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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1989, Az.: BVerwG 1 D 2.86

Berlin; Alliiertenstatus; Bundesbeamter; Disziplinarverfahren; DKP-Zugehörigkeit; Verletzung der Treuepflicht; Außerdienstliche Pflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 29.10.1985 - AZ: XIV VL 12/83

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 99 - 125
  • DVBl 1989, 763-770 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1989, 161-163
  • JuS 1990, 665-666
  • NJW 1989, 2554-2558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1070 (amtl. Leitsatz)
  • VBlBW 1990, 11-15
  • ZBR 1989, 303-308

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für Berlin geltenden statusrechtlichen Vorbehalte der Alliierten stehen der in Berlin ausgeübten Rechtsprechungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte nicht entgegen.

  2. 2.

    Da die DKP nach wie vor teilweise mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbarende Ziele verfolgt, stellt sich die Zugehörigkeit zu ihr jedenfalls dann als Verletzung der politischen Treuepflicht eines Beamten dar, wenn sie mit der Übernahme von Parteiämtern oder von Kandidaturen für die Partei um Sitze in parlamentarischen Gremien verbunden ist.

  3. 3.

    Außerdienstliche Pflichtverletzungen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG unterscheiden sich von innerdienstlichen nach Satz 1 a.a.O. durch ihre funktionale Beziehung zum Dienst, nicht durch Ort oder Zeit der Begehung; die Verletzung der politischen Treuepflicht trifft die Grundlage des Beamtenverhältnisses und ist deshalb keine außerdienstliche Pflichtverletzung.

  4. 4.

    Zur rechtlichen Wirkung des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation.

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 17. Januar, 18. Januar, 25. Januar, 26. Januar und 1. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Postinspektor Heinz-Hermann Möller,
Posthauptsekretär Wolfgang Henneberg als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...,
Regierungsdirektor ... (nicht am 1. Februar 1989) für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... (nur am 17., 18. und 25. Januar 1989), ... (nicht am 1. Februar 1989) als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,


am 1. Februar 1989 für

Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 29. Oktober 1985 aufgehoben.

Der Techn. Fernmeldeobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens werden ihm auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Beamte war seit 1957 zunächst als Lehrling, dann als Fernmeldehandwerker, schließlich seit 1965 bei der Entstörungsstelle und einem Fernmeldebautrupp des Fernmeldeamts ... tätig. Der Bundesdisziplinaranwalt legt ihm in dem durch Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 3. September 1979 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Anschuldigungsschrift vom 11. März 1983 und Nachtrag vom 21. März 1983 als Dienstvergehen zur Last,

  1. 1.

    seit 1975 seine politische Treuepflicht durch Mitgliedschaft in und weitere Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei (Deutsche Kommunistische Partei - DKP -) fortgesetzt verletzt und

  2. 2.

    in einem von ihm als DKP-Bundestagskandidat unterzeichneten Flugblatt zur Bundestagswahl 1983 den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen eines Verfassungsbruchs unter Verletzung des Amtseides bezichtigt zu haben.

2

Seit dem 17. Oktober 1984 ist der Beamte bei Einbehalt von dreißig vom Hundert seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

3

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 29. Oktober 1985 wegen des zum Gegenstand der Nachtragsanschuldigungsschrift gemachten Flugblatts eines Dienstvergehens für schuldig befunden und sein Gehalt deshalb um ein Zwanzigstel auf vier Monate gekürzt. Von dem Vorwurf, seine Treuepflicht durch Mitgliedschaft in der DKP und durch Aktivitäten für diese Partei verletzt zu haben, hat es ihn freigestellt. Das Gericht ist unter Übernahme der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Senats vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - (BVerwGE 73, 263) gemäß § 18 Abs. 2 BDO davon ausgegangen, daß die DKP entscheidende Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekämpfe und eine nach anderen Gesichtspunkten gestaltete Gesellschaftsordnung sowie ein entsprechendes Staatswesen anstrebe; sie wolle eine Entwicklung, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Der Beamte fördere mit seiner Mitgliedschaft und seiner aktiven Betätigung für die Partei zwangsläufig deren ihm bekannte Ziele. Seine Einlassung, stets für die Sicherung und Erhaltung der vom Grundgesetz und der ... Verfassung bestimmten verfassungsmäßigen Ordnung eingetreten zu sein, könne an dieser Feststellung nichts ändern. Das Bundesdisziplinargericht hat jedoch gemeint, dem erkennenden Senat in der Gleichsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleiteten allgemeinen politischen Treuepflicht einerseits und der des disziplinaren Tatbestands nach § 52 Abs. 2 BBG andererseits nicht folgen zu können. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die in § 52 BBG statuierte disziplinarrechtlich relevante politische Treuepflicht sei enger als die allgemeine Treuepflicht, die aus Art. 33 Abs. 5 GG als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herzuleiten sei. Die Rechtfertigung einer solchen Unterscheidung ergebe sich insbesondere aus der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 vertretenen Auffassung, die Verletzung der politischen Treuepflicht müsse ein gewisses Minimum an "Evidenz und Gewicht" haben. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr könnten die bloße Mitgliedschaft in der DKP und die Übernahme von Funktionen in dieser Partei ebensowenig wie Kandidaturen für Mandate dieser Partei in parlamentarischen Gremien ein Dienstvergehen sein. Mit welchen Aktivitäten ein Beamter den Dienstvergehenstatbestand bei Verletzung der politischen Treuepflicht erfülle, könne offenbleiben, weil diese Grenze hier jedenfalls nicht überschritten sei. Der Beamte habe gegen seine Dienstpflichten jedoch dadurch verstoßen, daß er seinem zuständigen Minister in einem Flugblatt öffentlich einen Bruch der Verfassung und seines Amtseids vorgeworfen habe.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt tritt diesem Urteil mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung entgegen. Er wiederholt sein Begehren, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, und begründet es mit Rechtsausführungen.

5

Der Beamte hält die Berufung für unbegründet. Er tritt ihr mit Rechts- und Tatsachenausführungen entgegen und bezweifelt insbesondere die Rechtsprechungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache in Berlin.

6

II.

Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

7

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

8

1.

Die für Berlin geltenden statusrechtlichen Vorbehalte der Alliierten stehen der Rechtsprechungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin nicht entgegen. Der hier allein in Betracht kommende, schon im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (VOBl. BZ S. 416) niedergelegte Vorbehalt, daß "Berlin ... nicht durch den Bund regiert ... wird", findet sich auch in Teil II Abschnitt B des Viermächte-Abkommens vom 3. September 1971 (Beilage zum BAnz Nr. 174 vom 15. September 1972, S. MM). Danach dürfen die Westsektoren Berlins ungeachtet der Möglichkeit, deren Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, "auch weiterhin nicht von ihr regiert werden". Dieser Vorbehalt wird durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht verletzt.

9

Zur näheren Kennzeichnung des Begriffs "regieren" ergibt sich aus Anlage II Nr. 2 des Abkommens, daß die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland in den Westsektoren Berlins "keine Verfassungs- oder Amtsakte vornehmen", die im Widerspruch zu dem genannten Vorbehalt stehen. Die drei Botschafter der Westmächte haben in einem Schreiben an den Bundeskanzler "betreffend Klarstellungen und Interpretationen zum Viermächte-Abkommen" (Beilage zum BAnz Nr. 174 vom 15. September 1972, S. 61) hierzu erläuternd ausgeführt, daß unter Verfassungs- oder Amtsakten im Sinne der Anlage II Nr. 2 des Abkommens "Akte in Ausübung unmittelbarer Staatsgewalt über die Westsektoren Berlins verstanden werden". In dem Schreiben ist ferner klargestellt, daß "staatliche Organe" im Sinne des Abkommens auch alle Bundesgerichte sind. Dieses Schreiben ist zur Auslegung des Viermächte-Abkommens vom 3. September 1971 heranzuziehen. Die drei Westmächte haben es vorher mit der Sowjetunion abgestimmt; die sowjetische Regierung hat Empfang und Kenntnisnahme vor Unterzeichnung des Viermächte-Abkommens bestätigt (Antwort der Bundesregierung vom 28. Januar 1972 auf eine Parlamentarische Antrage in Stenographische Berichte des Bundestages, 6. WP S. 9608).

10

Hiernach kann der statusrechtliche Vorbehalt nur Bedeutung gewinnen, wenn die in Betracht kommende Entscheidung "Ausübung unmittelbarer Staatsgewalt über die Westsektoren Berlins" wäre. Dabei ist unerheblich, ob das Tätigwerden des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Verfahren als Verwaltungshandeln zu werten ist, wie die Verteidiger des Beamten annehmen, oder Ausübung von Rechtsprechung darstellt, wovon der Senat ausgeht. Der Begriff "regieren" im statusrechtlichen Vorbehalt ist nicht im Sinne des deutschen Rechts allein als Ausübung von Verwaltungstätigkeit zu verstehen. Auch die rechtsprechende Tätigkeit ist mitumfaßt (BVerfGE 1, 70 [BVerfG 25.10.1951 - 1 BvR 24/51] <73>; 7, 1 <14>). Kommt es somit darauf an, ob mit der hier zu treffenden Entscheidung unmittelbare Staatsgewalt über die Westsektoren Berlins ausgeübt wird, so trifft das schon vom Ansatz her nicht zu; denn es handelt sich um ein nach den Regelungen eines Bundesgesetzes gegen einen Bundesbeamten mit dienstlichem und privatem Wohnsitz außerhalb von Berlin gerichtetes förmliches Disziplinarverfahren, das ausschließlich das Rechtsverhältnis des Beamten zur Bundesrepublik Deutschland betrifft. Es stellt sich deshalb auch nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die das Disziplinarverfahren regelnden Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung wirksam durch das Land Berlin übernommen worden sind. Die Rechtsstellung Berlins wird durch das Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berührt.

11

Auch eine weitere Überlegung spricht dafür, daß die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin statusrechtlich unbedenklich ist. In dem angeführten Interpretationsschreiben wird unter Buchstabe b) für im einzelnen benannte staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland die Präsenz in Berlin eingeschränkt. Dies gilt nicht für das Bundesverwaltungsgericht; es wird in der abschließenden Aufzählung nicht erwähnt. Statusrechtlich erhält damit Bedeutung, daß das Bundesverwaltungsgericht bereits seit dem Jahre 1953 seine Tätigkeit in Berlin ausübt und seit 1967 anstelle des 1953 in Berlin errichteten und 1967 aufgelösten Bundesdisziplinarhofs auch die Funktion der Berufungsinstanz in der Disziplinargerichtsbarkeit für Bundesbeamte wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund kann die im Viermächte-Abkommen enthaltene Anerkennung der bestehenden Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland nur bedeuten, daß das Tätigwerden des Bundesverwaltungsgerichts auch als oberste Instanz in der Disziplinargerichtsbarkeit des Bundes mit dem Berlinstatus vereinbar ist.

12

2.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten weiteren Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

13

a)

Der Beamte trat kurz vor 1970 der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) als Mitglied bei. Er gehörte seit 1975 dem Bezirksvorstand ... dieser Partei an, wurde Ende 1975 stellvertretender Vorsitzender der DKP-Kreisorganisation ... hatte dieses Amt auch im Mai 1978 noch inne und wurde im März 1981 sowie erneut im Jahre 1986 zum Vorsitzenden dieser Organisation gewählt. Seit der Kreisdelegiertenkonferenz der DKP im Jahre 1987 hat er keine Parteiämter mehr inne.

14

Er kandidierte im Oktober 1976 und im Herbst 1980 sowie im März 1983 auf der Landesliste der DKP für den Deutschen Bundestag, im Herbst 1978, im Herbst 1982 sowie im Herbst 1983 ebenfalls auf der Landesliste der DKP für den ... Landtag, sowie Anfang 1977, im September 1979, am 7. Oktober 1979 und im März 1981 als Spitzenkandidat der DKP bei Kommunalwahlen für den Bezirk ... und den Landkreis ...

15

b)

In einem von ihm anläßlich der Bundestagswahl am 6. März 1983 als DKP-Bundestagskandidat unterschriebenen Flugblatt, das auf der Vorderseite oben links sein Lichtbild zeigt, ist unter der Überschrift

"Auf ein Wort, Herr Postminister!

Gegen Berufsverbote!

Für Arbeitsplätze statt Raketen!"

16

ausgeführt:

"Wo bleibt jedoch der Eid des Ministers auf die Verfassung, wenn er unter dem Bruch elementarer Verfassungsgrundsätze Postbeamte mit Berufsverbot um ihre Existenz bringen will, weil sie einer legalen Partei wie der DKP angehören, die durch das Grundgesetz geschützt ist? So hat Schwarz-Schilling persönlich Disziplinarverfahren gegen Postler angekündigt, weil sie sich als Kommunisten politisch betätigen.

Der ... Posthauptschaffner Herbert B. soll 'aus dem Dienst entfernt werden', weil er sich weigert, sein Mandat als DKP-Stadtverordneter, das er seit 1976 ausübt, niederzulegen. Folgen den Verkabelungsplänen des Ministers nun die Verknebelungspläne gegen unliebsame und kritische Demokraten, die sich auch gewerkschaftlich für die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen? Hier ... ... steht neben mir noch der Kollege Egon M. auf der Abschußliste der Berufsverbieter vom Schlage Schwarz-Schillings, weil auch er es gewagt hat, für die DKP zu kandidieren ...

Ich fordere den Minister auf: Machen Sie Schluß mit der verfassungswidrigen Praxis der Berufsverbote bei der Post! Halten Sie sich an Ihren Amtseid! Respektieren Sie die in der Verfassung verankerten Grundrechte."

17

Der Beamte räumt diesen Sachverhalt ein.

18

c)

Wie der Senat ferner festgestellt hat, verfolgt die DKP politische Ziele, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.

19

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 22. Mai 1975 <BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <357 ff.>>) kann der Senat diese Feststellung unbeschadet dessen treffen, daß die DKP nicht in einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG als verfassungswidrig verboten ist. Soweit aus einer solchen Feststellung für die Partei Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern und Anhängern entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (BVerfGE a.a.O. S. 360).

20

Der Senat hat sich schon wiederholt in früheren Entscheidungen mit den Zielsetzungen der DKP befaßt. Er hat dabei programmatische Erklärungen der Partei gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die DKP wesentliche politische Ziele verfolgt, die der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes widersprechen (Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - <BVerwGE 73, 263>; Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - <BVerwGE 76, 157>; Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 1 D 114.85 - <NJW 1987, 2691> und Urteil vom 16. September 1987 - BVerwG 1 D 122.86 - <ZBR 1988, 281>). Auch nach erneuter Prüfung ist daran festzuhalten.

21

aa)

Wie in den früheren Entscheidungen ist dabei für den Senat das "Programm der Deutschen Kommunistischen Partei. Beschlossen vom Mannheimer Parteitag der DKP, 20.-22. Oktober 1978" - im folgenden Mannheimer Programm - Ausgangspunkt. Dieses Programm hat mit den darin niedergelegten ideologischen Grundlagen und wesentlichen politischen Zielen bis heute seine volle Gültigkeit behalten. Danach verfolgt die DKP unverändert eine politische Umgestaltung der Bundesrepublik Deutschland, deren Ergebnis mit den entscheidenden Merkmalen eines freiheitlich demokratischen Staates im Sinne des Grundgesetzes unvereinbar ist. Zwar betont die DKP, sie wirke "auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland" (Mannheimer Programm S. 6), sie verteidige "die im Grundgesetz verankerten persönlichen Freiheitsrechte der Bürger" (a.a.O. S. 52). Dazu in unlösbarem Widerspruch steht jedoch das von der DKP angestrebte Ziel einer "sozialistischen Bundesrepublik" (a.a.O. S. 63) mit einer grundlegend neuen Gesellschaftsordnung, "die auf der revolutionären Überwindung der kapitalistischen Macht- und Besitzverhältnisse aufbaut" (a.a.O. S. 65). Die für diese Gesellschaftsordnung maßgebenden Merkmale stehen in wesentlichen Punkten mit wichtigen Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in Widerspruch. Diese Grundelemente einer verfassungsmäßigen Ordnung umfassen unter anderem die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <12 f.>). Sie sind in der Gesellschaftsordnung, wie sie die DKP anstrebt, nicht gewahrt.

22

bb)

Dies wird bereits dadurch nahegelegt, daß die Partei "das Vermächtnis ... der Kommunistischen Partei Deutschlands übernommen" hat und als "wissenschaftliches Fundament ihrer Politik ... die Lehre von Marx, Engels und Lenin" ansieht (a.a.O. S. 5 und 7, ähnlich auch S. 62). Sie vertritt damit Grundlagen einer Politik, zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 17. August 1956 zum Verbot der KPD (BVerfGE 5, 85 <190>) ausgeführt hat, mit dem Hinweis auf die Lehre des Marxismus-Leninismus sei begrifflich die "proletarische Revolution und Diktatur des Proletariats als notwendige Voraussetzung" des politischen Endziels verbunden. Damit werde ein Staats- und Gesellschaftsbild angestrebt, das mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbar sei (a.a.O. S. 190, 195, 207). Daß auch die DKP dieses Endziel verfolgt, wird in einer Reihe von Äußerungen in ihren programmatischen Erklärungen deutlich. Sie bezeichnet sich fortlaufend als "revolutionäre Partei der Arbeiterklasse" (z.B. Mannheimer Programm S. 5). Der von ihr angestrebte Sozialismus weist "gemeinsame Züge auf, die von den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten geprägt sind, wie sie von Marx, Engels und Lenin dargelegt und durch die Praxis der Oktoberrevolution wie auch aller nachfolgenden sozialistischen Umwälzungen bestätigt wurden" (a.a.O. S. 62). Vor allem der Hinweis auf revolutionäre Umwälzungen, der auch an anderen Stellen des Parteiprogramms zu finden ist (z.B. a.a.O. S. 65: "revolutionäre Überwindung der kapitalistischen Macht- und Besitzverhältnisse"), verbunden mit dem Verweis auf den "Klassenkampf" (a.a.O. S. 63) verdeutlicht, daß die DKP gewaltsame innerpolitische Auseinandersetzungen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht für unzulässig hält, auch wenn sie derartige Auseinandersetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht anstrebt. Nicht nur die Oktoberrevolution, sondern auch die anderen "sozialistischen Umwälzungen" vorwiegend in den Ländern Osteuropas und die damit einhergehende Umgestaltung der jeweiligen Staatsordnungen, die im Parteiprogramm gemeint sind und als prägend für den erstrebten Sozialismus gesehen werden (siehe dazu Mannheimer Programm S. 88, 89), beruhten nicht auf freien Wahlen oder anderen Arten freier politischer Willensbildung der betroffenen Bevölkerung, sondern waren und sind mit gewaltsamer Unterdrückung verbunden. Ein derartiger als beispielhaft dargestellter innenpolitischer Prozeß ist mit den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar.

23

cc)

Politisches Endziel der DKP ist ferner, daß nur eine einzige Gesellschaftsklasse die politische Macht in einer "sozialistischen Bundesrepublik" ausübt. Zwar spricht sie nicht mehr von der "Diktatur des Proletariats". Umschrieben wird dies nunmehr durch die Forderung, daß die politische Macht der Arbeiterklassezustehen muß. Die angestrebte sozialistische Gesellschaftsordnung "setzt die Erringung der politischen Macht durch die Arbeiterklasse im Bündnis mit den anderen Werktätigen voraus" (a.a.O. S. 59). Die Arbeiterklasse besteht nach der Vorstellung der Partei "aus den Arbeitern, der überwiegenden Mehrheit der Angestellten und einem Teil der Beamten" sowie "einer großen Zahl ausländischer Arbeiter" (a.a.O. S. 73). Damit werden andere, nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung von der Teilhabe an der politischen Willensbildung ausgeschlossen. In dieselbe Richtung weist, daß in der angestrebten "sozialistischen Bundesrepublik" die gewählten Volksvertretungen als höchste staatliche Machtorgane "befreit von jeglicher großkapitalistischer Einflußnahme" sein sollen (a.a.O. S. 64). Eine derartige Ausgrenzung bestimmter Volksgruppen widerspricht den geltenden Grundrechten und auch dem grundgesetzlichen Begriff der Volkssouveränität, der das gesamte Volk umfaßt.

24

dd)

Daß die von der DKP als Endziel angestrebte Staats- und Gesellschaftsordnung mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes unvereinbar ist, wird durch einen weiteren Umstand verdeutlicht. Die Partei ist intensiv bemüht, eine besonders enge Verbindung mit der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) und den "Bruderparteien der anderen sozialistischen Länder" (a.a.O. S. 89) zu halten. So liegt für die DKP "die feste Verbundenheit mit der Sowjetunion und der KPdSU ... im Interesse aller fortschrittlichen Kräfte" (a.a.O. S. 88). Die Partei "sieht - getreu dem Vermächtnis Ernst Thälmanns - die Haltung zur Sowjetunion als entscheidenden Prüfstein für jeden Kommunisten an, für seine Treue zur Sache der revolutionären Arbeiterbewegung". Vor allem aber pflegt die DKP ihre Verbundenheit mit der SED in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Nach Meinung der DKP gestalten dort "unter Führung der SED ... die Arbeiter und Bauern, das ganze Volk der DDR die entwickelte sozialistische Gesellschaft und stärken auf deutschem Boden den realen Sozialismus, die grundlegende Alternative zur kapitalistischen Ausbeuterordnung" (a.a.O. S. 89). Dies wird durch die Forderung der Partei ergänzt, daß ein Kommunist "das Beispiel des realen Sozialismus" nutzt, "um der Bevölkerung die gesellschaftlichen Vorzüge der neuen sozialistischen Ordnung vor Augen zu führen" (a.a.O. S. 86). Indem die DKP vor allem die politische und gesellschaftliche Ordnung in der DDR als beispielhaft und erstrebenswert für eine "sozialistische Bundesrepublik" darstellt, tritt ihre verfassungsfeindliche Einstellung besonders klar hervor. Es ist offensichtlich, daß Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit in der DDR im Widerspruch zu den Grundelementen der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes stehen. In der DDR sind die politischen Grundrechte wie vor allem Meinungsfreiheit und Freizügigkeit nicht gewahrt; das Volk kann seinen politischen Willen nicht in freien Wahlen äußern; es ist vielmehr sichergestellt, daß nur eine Partei, die SED, den entscheidenden Einfluß auf Staat und Gesellschaft ausübt; das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition fehlt; das gleiche gilt für das verfassungsmäßige Prinzip der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Es entspricht daher nicht nur der Rechtsprechung des Senats, sondern auch mehrerer Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts, die insoweit die tatsächlichen Beurteilungen durch die Instanzgerichte gebilligt haben (BVerwGE 47, 330 <360>; 52, 313 <336>; 62, 364 <373>) sowie des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31. März 1976 <NJW 1976, 1708>) und einer ganzen Reihe oberster Verwaltungsgerichte der Länder (z.B. VGH Baden-Württemberg ZBR 1976, 251 und ZBR 1977, 325; Bayer.VGH ZBR 1974, 136; OVG Hamburg ZBR 1974, 187; OVG NW NJW 1976, 1859 [OVG Nordrhein-Westfalen 17.03.1976 - VI A 1334/73]; OVG Rh.-Pf. ZBR 1973, 338), daß die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

25

ee)

Daran hat sich bis in jüngste Zeit nichts geändert. So fällt auf, daß die DKP die hier erörterten Grundelemente für die in der Bundesrepublik Deutschland angestrebte Staats- und Gesellschaftsordnung unverändert in ihre "Thesen des 8. Parteitags der DKP" in Hamburg vom 2. bis 4. Mai 1986 - im folgenden Hamburger Thesen - übernommen hat. Bereits im Vorwort zu diesen Thesen verweist die DKP darauf, daß ihr Mannheimer Programm "seine volle Gültigkeit" behält. In These 37 (a.a.O. S. 95) weist sie erneut darauf hin, daß sie "das Vermächtnis ... der Kommunistischen Partei Deutschlands übernommen" habe und "als revolutionäre Partei der Arbeiterklasse" aufgrund ihrer "marxistisch-leninistischen Weltanschauung ... für eine grundlegende Alternative zum kapitalistischen Ausbeutersystem - für den Sozialismus" kämpfe. Betont wird ferner, daß sie eine Gesellschaftsordnung anstrebt, "in der die arbeitenden Menschen unter Führung der kommunistischen Partei die politische Macht ausüben" (a.a.O. S. 15). Schließlich bezeichnet die DKP auch in den Hamburger Thesen als ihr "unverrückbares Ziel ... eine sozialistische Bundesrepublik" (a.a.O. S. 97). Dabei verweist sie in wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im Mannheimer Programm auf die Staats- und Gesellschaftsordnung in der DDR und den dort bestehenden "realen Sozialismus" als "grundlegende Alternative zur kapitalistischen Ausbeuterordnung" (a.a.O. S. 98).

26

ff)

Ein anderes Bild der politischen Ziele der DKP vermitteln auch nicht die dem Senat vorgelegten Berichte, Entwürfe, Informationen und Erklärungen zum 9. Parteitag in Frankfurt vom 6. bis 8. Januar 1989. Im Bericht des Parteivorstandes zum 9. Parteitag ist vielmehr darauf hingewiesen, daß die DKP "ihren Charakter als revolutionäre Partei der Arbeiterklasse" zu bewahren habe und "gerade heute, in einer Zeit großer Wandlungen, in einer Zeit des Suchens und auch des Zweifelns ... die Erkenntnis- und Gestaltungskraft der marxistisch-leninistischen Lehre" brauche (Kapitel I, Abs. 2 und 3). In Kapitel III des Berichts wird auf die "in unserem Programm ... für eine sozialistische Bundesrepublik" entwickelten Vorstellungen verwiesen. Es bleiben damit weiterhin die Merkmale für eine "sozialistische Bundesrepublik" maßgebend, die, wie schon dargelegt, mit der freiheitlichen verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Dies kommt auch in der Entschließung des 9. Parteitags "Zu den Aufgaben der DKP im Jahr 1989" (Unsere Zeit, 10. Januar 1989. S. 3) zum Ausdruck. Danach bleibt "Bestandteil der Gesamtstrategie der DKP" weiterhin "eine sozialistische BRD, wie sie im Parteiprogramm der DKP formuliert ist". Eine Abkehr von den mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes unvereinbaren Zielen der Partei enthält auch nicht der "Entwurf Bundesrepublik Deutschland 2000 - Vorschläge der DKP zu einer friedensorientierten und demokratischen Reformalternative für die 90er Jahre". Dieser Entwurf, der bisher nicht als programmatische Erklärung der DKP beschlossen ist, geht an entscheidender Stelle davon aus, daß weiterhin die "Lehren von Marx. Engels und Lenin ... als Katalysator einer geistigen, ethischen und politischen Orientierung" auch "auf die Gegenwart" anzuwenden sind (S. 12). Verwiesen wird ferner auf den "revolutionäre(n) Umgestaltungsprozeß in der Sowjetunion und die weitere Gestaltung der Gesellschaft in anderen sozialistischen Ländern", die "einen den Verhältnissen der heutigen Zeit entsprechenden Sozialismus" schaffen (S. 11). Insoweit besteht kein Unterschied zu der Darstellung des "realen Sozialismus" als beispielhafte und erstrebenswerte Staats- und Gesellschaftsform, wie sie im Mannheimer Programm (S. 89) und in den Hamburger Thesen (S. 98) dargestellt ist. Schließlich gibt auch der von der Verteidigung vorgelegte Entwurf "Zur Lage und künftigen Entwicklung der DKP - erster Entwurf und überarbeitete Entwurf -" kein anderes Bild von den politischen Zielen der Partei. Er enthält vornehmlich eine Darstellung des gegenwärtigen Zustandes der Partei und Vorschläge für seine Überwindung durch eine Liberalisierung der innerparteilichen Meinungsbildung. Auch wird in engen Grenzen eine gewisse Distanzierung von einzelnen Erscheinungen in der DDR erkennbar. Dies soll jedoch nichts am "Prinzip der grundsätzlichen solidarischen Verbundenheit mit den sozialistischen Staaten und den in ihnen regierenden kommunistischen und Arbeiterparteien" ändern (S. 16). Der Entwurf, der lediglich eine Arbeitsgrundlage darstellt, enthält auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß die DKP ihr Fernziel einer "sozialistischen Bundesrepublik" mit der bereits näher umschriebenen, der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes widersprechenden Staats- und Gesellschaftsordnung aufgegeben hat oder aufgeben will.

27

gg)

Diese Einschätzung ist auch dann berechtigt, wenn berücksichtigt wird, daß die Partei eine Reihe anderer Bestrebungen verfolgt, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht im Widerspruch stehen und auf die vor allem der Beamte in seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat verwiesen hat. Dies alles ändert nichts daran, daß das wesentliche Endziel der Partei, eine "sozialistische Bundesrepublik" mit den näher beschriebenen Grundelementen einer verfassungswidrigen Staats- und Gesellschaftsordnung zu schaffen, nach ihren eigenen programmatischen Erklärungen der entscheidende Beweggrund für alles politische Handeln bleibt.

28

Der Senat ist nach alledem der Überzeugung, daß die politischen Fernziele der DKP auch weiterhin auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerichtet sind.

29

3.

a)

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Beamte durch seine Aktivitäten in der und für die DKP die ihm als Beamter obliegenden Pflichten verletzt und deshalb ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Zu den Kernpflichten des Beamten gehört gemäß § 52 Abs. 2 BBG die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Verpflichtung betrifft, wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (vgl. BVerwGE 83, 158 mit weiteren Nachweisen), gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verläßliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <348>), dann muß von jedem Beamten verlangt werden, daß er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren und verächtlich machen. Für die Bewertung des angeschuldigten Dienstvergehens als eine dem § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG unterfallende Pflichtverletzung kann es deshalb nicht darauf ankommen, daß die politische Überzeugung des Beamten keinen Einfluß auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte. Dies hat zur Folge, daß die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ein bloß außerdienstliches Verhalten als Dienstvergehen anzusehen ist, hier nicht gelten.

30

Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne der Sätze 1 und 2 von § 77 Abs. 1 BBG liegt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt (BVerwGE 33, 199 <201>), nicht in der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur: Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist die kausale und logische Einbindung eines Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Das wird bei einer Gruppe von typischen Pflichtverletzungen deutlich, die ihrer Natur nach außerhalb des Dienstes begangen werden und dennoch wegen ihrer funktionalen Beziehung zum Amt unbestreitbar innerdienstlicher Natur sind, wie etwa die Verletzung der Pflicht, eine Nebenbeschäftigung nicht ohne Genehmigung auszuüben oder in bezug auf das Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Die Verletzung der politischen Treuepflicht trifft die Grundlage des Beamtenverhältnisses und ist deshalb keine außerdienstliche Pflichtverletzung.

31

b)

Die dem Beamten nach § 52 Abs. 2 BBG obliegende Treuepflicht wird verletzt, wenn er sich in einer Partei aktiv betätigt, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreift, bekämpft und diffamiert. Zum Inhalt der politischen Treuepflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) ausgeführt, damit sei gemeint die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen Rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließe nicht aus, an Entscheidungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und für Veränderungen der bestehenden Verhältnisse innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Gegen die so umschriebene Treuepflicht verstößt aber ein Beamter, der sich aktiv durch die Übernahme von Kandidaturen oder Parteiämtern in einer Partei betätigt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

32

c)

Die von dem Bundesdisziplinargericht vertretene Auffassung, ein Beamter verletze noch nicht seine politische Treuepflicht, wenn er in einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden, aber nicht verbotenen Partei Funktionen übernehme und für sie bei Wahlen kandidiere, ist unzutreffend. Zwar ist allein die bloße Gesinnung, das Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß man diese habe, keine Verletzung der Treuepflicht (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <350>). Die innere Einstellung eines Beamten zu seinen Dienstpflichten war schon immer und ist undisziplinierbar. Die Nichterfüllung der bei der Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis gehegten Erwartung einer gesinnungsmäßig getragenen Verfassungstreue (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG), ist für sich allein noch kein Dienstvergehen. Erst wenn der Beamte aus seiner verfassungswidrigen Gesinnung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht, seine Gesinnung also ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln findet, wird sie zusammen mit diesen ihm vorwerfbaren Tatsachen disziplinierbar (BVerfGE a.a.O. S. 351). Das ist hier der Fall.

33

Der Beamte hat sich mit seinem Verhalten nicht nur auf ein disziplinar unerhebliches, rein gesinnungsmäßiges Bekenntnis mangelnder Identifikation mit dem Staat, dem er dienen soll, mit dessen freiheitlich demokratischer, rechts- und sozialstaatlicher Ordnung beschränkt. Durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen hat er sich nach außen hin unter Angabe seiner Beamteneigenschaft als Exponent seiner Partei bekannt und für deren Politik geworben. Er hat sich damit zumindest äußerlich mitgliedschaftlich in die Reihen einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung gestellt und deren Ziele nach außen uneingeschränkt vertreten. Das ist mehr als das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß man diese habe. Ein solches Verhalten besitzt, wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 (BVerwGE 76, 157 <166>) in einem vergleichbaren Fall im einzelnen dargelegt hat, von der Bedeutung der Verfassungstreuepflicht her gesehen. Eigengewicht und disziplinare Relevanz genug, um darin keine disziplinarrechtlich unerhebliche Bagatellverfehlung sehen zu können, also nur ein Fehlverhalten, das unterhalb der Schwelle disziplinar zu ahndender Pflichtverletzung bliebe.

34

Ob jedwedes Eintreten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung insbesondere die bloße Mitgliedschaft ein Dienstvergehen ist, kann offenbleiben. Auch die Verletzung der Verfassungstreuepflicht des § 52 Abs. 2 BBG setzt, soll der Pflichtenverstoß disziplinar geahndet werden, wie übrigens jede andere disziplinare Verfolgung auch, voraus, daß die Pflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz hat (BVerfGE, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier durch die dargestellten Aktivitäten des Beamten in der DKP und für diese Partei gegeben. Dabei bedarf es hier keiner Vertiefung der Erörterung, wo die Grenzen disziplinarrechtlich unerheblichen Verhaltens zu ziehen sind. Sie sind hier jedenfalls dadurch überschritten, daß der Beamte durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen für die DKP bei allgemeinen Wahlen nach außen für deren Politik wirbt. Sein Wirken für die Partei geht damit weit über das hinaus, was von ihm als bloßes Mitglied verlangt wird. Das allein ist von disziplinarer Bedeutung. Er hat nicht nur seit Jahren hohe, an der Willensbildung der Partei maßgeblich beteiligte Funktionen ausgeübt und ist durch Kandidaturen bei allgemeinen Wahlen nachdrücklich für deren Ziele eingetreten, sondern hat darüber hinaus, wie der Entwurf und die Verbreitung des ebenfalls den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Flugblatts zeigen, in erheblichem Maße für die Publizität der Partei und die Durchsetzung ihrer Ziele gewirkt. Wer sich so in der Öffentlichkeit mit einer verfassungsfeindlichen Partei identifiziert, die die Bundesrepublik Deutschland in einen Staat marxistisch-leninistischer Prägung umwandeln will, verletzt in erheblicher Weise seine politische Treuepflicht. Ein Mindestmaß an Evidenz und Gewicht des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens ist damit überschritten. Eine andere Wertung ist nicht deshalb veranlaßt, weil der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, seit 1987 Ämter in der Partei nicht mehr innehat. Das ist, wie ebenfalls in der Hauptverhandlung dargelegt, nicht die Folge eines vom Willen zur Abkehr von den verfassungsfeindlichen Zielen der DKP getragenen Entschlusses; vielmehr sind seine Ämter 1987, wie er sich ausdrückt, "ausgelaufen". Er ist bereit, ggf. wieder Ämter in der DKP zu übernehmen und für die Partei zu kandidieren. Er wollte dies jedenfalls nicht ausschließen, da die Frage jetzt nicht aktuell sei.

35

d)

Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das Bundesverfassungsgericht gehe in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1975 (a.a.O. S. 334) davon aus, bei den Anforderungen an die politische Treuepflicht im Dienstvergehenstatbestand des § 52 Abs. 2 BBG würden qualifiziertere Anforderungen gelten als bei der allgemeinen Treuepflicht, die sich für die Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebe. Die dem zugrundeliegende Unterscheidung zwischen verschiedenen politischen Treuepflichten kennt das Beamtenrecht nicht. Sie läßt sich auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen.

36

Die einzige Abgrenzung, die das Bundesverfassungsgericht trifft, liegt in dem Erfordernis, die Verletzung politischer Treuepflicht müsse "ein Minimum an Gewicht und an Evidenz" (a.a.O. S. 350) haben. Das aber gilt nicht speziell für Vergehen gegen die Treuepflicht, sondern für jeden als eine Pflichtverletzung geltenden Sachverhalt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt. Immer kann, das gilt auch für die übrigen Rechtsbereiche, ein Verhalten nur dann überhaupt rechtliche Konsequenzen haben, wenn es unter diesem Blickwinkel ein gewisses Maß an "Evidenz und Gewicht" hat. Dies bedeutet allerdings nicht, disziplinar relevant sei eine Verletzung der Treuepflicht erst dann, wenn sie ihren Niederschlag in illegalen, also strafbaren oder allgemein dienstpflichtwidrigen Aktivitäten des Beamten aufgrund einer verfassungsfeindlichen Überzeugung finde (vgl. hierzu schon BVerwGE 10, 213 <215>). Gegen § 52 Abs. 2 BBG kann nicht nur verstoßen werden, wenn zugleich noch eine weitere Pflicht verletzt worden ist (Fürst, GKÖD, K § 52, Rz. 46 ff., J 701 Rz. 77). In einem solchen Fall kommt der Verletzung der weiteren Pflicht lediglich ein zusätzliches, unter Umständen maßnahmeschärfendes Gewicht zu. Als Dienstvergehenstatbestand hat hingegen § 52 Abs. 2 BBG eigenständige Bedeutung. Als Verletzung der Treuepflicht kommt jedes, auch ein sonst disziplinar unerhebliches Verhalten in Betracht, das Ausdruck habitueller Verfassungsfeindschaft des Beamten ist. Hierunter fallen neben der strafrechtlich indizierten Verfassungsfeindschaft alle Verhaltensweisen, die auf die Beeinträchtigung oder zur Beseitigung der Grundwerte einer freiheitlichen Demokratie gerichtet sind. In Betracht kommt hier zunächst eigenes Verhalten des Beamten, das planvoll auf die Bekämpfung dieser Verfassungswerte zielt. Aber auch derjenige Beamte, der durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung aktiv in der Öffentlichkeit eintritt, handelt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, allein dadurch seiner politischen Treuepflicht zuwider. Es geht dabei nicht um die disziplinarrechtliche Ahndung einer bestimmten politischen Gesinnung. Der Beamte muß sich vielmehr die Verfassungsfeindlichkeit der Partei zurechnen lassen, weil er sich durch sein Verhalten damit identifiziert. Wer sich in herausragenden Funktionen, wie der Beamte, für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung einsetzt, muß sich selbst als Verfassungsfeind behandeln lassen, auch wenn er beteuert, persönlich auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen. Gleichzeitige Bekenntnisse zu Gegensätzen lassen sich nicht miteinander vereinbaren (BVerwGE 73, 263; 76, 157; 83, 158).

37

e)

Zu Unrecht wird dieser Rechtsprechung entgegengehalten, sie sei von einem formalen Schematismus getragen, mit dem das Gebot der Einzelfallprüfung mißachtet und die Person des disziplinar verfolgten Beamten auswechselbar gemacht würden. Daß bestimmte Fallelemente, etwa die Übernahme herausragender Funktionen in der DKP, schon infolge gemeinsamer Zurechnungskriterien gleich beurteilt werden, ist nur folgerichtig und entspricht letztlich dem Gerechtigkeitsgebot. Es geht dabei nicht um die formale Zurechnung fremder Verfassungsfeindlichkeit ohne Prüfung des Einzelfalls. Vielmehr sind es die individuellen Verhaltenstatsachen. Art und Maß des feststellbaren Engagements zur Erreichung des verfassungsfeindlichen Organisationsziels, die im Einzelfall den disziplinarrechtlichen Vorwurf begründen, sich mit fremder Verfassungsfeindlichkeit zu identifizieren (vgl. auch Weiß ZBR 1985, 70 [BVerwG 29.10.1981 - BVerwG 1 D 50/80]). Es kann deshalb keine Rede davon sein, es werde nicht der individuelle Beamte, sondern nur seine Person als herausgegriffenes Beispiel eines aktiven Kommunisten diszipliniert.

38

f)

Es ist auch nicht zulässig. Inhalt und Umfang der politischen Treuepflicht je nach der Funktion, die der Beamte ausübt, zu differenzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1975 (a.a.O. S. 33 <355>) hervorgehoben, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gelte für jedes Beamtenverhältnis in gleicher Weise, sei es auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Lebenszeit abgestellt. An diese Auffassung ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG ebenso gebunden wie an die zuvor genannten Ausführungen zur politischen Treuepflicht. Die sich aus dem Tenor und aus den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung müssen von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 19, 377 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62]; 40, 88 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74] <93>). Bedeutsam ist hier ferner, daß das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines der NPD angehörenden Bundesbahnbeamten gegen das Urteil des erkennenden Senats, mit dem er aus dem Dienst entfernt worden ist, nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Beschluß vom 23. Juni 1986 - 2 BvR 520/86). Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. ausgeführt, daß die verhängte Disziplinarmaßnahme weder gegen die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit noch gegen die Freiheit der Berufswahl noch gegen die speziellen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Für eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht sei nichts ersichtlich. Daraus folgert der Senat, daß das Bundesverfassungsgericht nach wie vor an seinen verfassungsrechtlich hergeleiteten Grundsätzen zur politischen Treuepflicht der Beamten festhält, nach denen sich der Senat in der vorliegenden Entscheidung richtet.

39

4.

Der Folgerung, der Beamte habe durch Kandidaturen für parlamentarische Mandate der DKP seine Beamtenpflicht verletzt, steht das Mandatsprinzip nicht entgegen. Im Hinblick auf Landtags- und Kommunalmandate gilt das schon deshalb, weil die Rechtsstellung des Beamten als Bundesbeamten allein durch Bundesrecht bestimmt wird (Art. 31, 73 Nr. 8 GG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - BVerwG 2 C 24.84 - <Buchholz 232 § 89 Nr. 15 = ZBR 1987, 12>). Soweit der Beamte sich als Kandidat der DKP um einen Sitz im Bundestag bemüht hat, ist Art. 48 Abs. 2 GG, der die Annahme und Ausübung eines derartigen Mandats schützt, nicht verletzt. Der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm wird nur durch eine Regelung berührt, die unmittelbar die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Vorschrift, die, wie hier der auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende § 52 Abs. 2 BBG, in eine ganz andere Richtung zielt und nur unvermeidlich die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat (vgl. BVerfGE 42, 312 <329>; BVerwGE 76, 157 <170>). Ein Disziplinarverfahren zielt nicht auf eine Behinderung der Mandatsausübung im Sinne des Art. 48 Abs. 2 GG, sondern auf die Überprüfung der Vereinbarkeit des Verhaltens des Beamten - hier u.a. seines Kandidierens für die DKP - mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Daß gerade für Beamte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Einschränkungen ihrer Wählbarkeit in Betracht kommen, geht zudem aus Art. 137 Abs. 1 GG hervor.

40

5.

Inhalt und Umfang der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG und § 52 Abs. 2 BBG ergebenden politischen Treuepflicht des Beamten werden nicht beeinflußt von dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - Übereinkommen 111 -, dem der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 8. März 1961 (BGBl. II S. 97) zugestimmt hat, und dem Ausschußbericht von 1986 zur Prüfung der Einhaltung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland - Untersuchungsbericht -. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, haben das Übereinkommen 111 und der Untersuchungsbericht nur an die Bundesregierung gerichtete Empfehlungen, nicht jedoch das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Bestimmungen zum Inhalt (BVerwGE 76, 157 <159 f.>; Urteil vom 16. September 1987 - BVerwG 1 D 122.86 - <ZBR 1988, 281>). So ist zunächst auszuschließen, daß das Übereinkommen 111 allgemeine Regeln des Völkerrechts enthält, die nach Art. 25 GG mit unmittelbarer Rechtswirkung den innerstaatlichen Gesetzen vorgehen. Darunter fallen nur allgemein anerkannte Völkerrechtsnormen, die von der weit überwiegenden Mehrheit der Staaten als verpflichtend anerkannt werden (BVerfGE 15, 25 [BVerfG 30.10.1962 - 2 BvM 1/60] <34>; 16, 27 <33>). Das ist für die Regelungen des Übereinkommens 111 weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dieses Übereinkommen gehört daher zum Volkervertragsrecht, das allerdings kraft der Zustimmung durch das bereits angeführte Bundesgesetz vom 8. März 1961 (a.a.O.) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines innerstaatlichen einfachen Gesetzes erhalten hat. Durch Völkervertragsrecht, das auf diese Weise in innerstaatliches Recht transformiert wird (BVerfGE 1, 396 [BVerfG 30.07.1952 - 1 BvF 1/52] <410 f.>; 6, 290 <294 f.>; 30, 272 <284>), können auch subjektive Rechte und Pflichten der einzelnen Staatsbürger begründet werden (BVerfGE 6, 290 <294 f.>; 30, 272 <284>). Ob das der Fall ist, richtet sich jedoch ausschließlich nach Inhalt und Tragweite der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung und des Zustimmungsgesetzes (vgl. BVerfGE 18, 441 [BVerfG 07.04.1965 - 2 BvR 227/64] <448> zu allgemeinen Völkerrechtsregeln). Sie ergeben für das Übereinkommen 111, daß die darin getroffenen Regelungen zur Gestaltung von Beschäftigung und Beruf sich nur an die Bundesregierung richten und nicht subjektive Rechte für den einzelnen begründen. So heißt es in Art. 2 des Übereinkommens 111, daß "jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, (sich) verpflichtet ..." eine bestimmte innerstaatliche Politik zu verfolgen, um Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf auszuschalten. In Übereinstimmung damit sieht Art. 3 Buchst. c) des Übereinkommens 111 vor, daß sich jedes Mitglied verpflichtet, "alle gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und alle Verwaltungsvorschriften oder -gepflogenheiten abzuändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen". Zeigt sich somit, daß Adressat des Übereinkommens 111 lediglich die Regierung des; jeweiligen Mitgliedsstaates ist und nicht der einzelne Staatsbürger als Träger subjektiver Rechte, so kann schon aus diesem Grunde nichts anderes für den Untersuchungsbericht gelten. Rechtsgrundlage für diesen Bericht sind Art. 28 und 29 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Bekanntmachung vom 22. März 1957 (BGBl. II S. 317). Aufgabe des Untersuchungsberichts ist es, unterschiedliche Auffassungen über die Durchführung des Abkommens zu klären und bei festgestellten Verstößen auf die Einhaltung des betreffenden Abkommens hinzuwirken. Dies geschieht jedoch, wie Art. 29 Abs. 2 der Verfassung klarstellt, ausschließlich durch die Abgabe von Empfehlungen an die Regierung des betroffenen Mitgliedsstaates, wie z.B. im vorliegenden Fall die Ziff. 582 bis 593 des Untersuchungsberichts zeigen. Es kann deshalb, anders als die Verteidigung des Beamten annimmt, nicht davon die Rede sein, der Untersuchungsbericht mit seiner Beanstandung der sogenannten "Extremistenpraxis" in der Bundesrepublik Deutschland enthalte eine "authentische Interpretation" des Übereinkommens 111 mit unmittelbarer innerstaatlicher Rechtswirkung, die abweichende Regelungen des innerstaatlichen Rechts verdränge. Eine solche Auslegung stände auch im Widerspruch zu Art. 25 GG, der das Verhältnis von Völkerrecht und Bundesrecht regelt. Diese Norm räumt nur den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbare nicht von einer Zustimmung des Art. 59 Abs. 2 GG abhängige Geltung als innerstaatliches Recht mit Vorrang vor den Gesetzen ein. Diesen Vorrang hat nicht das Völkervertragsrecht, um dessen Übernahme es vorliegend geht. In diesem Bereich überläßt es das Grundgesetz dem Bundesgesetzgeber, ob und in welchem Umfang er völkerrechtliche Verpflichtungen erfüllt (BVerfGE 6, 309 [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55] <363>). Abweichungen kämen nur dann in Betracht, wenn und soweit der Vertrag zugleich allgemeine Regeln des Völkerrechts zum Inhalt hätte. Das ist jedoch, wie bereits festgestellt, hier nicht der Fall. Es bleibt somit dabei, daß nach Inhalt und Tragweite des Übereinkommens 111 und des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 8. März 1961 für die Bestimmung der beamtenrechtlichen Treuepflicht allein Art. 33 Abs. 5 GG und § 52 Abs. 2 BBG maßgebend sind.

41

Dies bedeutet zugleich, daß es dem Senat verwehrt ist, bei seiner Rechtsauslegung sozusagen als völkerrechtliche Vorgabe sich an dem Übereinkommen 111 und den Empfehlungen des Untersuchungsberichts zu orientieren. Insoweit besteht kein Auslegungsspielraum. Dem steht letztlich die vorrangige Norm des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, aus dem nach der insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die politische Treuepflicht der Beamten herzuleiten ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <346 ff.>) mit der weiteren Folge, daß, wie es ebenfalls dieser Rechtsprechung entspricht (a.a.O. S. 355), auch eine im Untersuchungsbericht empfohlene (vgl. Ziffer 573) Differenzierung in den Anforderungen an die politische Treuepflicht, die sich nach der jeweiligen dienstlichen Funktion des Beamten richten würde, nicht zulässig ist (so bereits Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 1 D 114.85 - <NJW 1987, 2691>).

42

6.

Bei dieser Rechtslage besteht entgegen der Annahme der Verteidigung kein Anlaß, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob das Übereinkommen 111 sowie das dazu ergangene Zustimmungsgesetz vom 8. März 1961 verfassungswidrig sind. Zwar können die angeführten Regelungen, die, wie schon ausgeführt, den Rang eines innerstaatlichen einfachen Gesetzes haben. Gegenstand einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sein (Maunz/Dürig, Grundgesetz. Art. 100 Rz. 43). Das kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es für die Entscheidung auf die Gültigkeit der entsprechenden Normen ankommt. Hier würde dies voraussetzen, daß das in innerstaatliches Recht transformierte Übereinkommen 111 mit unmittelbarer Geltung auf die Rechtsgrundlagen zur politischen Treuepflicht des Beamten einwirkt und dabei mit Verfassungsrecht kollidiert. Daran fehlt es jedoch schon deshalb, weil das Übereinkommen 111, wie ausgeführt, sich auf bloße Empfehlungen an die Bundesregierung beschränkt, die das innerstaatliche Recht nicht ändern und somit auch keinen rechtserheblichen Einfluß auf Inhalt und Umfang der beamtenrechtlichen Treuepflicht haben können.

43

7.

Der Beamte hat schuldhaft gehandelt. Er kannte das Programm der Partei, der er angehört. Die teilweise verfassungsfeindlichen Ziele der DKP waren ihm damit bewußt. Jedenfalls waren ihm die Entscheidungen des erkennenden Senats zur rechtlichen Einschätzung der DKP und zu den Anforderungen an die beamtenrechtliche Treuepflicht bekannt. Er hat sich vorsätzlich darüber hinweggesetzt.

44

8.

Der Beamte hatte auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 29. Oktober 1981 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann sich nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (a.a.O.) kein Beamter mehr mit Erfolg darauf berufen, er habe sich bis zu einem etwaigen Verbot der DKP in seinem Wirken für diese Partei durch das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG für berechtigt gehalten. Seit Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 29. Oktober 1981 (a.a.O.) ist darüber hinaus klargestellt, daß der aktive Einsatz für die DKP einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht darstellt und zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Zumindest seit Kenntnisnahme von dieser Entscheidung hätte der Beamte hieraus Konsequenzen für sein Wirken in der DKP ziehen müssen, wollte er nicht mit seiner politischen Treuepflicht in Konflikt geraten. Das hat er indes nicht getan. Vor allem ist dies nicht daraus zu folgern, daß der Beamte seit 1987 keine Parteiämter mehr innehat. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, liegt darin keine Abkehr von den Zielen der DKP. Der Beamte hat sich im Gegenteil nicht von dieser Partei distanziert, sondern sieht, wie er vor dem Senat erklärt hat, in der "Bejahung der freiheitlich demokratischen Grundordnung keinen Gegensatz" zur DKP. Damit hat der Beamte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er trotz ihm bekannter gegenteiliger Auffassungen seines Dienstherrn sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats an seiner der Pflicht aus § 52 Abs. 2 BBG zuwiderlaufenden Haltung festhält. Auch verletzt er in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit das Gebot, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für sie einzutreten. Daran ändert es nichts, daß er wie auch einige andere Beamte in sachgleichen Verfahren von dem Vorwurf der Verletzung der Verfassungstreue durch das Bundesdisziplinargericht freigestellt worden ist. Angesichts der ihm bekannten entgegenstehenden Auffassung des erkennenden Senats nahm er wenigstens billigend in Kauf, durch seine aktive Tätigkeit für die DKP ein schweres Dienstvergehen mit dem Risiko der Entfernung aus dem Dienst zu begehen. Das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit ist schließlich nicht deshalb in Abrede zu stellen, weil der Beamte, wie er vor dem Senat ausgeführt hat, auf dem Boden des Grundgesetzes stehe und die staatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewaltsam ändern, sondern die vermeintliche Diskrepanz zwischen Verfassungsauftrag und Verfassungswirklichkeit ausgleichen sowie vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet für gerechtere Verhältnisse eintreten wolle. Dem Beamten mußte klar sein, daß im Hinblick auf seine politische Treuepflicht auch derartige persönliche politische Einstellungen und Bestrebungen ihm nicht erlauben, sich mit einer politischen Partei, die, wie die DKP, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, durch Übernahme herausragender Funktionen über Jahre hinweg so eindeutig zu identifizieren, daß ihm diese Ziele der Partei zugerechnet werden müssen.

45

9.

In der disziplinaren Bewertung des im Zusammenhang mit einem Flugblatt betätigten Verhaltens des Beamten folgt der Senat im Ergebnis der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts. Zwar ist es dem Beamten nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erlaubt, in einem Rechtsstreit zur Wahrung seiner Interessen hart zu argumentieren und ggf. auch scharfe Formulierungen zu benutzen. Auch wenn man diesen Gesichtspunkt auf den politischen Tageskampf übertragen will, was insbesondere im Hinblick darauf geboten erscheint, daß der Beamte sich mit dem hier in Rede stehenden Flugblatt nicht nur parteipolitisch artikuliert, sondern auch gegen vermeintliche Beschneidung seiner Grundrechte vorgeht, ist die Grenze zu beleidigendem und damit jedenfalls dienstpflichtwidrigem Verhalten doch dadurch überschritten, daß er dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, seinem Dienstvorgesetzten, ausdrücklich den Bruch elementarer Verfassungsgrundsätze mit dem Vorsatz, Postbeamte mit "Berufsverbot" um ihre Existenz zu bringen, vorwirft. Solche durch konkrete Tatbestände nicht begründete Anwürfe sind zur Wahrnehmung vermeintlicher persönlicher oder politischer Rechte insbesondere im Hinblick auf ihre rhetorische Untermalung mit dem Minister vorgeworfenen "Verknebelungsplänen gegen unliebsame und kritische Demokraten" und der Aufnahme in die "Abschußliste der Berufsverbieter vom Schlage Schwarz-Schillings" nicht gerechtfertigt. Sie überschreiten die Schwelle zur Dienstvergehensqualität. Dagegen liegt in dem bloßen Appell an den Bundesminister, sich an seinen Amtseid zu halten, keine Pflichtverletzung.

46

10.

47

Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert die disziplinare Höchstmaßnahme. Verletzt ein Beamter beharrlich die politische Treuepflicht, so wird er für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen muß, untragbar (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG 1 D 40.67 - <BVerwG Dok. Ber. B 1968, 3299>; BVerwGE 73, 263 <286>). Von besonderem Gewicht ist das Dienstvergehen hier deshalb, weil der Beamte es fortsetzen will, gleichgültig, wie die Disziplinargerichte seine Aktivitäten für die DKP werten. Das jedenfalls muß seinen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen in den Hauptverhandlungen beider Rechtszüge über seine fortbestehende Bereitschaft, sich für die DKP und ihre Ziele einzusetzen, entnommen werden. Darin zeigt sich, daß er nicht in einem Gewissenskonflikt zwischen seiner Treuepflicht und seinem Eintreten für die DKP steht, sondern dem Engagement für diese gegenüber seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht Vorrang gibt, also prinzipiell belehrungsunwillig ist. Diese Einstellung ist für ihn unumstößlich. Jede Disziplinarmaßnahme, die darauf abzielt, ihn von dieser Einstellung abzubringen, muß deshalb erfolglos bleiben. Das macht ihn als Beamten untragbar und gebietet seine Entfernung aus dem Dienst. Sein sonstiges einwandfreies Verhalten bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten kann hieran nichts ändern, weil für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses die Vertrauensgrundlage fehlt. Das gilt weniger im Hinblick auf die gegenwärtige Haltung des Beamten als für auf die Zukunft bezogenen Erwartungen uneingeschränkter Zuverlässigkeit. Die für ein Beamtenverhältnis unerläßliche Vertrauensgrundlage muß, wie auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <348 f.>), sich gerade bei zukünftigen krisenhaften Entwicklungen eines Gemeinwesens bewähren. Hiervon kann jedoch so lange nicht ausgegangen werden, wie der Beamte der Treue zu seiner Partei gegenüber seinen Bindungen an den Staat den Vorrang einräumt. Darin wird deutlich, daß nicht die Gesinnung des Beamten, sondern seine dargestellten Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge haben.

48

11.

Dem Beamten ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Im Hinblick auf seine lange und sonst tadelfreie Dienstzeit sowie seine stets anerkannten Leistungen hält der Senat ihn einer solchen Unterstützung nicht für unwürdig. Durch den Wegfall seiner Dienstbezüge wird er eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig. Bei Nettoeinkünften der Ehefrau, die der Senat unter Berücksichtigung von durch die Berufstätigkeit verursachten erhöhten Aufwendungen mit 550 DM monatlich ansetzt und Mieteinnahmen von 450 DM monatlich, denen Aufwendungen für Miete (650 DM). Grundstückslasten (530 DM) und die noch studierende Tochter (400 DM) gegenüberstehen, hält der Senat eine Unterstützung im Umfange von 65 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für erforderlich, um den notwendigen Unterhalt des Beamten und seiner von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen sicherzustellen. Dabei ist berücksichtigt, daß den Einkünften das Kindergeld (50 DM) und die Ausgleichszulage nach § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes (124,33 DM) hinzuzurechnen sind. Die ständiger Praxis des Senats entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine andere, den notwendigen Unterhalt der Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte sich diese Erwartung nicht verwirklichen, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

49

12.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann