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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1985, Az.: BVerwG 6 C 5.85

Kriegsdienstverweigerung; Sanitätsoffizier; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 5.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 18.10.1984 - AZ: 4 OS A 143/84

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 241 - 253
  • DVBl 1986, 294-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 800 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1986, 218-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 722-728 (Urteilsbesprechung von Wiss. Mit. am BVerfG Dr. Bernd Brunn u. Dr. Roland Fritz)
  • NVwZ 1986, 1002-1003 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Ulrich Daum)

Amtlicher Leitsatz

Für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung, daß sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. Ihr Dienst ist kein "Kriegsdienst mit der Waffe".

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwwaltugnsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer Osnabrück - vom 18. Oktober 1984 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wird als unzulässig abgelehnt.

Die Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 13. Dezember 1983 und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 9. Mai 1984 sind unwirksam.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Gründe

1

I.

Der im November 1952 geborene Kläger legte im Mai 1971 die Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von etwa 2,1 ab. Vom Wintersemester 1971/72 bis zum Wintersemester 1975/76 studierte er Mathematik. Nach Ablegung des Vordiploms in diesem Fach bemühte er sich seit 1974 vergeblich um einen Studienplatz für Zahnmedizin. Seine Bewerbung um Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärter bei der Bundeswehr hatte nach erfolgreicher Annahmeprüfung und entsprechender Verpflichtung Erfolg. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1976 für eine Dienstzeit von 15 Jahren in die Bundeswehr aufgenommen. Nach einer Grundausbildung von 3 Monaten an der Sanitätsakademie in München studierte er vom Wintersemester 1976/77 bis zum November 1981 Zahnmedizin. Er erhielt die Approbation als Zahnarzt. Seit dem 30. November 1981 leistete er Dienst als Stabsarzt in einem Bundeswehrkrankenhaus.

2

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22. November 1983 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragt hatte, wurde er am 9. Januar 1984 unter Wegfall der Sach- und Geldbezüge von diesem Dienst beurlaubt. Sein Anerkennungsbegehren wurde vom Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer als begründet angesehen, der Widerspruch der Wehrbereichsverwaltung hatte jedoch Erfolg.

3

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II in Hannover vom 9. Mai 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Klägers als Partei sowie seiner Ehefrau, des Flottenarztes Dr. G. und des Oberstabsarztes Dr. L. abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger habe bereits objektiv keine Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst vorgebracht. Er könne davon ausgehen, daß er in einem zukünftigen Kriege nur in seinem Beruf und nicht bei der kämpfenden Truppe verwendet werde. Als Zahnarzt gerate er aber in einem Verteidigungsfall in keinen Gewissenskonflikt. Er sei als Sanitätsoffizier zwar bewaffnet. Er dürfe aber sowohl nach dem Kriegsvölkerrecht als auch nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland von der Waffe nur in Notwehr oder Nothilfe Gebrauch machen, also nur zum Schutz des eigenen Lebens und des Lebens der ihm anvertrauten Verwundeten. Er habe aber in der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß erklärt, er könne mit Waffengewalt ein Lazarett verteidigen, das von Partisanen überfallen werde. Außerdem habe er zum Ausdruck gebracht, daß er private Notwehr üben könne und würde. Eine Gewissensbelastung würde für ihn auch dann nicht eintreten, wenn im Kriege tatsächlich nur die Leichtverletzten gepflegt würden, damit sie bald wieder kampffähig würden, während die Schwerverletzten ihrem Schicksal überlassen blieben. Eine solche Anordnung würde, selbst wenn sie tatsächlich bestehen sollte, vom Kläger kein Handeln verlangen, das gegen sein Gewissen verstoße. Wenn auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu klären gewesen sei, wie Zahnärzte bei der Bundeswehr in einem Verteidigungsfall verwendet würden, erscheine es jedenfalls nicht denkbar, daß sie bei der Behandlung von Schwerverletzten eingesetzt würden, weil ihnen die notwendigen medizinischen Kenntnisse fehlten. Die Behandlung Leichtverletzter, für die der Kläger allenfalls in Betracht käme, beeinträchtige sein Gewissen selbst dann nicht, wenn die Behandelten anschließend wieder am Kampfgeschehen teilnehmen und dabei Menschen töten würden. Für diese Handlungen wären die Betroffenen, nicht aber der Kläger verantwortlich, weil diese aus eigenem Entschluß sich wieder am Kriegsgeschehen beteiligten. Auch wenn der Kläger den Dienst in der Bundeswehr gegen seine Überzeugung ableisten sollte, weil ihm entweder seine derzeitige Weltanschauung einen solchen Dienst verbiete oder er im Kriege außer in Notwehr tatsächlich nicht töten könne, sei die Verweigerung keine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG. Diese Bestimmung schütze nur vor der Ableistung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen, nicht aber vor der des Friedenswehrdienstes aus Gewissens- oder des Kriegsdienstes aus anderen als Gewissensgründen.

5

Unabhängig von den fehlenden objektiven Gewissensgründen sei aufgrund der Beweisaufnahme nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Kläger mehr als bloße Abscheu vor der Gewalt im Kriege empfinde und den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigere. Umstände, die den Schluß auf eine solche Verweigerung zuließen, hätten nicht in ausreichendem Maße festgestellt werden können. Es sei nicht hinreichend erkennbar geworden, aufgrund welcher Tatsachen sich der Kläger zum Kriegsdienstverweigerer entwickelt habe. Vom Elternhaus sei er dazu nicht geprägt worden. Der Kläger habe sich auch ohne Bedenken gegen die Richtigkeit seines Weges dem Eignungstest bei der Bundeswehr unterzogen, den dreimonatigen Grundlehrgang absolviert und an der Ausbildung zum Offizier teilgenommen. Angesichts dessen sei nicht hinreichend glaubhaft geworden, daß er seine Meinung über die Bundeswehr jetzt so radikal geändert habe, daß er nunmehr den Kriegsdienst verweigere. Es erscheine insbesondere unglaubwürdig, daß er erst aufgrund eines im Februar 1982 gesehenen Films über den Atomkrieg erstmals über die Schrecken eines derartigen Krieges und über die Aufgaben der Bundeswehr und seine Aufgabe darin nachgedacht habe.

6

Das Verwaltungsgericht hat "wegen der Frage, welche Stellung ein Arzt oder Zahnarzt im Verteidigungsfall in der Bundeswehr hat", die Sache als grundsätzlich bedeutsam angesehen und die Revision zugelassen.

7

Der Kläger hat Revision mit dem Antrag eingelegt, den Bescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 9. Mai 1984 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer Osnabrück - vom 18. Oktober 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend:

8

Das Verwaltungsgericht vertrete die Auffassung, daß er in keinen Gewissenskonflikt geraten könne, weil er als Zahnarzt in einem Verteidigungsfall ausschließlich in seinem Beruf und nicht bei der kämpfenden Truppe verwendet werde. Damit werde einer ganzen Berufsgruppe, nämlich Zahnärzten und auch Ärzten, prinzipiell die Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG verweigert und insgesamt der Lazarettdienst aus dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG ausgenommen. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung verkannt und sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt. Soweit es davon ausgegangen sei, die Behandlung Leichtverletzter beeinträchtige sein, des Klägers, Gewissen selbst dann nicht, wenn diese anschließend wieder am Kampfgeschehen teilnehmen würden, weil hierfür die Betroffenen verantwortlich wären, mache dies eine falsche Auffassung des Verwaltungsgerichts über die Beweggründe eines Soldaten deutlich, der im Kriege Menschen töte. Soldaten müßten nämlich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen am Kriegsgeschehen teilnehmen und nicht "aus eigenem Entschluß". Die Bereitschaft des Klägers zur Notwehr und zur Verteidigung eines Lazaretts gegen angreifende Partisanen stehe seiner Anerkennung nicht entgegen. Die Differenzierung zwischen der Behandlung Leichtverletzter oder auch Schwerverletzter durch einen Zahnarzt im Kriegsfalle beruhe auf der Anlegung eines unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstabes an die Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 3 GG. Mit fehlerhaften Erwägungen und einem falschen rechtlichen Maßstab habe das Verwaltungsgericht auch im subjektiven Bereich das Vorhandensein einer Gewissensentscheidung verneint. Ferner habe es verkannt, daß nach den §§ 1 und 11 des Soldatengesetzes im Verteidigungsfall keine Garantie für die Verwendung eines Zahnarztes nur im Lazarettdienst gegeben sei. Der Kläger rügt schließlich die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht genügender Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der möglichen Verwendung eines Zahnarztes im Kriegsfalle (§ 86 VwGO).

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29. Oktober 1985 u.a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1) hingewiesen, in dem die Ableistung waffenlosen Dienstes z.B. im Sanitätsdienst der Bundeswehr angesprochen worden ist.

11

Die Beklagte hat sich dazu mit Schriftsatz vom 19. November 19 85 geäußert. Sie macht geltend, "waffenloser Dienst" im Sinne des § 27 WPflG a.F. sei der Sanitätsdienst nicht, weil das männliche Sanitätspersonal der Bundeswehr verpflichtet sei, im Verteidigungsfall Waffen zum Schutz von Verwundeten und Kranken einzusetzen. Im übrigen tritt sie dem Revisionsvorbringen entgegen.

12

II.

Die zulässige Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch die Klage nicht wegen des Fehlens der objektiven Merkmale einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (als unbegründet) abweisen, sondern aufgrund seiner weitgehend zutreffenden Erwägungen über die nach dem Kriegsvölkerrecht und dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland bestehende Sonderstellung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr schon den Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 KDVG (früher § 26 Abs. 7 WPflG) als unzulässig ablehnen müssen; eine solche Bescheidung auf den Anerkennungsantrag kann der Betroffene über den Wortlaut des § 13 Abs. 3 KDVG hinaus schon wegen der möglichen Konsequenzen einer Anerkennung für das Soldatendienstverhältnis erwarten (vgl. dazu Fritz/Baumüller/Brunn, KDVG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 26). Dementsprechend war der Urteilssatz zu ändern. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend:

13

Dem Kläger fehlt, solange er nur Sanitätsdienst zu leisten hat, - ähnlich wie etwa einem Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33> sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -) - das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens. Der von ihm aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers zu leistende Dienst ist nämlich im Frieden wie im Kriege kein "Kriegsdienst mit der Waffe" und wird deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt. Wie das Bundesverfassungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1 <56>) ausgeführt hat, schützt diese Vorschrift nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht für den Sanitätsdienst der Bundeswehr auch nach den Ausführungen der Beklagten zum völkerrechtlich gestatteten und bei völkerrechtswidrigen Angriffen gebotenen Waffengebrauch der Sanitätsoffiziere nicht. Der Sanitätsdienst ist nach seiner Zweckrichtung nicht "Dienst mit der Waffe". Er hat vielmehr die Aufgabe, im Frieden die Soldaten truppenärztlich zu betreuen und im Krieg außerdem den Verwundeten zu helfen; über die Versorgung der Streitkräfte hinaus soll er auch der Bevölkerung mit seinen Kräften und Mitteln Hilfe leisten (vgl. Weißbuch 1985, Zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr, Nr. 489 - 494).

14

Einer Anerkennung des Klägers für den Fall, daß er nach Beendigung seines jetzigen Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gemäß § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) aufgrund der Wehrpflicht zum Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft gemäß § 5 a WPflG oder zum unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall einberufen werden sollte, bedarf es ebenfalls nicht. Eine solche Einberufung kann aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG i.V.m. § 40 WPflG nur zum militärfachlichen Dienst als Arzt in Betracht kommen, zu dem der Kläger ausgebildet worden ist (vgl. dazu auch Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, § 40 Rn. 2 und 7). Hat ein als Soldat auf Zeit dienstleistender Arzt oder Zahnarzt gerade wegen seiner besonderen Aufgaben im Sanitätsdienst kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, so fehlt es daran jedenfalls zur Zeit auch für den kaum denkbaren und nach den Ausführungen der Beklagten nicht vorgesehenen Fall einer späteren Einberufung zu einem Dienst, der unter den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fällt. Im übrigen stände es ihm frei, in einem solchen Falle einen (Erst-)Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu stellen; nach der Begründung für die verfassungskonforme Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) dem für ungediente wehrpflichtige Kriegsdienstverweigerer geltenden § 8 Satz 2 KDVG gegeben hat, könnte er auch dann bis zur Entscheidung über ein (neues) Anerkennungsbegehren nur im "waffenlosen Wehrdienst" eingesetzt werden.

15

Soweit sich die Revision darauf beruft, daß die Weigerung eines Arztes zur Leistung von Sanitätsdienst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG gedeckt wird, kann an dieser u.a. im Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 -(Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29) vertretenen Auffassung, die im Schrifttum zum Teil kritisiert oder jedenfalls nicht übernommen worden ist (vgl. v. Münch, GG, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 75, 76; Starck in v. Mangoldt/Klein, GG, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 93 nebst Fußnote 13; Seifert/Hömig, GG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 8), nicht ohne Einschränkungen festgehalten werden. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung als Sanitätsoffizier der Bundeswehr keinen Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten hätte. Zu einem Dienst als Arzt in der Bundeswehr im Frieden und notfalls auch im Kriegsfalle hat er sich aber als Soldat auf Zeit für 15 Jahre verpflichtet.

