Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1982, Az.: BVerwG 6 PB 3.81
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Bestellung von Vorstandsmitgliedern; Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 3.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 04.07.1980 - AZ: 5 PV 13/80
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.11.1980 - AZ: 5 A 3/80
Rechtsgrundlagen
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1982
durch
den Vorsitzenden Rechter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 18. November 1980 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 92 a Satz 2 in Verbindung mit § 72 a Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853). Diese Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens gelten gemäß § 114 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LPersVG) vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213) entsprechend für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten. Danach muß die zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Personalvertretungssachen allein in Betracht kommende Abweichung (siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - BVerwG 6 P 39.79 - [Buchholz 238.31 § 86 PersVG Baden-Württemberg Nr. 1] und vom 25. Mai 1982 - BVerwG 6 P 39.80 -) durch Bezeichnung der Entscheidung, von der der Beschluß des Beschwerdegerichts abweicht, dargelegt werden. Daran läßt es die Beschwerdebegründung fehlen. Sie bezeichnet zwar den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 1957 - BPV 1/56 - (AP Nr. 1 zu § 22 PersVG), von dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweichen soll. Zwar kann in entsprechender Anwendung der §§ 92 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, auch die Abweichung des die Rechtsbeschwerde nicht zulassenden Beschlusses von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) die Zulassung rechtfertigen. Es genügt aber nicht, daß der Beschluß, von dem die Entscheidung des Beschwerdegerichts abweichen soll, lediglich nach Datum und Aktenzeichen bezeichnet wird, sondern es muß dargelegt werden, worin die Abweichung bestehen soll. Dazu ist es erforderlich, daß ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz der anderen Entscheidung in Widerspruch steht. Die Beschwerde legt aber keinen Rechtssatz dar, mit dem das Oberverwaltungsgericht sich in Widerspruch mit tragenden rechtlichen Erwägungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzt hat. Daß der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur in besonders schwerwiegenden Mußvorschriften "wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren" sieht, steht nicht im Widerspruch zu dem Satz des Oberverwaltungsgerichts, durch die Nichtaufnahme des Antragstellers zu 3. in das Wählerverzeichnis sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshofs hat nicht den - dazu allerdings in Widerspruch stehenden - Satz aufgestellt, daß die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften in dem von ihm bezeichneten Sinne darstellt. Die Entscheidung befaßt sich auch nicht wie die des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit dem (aktiven) Wahlrecht, sondern nur mit dem Wahlverfahren.
Auch bei der vom Beteiligten zu 1) bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 - BVerwG 7 P 13.57 - (Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 4 = AP Nr. 12 zu § 31 PersVG) wird nicht dargelegt, welcher in ihr enthaltene abstrakte Rechtssatz zu einem Rechtssatz des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts in Widerspruch stehen soll. Der von dem Beteiligten zu 1) hervorgehobene Satz, daß ein Wahlberechtigter sein Wahlrecht verwirken könne, wenn er seine Mitwirkung verweigere, findet sich in dieser Entscheidung nicht. Sie befaßt sich mit der Bestellung der Vorstandsmitglieder durch die Gruppen und führt hierzu aus, daß eine Gruppe, wenn von ihren Vertretern das auf sie entfallende Vorstandsmitglied nicht gewählt wird, ihres Rechts verlustig geht, im Vorstand vertreten zu sein.
Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 15.61 - (BVerwGE 15, 93 = AP Nr. 18 zu § 22 PersVG) reicht ebenfalls für die Darlegung einer Divergenz nicht aus. Die Beschwerde zeigt keine tragenden Rechtsausführungen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts auf, die zu dem Rechtssatz in Widerspruch stehen, die Nichtbeteiligung an der Wahl bewirke nur dann die Fehlerhaftigkeit der Wahl, wenn sie auf einem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, nicht aber dann, wenn sie auf einer freien Willensentscheidung des Wahlberechtigten beruhe. Im übrigen enthält der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nicht diesen vom Beteiligten zu 1) genannten Rechtssatz.
Da die Beschwerde dem Erfordernis, eine Divergenz darzulegen, nicht genügt, muß sie als unzulässig verworfen werden.
Fischer
Dr. Seibert