Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1988, Az.: BVerwG 2 WD 17/88
Soldatendisziplinarrecht; Ahndungswürdigkeit eines Dienstvergehens; Schuldminderung; Alkoholisierung eines Soldaten; Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 17/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 20.01.1988 - AZ: M 3 VL 17/87
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 77 Abs. 2 S. 1 WDO
- § 77 Abs. 2 S. 2 WDO
- § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 21 StGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine durch Schuldminderung verringerte Ahndungswürdigkeit eines Dienstvergehens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Soldat seine Alkoholisierung selbst herbeigeführt und die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Pflichtwidrigkeiten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können.
- 2.
Hat die Truppendienstkammer den für die disziplinare Verantwortlichkeit des Soldaten bedeutsamen Grad seiner Alkoholisierung nicht aufgeklärt, obwohl die Anschuldigungsschrift, die Einlassung des Soldaten, die Aussagen von Zeugen in der Hauptverhandlung sowie die Sitzungsniederschrift und das Urteil des sachgleichen Strafverfahrens zahlreiche Hinweise dafür enthalten, daß der Soldat sich möglicherweise in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit oder im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befand, so kann das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
In dem disziplinargerichtlichem Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth
am 14. September 1988
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 20. Januar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte zurückverwiesen.
Gründe
I
Der jetzt 46 Jahre alte Soldat ist seit dem 27. Juni 1972 Berufssoldat.
In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 19. Oktober 1987 als Dienstvergehen zur Last:
"1.
Am 06. Juni 1986 mißhandelte der angetrunkene Soldat in seinem Haus in N. in der Zeit von etwa 22.30-23.20 Uhr fortgesetzt seinen damals 16 Jahre alten Sohn Berndt-Udo, indem er in diesem Zeitraum mit einem etwa ein Meter langen Holzknüppel mehrfach auf den Jungen einschlug, ihm Schläge mit der Hand, der Faust und einer Taschenlampe versetzte und ihn beinahe bis zur Bewußtlosigkeit würgte.
Die Dauer dieser Mißhandlung wurde vom Soldaten einige Male lediglich deswegen unterbrochen, um dem Jungen Gelegenheit zu geben, die zugefügten blutenden Verletzungen im Gesicht und die verschiedenen nicht unerheblichen Prellungen und Hautabschürfungen am ganzen Körper immer wieder zu säubern.
Gegen 23.20 Uhr benutzte Berndt-Udo aus Angst vor von dem Soldaten angekündigten weiteren Mißhandlungen eine solche Waschpause und entkam durch einen Sprung aus dem Fenster des im ersten Stock gelegenen Badezimmers.
2.
Unter dem Einfluß alkoholischer Getränke, deren Menge nicht mehr zu ermitteln ist, äußerte sich der Soldat am 30. November 1986 morgens gegen 04.30 Uhr in der Bar des Offizierheimes des ...geschwaders ... in S. in Anwesenheit von 5 Ehefrauen von Offizieren und des stellvertretenden Kommandeurs der ...gruppe des Geschwaders über 'ein frankophiles Arschloch mit seinen Gesellen'.
Auf die Frage der Ehefrau des Kommandeurs ...Grp, wer mit dieser Bemerkung gemeint sei, antwortete der Soldat: 'Das wissen doch bereits alle Unteroffiziere des Geschwaders, daß damit mein geliebter Kommodore gemeint ist!'.
3.
Im Verlaufe desselben frühen Morgens, etwa zwischen 05.30 und 06.00 Uhr griff der Soldat - immer noch unter dem Einfluß alkoholischer Getränke - vor dem Lokal 'A.' in L. den Hauptmann Manfred A. Angehöriger der ...staffel des Geschwaders, der sich zusammen mit seiner Ehefrau und dem Ehepaar ... in einem Dienstkraftfahrzeug auf dem Heimweg befand, ungerechtfertigt tätlich an, indem er dem bereits ausgestiegenen Piloten aus dem Fahrzeug heraus einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Anschließend verließ auch OLt ... das Dienstkraftfahrzeug und schlug mit dem metallenen Ende einer mitgeführten Hundeleine weiterhin auf Hptm A. ein.
Dieser erlitt Gesichts- und Körperverletzungen, die ihn für zwei Wochen flugdienstuntauglich machten."
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 20. Januar 1988 zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres.
Sie legte ihrer Entscheidung zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gemäß § 77 Abs. 1. Satz 1 WDO zugrunde und traf zum Anschuldigungspunkt 2 eigene Feststellungen entsprechend der Anschuldigung. Sie würdigte das Verhalten des Soldaten zum Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), zum Anschuldigungspunkt 3 ebenfalls als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zum Anschuldigungspunkt 2 als Verletzung der Pflicht, die Würde, die Rechte und die Ehre des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG), der Pflicht, Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten (§ 17 Abs. 1 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Der Soldat habe somit nach § 23 Abs. 1 SG ein vorsätzliches Dienstvergehen begangen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, den Soldaten müsse das Verhalten gegenüber seinem Sohn am meisten belasten. Art und Dauer der Tatausführung, die keineswegs eine emotional bedingte, affektive Handlung darstellten, sondern die in einzelnen Phasen abgelaufen sei, habe gezeigt, daß er ein brutaler Schläger mit durchaus sadistischen Ansätzen sei. Die alkoholbedingte Enthemmung könne nicht dazu führen, sie dem Soldaten als Milderungsgrund gutzubringen. Der Soldat habe vielmehr gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß alle Hemmungen verliere und dann nicht vor extremen Gewalttätigkeiten zurückschrecke. Er hätte sich deshalb auf diesem Gebiet starke Mäßigung oder gar Enthaltsamkeit auferlegen müssen. Da er nach eigener Einlassung nicht alkoholkrank sei, wäre er dazu auch in der Lage gewesen. Da er aus Charakterschwäche insoweit zum Verzicht oder zur Mäßigung nicht bereit sei, entlaste ihn seine Alkoholisierung auch nicht hinsichtlich seines Verhaltens in der Bar am 30. November 1986 und später gegenüber Hauptmann A. Zu seinen Ungunsten sei weiterhin zu berücksichtigen, daß durch die Presse auch der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden sei, wie übel sich ein Angehöriger der Bundeswehr verhalten habe. Die auf schwere Charakterfehler zurückzuführenden Pflichtverletzungen des Soldaten hätten es nicht zugelassen, von einer reinigenden disziplinargerichtlichen Maßnahme Abstand zu nehmen. Er habe sich als Offizier disqualifiziert. Daran könnten auch die in seiner Person liegenden Milderungsgründe - überdurchschnittliche dienstliche Leistungen auf seinem Fachgebiet, sein weiterer Dienst im Geschwader trotz Ablehnung im Offizierkorps - nichts ändern. Da der Soldat als Offizier nicht mehr tragbar sei, aus statusrechtlichen Gründen (§ 57 Abs. 1 WDO) nicht in einen Unteroffiziers- oder Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden könne, sei die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - die unausbleibliche Folge. Wegen der aus der angespannten finanziellen Situation resultierenden Bedürftigkeit des Soldaten sei es vertretbar erschienen, ihm nach § 105 WDO einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres zu bewilligen. Er sei auf Grund seiner bisherigen langjährigen guten dienstlichen Führung für eine solche Unterstützung nicht unwürdig.
Gegen dieses ihm am 7. März 1988 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seine damaligen Verteidiger mit Schriftsatz vom 30. März 1988, eingegangen bei der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte am 5. April 1988, Berufung einlegen und beantragen lassen, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Das Urteil sei in der Härte seines Ausspruchs unhaltbar. Zunächst seien schwere Mängel des Verfahrens festzustellen. Entgegen dem Protokoll der Hauptverhandlung habe sich das Gericht gegen 14.00 Uhr, als die Strafakte verspätet eingetroffen gewesen sei, für etwa eine Stunde mit dieser Akte aus der Hauptverhandlung zurückgezogen. Aus den mündlichen und schriftlichen Urteilsgründen ergebe sich mit aller Deutlichkeit, daß der Inhalt dieser Akten und anderer, nicht in der Verhandlung behandelter Beweismittel unzulässigerweise zur Grundlage der Beratung und Entscheidung gemacht worden seien. Aus dem polizeilichen Protokoll stammende, nicht verlesene Äußerungen des Sohnes, welche weder im Strafurteil noch in der Anschuldigungsschrift vorkommen würden, seien als Urteilsbegründung verwendet worden. Demgegenüber zeige das Protokoll, daß der Soldat wegen der Art seiner Befragung und der Art, wie seine Antworten aufgefaßt worden seien, auf anwaltlichen Rat für eine gewisse Zeit der Verhandlung von eigenen Ausführungen zur Sache Abstand genommen habe. Die Unmäßigkeit der Strenge des Urteils ergebe sich daraus, daß das Schlagen des Sohnes am 6. Juni 1986 ein erstmaliger und einmaliger Vorfall in einer offensichtlichen Ausnahmesituation gewesen sei. Da es zu keinem anderen Zeitpunkt solche Auseinandersetzungen gegeben habe, würden auch keine Rückschlüsse auf negativste Charaktereigenschaften gezogen werden können. Alle angeschuldigten Vorgänge seien außerhalb des Dienstes geschehen und zu dem Ausbruch gegenüber seinem Sohn sei es unter dem Einfluß starken Alkoholgenusses gekommen. Da der Soldat insbesondere im Dienst nie wegen Alkohol oder in sonstiger Weise negativ aufgefallen sei, könne die einmalige Enthemmung durch den Alkohol nicht erschwerend berücksichtigt werden, vielmehr müsse sie das Verschulden mildern. Schließlich könne ein Fehlverhalten in einer Ausnahmesituation für einen Soldaten, der 20 Dienstjahre in der Bundeswehr gedient habe, nicht zum Anlaß genommen werden, diesen Mann um seine Lebensstellung, seine Altersversorgung und seine Frau und Kinder um ihre wirtschaftliche Existenz zu bringen. Die Familie würde der öffentlichen Sozialhilfe anheimfallen. Daß das Verbleiben des Soldaten im Dienst für die Bundeswehr unzumutbar wäre, könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Bundeswehr ihn selbst nach dem 6. Juni 1986 in unveränderter Position habe tätig sein lassen und weil er seine Aufgaben weiterhin ohne Tadel und mit ausdrücklicher Anerkennung erfüllt habe.
Schließlich sei das Strafverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - und nicht etwa vor der Strafkammer geführt worden. Daraus sei zu erkennen, daß eine ganz schwere kriminelle Handlung von vornherein nicht angenommen worden sei. Das Schöffengericht habe seinem Urteil die Angaben des Sohnes des Soldaten praktisch uneingeschränkt zugrunde gelegt und - wie durch die Zeitung auch der Öffentlichkeit ausdrücklich mitgeteilt worden sei - betont, daß die Entfernung aus dem Dienst nicht geboten oder gewollt gewesen sei. Deshalb müsse die Ahndung des Dienstvergehens neu überdacht werden.
Nach Auffassung der Kammer seien die Pflichtverletzungen auf schwere Charakterfehler zurückzuführen. Eine solche Beurteilung hätte wegen der Dürftigkeit der Hauptverhandlung nicht vorgenommen werden dürfen ohne Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Pflichtverletzung für den Soldaten als persönlichkeitsfremd und einmaliger Ausbruch in einer singulären Spannungssituation anzusehen sei. Die gesamte Lebensführung und das dienstliche Verhalten des Soldaten sprächen dafür. Deshalb werde die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt.
Ein schwerer Verfahrensfehler sei auch darin zu sehen, daß die Strenge der Verurteilung auf der Oberzeugung beruhe, der Soldat habe gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß alle Hemmungen verliere und dann auch vor extremen Gewalttätigkeiten nicht zurückschrecke. Diese Feststellung sei jedoch ohne Grundlage getroffen worden. Die dafür allein geeignete Feststellung, der Soldat habe in einer Reihe weiterer Fälle extreme Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß begangen, sei im Urteil gerade nicht enthalten.
Schließlich sei der Grad der Alkoholbeeinflussung, dem für das Dienstvergehen eine entscheidende Bedeutung zukomme, nicht näher festgestellt worden. Für den 6. Juni 1986 gebe es neben den Angaben des Soldaten selbst keine weiteren Erkenntnissquellen. Für den 29. und 30. November 1986 habe der Soldat bis 22.30 Uhr in einer Gastwirtschaft erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen und auch danach bis ca. 4.00 Uhr verstärkt Alkohol in Form von Cola mit Rum konsumiert. Auch der außergewöhnliche Entschluß, nach dem Gaststättenbesuch noch in Zivil und mit Hund in das Kasino zu gehen, wo in festlichem Rahmen der Geschwaderball gefeiert worden sei, erweise, daß der Soldat in der späten Morgenstunde des 30. November 1986 zwangsläufig vollständig betrunken gewesen sei. Die Feststellungen der Kammer, der Soldat habe klar artikuliert, Witze sinnvoll vorgetragen und auf eine Frage eine sinnvolle Antwort gegeben, sei nicht geeignet, die Annahme vollständiger Trunkenheit zu widerlegen. Zumindest hätte ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies werde für die Berufungsverhandlung beantragt.
Ein weiterer schwerer Verfahrensfehler liege darin, daß entgegen § 103 Abs. 2 WDO dem Urteil Beweise zugrunde gelegt worden seien, die nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung hätten gemacht werden dürfen, da sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das Urteil enthalte ergänzend zu den bindenden Feststellungen des Strafurteils weitere Tatsachenfeststellungen, welche angeblich nur auf Grund der Einlassung des Soldaten und der Augenscheinseinnahme der Fotografien über die Verletzungen des Sohnes beruhen. Eine Fülle von Feststellungen seien jedoch aus der Ermittlungsakte übernommen worden. Dies gelte insbesondere für die angeblichen Pausen bei dem Schlagen des Sohnes, die Aufforderung des Soldaten, sein Sohn solle sich vom Blut reinigen und danach ins Erdgeschoß kommen, die Taschenlampe sei schwer gewesen, der Sohn habe Todesangst gehabt, habe eine Coca-Cola-Flasche abgewehrt, habe in einer Betonröhre übernachtet und sich erst am nächsten Abend getraut, Freunde zu benachrichtigen. Auf diesen Feststellungen beruhe das Urteil auch, da diese zu Lasten des Soldaten mit Nachdruck bewertet worden seien.
Auch Feststellungen zu dem Vorfall mit Hauptmann A. würden sich weder aus den bindenden Feststellungen des Strafurteils noch aus einem anderen in der Hauptverhandlung erwähnten Punkt ergeben. So habe angeblich Hauptmann A. dem Soldaten freundlicherweise aus dem Wagen helfen wollen. Weiterhin sei im Protokoll nicht erwähnt, daß das richterliche Protokoll vom 12. August 1987 aus der Strafsache 6 Ls 7/87 verlesen worden sei. Daraus ergebe sich, daß Hauptmann A. zu keiner Zeit dienstunfähig geschrieben gewesen sei und bereits vor dem 9. Dezember 1986 wieder Volleyball gespielt habe. Schließlich werde beantragt, den Sohn des Soldaten, Berndt-Udo., als Zeugen zu dem Vorgang vom 6. Juni 1986 (Anschuldigungspunkt 1) zu vernehmen. Dies könne nur zu einer Entlastung des Soldaten bezüglich des ihm hauptsächlich vorgeworfenen Anschuldigungspunktes 1 führen. Im Interesse der Förderung der Beziehungen der Familienangehörigen untereinander sei im Strafverfahren auf die Aussage des Sohnes verzichtet worden.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gemäß § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit erhalten, sich zur Frage einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu äußern. Er hält eine Zurückverweisung zum Zwecke weiterer Aufklärung nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO für geboten.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Nach dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts N. vom 20. August 1987 habe der Soldat zu der von ihm am 6. Juni 1986 bis zum Tatzeitpunkt um 22.00 Uhr/22.30 Uhr genossenen Trinkmenge folgende Angaben gemacht:
"...Auf dem Markt hatte ich 3, 4 Bier getrunken, im Steakhaus etwa 10 Runden Cola-Rum, in der Bar sowie während der Übertragung etwa eine halbe Flasche..."
Nach der Niederschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F. vom 21. Oktober 1986 habe der Soldat bei seiner dortigen Vernehmung zu derselben Frage noch etwas genauer ausgeführt:
"...Am Tattage, dem Freitag 06.06.86, besuchten meine Frau und ich mit unserer 4jährigen Tochter den Jahrmarkt in N., wo ich ca. 2-3 Bier a 0,33 l zu mir nahm. Anschließend fuhren wir noch mit der Taxe etwa 1 1/2 Stunden ins Steakhaus, wo wir mit Freunden und Bekannten zusammensaßen. Dort trank ich gelben Sprudel mit Rum, der rundenweise ausgegeben wurde. Ich schätze, daß ich etwa 10 Runden mit je 2 cl Rum mitbekommen habe. Anschließend sind wir nach Hause gefahren, um ein Fußballspiel der seinerzeit stattfindenden Fußballweltmeisterschaft anzuschauen. Auch hierbei trank ich Alkohol, nämlich etwa eine halbe Flasche Rum (0,7 l) mit Sprudel ..."
Auch wenn sich der Soldat weder im strafgerichtlichen Verfahren noch in seinen Vernehmungen durch den Wehrdisziplinaranwalt vom 6. Oktober 1987 und in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht darauf berufen habe, daß seine Schuldfähigkeit bei der Mißhandlung seines Sohnes alkoholbedingt erheblich eingeschränkt gewesen sei, sei es angesichts der nicht widerlegten Angaben geboten gewesen, den Grad seiner alkoholischen Beeinflussung so weit wie möglich aufzuklären, aber auch der Frage nachzugehen, ob und inwieweit der Soldat sich habe bewußt sein müssen, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neige. Darüber hinaus sei nicht völlig auszuschließen, daß auf Grund eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Schuldfrage Anlaß für einen Lösungsbeschluß nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO bestehen könne und daß im wehrdienstgerichtlichen Verfahren, abweichend vom Strafverfahren, die Mißhandlung seines Sohnes als im Vollrausch begangen gewertet werden könne. Für diesen Fall werde zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Freispruchs und der dann erforderlichen Einleitung eines neuen Verfahrens durch eine Aufhebung und Zurückverweisung die Möglichkeit der Einreichung einer nachträglichen Hilfsanschuldigung eröffnet, die nur im Verfahren vor dem Truppendienstgericht, nicht aber im Berufungsverfahren bestehe. Ähnliche Überlegungen würden hinsichtlich des dem Soldaten in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 vorgeworfenen Verhaltens gelten. Auch hier erscheine eine weitere Aufklärung zum Grad der Alkoholisierung des Soldaten und damit zur Schuldfrage erforderlich. Der Soldat habe sich in seiner ersten Vernehmung durch seinen Disziplinarvorgesetzten am 1. Dezember 1986 auf eine alkoholbedingte Lücke in seiner Erinnerung berufen, ohne jedoch schon damals nach Art und Menge des zuvor genossenen Alkohols gefragt worden zu sein. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht N. am 20. August 1987 habe er dann zum Anschuldigungspunkt 3 - ähnlich wie in einer schriftlichen Äußerung vom 2. Dezember 1986 der Polizeistation L. gegenüber - eine Darstellung des äußeren Geschehensablaufs gegeben, der im strafgerichtlichen Urteil allerdings abweichend, für das disziplinargerichtliche Verfahren bindend und im übrigen auch überzeugend festgestellt worden sei. In den Gründen des gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteils des Schöffengerichts fänden sich aber auch zu diesem Anklagepunkt keine Ausführungen zur Frage einer alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bzw. dazu, weshalb nicht Volltrunkenheit zur Tatzeit und damit eine im Vollrausch begangene Straftat angenommen worden seien. Auch hierzu dränge sich im disziplinargerichtlichen Verfahren auf, weitere Aufklärung wenigstens zu versuchen. Denn für eine hochgradige alkoholische Enthemmung des Soldaten sprächen neben seiner offensichtlich nachträglich aus Erinnerungsslücken konstruierten Darstellung auch die Zeugenaussagen vor dem Strafgericht. Hauptmann A. habe nach dem Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wörtlich ausgesagt: "Das Ehepaar ... war merkbar volltrunken.", und der Zeuge S., der als Kraftfahrer völlig nüchtern gewesen sei, habe den Soldaten als "ziemlich betrunken" bezeichnet. Hinzu komme hier der Geschehensablauf selbst. Nach der Feststellung des Truppendienstgerichts, die von der insoweit nicht bindenden und unzutreffenden Feststellung des strafgerichtlichen Urteils abweiche, hätten der Soldat und seine Ehefrau am 29. November 1986 an dem beim ...geschwader ... veranstalteten Geschwaderball nicht teilgenommen. Das Ehepaar ... habe vielmehr an jenem Abend an einem "Sparkassenessen" in N.. teilgenommen, und schon dort habe der Soldat bis gegen 22.30 Uhr "in erheblichen Mengen" dem Alkohol zugesprochen. Obwohl er also nicht am Ball teilgenommen habe, habe er sich in Zivil an den Tresen in der Bar gesetzt und habe vom Heimoffizier aufgefordert werden müssen, den von ihm mitgebrachten Hund aus der Bar zu schaffen. Im Anschluß daran habe er "verstärkt dem Alkohol zugesprochen, vor allem in Form von Cola mit Rum". Gegen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr, also mehrere Stunden später, sei der Zeuge P. darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Soldat "angetrunken am Tresen" säße. Hinsichtlich der "zotigen Witze" in Anwesenheit von Damen und Gästen und der ihm unter Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfenen beleidigenden Äußerungen über den Kommodore habe das Truppendienstgericht zwar ausdrücklich ausgeschlossen, daß der Soldat hierbei volltrunken gewesen sei. Auch hierzu wäre es dann aber erforderlich gewesen, der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit nachzugehen. Die bei einem nüchternen Offizier schlechthin unverständliche, teilweise unsinnige Verhaltensweise des Soldaten während der Heimfahrt, insbesondere die Angabe ständig wechselnder Fahrtziele bis hin zu dem von Hauptmann A. vor dem Strafgericht bekundeten Ansinnen des Soldaten, ein Bordell aufzusuchen, die Tatsache, daß er sich dem Hauptmann A. gegenüber zum Vorgesetzten erklärt habe, und nicht zuletzt die Tätlichkeiten gegenüber diesem, mache es unerläßlich, den Grad der Alkoholisierung aufzuklären und der Frage der Schuldfähigkeit durch einen Sachverständigen nachzugehen. Sollte dabei im Ergebnis Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sein, würde eine Verurteilung auch hier eine entsprechende Hilfsanschuldigung und hinsichtlich der inzident zum Anschuldigungspunkt 3 getroffenen strafgerichtlichen Feststellung, daß der Soldat schuldfähig gewesen sei, einen Lösungsbeschluß der Kammer nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO voraussetzen. Zwar folge aus der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen, daß Beweis zur Feststellung der Schuldunfähigkeit erst erhoben werden könne, wenn zuvor ein Nachprüfungsbeschluß gefaßt worden sei (vgl. BVerwGE 33, 110, 112[BVerwG 12.12.1967 - II D 7/67]; BVerwG Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 WD 16/81). "Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Disziplinargericht gehindert wäre, bereits zuvor die Möglichkeit einer Nachprüfung ins Auge zu fassen und Beweismittel präsent zu machen" (BVerwGE 33, 110, 113) [BVerwG 12.12.1967 - II D 7/67].
II
1.
Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel mußte mit seinem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Hauptantrag Erfolg haben (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Die Truppendienstkammer hat den für die disziplinare Verantwortlichkeit des Soldaten bedeutsamen Grad seiner Alkoholisierung zur Zeit der Taten nicht aufgeklärt, obwohl die Anschuldigungsschrift, die Einlassung des Soldaten, die Aussagen von Zeugen in der Hauptverhandlung sowie die Sitzungsniederschrift und das Urteil des sachgleichen Strafverfahrens zahlreiche Hinweise dafür enthalten, daß der Soldat sich möglicherweise dabei in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit oder im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befand.
Die Truppendienstkammer nahm zu allen drei Anschuldigungspunkten jeweils eine "erhebliche Alkoholisierung" des Soldaten an. Zu Anschuldigungspunkt 1 übernahm sie die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 WDO), aus denen hervorgeht, daß der Soldat vor der Tat gemeinsam mit seiner Ehefrau erheblich dem Alkohol zugesprochen habe. In der Hauptverhandlung hat sie darüber hinaus festgestellt, daß der Soldat, von einer Gastwirtschaft kommend, nach 19.00 Uhr weiter dem Alkohol zugesprochen habe und in Wut geraten sei, weil er schon unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Nach den ebenfalls übernommenen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zu Anschuldigungspunkt 3 habe der Soldat am 29. November 1986 vor der Tat wiederum "erheblich" dem Alkohol zugesprochen. Zu Punkt 2 der Anschuldigungsschrift stellte die Truppendienstkammer fest, daß der Soldat am 29. November 1986 im Steakhaus in N. bis gegen 22.30 Uhr erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe. In den Räumen der Offizierheimgesellschaft in S. habe er dann verstärkt dem Alkohol, vor allem in Form von Cola mit Rum, zugesprochen. Zur Begründung, weshalb sie der Einlassung des Soldaten nicht gefolgt sei, er könne sich infolge des Alkoholgenusses nicht mehr an sein Verhalten erinnern, nahm sie lediglich an, daß die Berufung des Soldaten auf Erinnerungslücken nicht glaubhaft sei. Der Soldat habe einen angetrunkenen euphorischen Eindruck gemacht, jedoch klar artikuliert und auch Witze sinnvoll vorgetragen. Weiterhin habe er eine Frage der Frau G. prompt und sinnvoll beantwortet.
Nach der Oberzeugung der Truppendienstkammer hat somit der vorausgegangene Alkoholgenuß in keinem Fall zu einem Vollrausch und damit zur Schuldunfähigkeit des Soldaten bei Begehung der Taten geführt. Auf Grund der Schuldfeststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts M. vom 20. August 1987 stand dies gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 für sie bindend fest. Selbst wenn die Truppendienstkammer keinen Anlaß sah, sich von diesen Feststellungen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen (vgl. BVerwG Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85), so hätte sie doch den Grad der alkoholischen Beeinflussung des Soldaten bei Begehung der Taten - gegebenenfalls durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen - so weit wie möglich aufklären müssen. Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO ist bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme auch das Maß der Schuld zu berücksichtigen. Die Feststellung eines jeweils "erheblichen" Alkoholgenusses vor Begehung der Taten zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 drängt hier die Frage auf, ob zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Schuldfähigkeit des Soldaten zu den maßgeblichen Zeiten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert aber generell den Schuldgehalt und damit auch die Ahndungswürdigkeit einer Pflichtverletzung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hatte und wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Pflichtwidrigkeiten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGH MDR 1985, 979 [BGH 10.07.1985 - 3 StR 104/85] und NStZ 1986, 114). Die Truppendienstkammer hat zwar die Oberzeugung zum Ausdruck gebracht, "daß der Soldat wußte, daß er unter Alkoholeinfluß alle Hemmungen verliert und dann auch nicht vor extremen Gewalttätigkeiten zurückschreckt". Wie sie dazu gekommen ist, hat sie jedoch nicht dargelegt.
Nach allem hält der Senat weitere Sachaufklärung zur Frage der Schuldfähigkeit des Soldaten für erforderlich. Zwar ließe die unbeschränkt eingelegte Berufung des Soldaten dem Senat die Möglichkeit, diesen Mangel selbst zu beheben. Er hat es jedoch für erforderlich gehalten, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Truppendienstkammer zurückzuverweisen, weil nur dort die Einbringung einer gegebenenfalls beabsichtigten Hilfsanschuldigung zum Vorwurf einer "Rauschtat" durch den Wehrdisziplinaranwalt möglich ist.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen war dem Endurteil vorzubehalten (§ 133 Abs. 1 und 2 WDO).
Dr. Schwandt
Roth