Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1988, Az.: BVerwG 2 C 62.86
Unterricht; Erfüllung der Schulpflicht; Heilpädagogische Behandlung; Beihilfe; Ausschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 62.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 11.07.1983 - AZ: 15 K 1803/82
- VGH Baden-Württemberg - 17.09.1985 - AZ: 4 S 2458/83
Rechtsgrundlagen
- § 101 LBG BaWü F. 1979
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 BV BaWü F. 1979
- § 5 BV BaWü F. 1979
- § 15 Schulgesetz BaWü
- § 72 Schulgesetz BaWü
- § 76 Schulgesetz BaWü
- § 82 Schulgesetz BaWü
- § 84 Schulgesetz BaWü
- § 102 ff. Schulgesetz BaWü
- § 2 Abs. 2 BSHG
- § 28 BSHG
- § 40 BSHG
- § 43 BSHG
- § 90 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 80, 328 - 334
- DVBl 1989, 208-210 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1989, 29-32
- FEVS 1989, 265-270
- NVwZ 1989, 561 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1989, 163-165
- VR 1989, 286-288
- ZBR 1989, 176-177
Amtlicher Leitsatz
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 der Beihilfenverordnung Baden-Württemberg F. 1979 schließt eine Beihilfe für heilpädagogische Behandlungen, die in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden sind, ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht aus.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beigeladene, Oberstudienrat im Dienst des Beklagten, ist Vater des im Mai 1967 geborenen und im August 1982 gestorbenen Kindes R. Das Kind war infolge frühkindlicher Hirnschädigung in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung hochgradig retardiert. Das Staatliche Gesundheitsamt K. äußerte im Dezember 1972, wegen schwerster Hirnschädigung mit hochgradiger Verhaltensstörung sei die dauernde Unterbringung des Kindes in einer Heimsonderschule für eine nicht absehbare Zeit dringend notwendig und bestätigte dies nochmals im November 1973. Das Kind besuchte seit dem 2. September 1973 eine - private - Heimsonderschule, in die es das Staatliche Schulamt unter dem 31. Januar 1974 einwies. Der Kläger trug die Kosten der Unterbringung (§ 40 BSHG).
Der Beklagte gewährte dem Beigeladenen Beihilfe zu den Kosten der Unterbringung seines Sohnes in der Heimsonderschule nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BV - und zwar bis zum 31. Dezember 1979. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte jedoch den Antrag des Beigeladenen auf Gewährung einer Beihilfe für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980 mit Bescheid vom 7. Juli 1981 ab. Nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 BV mit Wirkung vom 1. Januar 1980 könne keine Beihilfe mehr gewährt werden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den Widerspruch des Beigeladenen zurück, u.a. auch aus den Gründen, daß bei einer Unterbringung zur Durchführung heilpädagogischer Maßnahmen oder anderer Maßnahmen von zeitlich absehbarer Dauer § 5 BV nicht anwendbar sei. Unter dem 23. Februar 1982 erklärte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, er leite den Anspruch des Beigeladenen auf Beihilfe zu den Kosten der Unterbringung des Kindes R. ab 1. Januar 1980 bis zur Höhe seiner Aufwendungen gemäß § 90 BSHG auf sich über. Die Klage des Beklagten gegen die Überleitung blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger erhobenen Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 7. Juli 1981 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zu den durch die Unterbringung des Sohnes des Beigeladenen in der Heimsonderschule im Jahre 1980 entstandenen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren,
stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen sowie die vom Kläger unter Bezugnahme auf § 5 BV erhobene Anschlußberufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Der geltend gemachte Beihilfeanspruch für heilpädagogische Behandlungen bestehe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 BV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. November 1979 nicht. Allerdings sei eine ärztlich angeordnete heilpädagogische Behandlung im Sinne des Beihilferechts durchgeführt worden. Sie sei jedoch in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden gewesen, so daß die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen, die hier nicht im Streit seien, nicht beihilfefähig seien. Das Kind habe die Heimsonderschule in Erfüllung der Schulpflicht nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg besucht. Es habe einen seiner Behinderung angepaßten Unterricht erhalten, bei dem heilpädagogische Behandlung und sonderschulische Unterweisung und Bildung nicht zu trennen seien. Die Schulaufsichtsbehörde habe zu keiner Zeit eine Schulunfähigkeit mit der Folge einer Befreiung von der Schulpflicht festgestellt.
§ 5 BV sei nicht anwendbar. Der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 1. Alternative BV in der ab Januar 1980 geltenden Fassung normierte Ausschluß der Beihilfefähigkeit erfasse als spezielle und abschließende Regelung die Kosten der Unterbringung auch insoweit, als etwa zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BV vorlägen.
Dieser Ausschluß der Beihilfefähigkeit sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Er umfasse Kosten, die zwar behinderungsbedingt seien und an sich den vom Regelungsbereich der Beihilfe erfaßten Aufwendungen in Krankheitsfällen zugeordnet werden könnten, die indessen ihrer Art nach mit dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung verknüpft seien. Die Fürsorgepflicht erlaube es dem Dienstherrn, eine anderweitige Entlastung des Beamten hinsichtlich der fraglichen Kosten zu berücksichtigen (BVerwGE 60, 88[BVerwG 13.03.1980 - 6 C 1/79]). Beamte, deren behinderte Kinder in einer Sonderschule mit Heim eine in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebundene heilpädagogische Behandlung erführen, seien hinsichtlich der entstehenden Kosten insbesondere auch der Heimunterbringung nach Maßgabe des Sozialhilferechts entlastet. Der Verordnungsgeber habe die besondere Form der Sozialhilfe in Gestalt der Eingliederungshilfe bei der Festlegung des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit offenbar in seine Erwägungen einbezogen.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1983 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für die Unterbringung des Sohnes des Beigeladenen in der Heimsonderschule im Jahre 1980 Beihilfe gemäß § 5 BV zu gewähren,
hilfsweise,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1983 zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Käger ist im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren aktiv legitimiert. Er ist durch die Überleitungsanzeige gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, von deren Rechtmäßigkeit aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der vom Beklagten gegen sie erhobenen Klage auszugehen ist, befugt, einen Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der Unterbringung des Kindes R. in der Heimsonderschule im Jahre 1980 geltend zu machen. Ein derartiger Beihilfeanspruch besteht jedoch weder nach § 5 noch nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BV -) in der Fassung vom 27. Oktober 1972 (GBl. S. 604) unter Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 30. November 1979 (GBl. S. 551), die sich auf die ab 1. Januar 1980 entstandenen Aufwendungen erstreckt.
Gemäß der Regelung des § 5 Abs. 1 BV, auf die der Kläger den geltend gemachten Beihilfeanspruch in erster Linie stützt, sind die Kosten einer dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten neben anderen beihilfefähigen Aufwendungen bis zum niedrigsten Satz einer in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalt am Ort der Unterbringung oder in seiner Umgebung bis zu den im einzelnen näher bestimmten Beträgen beihilfefähig. Es bedarf keiner Erörterung, ob bei dem Sohn des Beigeladenen Voraussetzungen vorlagen, die dessen dauernde Anstaltsunterbringung im Sinne von § 5 BV gerechtfertigt hätten. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) besuchte das Kind in Erfüllung der Schulpflicht aufgrund des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. März 1976 (GBl. S. 410; nunmehr in der Fassung vom 1. August 1983 <GBl. S. 397>) eine Heimsonderschule in freier Trägerschaft (§§ 15, 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 76 Abs. 2 Satz 2; 82 Abs. 2; 84 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz). Eine Heimsonderschule ist aber keine Einrichtung im Sinne von § 5 BV, die der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker zu dienen hat. Sie dient vielmehr gemäß § 15 des Schulgesetzes der Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, die schulfähig sind, aber infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Besonderheiten in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können und in der auch die Schüler untergebracht werden können, wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist. Letztlich bestätigt auch der Umstand, daß der Kläger die von der Heimsonderschule geltend gemachten Kosten für die Unterbringung gemäß § 40 BSHG als Maßnahme der Eingliederungshilfe getragen hat, daß die Heimsonderschule entgegen der von ihm in diesem Rechtsstreit vertretenen Auffassung keine Einrichtung im Sinne von § 5 BV ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 BV sind Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung, zu der auch ärztlich verordnete Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen und heilpädagogische Behandlungen gehören, grundsätzlich beihilfefähig. Bei einer heilpädagogischen Behandlung sind auch notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu 8 DM, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt bis zu 14 DM täglich beihilfefähig. Der Sohn des Beigeladenen ist zwar nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund einer ärztlichen Anordnung heilpädagogisch behandelt worden. Gemäß § 4 Nr. 8 Satz 4 1. Alternative BV sind jedoch Aufwendungen für eine derartige Behandlung nicht beihilfefähig, wenn ihre Durchführung wie im vorliegenden Fall in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden ist. Ausgenommen sind lediglich die Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen, die hier nicht im Streit sind. Der Sohn des Beigeladenen erhielt nach dem festgestellten Sachverhalt in der Heimsonderschule einen seiner Behinderung angepaßten Unterricht, bei dem heilpädagogische Behandlung und sonderschulische Unterweisung und Bildung nicht trennbar sind. Aus den Worten "in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht ... eingebunden" in § 4 Nr. 8 Satz 4 1. Alternative BV ist nicht zu entnehmen, daß die Vermittlung eines allgemeinen Bildungsstandes tatsächlich im Vordergrund stehen und erreichbar sein muß. Entscheidend ist vielmehr, daß mit den Mitteln der (Sonder-)Schule im Sinne des Schulgesetzes eine Förderung des Kindes angestrebt wird, daß also die Schulpflicht Grund und Anlaß der Behandlung ist. Ob die Maßnahmen letztlich zum Erfolg führen, ist für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 8 Satz 4 BV ohne Bedeutung. Es ist deshalb unerheblich, daß die sonderschulische Förderung im Falle des Kindes R. lediglich zum Anbahnen und Festigen weniger einfacher lebenspraktischer Dinge geführt hat. Das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend ausgeführt, daß sich der Relativsatz mit dem Tatbestandsmerkmal "zugleich in erheblichem Umfang allgemeinbildende oder berufsbildende Zwecke verfolgt", nur auf die 2. Alternative des § 4 Nr. 8 Satz 4 BV (Einbindung der Durchführung einer heilpädagogischen Behandlung in eine "andere Maßnahme") bezieht.
Der Ausschluß einer bei heilpädagogischen Behandlungen sonst grundsätzlich gewährten Beihilfe durch § 4 Nr. 8 Satz 4 BV in der seit dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung ist mit der Ermächtigungsnorm des § 101 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. 398) vereinbar, nach der den Beamten sowie Empfängern von Versorgungsbezügen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen gewährt werden. Die Kosten eines Schulunterrichts, auch eines Sonderschulunterrichts aufgrund der Schulpflicht und einer Heimunterbringung sind keine Krankheitskosten, sondern Aufwendungen, die bereits bei der Bemessung der Dienstbezüge des Beamten berücksichtigt worden sind. Auch für die grundsätzlich zu den Krankheitskosten gehörenden Aufwendungen für heilpädagogische Behandlungen und hierdurch bedingte Heimunterbringungen ist die Gewährung einer Beihilfe nicht geboten, wenn diese in den Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden sind. Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, wie ersichtlich das Berufungsgericht meint, daß diese Aufwendungen allein wegen der formalen Anknüpfung an das Bestehen einer Schulpflicht Kosten der Lebenshaltung sind, die einen Ausschluß eines sonst bestehenden Beihilfeanspruchs rechtfertigen. Eine solche Auffassung wird dieser die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen regelnden Ermächtigungsnorm nicht gerecht (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 44.73 - <Buchholz 237.7 § 88 Nr. 1>). Gleichwohl erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Denn der Landesgesetzgeber hat die in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebundenen heilpädagogischen Behandlungen im Schulgesetz nicht nur formal den schulischen Rehabilitationsmaßnahmen zugeordnet, sondern in besonderen - vom Berufungsgericht insoweit nicht herangezogenen und damit vom Revisionsgericht auszulegenden - Vorschriften auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht Regelungen getroffen (u.a. §§ 102, 105 f. Schulgesetz; vgl. auch §§ 15 ff. FAG). Hiernach entstehen jedenfalls für die in staatlichen Heimsonderschulen untergebrachten schulpflichtigen Kinder grundsätzlich nur Kosten für die - zum allgemeinen Lebensbedarf gehörende - Unterbringung (vgl. Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Gebühren in den staatlichen Anstalten mit Heim im Bereich der Kultusverwaltung des Landes Baden-Württemberg vom 26. April 1979 <StAnz Baden-Württemberg vom 5. Mai 1979, S. 9>), von denen das Land gemäß § 102 Abs. 1 Schulgesetz bei staatlichen Heimsonderschulen ein Drittel erläßt, in der Regel aber von vornherein keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinn. § 101 Abs. 1 Nr. 2 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 1986 (GBl. S. 21) bestimmt demgemäß klarstellend nunmehr u.a., daß Kosten des Besuchs schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen nicht in die beihilfefähigen Aufwendungen einbezogen werden dürfen.
§ 4 Nr. 8 Satz 4 BV verletzt aus den angeführten Gründen die Alimentationspflicht des Dienstherrn ebenfalls nicht. Dabei ist unerheblich, daß im Bundesbereich und teilweise in den Ländern für in den Unterricht aufgrund der Schulpflicht eingebundene heilpädagogische Behandlungen eine Beihilfe gewährt wird (Nr. 4 Ziffer 8 BhV a.F.; § 6 Abs. 1 Nr. 3 letzter Satz, Nr. 10 Buchst. b BhV vom 19. April 1985 <GMBl. S. 290>). Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesbesoldungsgesetz seine ihm durch Art. 74 a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft. Er hat vielmehr neben der von ihm abschließend geregelten Besoldung durch die Gewährung von Dienstbezügen (Art. 72 Abs. 1 GG) - ebenso wie den Dienstherrn im Bund - auch den Ländern Raum zu eigener Gestaltung unter Berücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten, u.a. auch des Sonderschulwesens, gelassen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, daß auf diesem dem Landesrecht vorbehaltenen Gebiet bei der Konkretisierung der Beihilfegewährung in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen als Teil der Fürsorgepflicht die Beamten des einen Landes denen des anderen Landes völlig gleichgestellt werden (vgl. BVerwGE 77, 345 <347 f.>[BVerwG 25.06.1987 - 2 N 1/86] mit weiteren Nachweisen).
Angesichts dieser Sachlage vermag auch die Erwägung, daß der Beigeladene bzw. sein Sohn wegen dessen Unterbringung in der Heimsonderschule nicht auf Sozialhilfe verwiesen werden dürfe, der Revision nicht zu Erfolg zu verhelfen. Die bei einer Unterbringung in einer staatlichen Heimsonderschule noch entstehenden Aufwendungen sind - wie ausgeführt - keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinne, für die eine Beihilfe zu gewähren ist. Soweit im vorliegenden Fall - was der Beklagte unter Hinweis auf schulrechtliche Regelungen bezweifelt - wegen der Unterbringung in einer Heimsonderschule in privater Trägerschaft darüber hinausgehende Aufwendungen entstanden sind, ändert sich am Ergebnis nichts. - Im übrigen hat der Kläger insoweit gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG diese Aufwendungen als Maßnahme der Eingliederungshilfe getragen, und zwar unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern. Denn gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG ist den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten, wenn der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es handelt sich nicht um "mindere" Ansprüche des Beigeladenen, sondern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind (BVerwGE 64, 333 <342>[BVerwG 21.01.1982 - 2 C 46/81]; Urteil vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36 und 37.81 - <Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1>).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 9.500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald