 DM zurückgehalten hatte, mittels telegrafischer Einzahlung beim Postamt D... wieder ein. Dadurch wurde der Kontostand am 29. Juni 1984 buchmäßig auf 2 853,62 DM zurückgeführt, obgleich der tatsächlich in Anspruch genommene Kredit 6 853,62 DM betrug.
9.
Am Sonntag, dem 1. Juli 1984, versah der Beamte wiederum Dienst am Schalter 11 des Postamtes H... .... Um den tatsächlich in Anspruch genommenen Kredit am Montag, dem 2. Juli 1984, buchmäßig nicht in Erscheinung treten zu lassen, zahlte er am 1. Juli 1984 aus der von ihm zu verwaltenden Kasse 1 000 DM an sich gegen Hereinnahme eines Postbarschecks über 5 000 DM aus. Den sich daraus ergebenden Kassenmehrbestand glich er durch die Eintragung von 4 000 DM in der von ihm zu führenden Einzahlungsliste aus und fertigte darüber eine in den Geschäftsgang gegebene Zahlkarte zugunsten seines Postgirokontos über den gleichen Betrag aus. Obgleich er damit insgesamt 7 853,28 DM in Anspruch genommen hatte, wurde im Hinblick auf die buchungsmäßige Berücksichtigung der Zahlkarte über 4 000 DM mit Wirkung vom 2. Juli 1984 bei Vornahme weiterer geringfügiger Soll-Umsätze am 2. Juli 1984 ein Schuldsaldo von 2 949,77 DM ausgewiesen.
10.
Am 2. Juli 1984 ließ er sich gegen Hingabe eines Postbarschecks bei der Personalkasse des Postamtes H... ... weitere 1 200 DM auszahlen. Dadurch erhöhte sich der tatsächlich in Anspruch genommene Kredit auf 9 149,77 DM.
11. bis 14.
Um die tatsächliche Höhe des in Anspruch genommenen Kredits wiederum nicht in Erscheinung treten zu lassen, hob der Beamte am 3. Juli 1984 beim Postamt H... 2 500 DM, beim Postamt H... ... weitere 2 500 DM, beim Postamt H... ... ... und beim Postamt H... ... jeweils weitere 2 000 DM von seinem Konto ab und zahlte davon um 11.50 Uhr beim Postamt H... ... noch am selben Tag verbuchte 6 200 DM mittels telegrafischer Zahlkarte ein. Der Kontostand betrug dadurch für den 3. Juli 1984 wiederum 2 949,77 DM, obgleich der Beamte tatsächlich 11 949,77 DM in Anspruch genommen hatte.
15.
Am 4. Juli 1984 versuchte er in zwei H... Postämtern erneut, sich jeweils 2 000 DM gegen Hingabe von Postbarschecks auszahlen zu lassen, um sich die Mittel zur kontenmäßigen Rückführung des Schuldsaldos zu verschaffen. Sein Vorhaben mißlang aber, weil die manipulatorische Überschreitung des bewilligten Kreditrahmens zwischenzeitlich aufgedeckt war. Der Beamte wurde noch am 4. Juli 1984 vom Dienst suspendiert.
Die ihm aus den Abhebungen vom Vortag verbliebenen 2 800 DM verwandte er zu eigenen Zwecken. Am 14. und 15. August 1984 glich er mit dem ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellten Geld den bis dahin auf 12 063,07 DM angewachsenen Schuldsaldo vollständig aus.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Es hat gemeint, von der Entfernung aus dem Dienst deshalb absehen zu können, weil eine ausweglose unverschuldete Notlage vorgelegen habe.
Das Urteil ist dem Bundesdisziplinaranwalt am 12. Februar 1988 zugestellt worden. Er hat am 11. März 1988 Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Er hat ausgeführt, bei einer Gegenüberstellung des Einkommens des Beamten und seiner Ehefrau mit den laufenden Verbindlichkeiten sei eine Notlage nicht erkennbar. Dem angefochtenen Urteil lasse sich auch nicht entnehmen, inwieweit die finanzielle Situation des Beamten ausweglos gewesen sein solle. Der Umstand, daß dem Beamten nach der Tat von seinem Vater ein erheblicher Betrag zur Verfügung gestellt worden sei, beweise eher das Gegenteil. Schließlich sei auch nicht dargetan, daß eine evtl. finanzielle Notlage des Beamten unverschuldet eingetreten wäre.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellung des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.
1.
Anders als das Bundesdisziplinargericht geht der Senat davon aus, daß die Geldentnahmen hier nicht als Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder zu werten sind mit der Folge, daß das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich wäre.
Schon in seiner Entscheidung vom 20. April 1979 (BVerwG 1 D 40.78) hat der Senat zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, daß der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gegen ordnungsgemäß ausgefertigten Postscheck seinen Anknüpfungspunkt im wesentlichen in dem bei der Post geübten Gehaltsabhebungsverfahren finde. Es schaffe für die daran teilnehmenden Bediensteten gewisse Versuchungen; denn diese hätten die Möglichkeit. ihre Postschecks und Überweisungsaufträge bei den hierfür bestimmten Schaltern einzulösen, ohne daß dabei zunächst geprüft werde, ob auf dem Postscheckkonto (heute Postgirokonto) des Bediensteten eine ausreichende Deckung vorhanden sei. Dieser Umstand verführe mitunter die Bediensteten dazu, momentane Geldverlegenheiten in der Weise zu überbrücken, daß sie ungedeckte Postschecks am Schalter zur Einlösung vorlegten und dann nachträglich für Deckung sorgten. Geschehe dies an einem fremden Schalter, so könne darin Betrug liegen, ein Dienstvergehen, das nicht schon in aller Regel zur Höchstmaßnahme führe. Hebe nun ein Postbeamter das Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse ab, so nähere sich die dadurch begangene Untreue in ihrem disziplinaren Gewicht den soeben geschilderten Fällen jedenfalls dann, wenn der betreffende Beamte zur Einlösung eigener Gehaltsschecks grundsätzlich befugt sei. Dabei sei insbesondere zu bedenken, daß der Postscheck in den Augen des betreffenden Beamten nicht ein völlig wertloses Stück Papier darstellt, sondern ein Dokument, von dem er wisse oder zumindest hoffe, daß es zur Zeit des Eingangs beim Postscheckamt gedeckt sei, so daß kein Schaden entstehe. Dies mindere das Gefühl für die Schwere der Verfehlung auch bei der Hingabe ungedeckter Schecks erheblich; denn die Erwartung, der Scheck werde spätestens bei der nächsten Gehaltszahlung Deckung finden, stehe hier im Mittelpunkt der Vorstellungen des Beamten. Dies gelte - wie bereits bemerkt - allerdings nur für die Fälle, in denen der Beamte befugt sei. Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse abzuheben (so auch Urteile vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 - und vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 142.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 245>). Diese Voraussetzung trifft hier zu; der vom Beamten an den fraglichen Tagen geführte Schalter 11 des Postamts war eine der ihm zugewiesenen Regelzahlstellen.
Das Verhalten des Beamten ist daher nach den Kriterien beim Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens und der Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Verschleierung einer Kontenüberziehung zu beurteilen (so auch Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 287>). Hierzu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren in der unterschiedlichsten Form denkbar sind und für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten aufweisen, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>). Milderungsgründe sind deshalb, anders als bei alleinigem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut, nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn bestimmte in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen erfüllt sind. Gesichtspunkte, die das Dienstvergehen des Beamten in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen hier vor. Bei einer Gesamtwürdigung rechtfertigen sie es, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.
Bei Dienstvergehen im Gehaltsabhebungsverfahren hat der erkennende Senat bisher nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung, oder andere, durch den Dienst bedingte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen gestanden haben (vgl. BVerwGE 76, 220 <221>[BVerwG 13.11.1984 - 1 D 99/84] m.w.N.). Zwar liegen hier auch den Beamten zusätzlich belastende Faktoren vor. Der Beamte mißbrauchte das ihm durch die Zulassung von Auszahlungen an sich selbst entgegengebrachte Vertrauen sowie seine Kenntnisse vom Postgiroverkehr und überzog den Kreditrahmen recht beträchtlich. Die Vielzahl seiner Manipulationen könnte ebenfalls als erschwerend angesehen werden, jedoch konnte der Beamte nicht mehr aufhören, ohne sofortige Entdeckung befürchten zu müssen. Auch muß anerkannt werden, daß er sich im Tatzeitraum in einer an eine finanzielle Notlage grenzenden Situation befand. Bei der Landesbausparkasse war er mit den Zahlungen im Rückstand. Bei der Bank war der Dispositionskredit überzogen, und es war ihm angedroht worden, man werde sich an das Postamt wenden. Der Beamte wollte eine Gehaltskontosperre vermeiden, die ihn noch in weitere Schwierigkeiten gebracht hätte. Unwiderlegt hatte ihm sein Vater die baldige Überweisung von 10 000 DM in Aussicht gestellt. Es ging ihm nur um die Überbrückung eines kurzen Zeitraums, ein Dauerschaden war nicht beabsichtigt und nicht zu befürchten. Der Beamte unterdrückte auch keine Kassenunterlagen. Er ist schließlich langjährig gut beurteilt und sogar besonders belobigt worden. Alle diese Umstände rechtfertigen es, noch einen Rest von Vertrauen in ihn zu setzen und ihn, wenn auch mit gemindertem beamtenrechtlichen Status, im Dienst zu belassen in der Erwartung, daß sich das Vertrauensverhältnis durch weiteres tadelloses Verhalten im Dienst, wie es der Beamte bis zu seinem Dienstvergehen bewiesen hat, uneingeschränkt wiederherstellen läßt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.