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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1986, Az.: BVerwG 8 B 7.85

Rechtmäßigkeit einer Eckgrundstücksvergünstigungsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 7.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.10.1984 - AZ: 2 S 1103/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.250,64 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Der Rechtssache kommt im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr. 231, S. 100 m.weit.Nachw.) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift (mehr) zu. Die vom Kläger als höchstrichterlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob eine Eckgrundstücksvergünstigungsregelung wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig ist, nach der bei Grundstücken, die durch mehrere Anbaustraßen erschlossen werden, die Grundstücksfläche jeweils nur in dem Verhältnis anzusetzen ist, in dem die Grundstücksbreiten (Frontmeterlängen) an den Erschließungsanlagen zueinander stehen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen hinreichend geklärt. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 24.85 - im einzelnen dargelegt, der Gleichheitssatz gebiete zwar, daß dann, wenn die ein Eckgrundstück erschließenden Straßen - etwa in ihrer Ausbaubreite - deutliche Unterschiede aufweisen und deshalb der Erschließungsaufwand beider Straßen deutlich ins Gewicht fallend eine unterschiedliche Höhe hat, die Belastung des Eckgrundstücks mit Erschließungsbeiträgen für beide Straßen insgesamt nicht niedriger sein dürfe als die Belastung eines vergleichbaren Mittelgrundstücks an einer dieser Straßen. Führe die Anwendung einer satzungsmäßigen Eckgrundstücksvergünstigungsregelung wie beispielsweise die hier in Rede stehende im Einzelfall zu einem Überschreiten dieser Grenze, so habe das gleichwohl nicht die Nichtigkeit dieser Satzungsbestimmung zur Folge. Sie sei vielmehr hinsichtlich der "überschießenden" Ermäßigung als Regelung über einen Beitragserlaß zu verstehen, der allerdings nur nach Maßgabe des § 135 Abs. 5 BBauG gerechtfertigt sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Durchführung der vom Kläger begehrten Revision zu einer darüber hinausgehenden Klärung der aufgeworfenen Frage beitragen könnte.

3

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Seine Anwendung scheitert allerdings nicht schon daran, daß der Kläger das Vorliegen einer Abweichung nicht geltend gemacht und dementsprechend auch eine (vermeintlich) divergierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezeichnet hat (s. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das ist bei der gegeben Konstellation unerheblich. Zum Vorliegen einer Abweichung konnte es hier nämlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dadurch gekommen sein, daß der beschließende Senat die zunächst offene und grundsätzlich bedeutsame Frage in seinem Urteil vom 13. Dezember 1985 geklärt hat; in Fällen dieser Art deckt ein auf Grundsätzlichkeit gestütztes Zulassungsbegehren ohne weiteres auch die Zulassung wegen Abweichung. Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung scheidet jedoch gleichwohl deshalb aus, weil es an einer Abweichung fehlt. Da sich im vorliegenden Fall die Erschließungsstraßen nicht - mit Auswirkung auf den Umfang des Erschließungsaufwands - deutlich unterscheiden, gibt auf der Grundlage des Urteils vom 13. Dezember 1985 der Gleichheitssatz (bzw. § 131 Abs. 2 BBauG) nichts her, was sich für das Vorliegen einer zu starken Entlastung der Eckgrundstücke vorbringen lassen könnte. So hat auch das Berufungsgericht den Fall beurteilt.

4

Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt schließlich auch keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch.

5

Grundsätzlich verletzt das Tatsachengericht die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Unterlassen einer Beweiserhebung dann nicht, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligte eine entsprechende Beweiserhebung nicht im Sinne des § 86 Abs. VwGO in der mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. etwa Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 62 <63>). Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht erschöpfend geklärt worden sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter vor dem Tatsachengericht zumutbarerweise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. u.a. Beschluß vom 30. September 1976 - BVerwG VIII C 43.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 107 S. 6). Ein Beweisantrag ist nicht schon dann im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, wenn er schriftsätzlich angekündigt wurde. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung zu Protokoll (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 62.85 - Abdruck S. 4).

6

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Oktober 1984 die namentlich im Schriftsatz vom 10. August 1984 angekündigten Beweisanträge nicht gestellt. Angesichts dieses Verhaltens konnte für das Berufungsgericht der Eindruck entstehen, daß es nach Ansicht des Klägers für die Entscheidung im Berufungsverfahren insoweit auf sein früheres Vorbringen nicht entscheidungserheblich ankomme, jedenfalls ist - vor allem auch mit Rücksicht auf die eingehenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Oktober 1984 - nicht ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht die vom Kläger nunmehr vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.250,64 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus