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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1988, Az.: BVerwG 8 C 64.87

Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen; Erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BBauG); Qualifizierung einer Stichstraße als selbstständige Anbaustraße; Aufhebung eines fehlerhaften Erschließungsbeitragsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 64.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 07.04.1987 - AZ: 17 K 55/84

Fundstellen

  • DVBL 1989, 417-418
  • DVBl 1989, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 11-12
  • NVwZ-RR 1989, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1989, 72-73

Verfahrensgegenstand

Erschließungsbeitragsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Merkmal "ihre erstmalige Herstellung" in § 128 I 1 Nr. 2 BBauG bezieht sich jeweils auf die Erschließungsanlage (§ 127 II BBauG) insgesamt (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406. 11 § 128 BBauG Nr. 35, S. 19 21 = NVwZ 1986, 925).

  2. 2.

    Ist die durch eine abgerechnete Maßnahme gebaute Anbaustraße nicht identisch mit einer früher hergestellten, aber inzwischen eingezogenen Anbaustraße, zählen die für den neuen Ausbau entstehenden Aufwendungen auch insoweit zu den Kosten der erstmaligen Herstellung, als sie angefallen sind für eine Teilfläche, auf der zuvor eine Teilstrecke der eingezogenen Anlage verlaufen ist.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. April 1987 geändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1983 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 26.643,12 DM festgesetzt worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin acht Neuntel und der Beklagte ein Neuntel, die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Ottostraße 54-56, Gemarkung H. Flur 19, Flurstück 1439, das an eine etwa 178 m lange, von der Ottostraße abzweigende Stichstraße grenzt. Das Grundstück ist mit einem Hochhaus bebaut, zu dem auch eine Tiefgarage gehört.

2

Die Stichstraße liegt in einem Gebiet, das durch den Bebauungsplan Nr. 23 vollständig neu gestaltet worden ist. Ursprünglich befand sich im Bereich des Bebauungsplans eine relativ enge Bebauung mit kleinen Bergarbeiterhäusern; diese Bebauung ist durch eine großflächige Hochhausbebauung abgelöst worden. Die in diesem Gebiet vorhandenen Straßen wurden 1970 überwiegend eingezogen. Die Stichstraße verläuft auf ca. 55 m auf der alten Trasse der früheren Friedrich-Ebert-Straße, d.h. der 706 qm großen (ehemaligen) Parzelle 1102.

3

Nachdem die Stichstraße endgültig hergestellt worden war, zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 2. Mai 1983 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 30.245,51 DM heran. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. April 1987 den angefochtenen Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 16.348,45 DM festgesetzt worden ist, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Beitragsbescheid sei zwar nicht dem Grunde, wohl aber der Höhe nach zu beanstanden.

4

Die Stichstraße sei als solche eine nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BBauG abrechenbare Erschließungsanlage. Zwar sei das Gelände im Bereich der Stichstraße - soweit es nicht Straßenzwecken gedient habe - bereits früher durch die Friedrich-Ebert-Straße, die Glückaufstraße und die Querstraße erschlossen worden. Nach dem Bundesbaugesetz abrechenbare Anbaustraßen würden jedoch auch dann erstmalig angelegt, wenn ein schon erschlossenes Gebiet durch eine Planungsänderung eine völlige Neugestaltung erfahre und aufgrund dieser Neugestaltung die Straßenführung wesentlich anders geführt und die Grundstücksflächen anders geschnitten würden. Im vorliegenden Fall habe die enge Bergarbeitersiedlung einer Hochhausbebauung weichen müssen.

5

Die zur Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 23 angelegten Stichstraßen erschlössen neu parzellierte großflächige Grundstücke.

6

Allerdings könne die Anlegung der Stichstraße nicht in vollem Umfang als erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG angesehen werden. Soweit die Stichstraße auf der Trasse der früheren Friedrich-Ebert-Straße verlaufe, könne der (erneute) Ausbau dieser Teilstrecke nicht mehr nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes abgerechnet werden. Nach den vorliegenden Unterlagen habe es sich bei der Friedrich-Ebert-Straße um eine Straße gehandelt, die (zumindest) bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes programmgemäß hergestellt worden sei. Die (ehemalige) Parzelle 1102 der früheren Friedrich-Ebert-Straße sei nach dem Willen der Stadt H. in das Ausbauprogramm für die Stichstraße einbezogen worden; sie habe trotz der vollständigen Neuplanung und Neugestaltung durch den Bebauungsplan Nr. 23 zu keiner Zeit ihren rechtlichen Charakter als Straßenland verloren. Bei der von der Stadt H. im Jahre 1970 vorgenommenen Einziehung des Straßenlands der Friedrich-Ebert-Straße sei die Parzelle 1102 ausdrücklich ausgenommen worden.

