Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1957, Az.: 5 StR 205/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 205/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 08.01.1957
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Juli 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Januar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die in dieser Sache nach dem 8. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Notzucht und wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre und zwei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 10. Januar 1957 Revision eingelegt und ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt. Nachdem ihm das Urteil am 13. Februar 1957 zugestellt worden war, hat der Verteidiger am 2. März 1957 eine weitere Revisionsbegründung eingereicht, die auch Verfahrensbeschwerden enthält. Er hat gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, weil ihm ohne sein Verschulden verborgen geblieben sei, daß das Urteil ihm bereits zugestellt worden war.
Das Gesuch des Verteidigers ist unzulässig. Denn die Revisionsschrift enthielt bereits eine der Form des § 344 Abs. 2 StPO entsprechende Begründung. Zur Nachholung einzelner Verfahrensbeschwerden kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]).
Der Senat konnte daher nur prüfen, ob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Diese Prüfung hat keine durchgreifenden Fehler zutage gefördert.
I.
Der Angeklagte hatte am 22. Mai 1952 eine Frau K. kennengelernt und sich mit ihr für den 24. Mai 1952 zum gemeinsamen Besuch von Tanzlokalen verabredet. Beide besuchten an diesem Tage mehrere Lokale und tranken auch etwas Alkohol, waren jedoch nicht angetrunken. Gegen drei Uhr früh kamen sie überein, gemeinsam die Wohnung der Mutter des Angeklagten aufzusuchen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, weil entgegen der Erwartung des Angeklagten dessen Mutter zu Hause war. Der Angeklagte überredete Frau K. nunmehr, auf ihrem Heimweg einen Umweg durch die Parkanlagen am Schäfersee zu machen. Die Zeugin hatte hiergegen keine Bedenken, weil der Angeklagte sich bis dahin anständig betragen hatte und nicht zudringlich geworden war. In den Anlegen versuchte der Angeklagte nun, der K. unter den Rock zu greifen und ihren Geschlechtsteil zu berühren. Frau K. widersetzte sich diesen Zudringlichkeiten und sagte zum Angeklagtem "Es braucht ja nicht gleich am ersten Tag zu sein." Der Angeklagte erkannte, daß die Zeugin nicht freiwillig bereit war, sich ihm hinzugeben. Er beabsichtigte, sie mit Gewalt gefügig zu machen, packte sie an den Aufschlägen ihres Kostüms und zerrte sie in das Gebüsch, wo sie zu Fall kam. Nach einem Handgemenge gelang es der Zeugin, sich zu erheben und wegzulaufen. Der Angeklagte folgte ihr und schlug ihr aus Wut darüber, daß sein Plan mißlungen war, so heftig ins Gesicht, daß sie sofort sechs Schneidezähne verlor.
II.
1.)
Hiernach ist zunächst die Verurteilung wegen versuchter Notzucht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht im Gegensatz zur Auffassung dar Revision ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte Gewalt gegenüber der K. angewendet hat, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte hat nach dem Sachverhalt auch erkannt, daß die Verletzte nicht einverstanden war. Was die Revision hiergegen in längeren Ausführungen vorbringt, stellt sich in Wirklichkeit als unbeachtlicher Angriff gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Dies gilt insbesondere auch für die Teile der Revisionsbegründung, die sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. belassen. Die Strafkammer hat im übrigen alle von der Revision erörterten Bedenken, die sich in dieser Beziehung aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben konnten, sehr wohl erkannt und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Sie hält es zwar für wahrscheinlich, daß die Zeugin mit dem Angeklagten in der Wohnung seiner Mutter freiwillig den Geschlechtsverkehr ausgeübt hätte. Jedoch ist die Kammer davon überzeugt, daß die Zeugin nicht bereit war, mit dem Angeklagten im Freien geschlechtlich zu verkehren, daß sie dies dem Angeklagten eindeutig zu erkennen gegeben habe und daß der Angeklagte das auch erkannt habe.
Da auch die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 StGB und in Bezug auf § 46 Abs. 1 StGB keinerlei Rechtsfehler erkennen lassen, ist somit die Verurteilung wegen versuchter Notzucht nicht zu beanstanden.
2.)
Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB sagt das Landgericht zunächst, der Angeklagte habe durch seine Schläge eine Körperverletzung begangen, die zur Folge gehabt habe, daß die Verletzte in erheblicher Weise dauernd entstellt sei. Eine erhebliche dauernde Entstellung im Sinne des § 224 StGB werde - so heißt es weiter - nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung durch den Verlust von sechs Schneidezähnen verursacht.
Die Revision ist der Auffassung, hiermit seien die Voraussetzungen des § 224 StGB nicht ausreichend festgestellt. Sie trägt vor, hierbei handele es sich nicht um eine theoretische Frage, die sich durch Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen allgemein beantworten lasse, wie etwa die Frage, wann im Sinne des § 224 StGB ein wichtiges Körperglied durch eine Körperverletzung verloren sei. Es müsse vielmehr "durch Augenscheinseinnahme", nicht "gewissermaßen vom grünen Tisch her" festgestellt werden, ob eine dauernde Entstellung vorliege.
Der Revision ist zwar insoweit grundsätzlich zuzustimmen. Der Verlust von sechs Vorderzähnen jedoch ist stets entstellend.
Aus diesem Grunde hat es die Strafkammer daher nur für erforderlich gehalten, nähere Ausführungen darüber zu machen, ob § 224 StGB auch dann anzuwenden ist, wenn die Entstellung durch künstliche Mittel, insbesondere durch eine herausnehmbare Zahnprothese verdeckt wird. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Das Landgericht hat sie zutreffend bejaht.
Da auch die Voraussetzungen des § 56 StGB fehlerfrei festgestellt worden sind, war somit auch die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB nicht zu beanstanden.
3.)
Auch ergeben sich keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer die versuchte Notzucht und die schwere Körperverletzung hier als je eine selbständige Tat im Sinne des § 74 StGB angesehen hat, denn der Schlag ins Gesicht diente nicht mehr der Absicht, den Geschlechtsverkehr durchzuführen.
4.)
Auch die Strafzumessungsgründe sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a)
Die Revision weist darauf hin, daß die der Verurteilung des Angeklagten vom 21. Mai 1954 zugrunde liegende Tat nach der jetzt abgeurteilten Tat begangen worden ist. Obwohl die jetzt abgeurteilte Tat der Staatsanwaltschaft damals schon bekannt gewesen sei, sei sie jedoch nicht in die Anklage einbezogen worden. Das ist zwar richtig. Die verletzte Frau K. war nämlich zunächst auf den Weg der Privatklage verwiesen worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein Fehler des Gerichts oder des angefochtenen Urteiles ergeben könnte.
b)
Auch beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich darauf, daß auf diese Weise die Bildung einer Gesamtstrafe unmöglich gemacht wurde und eine weitere Anrechnung der Untersuchungshaft im Vorprozeß (der Angeklagte ist in diesem zu drei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden, die jedoch sechzehn Monate gedauert hat). Die Strafkammer konnte das höchstens bei der Strafzumessung berücksichtigen. Das hat sie auch getan.
c)
Das Landgericht führt in den Strafzumessungsgründen aus, die Verurteilung im Jahre 1954 könne als solche nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, weil ihm bei den vorher begangenen, hier abzuurteilenden Taten die Warnung dieser Bestrafung noch nicht erteilt gewesen sei. Sie zeige jedoch, daß der Angeklagte zum hemmungslosen und brutalen Schläger werde, sobald seine sexuellen Wünsche und Gelüste nicht erfüllt würden.
Die Revision trägt vor, das stehe im Gegensatz zu dem Urteil vom 21. Mai 1954, aus dem sich ergebe, daß es damals zur Körperverletzung erst gekommen sei, nachdem der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Verletzten vollzogen hatte. Diese Körperverletzung könne also nicht mit einer Enttäuschung darüber in Zusammenhang gebracht werden, daß die sexuellen Wünsche des Angeklagten nicht erfüllt worden seien.
Der Senat kann zwar - entgegen der Auffassung der Revision - den Inhalt des früheren Urteils nicht feststellen. Die Revision macht aber auf diese Weise auf eine Unstimmigkeit im angefochtenen Urteile selbst aufmerksam. Auch aus ihm ergibt sich, daß der Angeklagte bei der Tat, die dem Urteile vom 21. Mai 1954 zugrunde lag, mit einer Frau in den Anlagen am Schäfersee geschlechtlich verkehrt hatte und danach, als es zu Differenzen mit dieser Frau gekommen war, ihr so heftig ins Gesicht geschlagen hat, daß vier Schneidezähne gespalten wurden.
Aus diesem Widerspruch ergeben sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten, und zwar auch nicht der Höhe nach. Zunächst einmal ist es sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten bei der späteren Straftat Schlüsse auf seine Persönlichkeit gezogen hat. Sie konnte hierin ihre Auffassung bestätigt sehen, der Angeklagte sei ein hemmungsloser und brutaler Schläger.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es für den Angeklagten überhaupt entlastend sein kann, daß er in dem am 21. Mai 1954 abgeurteilten Falle sein Opfer nicht in der Enttäuschung über die Nichterfüllung seiner sexuellen Wünsche brutal geschlagen hat, sondern nachdem ihm die mißhandelte Frau zu Willen gewesen war. Jedenfalls kann der immerhin vorhandene Widerspruch sich im vorliegenden Falle nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Die Strafkammer hat nämlich für die schwere Körperverletzung die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis als ausreichend und schuldangemessen angesehen. Sie hat hierbei dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Dies war nach Meinung des Landgerichts jedoch schon allein deshalb erforderlich, weil der Angeklagte brutal und gemein gegen eine Frau vorgegangen ist und dabei lediglich aus Wut darüber gehandelt hat, daß sie sich ihm nicht hingegeben hatte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker