Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1988, Az.: BVerwG 9 C 91.87
Entscheidungserhebliche Tatsachen; Wahrunterstellung; Verwaltungsprozess; Ablehnung eines Beweisantrags; Politische Betätigung des Asylbewerbers; Subjektiver Nachfluchtgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 91.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.07.1987 - AZ: 25 BZ 84 C. 450 VG Ansbach - 26.01.1984 - AZ: AN 7174 - IV/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1989, 135-137
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen scheidet im Verwaltungsprozeß regelmäßig aus (wie Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150).
- 2.
Bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung muß der Antragsteller auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, daß es auf die Beweistatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.
- 3.
Der Zusammenhang zwischen der politischen Betätigung des Asylbewerbers vor und nach dem Verlassen seines Heimatlandes ist bei einem subjektiven Nachfluchtgrund nicht gewahrt, wenn der Asylbewerber vor Verlassen seiner Heimat über einen längeren Zeitraum (hier: 20 Jahre) politisch nicht nach außen in Erscheinung getreten ist (wie Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - InfAuslR 1988, 255).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1926 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, reiste 1975 mit gültigem Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl mit folgender Begründung: Er entstamme einer antikommunistischen Familie und habe als Siebzehnjähriger auf Seiten der serbischen Nationalbewegung gegen die Kommunisten gekämpft. 1945 sei er von Partisanen gefangengenommen und zum Tode verurteilt, dann jedoch wegen seiner Jugend begnadigt worden. 1949 sei er verhaftet und ohne Beweise wegen Verbrechen gegen Volk und Staat zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach der Haftentlassung im Jahre 1951 habe er die Wirtschaftsfakultät der Universität Belgrad besucht und 1955 ein Diplom erworben. Bis zu seiner Ausreise sei er in verschiedenen Unternehmen tätig gewesen und habe auch mit Genehmigung seiner Arbeitgeber einer Nebentätigkeit nachgehen können. Er habe teilweise Schwierigkeiten aus politischen Gründen bekommen. Aus seiner letzten Arbeitsstelle sei er entlassen und zum Volksfeind erklärt worden. Als ehemaliger Nationalist werde er für den Fall einer Krise in einer gesonderten Kartei geführt. Nach Kriegsende habe er sich nicht um Politik gekümmert, weil er ein "gebranntes Kind" gewesen sei.
Nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger sein Asylbegehren vor dem Verwaltungsgericht auch darauf gestützt, daß er in der Bundesrepublik Mitglied des Serbischen Nationalbundes (SNO) geworden sei. Nach Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger im Berufungsverfahren noch ausgeführt, während seines Studiums habe er antikommunistisches Propagandamaterial verbreitet und fast öffentlich mit anderen Studentengruppen diskutiert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die 1949 erfolgte strafrechtliche Verurteilung habe keinen Bezug zu der mehr als zwanzig Jahre späteren Ausreise, so daß eine politische Verfolgungsmotivation dahinstehen könne. Der Kläger sei anschließend keinen asylrechtlich erheblichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen. Er habe nach Abschluß des Studiums durchweg qualifizierte Arbeitsplätze gefunden. Die vom Kläger vorgetragenen Benachteiligungen stellten bereits nach ihrer Schwere und Intensität keine dem Staat zurechenbare politische Verfolgung dar. Der Kläger könne sich auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen. Es sei zwar nicht auszuschließen, daß ihn wegen seiner Mitgliedschaft und Betätigung für die Exilorganisation Serbischer Nationalbund im Falle der Rückkehr nach Jugoslawien eine strafrechtliche Verurteilung erwarte, die zumindest teilweise auch politischen Charakter aufweise. Die exilpolitische Betätigung stelle sich aber nicht als Fortführung einer schon während des Aufenthalts in Jugoslawien vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung dar. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren plausibel dargelegt, sich nach der Verurteilung im Jahr 1949 nicht mehr um Politik, sondern nur noch um seine Fachausbildung gekümmert zu haben. Diese eher apolitische, durchaus verständliche Haltung komme auch darin zum Ausduck, daß er sich nach seinen Angaben zum Teil erfolgreich vor Gericht dagegen zur Wehr gesetzt habe, daß ihm im Arbeitsleben die Vergangenheit immer wieder vorgehalten worden sei. Er habe damit eine Abwendung von den politischen Zielen kundgetan, die ihn als Minderjährigen kurz vor Kriegsende zum Eintritt in einen nationalserbisch orientierten Kampfverband bewogen hätten. An dieser Beurteilung könne auch das Vorbringen des Klägers vor dem Berufungsgericht nichts ändern. Die Einlassung, seine auf eine apolitische Haltung hindeutenden Ausführungen im Behördenverfahren seien auf eine unklare Ausdrucksweise zurückzuführen, sei keine plausible Erklärung für den massiven Widerspruch in der Schilderung eines für das Asylverfahren so bedeutenden Umstandes wie der politischen Haltung im Verfolgerstaat. Es könne auch dahinstehen, in welchem Umfang die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen, eher geringfügigen politischen Aktivitäten des Klägers während seines Studiums überhaupt nach außen gedrungen seien. Denn jedenfalls für die Zeit nach Abschluß des rd. zwanzig Jahre vor der Ausreise beendeten Studiums könne nicht von einer nach außen kundgemachten politischen Haltung des Klägers gesprochen werden. Er habe es im Gegenteil gut verstanden, seine antikommunistische Überzeugung zu verbergen. Anders wäre es nicht zu erklären, daß er in Jugoslawien durchweg gute berufliche Positionen innegehabt habe. Der Beweisantrag des Klägers, den Vorsitzenden der SNO darüber zu vernehmen, daß die Zentrale dieser Organisation bei der Überprüfung des Aufnahmeantrags des Klägers besonders dessen ununterbrochene Weltanschauung und politisch-religiöse Standhaftigkeit im Sinne der Satzung der SNO festgestellt habe, sei abzulehnen gewesen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich sei und als wahr unterstellt werden könne; denn aus der Beweistatsache ergebe*sich nichts darüber, daß die von der SNO etwa festgestellte Überzeugung des Klägers auch in Jugoslawien nach außen hin erkennbar betätigt worden sei.
Mit der vom Berufungsgericht wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision macht der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Kläger sieht sich zu Unrecht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung seines Beweisantrags unterschiedlich begründet hat, nämlich einmal in der mündlichen Verhandlung damit, daß die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werde, und zum anderen im Urteil damit, daß diese Tatsache nicht entscheidungserheblich sei und deshalb als wahr unterstellt werden könne; wäre ihm bekannt gewesen, daß das Berufungsgericht das Beweisthema als rechtsunerheblich betrachte, hätte er einen weiteren Zeugen darüber angeboten, daß er schon während seines Aufenthalts in Jugoslawien fortlaufend "Voraktivitäten" entfaltet habe, vornehmlich durch Verteilung von Propagandamaterial.
Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Bei den vom Kläger behaupteten Vorfluchtaktivitäten handelt es sich um in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, hinsichtlich derer der Asylsuchende aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht eine Schilderung geben muß, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Der Kläger hätte also vor den Tatsacheninstanzen von sich aus vortragen müssen, daß er auch in der Zeit zwischen der Beendigung seines Studiums im Jahre 1955 und seiner Ausreise im Jahre 1975 in seiner Heimat eine der Exiltätigkeit entsprechende politische Überzeugung erkennbar nach außen betätigt hat, in welcher Weise dies geschehen ist und welche Beweismittel das belegen können. Der Kläger hätte hierzu um so mehr Anlaß gehabt, als er im Verwaltungsverfahren noch angegeben hatte, sich als "gebranntes Kind" nach dem Krieg nicht um Politik gekümmert zu haben. Der Kläger war zudem durch die Gründe des seinen Prozeßkostenhilfeantrag ablehnenden Beschlusses des Berufungsgerichts wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, daß das Berufungsgericht die Asylerheblichkeit der Nachfluchtgründe deshalb in Frage stellte, weil es keine Anhaltspunkte für eine nach außen erkennbare politische Tätigkeit des Klägers in seiner Heimat erkennen konnte. Wenn der Kläger daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gleichwohl einen Beweisantrag stellte, der lediglich auf seine "ununterbrochene Weltanschauung und politisch-religiöse Standhaftigkeit im Sinne der Satzung der SNO" abzielte, nicht aber auch die - entscheidungserhebliche - nach außen erkennbare Betätigung dieser Weltanschauung mit einschloß, so kann er sich nun nicht darauf berufen, durch eine mißverständliche oder unrichtige Begründung der Ablehnung seines nicht entscheidungserheblichen Beweisantrags daran gehindert worden zu sein, die Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, auf die es für die Entscheidung ankam. Daß der Kläger die von ihm erst im Revisionsverfahren behaupteten Vorfluchtaktivitäten (z.B. Verteilen von Propagandamaterial in der Zeit von 1955 bis 1975) nicht schon im Berufungsverfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht, sondern auf einer Vernachlässigung der prozessualen Mitwirkungspflicht durch den Kläger selbst. Das insoweit Versäumte kann er in der Revisionsinstanz nicht über eine Verfahrensrüge nachholen. Aus diesem Grund geht auch die Revisionsrüge fehl, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Vorfluchtaktivitäten des Klägers von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).
Im übrigen übersieht der Kläger, daß für eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen im Verwaltungsprozeß, anders als im Strafprozeß nach § 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz StPO kein Raum ist. Wird im Verwaltungsprozeß von einer Beweiserhebung "wegen Wahrunterstellung" abgesehen, so liegt der Sache nach der Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit vor, welche durch die Wahrunterstellung nur sozusagen experimentell erwiesen wird (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <156 f.>[BVerwG 24.03.1987 - 9 C 47/85]). Die Wahrunterstellung im Verwaltungsprozeß ist deshalb auch vor der oben genannten Entscheidung vom 24. März 1987 weitgehend in diesem Sinne verstanden worden (vgl. z.B. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, § 86 RdNr. 21: Soweit es auf eine Tatsache nach Auffassung des Gerichts nicht ankommt, genügt zur Begründung, daß die Tatsache als wahr unterstellt wird. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 86 RdNr. 19: Abgelehnt werden kann ein Beweisantrag nur, wenn ... die Beweistatsache unerheblich ist, das Gericht also die Tatsache als wahr unterstellen kann). Selbst wenn dem Kläger diese Entscheidung vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - (a.a.O.) im Berufungsverfahren noch nicht bekannt war, mußte er deshalb - vor allem auch nach dem oben angesprochenen Ablauf des Verfahrens - davon ausgehen, daß es auf die vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Tatsachen des Beweisantrags für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankam. Betraf der vom Kläger vermißte Hinweis aber eine rechtliche Schlußfolgerung, die nahe lag und damit den anwaltschaftlich vertretenen Kläger nicht in einer das rechtliche Gehör berührenden Weise überraschen konnte, so wird durch das Unterbleiben eines ausdrücklichen Hinweises nicht der Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch materiellrechtlich nicht beanstandet werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen ders Berufungsgerichts hat sich der Kläger jedenfalls in der Zeit nach Abschluß seines Studiums im Jahre 1955 bis zum Eintritt in den Serbischen Nationalbund in der Bundesrepublik im Jahre 1975 in seinem Heimatland nicht politisch betätigt. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht einmal aufgrund der eigenen Angaben des Klägers getroffen, wonach er sich nach seiner Verurteilung und Haftverbüßung Anfang der fünfziger Jahre als "gebranntes Kind" nicht mehr um Politik gekümmert hat. Das Berufungsgericht hat den Versuch des Klägers, von dieser Einlassung später unter Hinweis auf eine unklare Ausdrucksweise abzurücken, nicht gelten lassen. Eine erkennbar betätigte antikommunistische Überzeugung hat es auch deshalb verneint, weil sonst die durchweg guten beruflichen Positionen des Klägers in Jugoslawien nicht erklärt werden könnten. Diese vom Berufungsgericht gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen lassen keinen Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze erkennen und sind für das Revisionsgericht mangels durchgreifender Revisionsrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Das Berufungsgericht konnte auch offenlassen, ob die vom Kläger behaupteten politischen Aktivitäten während des Studiums als Konsequenz einer nach außen erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden können. Denn an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorflucht- und Nachfluchtaktivität würde es jedenfalls wegen der rd. zwanzigjährigen politischen Enthaltsamkeit fehlen. Nach einer so langen Zeitspanne handelt es sich, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, bei der exilpolitischen Betätigung um den nicht von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßten Neubeginn politischen Wirkens auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - InfAuslR 1988, 255). Für eine solchermaßen hervorgerufene Verfolgungssituation ist der Grundrechtsschutz aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gewährt. Eine andere Betrachtungsweise widerspräche dem Gebot größter Zurückhaltung bei der Beurteilung solcher subjektiver Nachfluchttatbestände, deren Anerkennung nur für Ausnahmefälle in Betracht kommen kann und an die ein besonders strenger Maßstab sowohl in materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast anzulegen ist (vgl. BVerfGE 74, 51 <65>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).
Da der geltend gemachte Nachfluchtgrund wegen des fehlenden Fortsetzungszusammenhangs asylrechtlich unerheblich ist, bedarf es keiner Erörterung, ob der Kläger deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Heimat bestraft würde und ob eine solche Bestrafung politisch motiviert wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk
Dawin