Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1962, Az.: 4 StR 536/61

Erhebliche und dauernde Entstellung durch eine Körperverletzung bei Verlust mehrerer Schneidezähne; Möglichkeit des Ersatzes der Zähne durch künstliche Zähne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1962
Aktenzeichen
4 StR 536/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 26.09.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 161 - 166
  • JR 1962, 265
  • MDR 1962, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1067-1068 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Durch den Verlust der vier oberen und der vier unteren Schneidezähne ist ein Mensch immer in erheblicher Weise dauernd entstellt. Daran ändert es nichts, daß der Verlust dieser Zähne künstlich ersetzt werden kann.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Detmold vom 26. September 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 27. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

1.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Es ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen.

2

2.

Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sachrüge erhoben und sic in einem späteren Schriftsatz näher ausgeführt. Darin wendet er sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichts, durch die Verletzungen, die der Angeklagte dem Kaufmann Kl. zufügte, sei dieser in erheblicher Weise dauernd entstellt worden, wie es § 224 StGB voraussetzt.

3

Trotz der unbeschränkten Sachrüge sieht der Senat keinen Anlaß zu anderen sachlichrechtlichen Ausführungen als solchen, die sich mit der Frage befassen, ob die Meinung des Schwurgerichts zutrifft, Kl. sei durch die ihm zugefügte Körperverletzung in erheblicher Weise dauernd entstellt worden. Denn von diesem Punkte abgesehen begegnet die Verurteilung offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken.

4

3.

Für die Beurteilung der erörterungsbedürftigen Frage sind folgende Feststellungen aus dem tatrichterlichen Urteil bedeutsam: Gegen Ende der etwa 20 Minuten dauernden Mißhandlungen seines Opfers trat der Angeklagte mit den Füßen auf den Körper des blutüberströmt vor ihm am Boden liegenden Kl.. Dabei stieß er mit einem Schuh so wuchtig gegen dessen Kopf, daß die vier mittleren Schneidezähne oben herausgeschlagen und die vier unteren Schneidezähne so gelockert wurden, daß sie, wie das Schwurgericht weiter erwähnt, "demnächst entfernt werden müssen". Ergänzend weist es im Zusammenhang seiner rechtlichen Würdigung darauf hin, durch den endgültigen Verlust von vier Vorderzähnen und der vier unteren Schneidezähne, die nach Äußerung des von Kl. in Anspruch genommenen Zahnarztes entfernt werden müssen, sei Klostermeier in erheblicher Weise dauernd entstellt. Daß er sich ein künstliches Teilgebiß beschaffen könne, komme dem Angeklagten nicht zugute. Überdies stehe noch nicht einmal fest, ob Klostermeier von der Krankenkasse solche Prothesen bewilligt erhalten werde.

5

4.

Die Annahme des Schwurgerichts, Kl. sei durch die ihm widerfahrene Körperverletzung erheblich und dauernd entstellt worden, ist rechtlich begründet.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob er sich für seine verlorenen vier oberen und vier unteren Schneidezähne künstliche Zähne, sei es in der Form einer herausnehmbaren Prothese, sei es in der Form einer mit den übrigen Zähnen festverbundenen Brücke oder von Stiftzähnen beschaffen wird oder kann. Denn in jedem Fall würde ein solcher Zahnersatz die mit dem Verlust der acht natürlichen Zähne eingetretene erhebliche Entstellung, die ohne jenen Ersatz eine dauernde wäre, nicht in einer Weise beseitigen können, die zu einer Verneinung des Merkmale der erheblichen und dauernden Entstellung führen könnte.

7

Das Reichsgericht war in einem in RGSt 14, 344 veröffentlichten Urteil mit einer Körperverletzung befaßt, die den Verlust eines Auges bei dem Verletzten zur Folge hatte, das dann durch ein künstliches Glasauge ersetzt worden war. Das Reichsgericht hat die Auffassung der Strafkammer mißbilligt, ein Fall der Entstellung im Sinne des § 224 StGB sei nicht gegeben, weil sich nur bei genauerer Beobachtung erkennen lasse, daß das Auge ein künstliches sei. Es begründet seine Meinung wörtlich wie folgt:

"Man kann zugeben, daß nicht jede Zerstörung oder Beschädigung menschlicher Körperteile, welche die äußere Erscheinung des betreffenden Individiums vom Standpunkte des Schönheitsgefühls durch Erregung eines unangenehmen, selbst widerwärtigen Eindruckes beeinträchtigt, schon deshalb das gedachte Begriffsmerkmal erschöpft. Denn dieser Anblick kann je nach Beschaffenheit des verletzten Organes Dritten nur zufällig oder ausnahmsweise geboten sein, während er sie regelmäßig den Blicken derselben entzieht. Aber das Verbergen des Defektes, selbst bis zum Grade der Unkenntlichkeit, reicht für sich allein nicht aus, das Begriffsmerkmal der dauernden erheblichen Entstellung zu beseitigen. Denn alsdann würde das Merkmal seine objektive Bedeutung völlig verlieren und bezüglich seines Vorhandenseins dem freien Willen des Verletzten anheimgestellt sein. Entscheiden kann nur, ob der entstellte Körperteil nach den natürlichen und sozialen Lebensverhältnissen des Verletzten Dritten gegenüber derart bedeckt zu werden pflegt, daß der Mangel als wesentliche Entstellung nur unter besonderen Umständen nach außen erkennbar sein und als solche empfunden würde. Trifft diese Voraussetzung nicht zu und befindet sich die entstellende Verletzung an einem Körperteil, welcher regelmäßig den Blicken anderer zugänglich ist, so kann der Umstand, daß der Verletzte solchen gegen die sonstigen Regeln und Gewohnheiten des Lebens verdeckt hält oder verdeckt halten kann, an dem objektiven Vorhandensein einer Entstellung nichts ändern. Von diesen Gesichtspunkten aus hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Zustand der Augenhöhle nach Entfernung des Augapfels, ohne Rücksicht darauf, ob durch künstliche Mittel das Fehlen desselben unkennbar gemacht werden konnte und gemacht worden ist, sich als eine dauernde erhebliche Entstellung darstellt".

8

Im vorliegenden Fall würde das Reichsgericht bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze eine erhebliche dauernde Entstellung Kl.s bejaht haben. Denn der menschliche Mund, der in aller Regel unverdeckt ist, gibt häufig und bestimmungsgemäß den Blick auf die dahinter liegenden vorderen Zahnreihen frei. Es sind deshalb mindestens auch die Vorderzähne eines Menschen Organteile, die regelmäßig sich den Blicken der Umwelt darbieten. Würde die dem Klostermeier vom Angeklagten geschlagene Lücke von acht Vorderzähnen nicht durch künstliche Zähne, gleichgültig in welcher Beschaffenheit, geschlossen werden können, so bestände kein Zweifel daran, daß er erheblich für sein ganzes Leben entstellt wäre. Dies führt vom Standpunkt des Reichsgerichts aus dazu, daß der Verlust von acht natürlichen Vorderzähnen, der sich bei fehlendem Zahnersatz als deutliche Lücke darstellt, als dauernde erhebliche Entstellung zu Beurteilen wäre. Denn dies gilt nach Auffassung des Reichsgerichts "ohne Rücksicht darauf, ob durch künstliche Mittel das Fehlen unkenntlich gemacht werden kann oder wird".

9

Der Senat hält diese Rechtsauffassung auch unter den heutigen Lebensverhältnissen trotz der seit jener Entscheidung des Reichsgerichts eingetretenen Änderungen für richtig Sie besitzt sogar heute eine weiterreichende Bedeutung deshalb, weil ein Mensch bei den jetzigen Lebensformen in weit größerem Umfang in die Lage kommt auch schicklicherweise Teile seines Körpers den Blicken der Umwelt freizugeben als dies noch vor einem halben Jahrhundert der Fall war. Diese Tatsache wird vor allem bei einem Vergleich des Badelebens der Bevölkerung heute und des vor Jahrzehnten deutlich.

10

Übrigens befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 1957 (5 StR 205/57). In dem dort beurteilten Fall hatte der Angeklagte einem Mädchen so heftig ins Gesicht geschlagen, daß es sofort sechs Schneidezähne verlor. Der 5. Strafsenat meint: "Der Verlust von sechs Vorderzähnen ist stets entstellend. Aus diesem Grund hat es die Strafkammer daher nur für erforderlich gehalten, nähere Ausführungen darüber zu machen, ob § 224 StGB anzuwenden ist, wenn die Entstellung durch künstliche Mittel, insbesondere durch eine herausnehmbare Zahnprothese verdeckt wird. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Das Landgericht hat sie zutreffend bejaht".

11

Dieser Auffassung des 5. Strafsenats möchte der jetzt erkennende Senat aus folgenden Erwägungen folgen:

12

Die Vorschrift des § 224 StGB zählt eine Reihe von schweren Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung auf, bei deren zumindest fahrlässiger Herbeiführung (§ 56 StGB) eine erhöhte Strafdrohung Platz greift. Es handelt sich in allen Füllen um besonders bedeutsame und nachhaltige Einbußen an körperlicher Unversehrtheit, die den Unrechtsgehalt einer solchen Körperverletzung derart steigern, daß sie in vermehrtem Maß strafwürdig erscheint. Der Maßstab für die Schwere wird dabei ausschließlich in den Folgen gesehen, die der Täter selbst durch seinen körperverletzenden Eingriff herbeiführt. Auf das nachträgliche Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ist nirgends abgestellt. Es würde eine kaum nahe liegende Ausnahme von dem Grundsatz der Anknüpfung der Strafdrohung an das Ausmaß der vom Täter hervorgerufenen Rechtsgutverletzung darstellen, wenn man bei einer der mehreren schweren Verletzungsfolgen des § 224 StGB, nämlich der Entstellung, die - spätere - Milderung der Folgen durch einen anderen als einen Grund ansehen wollte, nicht die vom Täter geschaffenen schweren Anfangsfolgen zum Gradmesser seiner Strafwürdigkeit zu machen.

13

Schwer verständlich wäre es insbesondere und unvereinbar mit dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn eine erhebliche körperliche Entstellung, die dauernd in diesem Umfang bestehen bliebe, falls sie nicht durch künstliche Mittel behoben würde, deshalb die ihr in § 224 StGB zugesprochene straferhöhende Bedeutung verlöre, weil der Fortschritt der medizinischen Wissenschaft und ihrer technischen Hilfsmittel jene Entstellung weitgehend wettmachen kann. Dies darf nicht einem Täter zugute kommen, der nun einmal ursprünglich jene erhebliche Entstellung schuldhaft und durch eine besonders starke Verletzung der körperlichen Unversehrtheit seines Opfers verursacht hat.

14

Sollte der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1955 (4 StR 346/55) eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein, so würde er daran nicht festhalten.

15

Anders wäre wohl dann zu urteilen, wenn der Organismus des Verletzten eine durch den Täter bewirkte erhebliche Entstellung alsbald entweder aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Heilkunde so beheben kann, daß ein verloren gegangenes oder erheblich entstelltes Organ oder wesentliche Teile davon nicht künstlich ersetzt werden müssen. Denn dann würde sich die Verletzung in ihrer Auswirkung auf die Unversehrtheit des Verletzten nicht als so schwer wiegend herausstellen, daß sie als eine Dauerentstellung bezeichnet werden könnte, die das Gesetz ausdrücklich als Voraussetzung der erhöhten Strafbarkeit fordert. Der künstliche Ersatz eines Organs jedoch, auch von Zähnen, wird überdies mit Recht nicht als vollgültige Wiederherstellung der früheren körperlichen Unversehrtheit eines Menschen gewertet.

16

Das Ergebnis der hier vertretenen rechtlichen Würdigung hat den praktischen Vorteil, daß der Richter sich bei der Anwendung des § 224 StGB von den häufig vom Zufall abhängigen Möglichkeiten eines künstlichen Ersatzes des vom Opfer erlittenen Verlustes frei machen kann. Er braucht beispielsweise nicht noch zu prüfen, ob es dem Verletzten etwa finanziell möglich oder seelisch zumutbar sein wird, sich einer Behandlung zu unterziehen, die den erlittenen Verlust künstlich wieder ersetzen kann.

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Frage zu entscheiden, ob eine dauernde erhebliche Entstellung etwa dann zu verneinen wäre, wenn es gelänge, einen Menschen ein verlorenes Organ durch Verpflanzung des entsprechenden Organs aus einem fremden Organismus so einzuverleiben, daß es nach kurzer Zeit zu einem natürlichen und dauerhaften Teil des eigenen Körpers würde.

18

Aus den Gründen seiner Entscheidung vermag der Senat nicht der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu folgen, die es in seinem Urteil vom 26. Oktober 1954 vertreten hat (Amtl. Sammlung 4, 111). Dort hat es den Verlust von fünf einzelnen Zähnen, die, ohne daß ein künstliches Gebiß hätte gefertigt werden müssen, ersetzt wurden, nicht als dauernde Entstellung angesehen und sich zur Begründung hierfür auf die oben auszugsweise wörtlich wiedergegebene Entscheidung des Reichsgerichts bezogen. Es hat jedoch den Sinn dieser Entscheidung insofern verkannt, als es meint, bei dem Mund eines verletzten Menschen, dem die Vorderzähne ausgeschlagen wurden, handele es sich um einen Körperteil, der "nach den sozialen Lebensverhältnissen der Verletzten Dritten gegenüber derart verdeckt zu werden pflegt, daß der Mangel nur unter besonderen Umständen nach außen als wesentliche Entstellung erkennbar ist". Das trifft, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, auf den Mund einen Menschen nicht zu.

Rotberg
Sauer
Martin
Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Börtzler