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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1985, Az.: 3 StR 104/85

Versuchte Aussetzung; Subjektive Voraussetzungen; Kennzeichen eines strafbaren Versuchs; Bestehen einer Hilfeleistungspflicht bei Rückführung des Unglücksfalls auf eine Notwehrhandlung des Angeklagten oder bei fehlender Überlebenschance trotz sofortiger ärztlicher Hilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1985
Aktenzeichen
3 StR 104/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 27.09.1984

Fundstellen

  • MDR 1985, 979
  • NStZ 1985, 501
  • StV 1986, 201

Verfahrensgegenstand

Unterlassene Hilfeleistung

Redaktioneller Leitsatz

Subjektive Voraussetzungen der versuchten Aussetzung nach § 221 Abs. 1.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juli 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger - in der Verhandlung -,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. September 1984

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) verurteilt wird;

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte hat nach einer Auseinandersetzung in seiner Wohnung dem später verstorbenen Karl-Heinz S. mit einem Küchenmesser einen mit allen Kräften geführten gezielten Stich in die linke Brustseite versetzt. Dabei handelte der Angeklagte, der sich darüber klar war, daß S. durch den Stich tödlich verletzt werden könnte und diesen Erfolg billigend in Kauf nahm, in Notwehr. Die Verletzung S.s war tödlich. Auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe hätte er keine Überlebenschance gehabt. Da der Angeklagte vor seinen Familienangehörigen verheimlichen wollte, daß er einen männlichen Besucher mit in die Wohnung genommen hatte, entschloß er sich, den Verletzten aus der Wohnung zu schaffen, ihn am Straßenrand abzulegen und dort seinem Schicksal zu überlassen. Bei Ausführung seines Vorhabens - es war etwa 2.00 Uhr morgens - bemerkte er, daß S. noch lebte und daß er dringend ärztlicher Hilfe bedurfte.

2

Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte weder eines vorsätzlichen noch eines fahrlässigen Tötungsdelikts schuldig gemacht habe. Es hat ihn aber wegen versuchter Aussetzung (§§ 221 Abs. 1 und Abs. 3, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

II.

Die vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene und in der Rechtslehre umstrittene Frage, ob eine versuchte Aussetzung gemäß §§ 221 Abs. 3, 22 StGB bei nicht erfülltem Grundtatbestand (§ 221 Abs. 1 StGB) überhaupt strafbar ist (vgl. dazu Jähnke in LK § 221 StGB Rdn 25; Schroeder in LK § 18 StGB Rdn 37 ff; Schönke/Schröder/Cramer § 18 StGB Rdn 8 ff; Lackner § 18 StGB Anm. 5; Dreher/ Tröndle § 18 StGB Rdn 4; Rudolphi in SK § 18 StGB Rdn 7; Horn in SK § 221 StGB Rdn 18; Ulsenheimer GA 1966, 257, 269; Hirsch GA 1972, 75; Wolter JuS 1981, 168, 179; Kühl JuS 1981, 193, 196; auch Stree GA 1960, 283, 294) bedarf auch hier keiner abschliessenden Erörterung. Selbst wenn man von einer Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung ausgeht, vermögen die getroffenen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht zu rechtfertigen.

4

Kennzeichnend für einen strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB ist, daß der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht. Die Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung in der ersten hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative würde daher voraussetzen, daß der Täter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, er werde eine der in § 221 Abs. 1 StGB genannten Person durch Ortsveränderung in eine Lage verbringen, in der sie an Leib oder Leben gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Der Täter muß also in sein Bewußtsein aufgenommen haben, daß die Ortsveränderung zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbedürftigen führen werde (vgl. Jähnke in LK § 221 StGB Rdn 22 und 9). Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer war sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt zwar bewußt, daß S. schwer verletzt war und dringend ärztlicher Hilfe bedurfte (UA S. 27 f). Doch besagt dies nichts darüber, ob er S. hat in eine weniger gesicherte Lage bringen wollen. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung mitgeteilte Auffassung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe die von ihm "zweifellos als möglich erkannte Verschlechterung des Zustandes seines Opfers billigend in Kauf genommen" und er habe "eine Verschlechterung der Lage und des Gesundheitszustands" billigend einkalkuliert (UA S. 61), findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Daß der Angeklagte gerade durch die Ortsveränderung eine Verschlechterung des Zustandes von S. bewirken oder diesen Erfolg billigend in Kauf nehmen wollte, versteht sich auch nicht von selbst. Dagegen spricht vielmehr, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, der "Verletzte (werde) vor der Haustür von anderen Personen aufgefunden und der ärztlichen Behandlung zugeführt", für nicht widerlegt angesehen hat (UA S. 62). Die Verurteilung wegen versuchter Aussetzung kann daher keinen Bestand haben.

5

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Die von S. erlittene schwere Verletzung stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB dar, der den Angeklagten verpflichtete, Hilfe zu leisten. Hilfe war auch, für den Angeklagten erkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213 [BGH 06.04.1960 - 4 StR 19/60]; 17, 166) [BGH 02.03.1962 - 4 StR 536/61]. Die Hilfeleistungspflicht entfiel nicht deshalb, weil der Unglücksfall auf eine Notwehrhandlung des Angeklagten zurückzuführen war (BGHSt 23, 327, 328) [BGH 29.07.1970 - 2 StR 221/70] oder weil Karl-Heinz S. auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe keine Überlebenschance mehr gehabt hätte. Einem Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar, die Hilfe sich letztlich als vergeblich erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden; dies ist der Fall, wenn der Tod des Opfers bereits eingetreten ist (BGHSt 14, 213, 216 [BGH 08.04.1960 - 4 StR 2/60]; 32, 367, 381) [BGH 04.07.1984 - 3 StR 96/84]. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

6

Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Schmidt
Ruß
Zschockelt
Kutzer
Detter