7

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Stichstraße auch als eine selbständige Anbaustraße zu qualifizieren. Ob eine Stichstraße eine selbständige Erschließungsanlage sei, sei nach dem äußeren Erscheinungsbild, d.h. nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten, zu beurteilen. Im Hinblick auf die Straßenlänge von 178 m, den Ausbau mit einem Wendehammer und die durch die Straße erreichbaren Hochhäuser und Tiefgaragenplätze bestünden keine Zweifel, daß in bezug auf die Stichstraße das Merkmal der Selbständigkeit erfüllt sei.

8

Der angefochtene Bescheid sei jedoch der Höhe nach rechtswidrig, weil der Beklagte seiner Beitragsberechnung zum einen einen zu hohen Erschließungsaufwand zugrunde gelegt und zum anderen die bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksflächen unzutreffend ermittelt habe.

9

Zunächst einmal sei der Beklagte zu Unrecht von einem umlagefähigen Aufwand für die Entwässerung von 21.759,57 DM ausgegangen. Insoweit könne nur auf einen Aufwand von 4.585,47 DM abgestellt werden. Ferner sei im Hinblick auf den Umstand, daß es sich bei der Anlegung der Stichstraße insoweit, als die Straße auf der Trasse der früheren Friedrich-Ebert-Straße verlaufe, nicht um eine erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG handele, der Erschließungsaufwand um die für den Ausbau des (ehemaligen) Flurstücks 1102 aufgewandten Kosten zu reduzieren. Die 706 qm große Parzelle 1102 nehme 38,64 v.H. der Fläche der 1827 qm großen Stichstraße ein. Die Ausbaukosten in Höhe von 88.572,79 DM, die Kosten für die Beleuchtung in Höhe von 6.624,10 DM und die Kosten für die Straßenentwässerung in Höhe von 4.585,47 DM, insgesamt also 99.782,36 DM, seien um 38,64 v.H. auf 61.226,46 DM zu kürzen. Unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils von 10 v.H. ergebe sich ein umlagefähiger Erschließungsaufwand von 55.103,81 DM. Schließlich habe der Beklagte die im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossene Grundstücksfläche fehlerhaft ermittelt; bei richtiger Betrachtung ergebe sich eine bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigende Grundstücksfläche von 37896 qm. Nach alledem entfalle auf das Grundstück der Klägerin ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 16.348,45 DM.

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. August 1987 zugelassene, mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision des Beklagten insoweit, als das Verwaltungsgericht angenommen hat. der auf den Ausbau der (ehemaligen) Parzelle 1102 entfallende Teil der entstandenen Kosten zähle nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG.

11

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

12

II.

Die (Sprung-)Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt unter Änderung des angegriffenen Urteils zur Aufhebung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids vom 2. Mai 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 1983 insoweit, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 26.643,12 DM festgesetzt worden ist, und zur Abweisung der weitergehenden Klage (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

13

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 2. Mai 1983 sei insoweit rechtswidrig, als von der Klägerin ein über 16.348,45 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag verlangt werde. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision einzig seine Auffassung weiter, der Aufwand für den Ausbau der das Grundstück der Klägerin erschließenden Stichstraße gehöre entgegen der Ansicht des Verwaltungserichts auch insoweit zu den erschließungsbeitragsfähigen Kosten, als er für den Teil dieser Stichstraße angefallen ist, der auf der Trasse der früheren Friedrich-Ebert-Straße verläuft, d.h. auch insoweit, als er für den Ausbau der (ehemaligen) Parzelle 1102 entstanden ist; aus diesem Grunde sei der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid nur insoweit fehlerhaft, als mit ihm ein über 26.643,12 DM hinausgehender Beitrag festgesetzt worden sei. Die Beurteilung dieses Vorbringens richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG -, ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).

14

Das Verwaltungsgericht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbständigen und unselbständigen Verkehrsanlagen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 <250 ff.>[BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <80>) davon ausgegangen, bei der hier in Rede stehenden Stichstraße handele es sich um eine erschließungsrechtlich selbständige Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG und nicht lediglich um ein "Anhängsel" der Ottostraße, von der die Stichstraße abzweigt. Das begegnet auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen keinen Bedenken. Danach ist die Stichstraße ca. 178 m lang und weist etwa in ihrer Mitte eine Kurve auf. Am Ende der Stichstraße, an die eine Reihe großflächiger, mit Hochhäusern und Tiefgaragen bebaute Grundstücke angrenzen, ist ein Wendehammer angelegt. Diese Feststellungen rechtfertigen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Stichstraße vermittele insgesamt den Eindruck einer erschließungsrechtlich selbständigen Verkehrsanlage.

15

Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, ein prozentual herauszurechnender Anteil des Aufwands für den einheitlich durchgeführten Ausbau der Stichstraße gehöre deshalb nicht zu den Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Straße im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG, weil die Fläche der ca. 55 m langen und 706 qm großen (ehemaligen) Parzelle 1102 Teil der früheren, im Rahmen der großflächigen Neugliederung dieses Gebiets entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 23 - abgesehen von der Parzelle 1102 - eingezogenen Friedrich-Ebert-Straße gewesen sei.

16

Der Begriff der erstmaligen Herstellung läßt eine derartige Differenzierung (Aufspaltung) nicht zu. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

§ 128 Abs. 1 Sitz 1 Nr. 2 BBauG knüpft mit dem Merkmal "ihre erstmalige Herstellung" an § 127 Abs. 2 BBauG an und bezieht sich demzufolge jeweils auf eine bestimmte Erschließungsanlage insgesamt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35 S. 19 <21>). Dieser Zusammenhang zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG anzusetzen, d.h. der Erschließungsanlage als solcher und nicht etwa nur bei einzelnen Teilflächen. Erst wenn geklärt ist, was "die Erschließungsanlage" ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam "neu" angelegt, oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat § 127 Abs. 2 BBauG, d.h. die Erschließungsanlage zu sein: Ergibt der Vergleich, daß die ausgebaute (z.B. Anbau-)Straße - namentlich in ihrer Führung - identisch ist mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts "endgültig" hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme "entstanden" ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts "endgültig" hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, daß diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten "ihrer erstmaligen Herstellung" (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sind.

18

Die Beantwortung der Frage, ob die für den Ausbau der (ehemaligen) Parzelle 1102 entstandenen Kosten solche der erstmaligen Herstellung der Stichstraße sind, hängt deshalb ausschlaggebend davon ab, ob die Stichstraße identisch ist mit der seinerzeitigen Friedrich-Ebert-Straße, die das Verwaltungsgericht in Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts als vorhandene Anlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG qualifiziert hat. Diese Frage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Nach diesen Feststellungen nämlich liegt die Stichstraße in einem durch den Bebauungsplan Nr. 23 vollständig neugestalteten Gebiet, in dem sich früher eine relativ enge Bebauung mit kleinen Bergarbeiterhäusern befand und das nunmehr eine großflächige Hochhausbebauung aufweist. Infolge der Neugestaltung wurden die Führung der Straßen ganz wesentlich geändert und die Grundstücksflächen anders geschnitten. Lediglich eine Teilstrecke von weniger als einem Drittel der Länge der Stichstraße verläuft auf der Trasse der früheren Friedrich-Ebert-Straße, die ihrerseits seinerzeit eine bedeutende, den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 23 durchziehende Straße war.

19

Da der Beklagte im vorliegenden Fall keine Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen hat, bedarf die - im Ergebnis zu verneinende (vgl. Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG IV C 88.68 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 6 S. 6 <8>) - Frage keiner Erörterung, ob der Beklagte den Wert der (ehemaligen) Parzelle 1102 nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG hätte in den Erschließungsaufwand einbeziehen dürfen. Ebenfalls ist hier nicht gefordert, die Frage zu vertiefen, wie es sich mit der Beitragspflicht verhielte, wenn das Grundstück ausschließlich und ohne jede Änderung im Bereich der (ehemaligen) Parzelle 1102 an die neue Erschließungsanlage angrenzte, d.h. bei dem (unverändert gebliebenen) Grundstück das Erschlossensein durch die Friedrich-Ebert-Straße im Zuge der Beseitigung dieser Verkehrsanlage und der Anlegung der Stichstraße sozusagen ersetzt worden wäre durch das Erschlossensein durch die Stichstraße. Insoweit mag es bei dem Hinweis bewenden, daß unbillige Ergebnisse, die sich daraus ergeben können, daß der Betroffene einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der eingezogenen Anlage geleistet hat, primär straßenrechtlich aufgefangen werden, nämlich dadurch, daß eine solche Einziehung regelmäßig einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers nach Maßgabe der einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen auslöst (vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 20 Abs. 5 StrWG NW).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.294,76 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus