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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1988, Az.: BVerwG 6 C 27.86

Angehörige des Sanitätsdienstes; Allgemeine Wehrpflicht; Weiterer Wehrdienst; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Gewissensgründe; Nachweis einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 27.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 29.04.1986 - AZ: 7 K 331/85

Fundstelle

  • Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr 10

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wehrpflichtige, die als Angehörige des Sanitätsdienstes aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum weiteren Wehrdienst herangezogen werden können, haben ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (hier entschieden für einen Reserveoffizier des Sanitätsdienstes).

  2. 2.

    Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung eines Reservisten gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. April 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der, im November 1953 geborene Kläger wurde im Mai 1973 zum Grundwehrdienst einberufen. Diesen Dienst trat er am 2. Juli 1973 als Sanitätssoldat bei einem Sanitätsbataillon an. Ende Juli 1973 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, bat umÜbernahme als Soldat auf Zeit für die Laufbahngruppe der Mannschaften/Unteroffiziere und gab als gewünschte Verwendung "Sanitäter" an. Im September 1973 wurde er als Sanitätssoldat in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Er nahm im Jahre 1974 an einem Krankenpflegehelferlehrgang sowie an einem Unteroffizierlehrgang der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr teil und bestand die Unteroffizierprüfung. Im März 1975 legte er die Reserveoffizierprüfung ab. Er wurde mit Ablauf des 30. Juni 1975 gemäß § 54 Abs. 1 SG aus der Bundeswehr entlassen. Seitdem nahm er an zwei Wehrübungen in einem Sanitätsausbildungszentrum teil.

2

Der im Juli 1983 gestellte Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Münster vom 23. November 1983 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 15. Januar 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Durch Urteil vom 29. April 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: In entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 KDVG sei die Klage als unzulässig anzusehen. Durch Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - habe das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis eines freiwillig dienenden Sanitätsoffiziers für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verneint, weil der von ihm aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung zu leistende Dienst kein "Kriegsdienst mit der Waffe" sei und deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt werde. Dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer nur mit den "sich aus der konditionalen Verknüpfung mit der derzeitigen Rechtslage ergebenden Bedenken" an. Der vorliegende Fall könne nicht anders entschieden werden als der des freiwillig dienenden Sanitätsoffiziers. Der Status des Klägers unterscheide sich der Sache nach, bezogen auf die beschränkte Einsatzfähigkeit im Sanitätsdienst, nicht von dem des Sanitätsoffiziers. Der Kläger habe als freiwillig dienender Sanitätssoldat eine spezielle Ausbildung für den Sanitätsdienst absolviert. Ebenso wie er im Soldatenverhältnis auf Zeit und in den bisherigen Wehrübungen nur als Unteroffizier im Sanitätsdienst habe verwendet werden können, wäre eine Heranziehung im Ernstfall nur entsprechend seiner Verfügbarkeit als Sanitäter möglich. Als solcher habe er keinen Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Die gebotene Gleichstellung der übrigen Angehörigen des Sanitätsdienstes mit den Sanitätsoffizieren ergäbe sich nicht nur aus dem grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Sanitätsdienst und dem eigentlichen "Kriegsdienst mit der Waffe". Sie sei ferner aus der Rechtsstellung aller Angehörigen des Sanitätsdienstes gemäß dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dem I. Zusatzprotokoll hierzu abzuleiten.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Kläger rügt die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 KDVG. Er macht im wesentlichen geltend, sein Fall unterscheide sich von den durch die Urteile des erkennenden Senats vom 27. November 1985 entschiedenen Fällen. Er habe sich nicht von vornherein für eine bestimmte Dauer auf eine bestimmte Laufbahn innerhalb der Bundeswehr verpflichtet, sondern sei aufgrund seiner Wehrpflicht zum Grundwehrdienst einberufen worden. Erst während des Grundwehrdienstes habe er sich auf die Dauer von zwei Jahren verpflichtet. Dann sei er im Sanitätsdienst ausgebildet worden, aus dem er Ende Juni 1975 ausgeschieden sei. Sein Dienst sei jedenfalls kein "waffenloser Dienst". Er habe ihn in einer "normalen" Einheit der Bundeswehr absolviert und müßte dies auch im Falle seiner Einberufung tun. Bislang sei er ausschließlich zur Sicherung des Nachschubs bzw. der Versorgung von Sanitätsmaterial eingesetzt worden; von daher habe er zwar nach außen hin dem Sanitätsdienst angehört, sei jedoch nicht dem pflegenden Bereich zuzuordnen. Ein solcher Dienst könne nach Art. 4 Abs. 3 GG verweigert werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer würde selbst dann bestehen, wenn ein Sanitätssoldat völkerrechtlich vor einem Zwang zum Waffendienst während seiner Zugehörigkeit zu diesem Dienst geschützt wäre. Zumindest nach seiner Entlassung im Falle einer neuen Einberufung könne er der kämpfenden Truppe zugewiesen werden; hierzu bedürfe es lediglich einer Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie weist auf die für den Dienst des Klägers als Sanitätsdienstoffizier geltenden Regelungen hin.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, weil dem Kläger, der als Leutnant der Reserve noch bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres wehrdienstpflichtig ist (§ 3 Abs. 4 WPflG) und auch nur noch aufgrund der Wehrpflicht Dienst zu leisten hat, nicht in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 KDVG das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen versagt werden kann.

9

Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 = NVwZ 1986, 218) gestützt. Dort hat der Senat näher ausgeführt, daß für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung besteht, daß sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. Er hat weiter unter Bezugnahme auf Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 24. April 1985 zur Verfassungsmäßigkeit des am 1. Januar 1984 in kraft getretenen neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1) ausgeführt, der aufgrund einer solchen freiwilligen Verpflichtung für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers zu leistende Dienst sei im Frieden wie im Kriege kein "Kriegsdienst mit der Waffe" und werde deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt. Diese Vorschrift schütze nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 1, 56) nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß nach dem Sinnzusammenhang der vom erkennenden Senat herangezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 Satz 2 KDVG zwischen dem Kernbereich des durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährten Schutzes einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und dem Randbereich unterschieden werden muß, in den der Gesetzgeber etwa dadurch eingreifen kann, daß er nach § 8 Satz 2 KDVG Anerkennungsanträgen von Wehrpflichtigen im Spannungsfall und im Verteidigungsfall, über die noch nicht unanfechtbar oder rechts kräftig entschieden ist, die aufschiebende Wirkung nach§ 3 Abs. 2 KDVG nimmt. Hierzu ist klarstellend zu bemerken:

10

Bei dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf das sich der Kläger beruft, handelt es sich um ein "verfahrensabhängiges" Recht (vgl. BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 24 f.); den vollen Schutz dieses Grundrechts kann nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen, dessen Berechtigung in dem vom Kriegsdienstverweigerungsgesetz dafür vorgesehenen Verfahren förmlich festgestellt worden ist. Zu diesem vollen Schutz des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gehört dann auch die Berechtigung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG einen Ersatzdienst zu wählen, der "in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht". Für Wehrpflichtige, die sich zwar auf den Schutz des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berufen und deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, über deren Antrag aber noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist, kommt unter diesen Umständen nur eine vorläufige Sicherung des von ihnen geltend gemachten, aber noch nicht in dem vorgesehenen Verfahren förmlich festgestellten Grundrechts in Betracht.

11

Diese Unterscheidung zwischen dem Inhalt des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und dem eingeschränkten Schutz im Falle der Geltendmachung des Grundrechts bis zum Abschluß des Anerkennungsverfahrens hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem erwähnten Urteil vom 24. April 1985 bei seinen Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des§ 8 Satz 2 KDVG (vgl. BVerfGE 69, 1, 8. Leitsatz und 545 ff.) im Blick. Soweit der erkennende Senat in seinen erwähnten Urteilen vom 27. November 1985 zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit für einen Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, hinsichtlich der Qualifizierung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr als eines "waffenlosen Dienstes" auf diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Satz 2 KDVG Bezug genommen hat (insbesondere BVerwGE 72, 242-245 [BVerwG 27.11.1985 - BVerwG 6 C 5.85]), muß daher entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung zum richtigen Verständnis dieser Urteile ebenfalls zwischen dem (vollen) Inhalt des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits, welches die Berechtigung zur Verweigerung auch des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit einschließt, und der begrenzten Wirkung der nur vorläufigen Sicherung des geltend gemachten Grundrechts bis zu seiner förmlichen Feststellung andererseits unterschieden werden, die zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber eine Heranziehung zum waffenlosen Dienst ausschließt.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Unterschied im Rahmen seiner Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Satz 2 KDVG betont. Der durch diese Vorschrift geregelte Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines Anerkennungsantrages hat zur Folge, daß es gerade dann an einer vorläufigen Sicherung des geltend gemachten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu fehlen scheint, wenn der betroffene Wehrpflichtige in besonderem Maße auf diesen Schutz angewiesen ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß eine Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG in Anlehnung an seinen Wortlaut dahingehend, daß er "eine Heranziehung zum uneingeschränkten Wehrdienst ermöglicht", mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 69, 1, 54 f.). Die deshalb vom Bundesverfassungsgericht für geboten gehaltene einschränkende Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG, wonach der betroffene Wehrpflichtige, über dessen Anerkennungsbegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, im Spannungswie im Verteidigungsfall nur zum waffenlosen Dienst, nämlich "zum Beispiel in der Militärverwaltung oder im Sanitätsdienst", herangezogen werden kann, hat erkennbar nicht den gesamten Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Blick, sondern ausschließlich die vorläufige Sicherung des geltend gemachten und möglicherweise im Einzelfall bestehenden Grundrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidungüber das Anerkennungsbegehren. Das zeigen auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Heranziehung zum waffenlosen Dienst zulässig bleibt, bis der Wehrpflichtige rechtskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, weil in den genannten Fällen der Staat darauf angewiesen ist, Wehrpflichtige solange in der Bundeswehr verwenden zu können, bis endgültig feststeht, daß sie das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch nehmen, und dem kein gleichwertiges Interesse des Wehrpflichtigen gegenübersteht, vom Wehrdienst gewissermaßen vorsorglich verschont zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Interessenwertung damit, daß der Wehrpflichtige im waffenlosen Dienst nicht in die Zwangssituation kommen kann, vor der ihn das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu bewahren bestimmt ist (BVerfGE 69, 1, 56 bis 57).

13

Hieraus folgt, daß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine Heranziehung der betroffenen Wehrpflichtigen auch nur zum waffenlosen Dienst, wozu es ausdrücklich den Sanitätsdienst der Bundeswehr rechnet, nach ihrer rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht mehr zulässig ist. Die endgültige Feststellung, "daß sie das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch nehmen", schließt also ihre Berechtigung ein, auch einen waffenlosen Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern. Das entspricht der Regelung des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG, wonach das Gesetz über den von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer anstelle des Wehrdienstes zu leistenden Ersatzdienst eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

14

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch ausgeführt, sollten ungediente Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hätten, im Spannungs- und Verteidigungsfall zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr - also z.B. in der Militärverwaltung oder im Sanitätsdienst einberufen werden, so werde "dadurch der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt". Die Vorschrift schütze nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen. Sie berechtige nicht zur Verweigerung des Kriegsdienstes schlechthin, sondern nur zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (BVerfGE 69, 1, 56). Diese Bemerkungen könnten bei isolierter Betrachtung dahin verstanden werden, daß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der gesamte "Schutzbereich" des Grundrechts nur vor solchen Tätigkeiten schütze, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen. Bei der gebotenen Einbeziehung der vorhergehenden und auch der nachfolgenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird jedoch klar, daß mit dem Wort "Schutzbereich" lediglich der "Kernbereich" des Grundrechts gemeint ist, der bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anerkennungsantrag vorläufig gesichert werden muß, weil anderenfalls das zwar geltend gemachte, aber noch nicht förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gerade dann "leerliefe", wenn der betroffene Wehrpflichtige aktuell auf seinen Schutz angewiesen ist. Dieser Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus den Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts darüber, daß die Heranziehung zum waffenlosen Dienst nur zulässig bleibt, "bis der Wehrpflichtige rechtskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist"; folglich kann er danach auch einen waffenlosen Dienst verweigern; dieses Recht wird also vom "Schutzbereich" des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst mit eingeschlossen. Hieraus folgt für Fälle der vorliegenden Art:

15

Weil das nach Durchführung des Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließt, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes, zu verweigern, hat jeder Wehrpflichtige, der sich auf dieses Grundrecht beruft, einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens, wenn und solange er wehrpflichtig ist und aufgrund seiner Wehrpflicht zu einem Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes herangezogen werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und bzw. oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 WPflG) nicht in Betracht kommt, der Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts also nicht benötigt; deshalb fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats vom 27. November 1905 <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

16

Gemäß dieser Rechtslage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nur dann für entbehrlich gehalten und mit dieser Begründung ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren verneint, "wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann" (Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - <BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7>). Er hat dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig war oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hatte, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden konnte (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 21 > und vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - <Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 750>).

17

Unter Zugrundelegung dieser vom Senat zum Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen entwickelten Maßstäbe hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren. Bei ihm sind die Voraussetzungen einer anderen dauernden Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gegeben. Obwohl er zunächst aufgrund seiner Wehrpflicht und nach Beginn seines Grundwehrdienstes als Soldat auf Zeit bis zum Ende dieses Dienstverhältnisses mit Zeitablauf (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG) und später wieder aufgrund seiner Wehrpflicht als Leutnant der Reserve Wehrdienst geleistet hat, besteht weiterhin die Möglichkeit, ihn trotz seines Alters von etwa 35 Jahren weiterhin nach§ 6 WPflG zu Wehrübungen und nach § 48 WPflG im Bereitschafts- und Verteidigungsfall heranzuziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob er deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Anerkennungsverfahren hat, kommt es nicht darauf an, daß er als Sanitätssoldat ausgebildet worden ist und dort aller Voraussicht nach auch im Falle einer neuen Einberufung verwendet werden würde. Da das förmlich festgestellte Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG das Recht einschließt, den Sanitätsdienst in der Bundeswehr zu verweigern, hat der Kläger einen Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens, um im Falle seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 CG auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern zu können.

18

Diesem Ergebnis stehen die erwähnten Urteile des Senats vom 27. November 1985 zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit zu einem Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, schon deshalb nicht entgegen, weil diese Sanitätsoffziere nicht aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund eigener freiwilliger Verpflichtung, die insoweit ihre Wehrpflicht "überlagert" hat, Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr geleistet haben. Bei ihnen hat der Senat ein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für die Dauer ihrer freiwillig eingegangenen Dienstverpflichtung verneint, weil sie im Sanitätsdienst keinen "Kriegsdienst mit der Waffe", sondern "waffenlosen Dienst" zu leisten haben, und weil sie sich der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer durch Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Möglichkeit, einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr begeben haben. Zugleich hat der Senat jedoch auf ihre Rechte und Pflichten aus dem aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung begründeten Soldatendienstverhältnis sowie insbesondere auf die Möglichkeiten seiner Beendigung hingewiesen (BVerwGE 72, 211, 215 [BVerwG 14.11.1985 - BVerwG 2 C 35.84] sowie 252 f.); danach bestand für sie die Möglichkeit, aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis auszuscheiden (vgl.§§ 54 bis 56 SG). Machen Soldaten auf Zeit von der Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag Gebrauch, so endet ihre freiwillig eingegangene Dienstverpflichtung mit der Folge, daß ihre Wehrpflicht wieder aktuell wird. Dementsprechend schreibt etwa § 56 Abs. 1 SG vor, daß zwar als Folge z.B. der Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 SG grundsätzlich auch seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr endet (Satz 1), daß er jedoch - z.B. im Falle fehlender Eignung zum Sanitätsoffizier - in der Bundeswehr bleibt, "soweit er aufgrund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat" (Satz 2). Wird aber die gesetzliche Wehrpflicht nach der Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis wieder aktuell, so hat der betroffene Wehrpflichtige auch einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens; das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren kann ihm also nicht versagt werden.

19

Da nach alledem das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für das von ihm betriebene Anerkennungsverfahren verneint hat, kann das angefochtene Urteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, und die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, gemäß § 144 Abs. 4 VwGO die Abweisung der Klage allein deshalb zu bestätigen, weil der Kläger nach den Bescheiden des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung keine durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geltend gemacht hat oder jedenfalls nicht genügend Umstände vorlagen, aus denen die Prüfungsgremien die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG erforderlicheÜberzeugung gewinnen konnten, daß seine Verweigerung auf einer solchen Entscheidung beruhte. Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund seiner Auffassung, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig, mit dem hiergegen gerichteten Klagevorbringen des Klägers nicht befaßt. Um zu der ihm obliegenden Entscheidung in der Sache selbst zu kommen, hätte es erörtern müssen, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemacht und ob er als Leutnant der Reserve nach dem weitgehend freiwillig geleisteten Wehrdienst auf Zeit und den von ihm im Rahmen der Wehrpflicht geleisteten Wehrübungen ein Schlüsselerlebnis gehabt hat oder ob ebenso schwerwiegende Umstände eingetreten und von ihm geltend gemacht worden sind, daß daraus, worauf bislang nichts hindeutet, im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Fällen auf die von ihm schließlich erst im Juli 1983 geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 -<Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120> und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -; Beschluß vom 21. August 1987 - BVerwG 6 B 19.87 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert