Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1987, Az.: BVerwG 6 B 19.87
Vollständige Zugrundelegung eines ermittelten Sachverhalts im Rahmen der Entscheidung eines Gerichts; Begründung eines Gerichts hinsichtlich der Ablehnung einer Kriegsdienstverweigerung; Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung als Kriegsdienstverweigerungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 19.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.12.1986 - AZ: 7 VG A 236/82
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. August 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht gegeben sind.
1.
Die Rüge einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen hat (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - <BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145>), greift nicht durch. Den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgetragene Entwicklung sowohl bis zur Ableistung des Grundwehrdienstes in den Jahren 1975 bis 1976 und der Teilnahme an Wehrübungen in den Jahren 1978 und 1979 als auch danach bis zur Stellung des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Mai 1982 und bis zu dem für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Es hat das Anerkennungsbegehren des Klägers im wesentlichen auf der Grundlage des von ihm zitierten Urteils vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120) abgelehnt. Danach und nach der weiteren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Juli 1981 - BVerwG 6 C 188.80 - sowie vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -) ist ein starkes Anzeichen gegen das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe darin zu sehen, daß ein Kriegsdienstverweigerer erst längere Zeit nach Ableistung seines Wehrdienstes einen Anerkennungsantrag stellt. Ein solches Verhalten spricht grundsätzlich gegen die Annahme, der noch immer wehrpflichtige Kläger habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Eine derartige Entscheidung mag zwar im Einzelfall denkbar sein, sie wird aber in aller Regel nur mit einem schwerwiegenden "Schlüsselerlebnis" oder mit sonstigen vom Wehrpflichtigen geltend zu machenden und nachzuweisenden besonders schwerwiegenden Umständen darzutun sein. Dem Gesamtzusammenhang des angegriffenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht dem Akteninhalt und den Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei keine solchen für seine Überzeugungsbildung im Sinne des Begehrens des Klägers ausreichenden Umstände entnehmen konnte. Hierzu brauchte es sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens des Klägers auseinanderzusetzen. So konnte es etwa davon ausgehen, der Kläger habe seinen Wehrdienst abgeleistet, ohne "nach außen erkennbar" einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden. Damit stand nicht in Widerspruch, daß der Kläger nach seinen Angaben aufgehört hat in seiner Freizeit zu zeichnen, nachdem er Soldat geworden war, Auch auf die übrigen vom Kläger genannten Anhaltspunkte für eine grundliegende Änderung und "Umkehr" seiner gewissensmäßigen Einstellung zum Wehrdienst ist das Verwaltungsgericht in genügendem Umfang eingegangen. So hat es etwa das vom Kläger geschilderte Traumerlebnis gewürdigt (vgl. S. 9 des Urteils).
2.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden Beweise das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte erheben sollen. Insbesondere hat es sich auch damit auseinandergesetzt, daß der Kläger bei seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit die Mitwirkung an Arbeiten ablehnt, die Rüstungszwecken dienen können (S. 8 unten des Urteils). Einer Vernehmung des Arbeitgebers des Klägers als Zeugen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.
3.
Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - ab. Wenn dort ein schwerwiegendes "Schlüsselerlebnis" zum Nachweis einer nunmehr von einem Reservisten getroffenen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verlangt wird, so ergibt sich daraus ohne weiteres, daß auch die dort anstelle eines solchen Schlüsselerlebnisses als möglicher Nachweis einer solchen Gewissensentscheidung angesprochenen Umstände, die der Wehrpflichtige geltend zu machen und nachzuweisen hätte, ebenso schwerwiegend oder "gravierend" sein müssen (vgl. dazu auch Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -).
4.
Schließlich wirft die Rechtssache auch keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, daß zwischen der vom Verwaltungsgericht erwähnten "Erfüllung der Wehrpflicht" und dem in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG genannten "Kriegsdienst mit der Waffe" kein inhaltlicher Unterschied besteht. In Friedenszeiten ist ohnehin kein "Kriegsdienst" zu leisten, sondern die Wehrpflicht im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen zu erfüllen.
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG n.F.
Dr. Schinkel
Ernst