16

Zwar sind auch Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ebenso wie gediente Wehrpflichtige nicht von der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 1 KDVG ausgeschlossen (vgl. § 9 KDVG, § 29 Abs. 1 Nr. 7 WPflG). Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die sich als Ärzte im Sanitätsdienst der Bundeswehr verpflichtet haben, können sich darauf aber nicht berufen, weil sie als Sanitätsoffiziere keinen Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, sondern vorsorgend oder heilend für die Gesundheit von Soldaten und anderen Menschen einzustehen und weil sie sich zu einem solchen Dienst freiwillig verpflichtet haben. Auch wenn sie mit Handfeuerwaffen wie Pistolen oder Gewehren ausgerüstet und für deren Bedienung ausgebildet worden sind, steht die Tätigkeit, zu der sie im Frieden ausgebildet und im Kriege eingesetzt werden können und sollen, nicht "in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen" in dem vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) genannten Sinne (vgl. zur Berücksichtigung der modernen Waffentechnik auch Zippelius, Bonner Kommentar zum GG, Art. 4 Rn. 98). In der Hand von Angehörigen des Sanitätsdienstes können Handfeuerwaffen wegen der besonderen völkerrechtlichen Stellung des Sanitätsdienstes nicht als zum "Kriegsdienst mit der Waffe", das heißt zum Einsatz im Rahmen der allgemeinen Landesverteidigung, bestimmte Waffen angesehen werden; sie dienen vielmehr nur als Mittel der - wenn auch kriegsbedingten -Notwehr und Nothilfe für andere Angehörige des Sanitätsdienstes sowie für die ihnen anvertrauten Verwundeten. Dementsprechend war dem Kläger nach seinen Bekundungen gegenüber dem Verwaltungsgericht bei seiner Sanitätsausbildung klar, daß er nicht selbst zu töten habe, und er hat in der Grundausbildung das Pistolenschießen als Sport empfunden (Bl. 34 u. 37 der Akten des VG); er hat in Übereinstimmung damit schon seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst damit begründet, daß er keinen unmittelbaren Dienst mit der Waffe leiste, sondern nur mittelbaren, indem er verwundeten Soldaten dazu verhelfe, wieder an Kampfhandlungen teilzunehmen, um andere zu töten, wozu er durch seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr angehalten sei (Bl. 8 u. 9 der Verwaltungsakten). Die Ausbildung an Handfeuerwaffen und die dienstliche Verpflichtung von Sanitätsoffizieren, gelegentlich eine Waffe zu tragen, widerlegen mithin nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, § 8 Satz 2 KDVG sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß (noch) nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer "zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr - also z.B. in der Militärverwaltung oder im Sanitätsdienst -" (BVerfGE 69, 1 <56 f.>) herangezogen werden können.

17

Diese Auslegung des Begriffs "waffenloser Dienst", dessen Leistung vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 69, 1 <56>), hat zur Folge, daß sich jedenfalls freiwillig dienende Sanitätsoffiziere und damit auch der Kläger auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht berufen können, weil sie einen Kriegsdienst mit der Waffe, wie ihn die Grundrechtsnorm des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG meint, nicht zu leisten haben; bei diesen Angehörigen der Bundeswehr kommt es also erst gar nicht zu der Konfliktlage, vor der das Bundesverfassungsgericht durch verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG ungediente, aber nicht einberufene oder vorbenachrichtigte Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben und die im Spannungs- und Verteidigungsfall während ihres Anerkennungsverfahrens zum Wehrdienst einberufen werden können, bewahren wollte. Freiwillig als Soldaten auf Zeit oder als Berufssoldaten dienende Sanitätsoffiziere sind durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht davor geschützt, ihren Dienst auch dann leisten zu müssen, wenn sie - aus welchen Erwägungen auch immer - meinen, dies nicht ohne Gewissensbelastung tun zu können. Der sich aus Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG ergebenden Möglichkeit, im Falle einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe einen Ersatzdienst wählen zu können, der in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht, haben sie sich schon durch ihre freiwillige Verpflichtung zu dem Dienst im Sanitätswesen der Bundeswehr begeben; ihre Rechte und Pflichten aus dem daraufhin begründeten besonderen Soldatendienstverhältnis und die Möglichkeiten seiner Beendigung ergeben sich allein aus dem Soldatenrecht (vgl. insbes. §§ 10 - 12, 33, 54 - 56 SG, §§ 1 - 3 a, 24 - 27 der Soldatenlaufbahnverordnung - SLV -).

18

Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kriegsdienstverweigerungssachen ist zwischen dem Sanitätsdienst und dem Dienst in anderen Teilen der Streitkräfte insoweit ein Unterschied gemacht worden, als ausgeführt worden ist, die Bereitschaft eines Kriegsdienstverweigerers zum Sanitätsdienst stehe seiner Anerkennung nicht entgegen; dabei ist davon ausgegangen worden, daß dieser Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte als solchen zugute kommt und sich nicht "aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt" (BVerwGE 49, 71 <73>; Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110>). Dieser Unterschied muß sich aber auch dahin auswirken, daß er zu einer. Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für Anerkennungsbegehren jedenfalls der freiwillig im Sanitätsdienst der Bundeswehr dienenden Ärzte führt. Dies folgt sowohl aus dem Wehrdienstrecht der Bundesrepublik Deutschland als auch aus dem für die Bundesrepublik verbindlichen Kriegsvölkerrecht.

19

Nach Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG dürfen Frauen zwar "auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten". Sie dürfen jedoch im Verteidigungsfall zu Dienstleistungen in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation herangezogen werden (Art. 12 a Abs. 4 Satz 1 GG). Auch können nach § 1 Abs. 3 SG Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden, in dem sie nach § 3 SG ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht zu verwenden sind. Sinn dieser Regelung ist es, die aktive Teilnahme von Frauen an kriegerischen Kampfhandlungen auszuschließen; soweit jedoch Frauen militärisch angegriffen werden und zum eigenen Schutz Waffen gebrauchen, liegt dies im natürlichen Recht der Selbstverteidigung und wird durch Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG nicht untersagt (so Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 12 a Rdnr. 198 -201). Schon diese vom Grundgesetz und vom Soldatengesetz angenommene Vereinbarkeit der Beschäftigung von Frauen in Lazaretten und als Offiziere des Sanitätsdienstes mit dem Verbot des Dienstes mit der Waffe zeigt, daß der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland einen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Sanitätsdienst, bei dem nur zur Selbstverteidigung oder zum Schutz von anderen Angehörigen des Sanitätsdienstes und der Verwundeten Waffen gebraucht werden dürfen, und dem eigentlichen "Kriegsdienst mit der Waffe" sieht. Deshalb besteht auch eine klare organisatorische Trennung zwischen dem Truppendienst in den drei Teilstreitkräften und dem besonders gegliederten Sanitätsdienst unter der Leitung des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr (vgl. Henneberger, Die Rechtsstellung des Arztes in der Bundeswehr, Diss. Würzburg 1977, S. XX). Im Gegensatz zu den Teilstreitkräften bleibt der Sanitätsdienst auch im Krieg unter nationaler Verantwortung (vgl. Weißbuch 1985, Zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr, Nr. 498).

20

In Übereinstimmung mit Herzog (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 4 Rdnr. 174) ist davon auszugehen, daß zum "Kriegsdienst mit der Waffe" zwar auch eine militärische Tätigkeit werden kann, die zunächst nicht unmittelbar waffenbezogener Dienst ist, daß. aber eine Ausnahme hiervon bezüglich der Sanitätseinheiten zu gelten hat, "da diese nach den Rotkreuzkonventionen in keinem denkbaren Falle zum eigenhändigen Waffeneinsatz gezwungen werden können" (so Herzog a.a.O.). Die "Rotkreuzkonventionen" sind nicht allein als "allgemeine Regeln des Völkerrechts" im Sinne von Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts, sondern darüber hinaus durch Bundesgesetz vom 21. August 1954 (BGBl. II, 781) in innerstaatliches Recht transformiert worden (vgl. Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 25 Rdnr. 21). Speziell das (I.) Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde legt eine Rechtsstellung der Angehörigen des Sanitätsdienstes der Vertragsstaaten fest, die sich - abgesehen von Militärgeistlichen - von dem Status der übrigen Militärangehörigen wesentlich unterscheidet. Nach diesem Abkommen (abgedruckt auch bei Schwenck/Weidinger, Handbuch des Wehrrechts, 2. Aufl., Ordnungs-Nr. 1540) können die Verwundeten und Kranken sowie die Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das Abkommen und ggf. getroffene Sondervereinbarungen verleihen. Nach Art. 19 dieses Abkommens dürfen Einrichtungen und Einheiten des Sanitätsdienstes unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern werden von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit geschont und geschützt. Sie können ihre Tätigkeit fortsetzen, wenn sie in die Hände der Gegenpartei fallen. Nach den Art. 21 und 22 des Abkommens darf der den Sanitätseinrichtungen gebührende Schutz nur aufhören, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zu Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen; der Schutz geht jedoch nicht dadurch verloren, daß das Personal bewaffnet ist und von den Waffen zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung der ihm anvertrauten Verwundeten und Kranken Gebrauch macht, daß die Sanitätseinheit in Ermangelung bewaffneter Krankenpfleger von einer militärischen Abteilung geschützt wird, daß in der Einheit Handwaffen und Munition vorgefunden werden, die den Verwundeten und Kranken abgenommen worden sind, und daß sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätseinheiten oder ihres Personals auf verwundete oder kranke Zivilpersonen erstreckt. Nach Art. 24 ist das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken und zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal sowie das ausschließlich zur Verwaltung von Sanitätseinheiten und -einrichtungen verwendete Personal unter allen Umständen zu schonen und zu schützen. Aus Art. 28 ergibt sich schließlich, daß dieses Personal, wenn es der Gegenpartei in die Hände fällt, nur zurückgehalten werden darf, soweit der gesundheitliche Zustand, die geistigen Bedürfnisse und die Zahl der Kriegsgefangenen dies erfordern; die zurückgehaltenen Personen gelten nicht als Kriegsgefangene, genießen jedoch zumindest die Vorteile sämtlicher Bestimmungen des (III.) Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

21

Weitere Einzelheiten des Schutzes und der Aufgaben des Sanitätspersonals ergeben sich aus dem I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Protokoll am 23. Dezember 1977 unterzeichnet, allerdings noch nicht ratifiziert (vgl. den Abdruck bei Schwenck/Weidinger, a.a.O., Nr. 1570, Fußn. 2). Dieses Zusatzprotokoll enthält eine Weiterentwicklung und Kodifizierung sowohl des Genfer Rotkreuz-Rechts als auch des im wesentlichen in der Haager Landkriegsordnung enthaltenen Kampfführungsrechts. Hinsichtlich der Regeln für den Sanitätsdienst hindert die noch ausstehende Ratifikation des Protokolls den Senat nicht daran, in ihnen schon jetzt und in einem Verteidigungsfall für die Bundesrepublik und ihre Bürger verbindliche allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG zu sehen, zumal sie die erwähnte I. Genfer Konvention lediglich ergänzen. Die Ratifikation des Zusatzprotokolls ist im übrigen nämlich nach den Erklärungen des Vertreters der Bundesregierung bei den Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zu dem I. Zusatzprotokoll (vgl. BTDrucks. 10/406) bisher ersichtlich nicht wegen der Regelungen zum Schutze der Verwundeten und über den Sanitätsdienst unterblieben, sondern - bei prinzipiell beabsichtigter Ratifizierung - wegen anderer Probleme (vgl. die Ausführungen des Staatsministers Möllemann in den Sitzungen des Bundestages vom 26. Januar 1984 und 26. September 1985, Sten. Ber. 10/S. 3606 - 3608 und 11 969). Deshalb sind auch die Hinweise auf Einzelheiten des I. Zusatzprotokolls bei der Wiedergabe des (I.) Genfer Abkommens vom 12. August 1949 durch Schwenck/Weidinger (a.a.O., Nr. 1540) gerechtfertigt.

22

Eine solche Deutung des für die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bürger verbindlichen Völkerrechts ist dem Senat nicht etwa durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - (BVerfGE 55, 349) verwehrt. Danach geht die Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Tragweite einer völkerrechtlichen Regel zwar im Zweifel der Auslegung durch ein deutsches Gericht vor. Ersichtlich steht aber die im vorliegenden Rechtsstreit von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Rechtsauffassung zur völkerrechtlichen Stellung des Sanitätsdienstes im Einklang mit der Auslegung durch den erkennenden Senat. Es besteht deshalb kein Anlaß, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG herbeizuführen.

23

Nach Art. 12 des I. Zusatzprotokolls werden Sanitätseinheiten jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden. Sie dürfen unter keinen Umständen für den Versuch benutzt werden, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen. Nach Art. 16 darf niemand bestraft werden, weil er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die mit dem ärztlichen Ehrenkodex im Einklang steht, gleichviel unter welchen Umständen und zu wessen Nutzen sie ausgeübt worden ist. Wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, darf nicht gezwungen werden, Handlungen vorzunehmen oder Arbeiten zu verrichten, die mit den Regeln des ärztlichen Ehrenkodexes, mit sonstigen dem Wohl der Verwundeten und Kranken dienenden medizinischen Regeln oder mit den Bestimmungen der Abkommen oder des Protokolls unvereinbar sind; daraus folgt, daß er seine Tätigkeit unter ärztlichen und nicht vorrangig unter militärischen Gesichtspunkten auszuüben hat oder jedenfalls ausüben kann (vgl. dazu Rebentisch, Bedeutung und Besonderheiten der Chirurgie bei Katastrophen und im Kriege, Wehrmedizinische Monatsschrift 1982, 203). Bereits aus Art. 12 Abs. 3 des (I.) Genfer Abkommens vom 12. August 1949 folgt, daß nur dringliche medizinische Gründe eine Bevorzugung in der Reihenfolge der Behandlung von Verwundeten rechtfertigen.

24

Wegen dieser - wie dargelegt - nach Art. 25 GG rechtlich verbindlichen Regelungen über die Sonderstellung des Sanitätspersonals, insbesondere seiner Ärzte, kann der Sanitätsdienst hinsichtlich der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG trotz seiner Einbindung in die Bundeswehr nicht mit anderen Einheiten der Bundeswehr gleichgesetzt werden. Ihnen geht nicht etwa die Gehorsamspflicht des Soldaten nach § 11 SG vor. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 4 SG, wonach der Vorgesetzte Befehle nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts erteilen darf (vgl. dazu Scherer, SG, 5. Aufl., § 10 Anm. 26; Schwenck, Gesetzgeberische Konsequenzen aus den Verboten der Zusatzprotokolle, NZWehrr 1978, 199 <207>). Die Befolgung eines gleichwohl erteilten völkerrechtswidrigen Befehls ist zwar durch § 11 SG nicht ausdrücklich untersagt; unter die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SG, wonach ein Befehl nicht befolgt werden darf, wenn dadurch eine Straftat begangen würde, fallen aber auch diejenigen völkerrechtswidrigen Befehle, die nach national oder international gefestigten Vorstellungen in der Intensität der Rechtsverletzung dem kriminellen Unrecht gleichkommen (vgl. Scherer, a.a.O., § 11 Anm. 18). Ein Befehl an Angehörige von Sanitätseinheiten, sich - unter dem Zeichen des Roten Kreuzes - wie andere Soldaten an Kriegshandlungen zu beteiligen, wäre daher rechtswidrig und nicht zu befolgen.

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Die Wehrbereichsverwaltung macht zwar gleichwohl geltend, der Sanitätsdienst sei kein "waffenloser Dienst", weil die Sanitätsoffiziere und das übrige Sanitätspersonal völkerrechtswidrige gegnerische Angriffe, die gegen sie oder die ihnen anvertrauten Verwundeten und Kranken geführt werden, mit Waffengewalt abwehren dürften; ein entsprechender Befehl zum Einsatz von Waffen sei nach § 10 Abs. 4 SG rechtmäßig und müsse befolgt werden. Dies beruht aber ersichtlich auf einer mit der Verwendung des Begriffs "waffenloser Dienst" durch das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 nicht zu vereinbarenden Sicht der kriegsbedingten Notwehr- und Nothilfesituation; allein in solchen Situationen ist den Angehörigen des Sanitätsdienstes ein Gebrauch ihrer Handfeuerwaffen gestattet. Die nach Art. 21 und 22 des (I.) Genfer Abkommens zulässigen Verteidigungshandlungen des Sanitätsdienstes können nach dem Sinn des Abkommens nicht Gegenstand eines Befehls der militärischen Führung zur Teilnahme an Kriegshandlungen sein; ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit kann sich schon wegen der begrenzten Reichweite der zulässigen Handfeuerwaffen nur bei einem konkreten, von den Angehörigen des Sanitätsdienstes als völkerrechtswidrig erkannten Angriff durch Partisanen oder eine leicht bewaffnete kleine feindliche Einheit ergeben. Was in einer solchen Lage aufgrund der Kameradenpflicht zum Beistand in Not und Gefahr (§ 12 Satz 2 SG) und der Notwendigkeit, drohenden Schaden für die Sanitätseinrichtung und die Verwundeten möglichst gering zu halten, für die Sanitätssoldaten geboten ist, haben sie letztlich selbst zu beurteilen, mag ihnen auch ein entsprechender "Befehl" im Sinne des § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes - WStG - erteilt worden sein. Die Möglichkeit eines dadurch ausgelösten Konflikts zwischen einem solchen "Befehl" und der nötigen und möglichen völkerrechtsgemäßen Abwehr eines völkerrechtswidrigen Angriffs rechtfertigt es jedenfalls nicht, im Sanitätsdienst einen "Kriegsdienst mit der Waffe" zu sehen. Rein sprachliche Gründe zwingen ebenfalls nicht zu der Annahme, die völkerrechtlich zulässige Bewaffnung der Angehörigen des Sanitätsdienstes verbiete es, diesen Dienst als "waffenlosen Dienst" zu bezeichnen. So ist etwa der in der Schweiz bei Anerkennung ethischer und religiöser Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, die den Verweigerer in schwere Gewissensnot bringen würden, zu leistende Ersatzdienst nur als "waffenloser Militärdienst bei der Sanitätstruppe mit der Waffe" möglich (vgl. die Darstellung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung in den Mitgliedstaaten des Europarats in der von der Bundeszentrale für politische Bildung herausgegebenen Broschüre "Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung", S. 126 - 127).

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Soweit in einer Kriegssituation befohlen werden kann, daß sich auch Sanitätseinheiten tarnen, also das Rotkreuz-Zeichen nicht weithin sichtbar machen dürfen, ist dies z.B. nach der Anlage 1 zur HDv 303/1, letzter Absatz, nur ausnahmsweise durch einen Truppenführer vom Divisionskommandeur an aufwärts nach Anhörung des zuständigen Sanitätsoffiziers und des Rechtsberaters möglich, falls dies aus militärischen Gründen unbedingt geboten ist. Auch dadurch verliert die Einrichtung, die Einheit oder der Verband zwar nicht den völkerrechtlichen Schutz, läuft aber Gefahr, für ein militärisches Ziel gehalten zu werden. Zur Abwehr eines bis zur Aufhebung der Tarnung nicht völkerrechtswidrigen Angriffs im Rahmen der allgemeinen militärischen Verteidigung wären die Angehörigen des Sanitätsdienstes jedenfalls weder berechtigt noch aufgrund eines militärischen Befehls verpflichtet.

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Mit der Sonderstellung der Angehörigen des Sanitätsdienstes wäre es auch unvereinbar, sie zur Herstellung von Waffen und anderem Kriegsmaterial einzusetzen (vgl. Henneberger, a.a.O., S. 94 zu 1 b). Soweit in der Bundeswehr tätige Ärzte mit der Entwicklung von Methoden zur Heilung oder Linderung von Verletzungen durch feindliche Waffen irgendeiner Art eingesetzt werden sollten, würde sich dies im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben halten, deren Erfüllung nicht zu einem Gewissenskonflikt im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG führen kann. Einem Zwang zur Mitwirkung an der Erforschung oder Verbesserung von Kampfmitteln für den Einsatz durch die Bundeswehr könnte sich ein Sanitätsoffizier dagegen auch durch Geltendmachung einer Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 3 GG entziehen; die Beteiligten haben jedoch nichts dafür vorgetragen, daß an eine derartige Verwendung von Sanitätsoffizieren gedacht ist.

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Zusammenfassend sind die von den Beteiligten in den vorbereitenden Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägungen über die Möglichkeit einer Nichtachtung der völkerrechtlich festgelegten Sonderstellung des Sanitätsdienstes in einem Kriegsfall nur dahin zu würdigen, daß solche Möglichkeiten zwar tatsächlich nicht auszuschließen sind, daß sie für die rechtliche Wertung aber ebensowenig eine Rolle spielen können wie etwa die Möglichkeit, daß bei einem die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bedrohenden Angriff Männer und Frauen unterschiedslos und ohne Beachtung des jetzt geltenden Rechts zur Mitwirkung an der Verteidigung herangezogen werden könnten. Solche theoretischen Möglichkeiten, wie auch die Gefahren für Leib und Leben, die Soldaten wie Zivilisten im Falle eines Verteidigungskrieges drohen, müssen bei der hier zu treffenden Entscheidung über das Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsbegehren außer Betracht bleiben.

29

Der von Ärzten im Sanitätsdienst der Bundeswehr empfundene Konflikt zwischen ärztlichem Berufsverständnis und den Belangen der Bundeswehr, die er im Frieden und Kriege zu wahren hat, bedarf keiner Überprüfung dahin, ob er auf zutreffenden Erwägungen beruht oder etwa darauf, daß die Vergleichbarkeit zwischen ärztlicher Tätigkeit bei massenhaft anfallenden Verletzten im Kriege und im Falle einer Katastrophe in Friedenszeiten nicht zutreffend gesehen wird. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen Gesichtspunkt, der im Rahmen der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG zu berücksichtigen wäre, sondern um Fragen der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit aufgrund der Vorschriften, denen sie als Sanitätsoffiziere im Rahmen ihres freiwillig begründeten Dienstverhältnisses unterliegen. Auch wenn der Kläger sich durch die Vorstellung belastet fühlen sollte, diese Aufgaben, wie etwa die - unter Umständen auch bei Massenunfällen und Katastrophen im Frieden gebotene (vgl. dazu Lütje, Versorgung und Betreuung Unfallverletzter unter Katastrophenbedingungen, in: Wegweiser Medizinische Katastrophenhilfe, herausgegeben von der Ärztekammer Niedersachsen, S. 34 - 36) - Einordnung in die verschiedenen Kategorien von Verletzten, erfüllen zu müssen, fällt die damit begründete Entscheidung nicht unter den hier allein zu berücksichtigenden Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Ärztlich motivierte Bedenken gegen die weitere Tätigkeit als Sanitätsoffizier können bei einem Soldaten auf Zeit nur durch eine Entlassung unter den Voraussetzungen der §§ 55, 56 SG berücksichtigt werden. Insoweit gelten für die freiwillig dienenden Sanitätsoffiziere - ausgehend von ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung als Angehörige einer nicht unmittelbar zur kriegerischen Tätigkeit vorgesehenen Einheit -hinsichtlich der Berücksichtigung von ihnen empfundener gewissensbedingter Bedenken gegen ihre weitere Dienstleistung ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa zu dem Wunsch von weiblichen Polizeibeamten entwickelt hat, anders als ihre männlichen Kollegen im Dienst keine Waffe tragen zu müssen (vgl. dazu BVerwGE 56, 227 sowie Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 30.78 - <Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 26>). Diesem Wunsch kann nämlich gegen den Willen des Dienstherrn nur durch Entlassung der Beamtin auf ihren Antrag Rechnung getragen werden; für Soldaten auf Zeit besteht ein derartiger Entlassungsanspruch allerdings wegen der Bedürfnisse der Bundeswehr nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 SG.

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Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung hinsichtlich der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angestellten Erwägungen, wie etwa zu den besonderen Aufgaben eines im Kriegsfalle nur zur Behandlung Leichtverletzter einzusetzenden Zahnarztes, kommt es demgegenüber nicht an. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bedürfen mithin keiner näheren Erörterung. Aus den genannten rechtlichen Gründen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision weder aufgrund des § 108 Abs. 1 VwGO einer genaueren Würdigung der Ausführungen des Klägers zu seiner (gewissensbedingten) Unfähigkeit, als Arzt Lazarettdienst zu leisten, sowie des sonstigen Beweisergebnisses noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO.

31

Die Revision ist nach alledem im wesentlichen unbegründet. Sie führt lediglich zu der Klarstellung, daß der Anerkennungsantrag des Klägers abgelehnt wird, weil über ihn wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 7 WPflG a.F. (jetzt: § 13 Abs. 3 KDVG) nicht in der Sache hätte entschieden werden dürfen. Darüber hinaus erscheint es angebracht, im Urteilstenor auszusprechen, daß die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer unwirksam sind (vgl. BVerwGE 44, 120 <124>; 61, 246 <251>). Dies geschieht aus ähnlichen Gründen wie die in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts übliche deklaratorische Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich vorinstanzlicher Entscheidungen bei Hauptsacheerledigung (vgl. BVerwGE 13, 174).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die Änderung des angefochtenen Urteils zu keiner wesentlichen Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers gegenüber der Abweisung seiner Klage aus den vom Verwaltungsgericht in erster Linie genannten Gründen führt; dem Kläger bleibt jedenfalls der Erfolg mit seinem Anerkennungsbegehren versagt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert