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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1988, Az.: BVerwG 3 B 13.88

Kriegssachschäden als Frage eines Teilschadens; Maßgeblicher Bewertungsstichtag bei einem vorübergehend stillgelegten Betrieb; Veränderungen im Bestand des Betriebsvermögens zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Schadenseintritts ; Feststellungslast oder Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der dem Beteiligten günstigen Rechtsnorm

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 13.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 13.11.1987 - AZ: 7 VG L 28/81

Fundstellen

  • IFLA 1989, 25-26
  • IFLA 1989, 30-31

Verfahrensgegenstand

Kürzung des Schadensbetrags (unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1987 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

3

Streitig ist die Berechnung eines Kriegssachschadens an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens einer Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik, der im April 1945 im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - eingetreten ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil war der gewerbliche Betrieb bereits im Jahre 1943 wegen der durch den Krieg bedingten Zwangswirtschaftsmaßnahmen stillgelegt. Ferner stellt das angefochtene Urteil fest, daß durch den Kriegssachschaden nur ein Teilschaden am Betriebsvermögen entstanden ist. Grund und Boden des Betriebsgrundstücks seien - naturgemäß - durch den Kriegssachschaden nicht betroffen worden, desgleichen nicht die zum Umlaufvermögen gehörenden Forderungen und die flüssigen Mittel des Betriebes. Ferner sei nicht glaubhaft - angesichts der Stillegung des Betriebes bereits im Jahre 1943 - und könne auch nicht mehr geklärt werden, daß und in welcher Höhe Warenvorräte im Zeitpunkt des Eintritts des Kriegssachschadens noch vorhanden und durch den Kriegssachschaden betroffen waren; demgemäß sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei der Schadensberechnung für Rohmaterialien und Warenvorräte nur einen Teilbetrag berücksichtigt habe. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Berechnung des Kriegssachschadens (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BFG) sei ein auf den 31. Dezember 1942, dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Stillegung des Betriebes, zu ermittelnder Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen (§§ 15 Abs. 2 BFG. 12 Abs. 2 FG). Da der Betrieb jedoch nur teilweise von dem Kriegssachschaden betroffen worden sei, müsse der für die gesamte wirtschaftliche Einheit anzusetzende Wert gemäß §§ 20 BFG. 21 Abs. 1 FG um den Wert der von dem Kriegssachschaden nicht betroffenen Teile gekürzt werden.

4

Entgegen dem Beschwerdevorbringen weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 3 C 142.63 - (Buchholz 427.2 § 12 Nr. 25) ab. Die vorgenannte Entscheidung befaßt sich mit einem Totalschaden an Wirtschaftsgütern eines stillgelegten Betriebes, der im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eingetreten war. Entscheidungserheblich war allein die Frage des maßgebenden Bewertungsstichtages; die Entscheidung befaßt sich nicht mit Fragen der Schadensberechnung bei Teilverlusten. Das angefochtene Urteil steht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, soweit es den maßgebenden Bewertungsstichtag bei aus kriegsbedingten Gründen stillgelegten Betrieben betrifft.

5

Gleiches gilt für die gerügte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 108.67 - (BVerwGE 32, 292[BVerwG 03.07.1969 - III C 108/67] = Buchholz 427.206 § 9 Nr. 9), das - soweit hier einschlägig - Ausführungen dazu enthält, welcher Bewertungsstichtag bei aus kriegsbedingten Gründen stillgelegten Betrieben gilt. Soweit das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dem Verkauf von Warenvorräten nach diesem Zeitpunkt keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, stehen diese Ausführungen eindeutig in Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung, ob deshalb von einer Stillegung oder Fortführung des Betriebes gesprochen werden kann. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der ermittelte Ersatzeinheitswert auf den der Stillegung des Betriebes vorangehenden letzten Feststellungszeitpunkt auch dann der maßgebende Schadensbetrag sei, wenn lediglich Teilverluste in Rede stehen, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.

6

Ebensowenig weicht die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 13. Februar 1969 - BVerwG 3 C 202.67 - (ZLA 69, 205 [BVerwG 13.02.1969 - BVerwG III C 202.67]) ab, wonach Veränderungen des Betriebsvermögens zwischen Stillegung und Schadenseintritt grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht im angefechtenen Urteil an, daß sich dieser Rechtssatz ausschließlich auf die Berechnung des Ersatzeinheitswertes zum maßgebenden Bewertungsstichtag - dem Ausgangswert der Schadensberechnung - bezieht.

7

Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die Rüge, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1970 - BVerwG 3 C 155.69 - (BVerwGE 36, 103 = Buchholz 427.2 § 21 Nr. 7). Dieses Urteil betraf einen vertreibungsbedingten Totalschaden an Betriebsvermögen. Für diesen Fall besagt die Entscheidung, daß der Einheitswert/Ersatzeinheitswert zum Zeitpunkt der Stillegung des gewerblichen Betriebes auch der maßgebende Schadensbetrag gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 FG ist, wenn im Zeitpunkt der Schädigung keine Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mehr vorhanden waren.

8

Hiervon weicht das angefochtene Urteil schon deshalb nicht ab, weil es einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen feststellt, der nur Teile des Betriebsvermögens betroffen hat. Kriegssachschäden im Schadensgebiet des BFG unterliegen der Schadensfeststellung, wenn sie Kriegssachschäden i.S. des § 13 LAG sind. Unmittelbar durch Kriegshandlungen untergegangen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 LAG) sind - soweit der Verlust von Betriebsvermögen in Rede steht - weder zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen noch sonstiges Umlaufvermögen wie Bankguthaben (vgl. u.a. Urteil vom 5. Juni 1973 - BVerwG 3 C 67.72 - <Buchholz 427.2 § 13 Nr. 90 = ZLA 73, 126> m.w.N.). Denn ein Kriegssachschaden kann regelmäßig und unmittelbar nur körperliche Gegenstände des Betriebsvermögens betroffen haben. Waren Betriebsgrundstücke vorhanden, können lediglich die aufstehenden Gebäude unmittelbar durch Kriegshandlungen zerstört worden sein; Grund und Boden bleiben erhalten. Von daher stellt sich bei Kriegssachschäden - sei es im Bundesgebiet. Vertreibungsgebiet oder im Schadensgebiet des BFG - von vornherein die Frage nur eines Teilschadens. Dies hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen, indem es in Übereinstimmung mit der Ausgleichsbehörde bei einer nur teilweise von Kriegssachschäden betroffenen wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens den für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wert um den Wert der "nicht von Kriegssachschäden betroffenen Teile" gekürzt hat (§ 21 FG).

9

Ob und inwieweit Teile des Betriebsvermögens tatsächlich von Kriegssachschäden betroffen waren oder nicht, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen (unterstellt) haben sollte, es seien Teile des Umlaufvermögens nicht durch den Kriegssachschaden betroffen gewesen, rechtfertigt dies jedenfalls keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

10

Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1973 - BVerwG 3 C 92.71 - (BVerwGE 41, 328 = Buchholz 427.206 § 9 Nr. 20) liegt ebenfalls nicht vor. Dieses Urteil befaßt sich gleichfalls nur mit der Frage des maßgeblichen Bewertungsstichtages bei einem vorübergehend stillgelegten Betrieb. Mit der - hier streitigen - Anwendung des § 21 Abs. 1 FG zusammenhängende Rechtsfragen waren nicht Gegenstand jener Entscheidung.

11

Erfolglos rügt die Klägerin schließlich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1976 - BVerwG 3 C 68.75 - (BVerwGE 51, 315 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 9). Auch diese Entscheidung enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, daß bei einem stillgelegten Betrieb auch im Falle nur eines Teilverlustes an Wirtschaftsgütern der wirtschaftlichen Einheit für die Schadensberechnung stets der Einheitswert oder Ersatzeinheitswert als Schadensbetrag anzusetzen ist, Kürzungen um von Kriegssachschäden nicht betroffene Teile der wirtschaftlichen Einheit gemäß § 21 FG mithin nicht zulässig seien.

12

2.

Es liegt auch kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

13

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit die Klägerin geltend macht, für den Fall einer fehlenden Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die (angesprochenen) Rechtsfragen (jedenfalls) von grundsätzlicher Bedeutung.

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Die Frage, ob Veränderungen im Bestand des Betriebsvermögens zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zu einer Verringerung des Ersatzeinheitswertes des Betriebsvermögens führen können oder nicht, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Dies ergibt sich aus der vorstehend (unter 1.) angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats. Danach sind Veränderungen im Bestand des Betriebsvermögens zwischen dem für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgebenden Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht - im Sinne einer Wertfortschreibung des Ersatzeinheitswertes - zu berücksichtigen.

15

Auch im Zusammenhang mit der - hier im Ergebnis allein streitigen - Anwendung und Auslegung des § 20 BFG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 FG ergibt sich keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes gemäß § 12 Abs. 2 FG (§ 15 Abs. 2 BFG), der der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist, von den Verhältnissen im maßgebenden Feststellungszeitpunkt, bei stillgelegten Betrieben zum 31. Dezember des der Stillegung vorangegangenen Jahres, auszugehen. Dieser Wert ist jedoch nur dann als Schadensbetrag anzusetzen, soweit - im Falle eines Teilverlustes oder eines Schadensausgleichs - keine Kürzungen nach §§ 21, 21 a FG vorzunehmen sind (vgl. u.a. Urteil vom 17. Oktober 1969 - BVerwG 3 C 88.68 - <ZLA 70, 16>). War - wie hier - eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens nur teilweise von einem Schaden betroffen, ist bei Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 FG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung abzustellen (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 3 B 91.75 - m.w.N.). Eine etwaige Kürzung nach § 21 Abs. 1 FG ist sowohl gegenüber einem bekannten Einheitswert (§ 12 Abs. 1 FG) als auch gegenüber einem nach § 12 Abs. 2 FG ermittelten Ersatzeinheitswert durchzuführen (vgl. u.a. Urteile vom 8. Juni 1973 - BVerwG 3 C 71.72 - <Buchholz 427.2 § 21 Nr. 12>, vom 27. Juni 1974 - BVerwG 3 C 20.73 - <Mtbl. BAA 1976, 205 = ZLA 74, 182> und vom 12. Februar 1980 - BVerwG 3 C 46.78 - <Buchholz 427.2 § 21 Nr. 14>). Für Kriegssachschäden im Schadensgebiet des BFG, auf die gemäß § 20 BFG die Vorschrift des § 21 FG entsprechend anzuwenden ist, gilt nichts anderes. Der festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß in einem künftigen Revisionsverfahren über diese Rechtsprechung hinaus weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären wären.

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Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht die "vom Verwaltungsgericht aufgestellte Beweislastregelung". Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trägt, nur aus dem jeweils anzuwendenden Rechtssatz beantworten lasse. Sofern der anzuwendende Rechtssatz selbst keine Regelung der Feststellungs- oder Beweislast enthält, sei von dem Grundsatz auszugehen, daß jeder Beteiligte die Feststellungs- oder Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnorm trägt (vgl. u.a. Beschluß vom 28. August 1981 - BVerwG 3 B 58.81 - <Buchholz 427.207 § 1 Nr. 46>). Im besonderen ist auch bereits entschieden, daß die Ausgleichsbehörde den Nachteil daraus trägt, wenn nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, in welchem Umfang im Sinne des § 21 FG nicht von Vertreibungs- oder Ostschäden betroffene Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Schädigung noch vorhanden waren und mit welchem Wert sie anzusetzen sind (vgl. u.a. Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 3 C 79.70 - <ZLA 72, 8 = Buchholz 427.2 § 21 Nr. 8> und vom 8. Juni 1973 - BVerwG 3 C 71.72 - <Buchholz 427.2 § 21 Nr. 12 = ZLA 73, 176>). Diese Rechtsfrage ist somit nicht mehr klärungsbedürftig.

17

Wegen der Frage der "Beweislastverteilung" kommt aber auch keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Eine solche Zulassung setzt voraus, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, in der Beschwerdeschrift bezeichnet wird (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hinsichtlich der "vom Verwaltungsgericht aufgestellten Beweislastregelung" ist aber lediglich die oben bereits verneinte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht worden.

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Eine "Umdeutung" des Beschwerdevorbringens (Zulassung nicht wegen Grundsätzlichkeit, aber wegen Abweichung) kommt nicht in Betracht. Sie widerspricht § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Beschwerdeführer, der - wie hier - lediglich die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angreift und sich auf Grundsätzlichkeit der Rechtssache beruft, würde andernfalls aufgrund einer Überprüfung "von Amts wegen" eine Zulassung der Revision wegen Divergenz erreichen. Eine andere Beurteilung ist in den Fällen angebracht, in denen die Rechtssache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung hat und erst nachträglich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Grundsatzfrage ergeht, aus der sich dann die Divergenz zu der angefochtenen Entscheidung ergibt (vgl. u.a. Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 230>, Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 240>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Fandré
Schmidt