Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1989, Az.: BVerwG 9 C 62.87
Asylrecht; Politische Verfolgung; Foltermaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 62.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 20.03.1986 - AZ: A 1 K 90/82
- VGH Baden -Württemberg - 19.02.1987 - AZ: A 12 S 434/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 720-722 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1989, 163-165
- NVwZ 1989, 776-777 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Gehören Foltermaßnahmen "zur Tagesordnung", ist die Wahrscheinlichkeit, daß sie auch im konkreten Fall angewendet werden, beachtlich.
Solche Foltermaßnahmen sind politisch motiviert, wenn sie auf politischer Haltung von Ermittlungsbeamten beruhen und die politische Gesinnung der Inhaftierten treffen sollen (im Anschluß an Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - BVerwGE 74, 226).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Er kam 1980 in die Bundesrepublik und beantragte Asyl mit der Begründung, er habe sich durch Teilnahme an Demonstrationen, Verteilen von Flugblättern, Kleben von Plakaten etc. so stark für die Türkische Sozialistische Arbeiterpartei TSIP engagiert, daß er von Mitgliedern der "Grauen Wölfe" verfolgt worden sei. Auch von der Polizei sei er einige Male festgenommen und geschlagen worden. In der Bundesrepublik sei er weiterhin politisch aktiv und gehöre dem Verein der türkischen Arbeitnehmer an, der der ATIF (Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e.V.) angeschlossen sei. Nach Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Dem Kläger drohe jedenfalls wegen seiner politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik bei einer Rückkehr in die Türkei Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Artikel 140 ff. des türkischen Strafgesetzbuches. Dies stelle politische Verfolgung dar, jedenfalls aber die im Zuge der Verhaftung und der Ermittlungen zu erwartenden Mißhandlungen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesbeauftragten hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger sei zwar vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen seiner Aktivitäten für die TSIP keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen; wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung müsse er auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr mit Verfolgung rechnen. Er habe aber in der Bundesrepublik in zum Teil herausgehobener Position an Demonstrationen und anderen Aktionen gegen die türkische Regierung teilgenommen. Wegen der teilweise großen Publizität dieser Aktivitäten bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die türkischen Behörden Kenntnis davon hätten und daß gegen den Kläger zumindest ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Artikel 140 ff. des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet würde. Hierin liege zwar für sich genommen noch keine politische Verfolgung. Der Kläger müsse jedoch während des Ermittlungsverfahrens mit Folter und Mißhandlungen rechnen, die ganz oder zumindest auch an seine politische Gesinnung anknüpften. Durch Bezugnahme auf seine Urteile vom 26. September 1985 - A 12 S 911/83 - und vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - führt das Berufungsgericht hierzu im wesentlichen aus: Mißhandlungen und Folter kämen in türkischen Militärgefängnissen - namentlich im Rahmen von Ermittlungsverfahren - noch immer häufig vor. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen in der Türkei nicht nur versuchten, Folter zu verharmlosen oder zu verschweigen, sondern in Einzelfällen sogar Polizeibeamte ausgezeichnet hätten, die nachweislich Häftlinge gefoltert hätten. Bei dieser Sachlage sei es unerheblich, daß es in der Türkei auch Ermittlungs- und Strafverfahren gegen solche Beamte gebe und daß es auch schon zu Verurteilungen gekommen sei; es liege offen zutage, daß diese Maßnahmen bisher nicht geeignet gewesen seien, die Häufigkeit der Folter spürbar zu mindern. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (BVerwGE 74, 226) stünden der Annahme, daß die Folter hier auch politisch motiviert sei, nicht entgegen. Der Senat teile die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es den Sicherheitskräften darum gehe, die nach ihrem Staatsverständnis als Feinde des Staates kompromittierten Personen zu disziplinieren, und daß dieses Disziplinierungsstreben - mit der für die Türkei traditionellen Einstellung zur Gewalt - als Zeichen der Autorität erklärt werden könne. Damit seien jedoch die Motive der türkischen Sicherheitskräfte nicht erschöpfend umschrieben. Eine Ursache für die übermäßige Drangsalierung von politischen Häftlingen sei, daß diese oft weniger als andere Häftlinge bereit seien, Geständnisse abzulegen, Informationen weiterzugeben und sich den Disziplinaranforderungen zu unterwerfen, eine weitere Ursache sei jedoch ganz offensichtlich eine auf politischer Gegnerschaft beruhende Motivation der Ermittlungsbeamten und die daraus folgende Tendenz zu überschießenden Reaktionen auf die politische Gesinnung des Inhaftierten. Insgesamt stehe mithin nach Überzeugung des Berufungsgerichts fest, daß in Fällen der vorliegenden Art politisch motivierte Folter, die dem türkischen Staat als eigene Verfolgungshandlung zuzurechnen sei, tatsächlich häufig vorkomme und daß der Kläger die Gefahr solcher Folter als konkrete Bedrohung empfinden müsse. Dies genüge für die Annahme beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierter Folter, die dann vorliege, wenn sie in zahlreichen Einzelfällen zur Gewißheit geworden sei und wenn mithin der Betroffene, müßte er in sein Heimatland zurückkehren, insoweit einem vom Zufall abhängigen Ungewissen Schicksal ausgesetzt sein würde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Bundesbeauftragten, mit der er rügt, das Berufungsgericht weiche hinsichtlich der politischen Motivation der Folter, der Zurechnung der Foltermaßnahmen an den türkischen Staat und des anzuwendenden Prognosemaßstabs von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil hat die Asylberechtigung des Klägers zu Recht bejaht, weil er nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen Staatsschutzbestimmungen dem Staat zurechenbaren Mißhandlungen ausgesetzt sein würde, die auch an die politische Überzeugung des Klägers anknüpfen.
Das Berufungsgericht ist zunächst - entgegen seiner eigenen Auffassung - hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei der Prognose drohender Verfolgung im Ergebnis nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Seine diesbezüglichen Ausführungen beruhen - worauf der Senat bereits im Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80) hingewiesen hat - auf einer teilweise mißverstandenen Interpretation der Urteile vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 und 21.85 (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung besteht, ist - auch wenn sie mit überwiegender-Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 962/86 - DVBl. 1988, 45) - nicht unter rein quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es vielmehr darauf an, ob der Asylberechtigte bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor politischer Verfolgung ernsthaft hegen muß, so daß ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vgl. auch BVerfGE 54, 341 <359>). Deshalb kommt es - entgegen der vom Berufungsgericht offenbar für möglich gehaltenen Auffassung - nicht allein darauf an, ob eine bestimmte Tatsache vom Asylsuchenden nur subjektiv "als konkrete Bedrohung empfunden" wird, sondern darauf, ob hierfür auch ausreichende objektive Anhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (vgl. Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 <150>[BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]).
Hiervon ausgehend erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, aufgrund der festgestellten Tatsachen gleichwohl als im Ergebnis zutreffend. Nach diesen mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen hat sich der Kläger durch seine regimekritischen politischen Aktivitäten in Deutschland derart persönlich exponiert und durch die Medien soviel Publizität erlangt, daß die türkischen Behörden hiervon mit hoher Wahrscheinlichkeit Kenntnis erlangt haben und mit derselben Wahrscheinlichkeit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn einleiten werden, wenn sie seiner habhaft würden. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, mit der der Kläger im polizeilichen Ermittlungsverfahren Foltermaßnahmen zu erwarten hat, hat das Berufungsgericht unter Verwertung früherer Erkenntnisse sowie eines Gutachtens von Kamil Taylan, wonach Folter in türkischen Militärgefängnissen nach wie vor zur Tagesordnung gehöre, festgestellt, daß Mißhandlungen und Folter in türkischen Militärgefängnissen - namentlich im Rahmen von Ermittlungsverfahren - noch immer häufig vorkommen. Das reicht zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus. Wenn bestimmte Ereignisse derart häufig sind, daß sie sozusagen zur Tagesordnung gehören, ist die Wahrscheinlichkeit, daß sie auch im konkreten Fall eintreten, bei der gebotenen verständigen Würdigung beachtlich.
Entgegen der Revision begegnet auch die Einschätzung des Berufungsgerichts, der türkische Staat müsse sich die Mißhandlungen zurechnen lassen, keinen Bedenken. Die Folterungen oder Mißhandlungen, die der Kläger zu erwarten hat, könnten dem türkischen Staat zwar dann nicht zugerechnet werden, wenn er im großen und ganzen erfolgreich Foltermaßnahmen bekämpfen würde und ihm nur eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Fälle mißlänge (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 - BVerwGE 74, 160 <163>[BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]). Hiervon kann jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Danach finden in der Türkei in Militärgefängnissen Folterungen nicht nur in Einzelfällen statt; diese sind vielmehr nach wie vor eine häufige Erscheinung. Den Foltervorwürfen wird zwar zum Teil nachgegangen, andererseits versuchen die Verantwortlichen, Folter und Mißhandlungen zu verschweigen und zu verharmlosen und haben in Einzelfällen sogar Polizeibeamte ausgezeichnet, die nachweislich Häftlinge gefoltert hatten. Die hieraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß der türkische Staat möglicherweise nicht hinreichend willens, jedenfalls aber nicht bereit sei, hinreichende Anstrengungen zu unternehmen, um übergriffe in Ermittlungsverfahren zu verhindern, kann nicht beanstandet werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die dem Kläger drohende Folter sei politisch motiviert, hält der revisionsrechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <198>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]) sind bei der Feststellung der politischen Motivation im besonderen Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Der Gedanke, daß unmittelbare Beweise über Vorgänge im Verfolgerland in der Regel nicht erhoben werden können, trifft verstärkt auf die Ermittlung der politischen Verfolgungsmotivation zu, zumal wenn diese nicht an persönliche Merkmale, sondern - wie hier - an die politische Überzeugung anknüpft. Den Gerichten obliegt es deshalb, auf der Grundlage umfassender Sachverhaltsermittlung zugunsten des Asylbewerbers das als wahr anzunehmen, was erfahrungsgemäß den Regeln des Lebens entspricht. Des weiteren kommt der Folter nach dem Urteil ebenfalls vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 (BVerwGE 67, 184 <195>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]) häufig Indizwirkung zu für ihren politischen Charakter. Verurteilt der Heimatstaat des Asylbewerbers offiziell Foltermaßnahmen, obwohl er ihre Anwendung in der Staatspraxis gleichwohl billigt oder hinnimmt, so ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß dem Staat regelmäßig daran gelegen sein wird, die wahren Motive dieser "versteckten Repressalien" zu verbergen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus:
Die Indizwirkung der Folter für die politische Motivation und die in dieser Beziehung dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterungen entfallen hier - anders als in dem dem Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. (BVerwGE 74, 226) zugrundeliegenden Fall - nicht deshalb, weil die Folter allgemein gegen "politische" wie gegen "normale" Straftäter gleichermaßen zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt wird. Eine solche nivellierende tatsächliche Feststellung liegt dem Berufungsurteil hier nicht zugrunde. Das Berufungsgericht beruft sich vielmehr - durch Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - in erster Linie auf das Gutachten Taylan vom 19. April 1985, das einen deutlichen Hinweis darauf enthält, daß die Folterpraxis keineswegs unterschiedslos jeden strafrechtlich Verdächtigen gleichermaßen trifft, sondern daß Unterschiede je nach der politischen Überzeugung der Betroffenen bestehen (vgl. Seite 6 des Gutachtens: "In diesem und anderen Verfahren gegen MHP-Anhänger wurden auch keine Foltervorwürfe seitens der Angehörigen erhoben, so daß davon ausgegangen werden muß, daß die Militärs die rechten Aktivisten dieser Partei im Gegensatz zu linken Aktivisten viel 'sanfter' behandeln." Ferner zusammenfassend: "Alle diese Erscheinungen der türkischen Justiz deuten darauf hin, daß in der Türkei systematisch, mit Wissen der höheren Stellen der Militärs gefoltert wird, und diese Folterungen sind politisch motiviert."). In diese Richtung weisen auch die Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 18. Oktober 1984 - A 12 S 852/83 - (VBl BW 1985, 305), wonach eine kritische Sichtung der veröffentlichten Presseberichte den Foltervorwurf vor allem für Verfahren gegen Dev-Yol-Mitglieder bestätigt.
Das Berufungsgericht hat ferner die besonderen politischen Verhältnisse in der Türkei dahingehend gewürdigt, daß die Angehörigen der Sicherheitskräfte nicht nur harte, aber innerlich unbeteiligte Schützer des Bestandes des Staates sind, sondern aus ihrer eigenen (kemalistischen) politischen Überzeugung heraus die "untürkische Haltung" der als Regimegegner verdächtigten Inhaftierten bekämpfen. Aufgrund der besonderen Lage in der Türkei würden sich derartige politische Gegensätze in den Exzessen (wie der Folter) niederschlagen. Das Berufungsgericht knüpft sodann an typische Geschehensabläufe an (was hier - wie oben ausgeführt - zulässig ist), wenn es annimmt, daß Ermittlungsbeamte aufgrund ihrer eigenen politischen Überzeugung in der Regel, weit weniger Verständnis für Regimegegner als für gewöhnliche Straftäter aufbringen. Es fügt schließlich die geschichtliche Erfahrung an, daß Staaten mit autoritärem Verständnis typischerweise zwischen politischen und gewöhnlichen Straftätern unterscheiden und daß die politischen Straftäter erheblich schwerer mißhandelt, gedemütigt und schikaniert werden als andere Straftäter. Wenn das Berufungsgericht in zusammenfassender Würdigung all dieser Umstände schließlich zu dem Ergebnis kommt, für die übermäßige Drangsalierung von politischen Häftlingen, wie sie in der Türkei festzustellen ist, sei eine Ursache, daß diese oft weniger bereit seien, Geständnisse abzulegen, Informationen weiterzugeben und sich den Disziplinaranforderungen zu unterwerfen, eine weitere Ursache sei aber eine auf politischer Gegnerschaft beruhende Motivation der Ermittlungsbeamten und die daraus folgende Tendenz zu überschießenden Reaktionen auf die politische Gesinnung der Inhaftierten, so kann dagegen revisionsgerichtlich im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nichts erinnert werden. Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht im tatsächlichen Bereich positiv festgestellt, daß die Folter auch politisch motiviert ist. Es ist daher Asyl zu gewähren, weil es genügt, wenn sich von mehreren Motiven nur eines als politisch erweist (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 202), und weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die politische Motivation dem Gewicht nach nicht völlig hinter eine "neutrale" Motivation zurücktritt (vgl. hierzu Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht weiche mit der Annahme der politischen Motivation der Folter vom Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (a.a.O.) ab, greift demnach nicht durch. Dieser Entscheidung lag eine zum Teil unterschiedliche Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das damalige Berufungsgericht zugrunde. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zudem ausdrücklich dem eben genannten Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (a.a.O.) gefolgt. Sein insoweit vom Berufungsgericht zur Begründung in Bezug genommenes Urteil vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79) zwar aufgehoben worden; die Frage der politischen Motivation der Folter spielte hierfür jedoch keine Rolle, weil der dortige Kläger Verfolgungsgefahr aus asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgründen herleitete.
Schließlich begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, die sich aus den Nachfluchtaktivitäten herleitende Verfolgungsgefahr des Klägers sei nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) hier asylerheblich beachtlich. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, das gelegentliche Verteilen von Flugblättern oder das Kleben von Plakaten für sich gesehen bereits ausreichen, um von einer "erkennbar betätigten festen Überzeugung" sprechen zu können. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Kläger trotz mehrfacher und teilweise mit Schlägen verbundener Festnahmen diese Aktivitäten in der Heimat vor seiner Ausreise fortgesetzt hat. Unter diesen Umständen kann die Annahme, der Kläger habe mit seinen Nachfluchtaktivitäten eine in der Heimat bereits getätigte feste Überzeugung fortgesetzt, revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin