Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1988, Az.: BVerwG 4 B 185.88
Rechtsmittelverfahren; Unveränderter Streitgegenstand; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 185.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 06.02.1987 - AZ: 2 K 57/86
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.07.1988 - AZ: 8 A 4/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1989, 236-237
- BRS 48, 378
- BayVBl 1989, 286
- DokBer A 1989, 13-14
- JurBüro 1989, 528
- NVwZ-RR 1989, 280 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1989, 129
- VBlBW 1989, 294
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, wenn nicht der Kläger, sondern der Beklagte oder ein Beigeladener das Rechtsmittel führt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1988 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1988 auch für das Berufungsverfahren auf jeweils 3.800.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. In der Beschwerdeschrift vom 5. September 1988 ist keiner der Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen können, in einer Weise bezeichnet worden, die den Darlegungserfordernissen gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Unter 1. der Beschwerdeschrift macht die Klägerin geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - (BVerwGE 68, 360 <368>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82] = DVBl. 1984, 634) und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34 <39 f.>[BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84] = NVwZ 1987, 406) ab. Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist jedoch nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Hierzu muß in der Beschwerdeschrift ein das Berufungsurteil tragender verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz bezeichnet werden, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128> und vom 18. August 1982 - BVerwG 6 PB 3.81 - <Buchholz 238.38 § 114 LPersVG Rheinland-Pfalz Nr. 1>). Ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nur, daß das Berufungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht jeweils besonders gelagerte Sachverhalte im Ergebnis verschieden beurteilt haben, so ist damit noch keine Divergenz in einer Rechtsfrage bezeichnet. So liegen die Dinge aber hier: Die Beschwerde legt im einzelnen dar, daß das Berufungsgericht bei zutreffender Würdigung des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts, insbesondere der Zeugenaussagen und der beigezogenen Verwaltungsakten, die fortdauernde prägende Wirkung der früher vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe und Verbrauchermärkte für das Gebiet hätte bejahen und dem Hilfsantrag der Klage stattgeben müssen. Sie verweist dazu insbesondere auf die ab 1978/79 eingereichten verschiedenen Baugesuche, welche fortlaufend die (Wieder-)Zulassung von Verbrauchermärkten zum Inhalt gehabt hätten. Die Bedeutung dieser tatsächlichen Umstände habe das Berufungsgericht verkannt und sei deshalb zu Unrecht bei der Beurteilung des klägerischen Vorhabens von § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit § 8 BauNVO (tatsächliches Gewerbegebiet) ausgegangen. - Aus diesem Vorbringen wird kein von den oben genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweichender Rechtssatz deutlich, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte. Eine solche Divergenz ist auch nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat dafür, daß das Vorhaben der Klägerin auch vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre gemäß § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit § 8 BauNVO unzulässig war, maßgeblich darauf abgestellt, früher vorhanden gewesene großflächige Einzelhandelsbetriebe seien für den Bereich deshalb nicht mehr prägend gewesen, weil die Nutzung für den genannten Zweck zu dem maßgeblichen Zeitpunkt 1985/86 bereits seit längerer Zeit (seit 1983 bzw. schon ab 1977) eingestellt und die vorhandenen Gebäude in anderer Weise bzw. wieder entsprechend ihrer früheren Funktion als Lagerhalle genutzt gewesen seien. Nach der Verkehrsauffassung sei deshalb nicht mehr mit der Wiederaufnahme der Nutzung als Einkaufsmarkt zu rechnen gewesen. Mit diesen Darlegungen, die das entscheidende Gewicht auf den tatsächlich vorhandenen Zustand und dessen Bewertung durch die Verkehrsauffassung legen, befindet sich das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Ob die Verkehrsauffassung nach den gegebenen Verhältnissen noch mit der Wiederaufnahme einer tatsächlich beendeten Nutzung rechnet und diese deshalb ihre prägende Kraft noch behalten hat, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, welches Gewicht in diesem Zusammenhang Bemühungen um die Wiederbelebung einer früher ausgeübten Nutzung durch Anbringung entsprechender Baugesuche zukommt, wenn in den vorhandenen Gebäuden über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich eine andersartige Nutzung ausgeübt wird.
Auch ein Grund, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, wird in bezug auf die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Mit dem Vorbringen, es seien Abgrenzungen zu den vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (jeweils a.a.O.) entwickelten Grundsätzen notwendig, wird keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet, die mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus in einem künftigen Revisionsverfahren zu klären wäre.
Unter 2. der Beschwerdeschrift setzt sich die Klägerin kritisch mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinander, wonach kein Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB) bestehe. Einer der Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen können, wird indes nicht benannt. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dieses Vorbringen deshalb unerheblich.
Als Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), rügt die Klägerin unter 3. der Beschwerdeschrift, das Berufungsgericht habe einen unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es die Bekundungen der von ihm vernommenen Zeugen und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten nur bruchstückhaft in seine Rechtsprüfung einbezogen habe. Diese Rüge ist unsubstantiiert. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände, auf die es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankam, das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gesamtergebnis des Verfahrens unberücksichtigt gelassen haben könnte. Insbesondere auf die von der Klägerin einzeln aufgeführten zwischenzeitlichen Baugesuche für Verbrauchermärkte kam es nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht an; dieses hat vielmehr - wie dargelegt - die andersartige Nutzung der vorhandenen Gebäude als für die Verkehrsauffassung maßgeblich angesehen.
Auch mit dem Vorbringen unter 4. der Beschwerdeschrift wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet, auf deren Beantwortung es in einem künftigen Revisionsverfahren ankommen könnte. Abweichend von der Meinung der Klägerin hat das Berufungsgericht ein Ausfertigungsgebot für Bebauungspläne gerade nicht aus § 10 BBauG (BauGB) hergeleitet. Vielmehr heißt es insoweit auf Seite 11 des Berufungsurteils wörtlich: "Das Bundesbaugesetz selbst enthält keine Bestimmung über die Ausfertigung. Da jedoch ein Bebauungsplan gemäß § 10 BBauG 1960 als gemeindliche Satzung beschlossen wird, gelten, sofern das BBauG keine abweichenden Regelungen trifft, für das Zustandekommen die Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Satzungen." Auf welche Weise Bebauungspläne als gemeindliche Satzungen rechtsgültig zustande kommen, richtet sich damit - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts - nach irrevisiblem Landesrecht. Zu dem kraft Bundesrechts allein aufgestellten Erfordernis einer gemeindlichen Satzung als solchem ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich (vgl. hierzu im übrigen Beschluß des Senats vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - <DVBl. 1988, 958>). Soweit die Beschwerde außerdem noch die Darlegungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Beitrittsbeschluß der Gemeinde angreift, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich insoweit um eine das Berufungsurteil selbständig tragende weitere Begründung handelt. Ist ein Urteil aber in dieser Weise mehrfach begründet, so muß gegen jedes der tragenden Urteilselemente ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 -,<Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53>). Dies ist - wie dargelegt - hier nicht geschehen. Im übrigen greift die Beschwerde insoweit nur die Auslegung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung des Bebauungsplans durch das Berufungsgericht als Auflagen an, die als inhaltliche Änderung einen Beitrittsbeschluß der Gemeinde erforderlich gemacht hätten. Mit solchen Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts im einzelnen wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1988 auch für das Berufungsverfahren auf jeweils 3.800.000 DM festgesetzt.
Den Streitwert hat der beschließende Senat für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus den Anträgen der Klägerin und Beschwerdeführerin ergibt, in Anknüpfung an den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Februar 1987 festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Der Senat hat ferner von der ihm in § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts auf den vom Verwaltungsgericht für den ersten Rechtszug festgesetzten Betrag geändert. Die Bemessung des Streitwertes mit dem Auffang- bzw. Hilfsstreitwert in Höhe von nur 6.000 DM ist nicht gerechtfertigt. Sie kann sich insbesondere nicht etwa auf die Erwägung stützen, daß sich der Streitwert im Berufungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet und daß Berufungsklägerin hier die beklagte Stadt war. Der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt zwar der Gedanke zugrunde, daß sich das Interesse des Rechtsmittelklägers von dem der übrigen Prozeßbeteiligten unterscheiden kann. Insbesondere kann das Interesse eines Beigeladenen von dem des Klägers abweichen; für diesen Fall bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, daß der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird (vgl. BT-Drucks. 7/2016, S. 71). Im Regelfall, insbesondere wenn der Beklagte das Rechtsmittel führt, ist aber der Streitwert des ersten Rechtszuges mit dem des Rechtsmittelzuges identisch, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist. Ob für die Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 GKG anzuwenden ist, hängt deshalb nicht davon ab, ob der Bürger oder die Behörde das Rechtsmittel führt (a.A. offenbar OVG Berlin, Beschluß vom 22. Oktober 1982 - 2 R 152/81 - KostRspr. GKG § 14 Nr. 21). Vielmehr richtet sich der Wert des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Antrages des Rechtsmittelklägers, sofern das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt wird, grundsätzlich nach dem an der Bedeutung für den Kläger ausgerichteten Streitwert der ersten Instanz. Ihn hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt.
Sommer
Dr. Lemmel