Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1988, Az.: BVerwG 5 B 147/86
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verschiebung von Grünland zu Ackerland; Anspruch auf wertgleiche Abfindung ; Verletzung des rechtlichens Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 147/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 11.09.1986 - AZ: F 32/83
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 11. September 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ankündigung ist in den umfangreichen Darlegungen des Beschwerdevorbringens keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, die im Interesse der Einheitlichkeit und der Fortentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürfte. Daß im Rahmen des planerischen Gestaltens bei der Flurbereinigung im Einzelfall zwischen Einlage und Abfindung eine Verschiebung von Ackerland in Grünland und umgekehrt eintreten kann, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Bestätigung. Ebenso wie eine Abfindung in Grünland für eingelegtes Ackerland zulässig ist und die Wertgleichheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, wenn es sich um ackerfähigen Boden handelt, ist auch eine Verschiebung von Grünland zu Ackerland nicht unzulässig, wenn eine Umwandlung möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31 = RdL 1975, 268 = RzF 44 IV S. 43>). Ob aber diese letztgenannte Voraussetzung vorliegt, ist von den konkreten Umständen des jeweiliegen Einzelfalles abhängig und deshalb einer grundsätzlichen Betrachtung enthoben. Im übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß sachliche Gründe eine Abweichung von dem Grundsatz des § 44 Abs. 4 FlurbG rechtfertigen (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und Beschluß vom 11. Februar 1975 <a.a.O.>).
Ebensowenig klärungsbedürftig in einem künftigen Revisionsverfahren ist die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage, ob Mehrausweisungen von Land, seien sie in Geld auszugleichen oder nicht, bei der Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung mit einzubeziehen seien. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Unvermeidbare Mehrausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Diese Regelung dient erkennbar dem Zweck sicherzustellen, daß die Abfindung den Wert der Einlage nicht überschreitet. Mehrausweisungen ohne Geldausgleich, die z.B. für Wirtschaftserschwernisse gewährt werden, sind ebenfalls dazu bestimmt, die Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1961 - BVerwG 1 B 127.61 - <RdL 1962, 243/244>).
Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und damit eine Verletzung materiellen Rechts könnte die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn der Sache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies ist jedoch weder ausdrücklich geltend gemacht noch aus dem Zusammenhang ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits geklärt, daß dem Gleichheitssatz im Flurbereinigungsverfahren Genüge getan ist, wenn der jedem Teilnehmer nach § 44 FlurbG zustehende Anspruch auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, und deshalb kein Teilnehmer mit der Beschwerde gehört werden kann, ein anderer Teilnehmer habe bei der Abfindung besser abgeschnitten als er (Beschluß vom 3. Juli 1956 - BVerwG 1 B 21.56 -; Beschluß vom 27. Juni 1958 - BVerwG 1 B 130.57 -; Beschluß vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 B 28.63 -; Beschluß vom 21. Februar 1964 - BVerwG 1 C 118.63 -; Beschluß vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 4 B 90.65 - <RdL 1966, 111 = RzF 44 I S. 71>; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - <RdL 1971, 97/99 = RzF 37 I S. 25>). Die von der Klägerin darüber hinaus vorgebrachten Einwände betreffen die Wertgleichheit ihrer Abfindung und richten sich ausschließlich gegen die dem Flurbereinigungsgericht obliegende Sachverhaltswürdigung. Ihrem dahin gehenden Vorbringen kann eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) nicht entnommen werden.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer entscheidungserheblichen Abweichung von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Hinsichtlich des als Divergenzentscheidung angeführten Beschlusses vom 21. Dezember 1970 (a.a.O.) folgt dies daraus, daß - wie bereits eingangs dargestellt - die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Verschiebung des Acker-Grünland-Verhältnisses von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist und der Streit über die Beurteilung eines Einzelfalles die Divergenzrüge nicht eröffnet.
Als weitere Divergenzentscheidung bezeichnet die Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 7.81 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 42 = RdL 1982, 327 = RzF 44 III/2 S. 23). Auch hiervon weicht das angefochtene Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht ab. Die Entscheidung, daß die Widerspruchsbehörde zur Abhilfe des begründeten Widerspruchs der Beigeladenen in die Abfindung der Klägerin habe eingreifen dürfen, deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die auf S. 17 des angefochtenen Urteils angeführten Entscheidungen), auf die sich das Urteil vom 26. November 1981 am Rande (Hinweis auf BVerwGE 56, 1 <2>[BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77]) bezieht. Sollte die Klägerin mit der Nennung dieses Urteils rügen wollen, daß zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs der Beigeladenen nicht auf Masseland zurückgegriffen worden sei, könnte sich auch daraus eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ergeben, weil das Flurbereinigungsgericht Ausführungen zur Verfügbarkeit von Masseland nicht gemacht hat und sich von daher insoweit auch nicht in Widerspruch zu Rechtserkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts setzen konnte.
Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin rügt, der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts habe in der mündlichen Verhandlung am 10. September 1986 unter Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten nicht erörtert, muß sie sich den Inhalt der Niederschrift über diese Verhandlung entgegenhalten lassen, der das Gegenteil besagt. Gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 Satz 2 ZPO ist gegen den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung, soweit es sich um die für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten handelt, nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Zu diesen Förmlichkeiten gehört auch die Angabe darüber, ob eine Erörterung der Streitsache im Sinne des § 104 Abs. 1 VwGO stattgefunden hat (vgl. § 160 Abs. 2 ZPO). Demgemäß hätte die Beschwerde dartun müssen, daß das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht gefälscht worden ist, soweit es Angaben über die Erörterung der Sach- und Rechtslage enthält. Diesen Nachweis hat die Beschwerde nicht geführt. Darüber hinaus hat es die Klägerin versäumt, eine entsprechende Berichtigung des Protokolls (§ 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO) beim Flurbereinigungsgericht zu beantragen.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) darin erblickt, daß der Klägerin gegen Ende der Augenscheinseinnahme keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Streitsache noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern, vielmehr ihr diesbezüglicher Vortrag vom Vorsitzenden Richter mit der Bemerkung unterbrochen worden sei, dies alles sei dem Gericht bekannt, genügt das Vorbringen insgesamt nicht den Anforderungen, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels stellt. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nicht nur, daß die Beschwerde substantiiert darlegt, was der Kläger ohne den behaupteten Verfahrensverstoß noch vorgetragen hätte, sondern auch Ausführungen dazu, daß der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - <Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28>; Beschluß vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 245>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde behauptet zunächst, die Klägerin hätte einen Beweisantrag gestellt, ob das Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 17. September 1981 - F 160/77 - in einem von der jetzigen Beigeladenen angestrengten Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan von Gundhelm eine bindende Anordnung zur Änderung der Ackerabfindung der Klägerin beinhalte, und hiermit gegebenenfalls einen Antrag auf Ablehnung der Richter verbunden, die bereits an der Entscheidung im Verfahren F 160/77 beteiligt waren. Dieser Vortrag ist bereits insoweit unsubstantiiert, als er die Darlegung vermissen läßt, aufgrund welcher konkreten Umstände die immerhin durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Klägerin gehindert gewesen sein sollte, diese Anträge in der mündlichen Verhandlung am 10. September 1986 zu stellen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit beide Anträge zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären. Der Beweisantrag hätte, weil auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet, als unbehelflich abgelehnt werden müssen. Mit dem Befangenheitsantrag war die Klägerin, nachdem sie sich in Kenntnis ihres vermeintlichen Ablehnungsgrundes auf die Verhandlung und Beweisaufnahme eingelassen hatte, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO ausgeschlossen.
Unschlüssig ist die weitere Behauptung der Beschwerde, die Klägerin hätte, wäre sie zu Wort gekommen, verlangt, zum Ausgleich ihrer Aufwendungen am bisherigen Grundstück Flur 5 Nr. 34 und für vorübergehende Wirtschaftserschwernis und Mindererträge am neuen Grundstück Flur 5 Nr. 33 statt in Land in Geld abgefunden zu werden. Dieser Vortrag steht im direkten Widerspruch zu der vom Ehemann der Klägerin verfaßten Klagebegründung, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die Klägerin mit dem von der Spruchstelle vorgenommenen Wertausgleich durch Landabfindung anstelle von Geldausgleich grundsätzlich einverstanden sei (Schriftsatz vom 11. April 1984 S. 5 Nr. 1.1.7.). Derselbe Widerspruch findet sich in der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift selbst (S. 6 unten). Unter diesen Umständen hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, warum die Klägerin die Frage der Landabfindung in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht hätte anders sehen sollen als im Zeitpunkt der Klagebegründung.
Ansonsten trägt die Beschwerde - überwiegend unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Klagebegründung - lediglich vor, die Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung Dinge zur Sprache gebracht, die sie bereits in der schriftlichen Klagebegründung ausführlich erörtert hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ließe sich in diesem Zusammenhang allenfalls dann schlüssig darlegen, wenn die Klägerin substantiiert vortragen würde, daß das Gericht den schriftlichen Klagevortrag nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm auseinandergesetzt hat. Hierfür läßt sich weder der Beschwerdeschrift etwas entnehmen noch ist hierfür aus den Gründen des angefochtenen Urteils etwas ersichtlich.
Schließlich rügt die Beschwerde als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Flurbereinigungsgericht habe den Sachverhalt bezüglich des Wertes des Mehrempfangsgrundstücks Flur 7 Nr. 11 nicht hinreichend aufgeklärt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zu einer Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung war das Flurbereinigungsgericht nicht verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Umfang der Verpflichtung zur Sachaufklärung die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>). Das Flurbereinigungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin die Wertermittlung ihrer Abfindung nicht mehr beanstanden könne, sondern sich vielmehr die bestandskräftig festgestellte und nicht nichtige Schätzung entgegenhalten lassen müsse (vgl. Urteilsabdruck S. 19 ff.). Auf der Grundlage dieser vom Flurbereinigungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung kam es auf die tatsächliche Nachprüfung der von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung ihres Mehrempfangs nicht an.
Soweit schließlich die Beschwerde tatsächliche Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts bestreitet, ohne daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rügen vorgebracht werden, verkennt sie, daß hiermit wegen § 137 Abs. 2 VwGO ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan werden kann. Auch aus dem Vorbringen zur Wirksamkeit der teilweisen Rücknahme der Klage ergeben sich keine Gründe für eine Zulassung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.