Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1981, Az.: BVerwG 5 C 7.81
Disposition über Masseland; Heranziehung von potentiellem Massseland bei der Abfindung; Abfindungszuweisungen im Flurbereinigungsplan; Ergänzender Abfindungsanspruch in Land wegen dauernder Nutzungsbeeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 7.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen 23.08.1979 - F 121/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr 42
Amtlicher Leitsatz
Bei ergänzendem Abfindungsbedarf in Land wegen verbleibender Nutzungsbeeinträchtigung ist potentielles Masseland zuvörderst heranzuziehen. Auch bereits durch den Flurbereinigungsplan als (vermeintliches) Masseland zugeteilte Flächen stehen unter dem Vorbehalt möglicher Änderung (Ergänzung zu BVerwGE 55, 143 [BVerwG 15.12.1977 - 5 C 46/76] und 56, 1).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und
Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Flurbereinigungsgericht - vom 23. August 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Flurbereinigungsgericht - zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb von 42,79 ha = 1.216,22 Werteinheiten (WE) an der Flurbereinigung Alfstedt teil, in der ihm entsprechend seinem Abfindungsanspruch in Land 43,43 ha mit 1.168,61 WE ausgewiesen wurden.
Die Beanstandungen des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan und die seine Abfindung regelnden Nachträge wurden bis auf den den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Streit um die Zuweisung des durch einen Hochspannungsmast beeinträchtigten Flurstücks 19 der Flur 15 ausgeräumt. Zum Ausgleich dieser Beeinträchtigung wurde im Plannachtrag IV eine Entschädigung von 2.247,18 DM festgesetzt.
Gegen die Abfindung mit dem Flurstück 19 der Flur 15 brachte der Kläger vor: Auf seinen Einlageflächen habe sich kein Hochspannungsmast befunden. Diese Fläche sei daher dem Altbesitzer, dem Beigeladenen zu 2), wieder zuzuteilen, der für den vorhandenen Mast bereits früher eine Entschädigung erhalten habe. Der Mast bilde eine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis. Dieser Mangel in der Abfindungsgestaltung könne nur durch eine Planänderung ausgeglichen werden. Er verlange deshalb eine Plangestaltung im Bereich seines Altflurstücks 34, um eine Zuweisung des beanstandeten Flurstücks zu vermeiden.
Die Spruchstelle wies die Beschwerde zurück; sie hielt die Abfindung des Klägers für wertgleich. Dieser habe 24 Besitzstücke in das Verfahren eingeworfen und werde dafür mit zehn gut geformten Acker- und Grünlandflurstücken sowie einem Ödlandflurstück abgefunden. Auch sonst habe er beachtliche Vorteile aus der Flurbereinigung. Ein Mangel der Abfindung könne nicht in der Gewährung einer Geldentschädigung gemäß den zwischen dem Landesverband des Niedersächsischen Landvolkes und den in Niedersachsen tätigen Elektrizitätsunternehmen getroffenen Vereinbarungen gesehen werden. Die Geldentschädigung sei großzügig bemessen. Der begehrten Planänderung könne danach nicht entsprochen werden, weil sonst betriebswirtschaftlich günstig geformte Bewirtschaftungspläne wieder geteilt werden müßten.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 11. Mai 1976 abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung:
Das Begehren auf Ausweisung einer anderweitigen Abfindung für das beanstandete Flurstück 19 der Flur 15 könne keinen Erfolg haben. Nach dem Gebot der wertgleichen Abfindung seien für Landeinlagen grundsätzlich Landzuteilungen zu geben. Dieser Grundsatz habe auch für den hier vorliegenden Fall zu gelten, weil dem Kläger ein voraussichtlich dauernder Nachteil dadurch entstehe, daß er den eigentlichen Maststandort nicht nutzen könne und im übrigen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Bereich des Maststandortes erschwert werde. Dem Anspruch auf Entschädigung in Land sei jedoch, wie sich aus nachstehender Berechnung ergebe, genügt:
Auf dem Flurstück 19 der Flur 15 seien auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft ein Feldweg sowie eine Sandentnahmestelle, die beide in der Ödlandklasse eingestuft gewesen seien, rekultiviert worden. Dabei sei, wovon sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugt habe, ackerbaulich nutzbarer Boden entstanden, der zumindest den Wert der angrenzenden Bodenklasse A 20 habe. Die darauf beruhende Werterhöhung von 3,79 WE ergebe rechnerisch eine Größe von 0,1895 ha der Ackerklasse 20. Da diese Werterhöhung, wie sich aus den Abfindungsunterlagen ergebe, keinen Niederschlag in der Abfindungsberechnung gefunden habe, sei dieser Vorteil dem Kläger über seinen Abfindungsanspruch hinaus gewährt worden. Im Vergleich hierzu errechne sich die "Mastentschädigung" auf 400 qm. Dabei sei davon auszugehen, daß vom Mittelpunkt des Maststandortes nach jeder Seite der Bewirtschaftungsrichtung, und zwar im rechtwinkligen Dreieck auslaufend, eine Fläche von 200 qm einer rentablen landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde. Der Kläger habe damit noch eine Mehrabfindung von ca. 1.500 qm erhalten, auf die er keinen Anspruch habe. Bei dieser Entschädigungsberechnung könne die Überspannung des Flurstücks 19 mit Leitungsdrähten unberücksichtigt bleiben, weil das vom Kläger abgegebene Altflurstück 34 von derselben Leitung in fast gleicher Länge überspannt sei. Die darüber hinaus gewährte Geldentschädigung von 2.247,18 DM bedeute unter diesen Umständen einen weiteren, nicht zu beanspruchenden Vorteil.
Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers wurde durch Urteil vom 15. Dezember 1977 das Urteil des Flurbereinigungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen (zur Begründung der Entscheidung s. BVerwGE 55, 143 [BVerwG 15.12.1977 - 5 C 46/76]).
In dem vor dem Flurbereinigungsgericht fortgesetzten Verfahren vertrat der Kläger die Auffassung, daß der Beklagte durch seine Erklärung, kein Land mehr zur Verfügung zu haben, sich nicht von seinen gesetzlichen Pflichten entbinden könne. Der Beklagte habe von Anfang an gewußt, daß er nicht mit einem Abfindungsgrundstück zufrieden sei, auf dem sich ein Hochspannungsmast befinde. Der Beklagte hätte deshalb ein Ackergrundstück bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahrens als Abfindungsreserve zurückhalten müssen.
Der Beklagte erwiderte hierauf, daß Ersatzland, mit dem der Landanspruch des Klägers in Höhe von 0,96 WE (nämlich 400 qm der anliegenden Ackerklasse 24) ausgeglichen werden könnte, im Flurbereinigungsverfahren von Alfstedt nicht mehr zur Verfügung stehe. Bis vor etwa zwei Jahren habe die Teilnehmergemeinschaft zwar noch ca. 3 ha Grünland und Ödland gehabt, das jedoch für Aufstockungen verwertet worden sei.
Durch Urteil vom 23. August 1979 hat das Flurbereinigungsgericht die im Plannachtrag IV festgesetzte Mast- und Überspannungsentschädigung als Geldausgleich für die Minderausweisung in Land in den Urteilsausspruch aufgenommen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist hierzu ausgeführt:
Die zum Zwecke des Ausgleichs einer auf einem Abfindungsgrundstück verbleibenden dauernden Beeinträchtigung - hier durch einen Gittermast - zu gewährende Landabfindung müsse entweder in den Flurbereinigungsplan oder Nachtrag aufgenommen oder aber durch eine entsprechende Vereinbarung oder auf sonstige Weise erkennbar gemacht werden. Das sei bislang nicht geschehen. In dem die Entschädigungsfrage regelnden Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan werde lediglich eine Mast- und Überspannungsentschädigung festgesetzt, deren Höhe nach den zwischen dem Landesverband des Niedersächsischen Landvolks und den in Niedersachsen tätigen Elektrizitätsunternehmen getroffenen Vereinbarungen mit 2.247,18 DM errechnet worden sei. Demzufolge sei im Urteilstenor der Flurbereinigungsplan von Alfstedt in der Fassung des Nachtrages IV dahin zu berichtigen, daß die durch den auf dem Flurstück 19 der Flur 15 vorhandenen Gittermast Nr. 81 T einschließlich der Überspannung bedingte Minderausweisung in Land 11,2359 WE betrage.
Es habe jedoch davon abgesehen werden müssen, dem Kläger hierfür eine Landzuteilung zu gewähren. Zwar habe jeder Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens ein Recht, für seinen Abfindungsanspruch Land zurückzuerhalten. Dieser Grundsatz könne aber nicht in jedem Verfahren restlos durchgeführt werden. Deswegen habe der Gesetzgeber die Flurbereinigungsbehörde in § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ermächtigt, unvermeidbare Minderabfindungen in Geld auszugleichen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung und der Prüfung, ob dem Abfindungsanspruch des Klägers durch eine Geldentschädigung im Rahmen der im Plannachtrag IV vorgesehenen Entschädigung genügt werden könne, sei berücksichtigt worden, daß es sich bei der Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG um eine Ausnahmeregelung handele und daß das Recht des einzelnen Verfahrensbeteiligten, eine vollwertige Abfindung in Land zu erhalten, durch Art. 14 GG vor einer Schmälerung geschützt sei. Wenn der Anspruch in Land befriedigt werden könne, sei eine Minderausweisung unzulässig. Dabei müsse die Behörde unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden technischen Mittel bestrebt sein, eine Minderausweisung zu verhindern. Eine Minderausweisung in Land sei dann nicht unvermeidbar im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG, wenn sie durch eine andere Einteilung, die der gesetzlichen Forderung nach einer großräumigen Gliederung Rechnung trage, vermieden werden könne. Daraus folge, daß die Flurbereinigungsbehörde einem einzelnen Beteiligten nur dann eine Minderabfindung ausweisen dürfe, wenn die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren würden. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung seien vorliegend gegeben. Die Neuverteilung der Verfahrensflächen in der Flurbereinigung von Alfstedt sei abgeschlossen. Ersatzland der Teilnehmergemeinschaft, mit dem der Landanspruch des Klägers in Höhe von 11,2359 WE befriedigt werden könnte, stehe nach den Angaben des Beklagten nicht mehr zur Verfügung. Der Landanspruch des Klägers ließe sich bei dieser Sachlage nur durch eine Umverteilung verwirklichen, an der möglicherweise eine Vielzahl von Teilnehmern, denen gegenüber die Festsetzung des Flurbereinigungsplanes unanfechtbar geworden sei und die mit ihrer Abfindung einverstanden seien, zu beteiligen wären und unter Umständen große, in der Flurbereinigung geschaffene Bewirtschaftungspläne wieder geteilt werden müßten. Es widerspreche den zu wahrenden Interessen dieser Beteiligten und den Interessen der Teilnehmergemeinschaft eines praktisch abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens, wenn das Verfahren zur Befriedigung eines verhältnismäßig geringfügigen Landanspruchs des Klägers neu in Angriff genommen werden müßte, zumal nach den Angaben des Beklagten auch andere Teilnehmer unvermeidbare Mehr- oder Minderabfindungen, die in Geld ausgeglichen worden seien, hätten hinnehmen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er geltend macht: Das Flurbereinigungsgericht habe es unterlassen, die Behauptung des Beklagten nachzuprüfen, ob der Teilnehmergemeinschaft noch Ersatzland zur Verfügung gestanden habe, um seinen Abfindungsanspruch in Land zu ergänzen. Von einer unvermeidbaren Minderausweisung von Land könne hier nicht ausgegangen werden, weil eine ausreichende Planreserve vorhanden gewesen sei. Der Verpflichtung auf eine Abfindung mit Land von gleichem Wert könne der Beklagte sich nicht dadurch entziehen, daß er Grundstücke aus der Planreserve an dritte Personen veräußere, ohne zuvor die berechtigten Teilnehmeransprüche berücksichtigt zu haben.
Der Beklagte erwidert hierauf: Da Ersatzland nicht mehr zur Verfügung stehe, müsse eine Umverteilung, die letztlich zu einer völligen Neudurchführung des praktisch abgeschlossenen Verfahrens führen würde, ausscheiden. Die verbleibende unvermeidbare Minderausweisung in Land sei daher zu Recht in Geld ausgeglichen worden.
II.
Die Revision ist begründet, weil das Flurbereinigungsgericht unter Verkennung des materiellen Rechts eine weitere Sachaufklärung unterlassen hat, die geboten gewesen wäre, um dem festgestellten Anspruch des Klägers zu genügen, wegen der auf dem Flurstück 19 der Flur 15 verbleibenden dauernden Beeinträchtigung eine entsprechende Landzuweisung zu erhalten. Zur Behebung dieses festgestellten Abfindungsmangels ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers für den auf dem Flurstück 19 wegen des Hochspannungsmastes verbleibenden dauernden Nachteil durch eine dem Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung entsprechenden Landzuweisung zu befriedigen ist. Dieser danach zu gewährende Landanspruch beläuft sich nach dem im Flurbereinigungsverfahren von Alfstedt festgesetzten Kapitalisierungsfaktor auf 11,2359 WE. Diesen festgestellten Anspruch des Klägers auf Ergänzung seiner Abfindung zu befriedigen, hat sich das Flurbereinigungsgericht dadurch gehindert gesehen, daß nach dem Abschluß der Neuverteilung der Verfahrensflächen Ersatzland der Teilnehmergemeinschaft nicht mehr vorhanden sei. Aus diesem Grunde hat es die festgestellte Minderausweisung von Land als unvermeidbar, aber zumutbar angesehen und den dafür festgesetzten Geldausgleich als angemessen erachtet. Dabei hat das Flurbereinigungsgericht in Verkennung der aus den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sich ergebenden rechtlichen Tragweite jede weitere Nachprüfung darüber unterlassen, wann und wofür das für die Abfindung der übrigen Teilnehmer nicht mehr benötigte Ersatzland verwendet und wem es zugeteilt wurde. Vorausgegangen war, daß der Kläger Hinweise dafür gegeben hatte, wie sein Anspruch verwirklicht werden könnte, wobei auch ein Austausch mit einem Abfindungsflurstück des Beigeladenen zu 2) in Vorschlag gebracht wurde. Der Beklagte hat daraufhin schriftsätzlich vorgetragen, daß kein Masseland mehr vorhanden sei. Demgegenüber hat der Kläger, der diese Behauptung bestritten hat, darauf hingewiesen, daß während des Flurbereinigungsverfahrens von der Teilnehmergemeinschaft in größerem Umfang Grundstücke erworben und für Ausgleichszwecke bereitgehalten worden seien, und deshalb darum gebeten, dem Beklagten aufzugeben, Angaben darüber zu machen, wer Zuteilungsempfänger dieses Landes geworden sei. Nachdem der Vertreter des Beklagen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hatte, daß zum Zeitpunkt des letzten Verkaufs, etwa vor zwei Jahren, also 1977, noch ca. 3 ha Masseland, und zwar Grünland und Ödland zur Verfügung gestanden habe, das zur Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe verwendet worden sei, hätte das Flurbereinigungsgericht der sich aufdrängenden Prüfung nachgehen müssen, wie dem Anspruch des Klägers mit Hilfe dieser rechtlich als Planreserve zu behandelnden Fläche zu genügen sei, zumal vom Kläger darauf hingewiesen worden war, daß trotz seiner anhängigen Beschwerde vom Beklagten noch eine größere Ackerfläche aus der Planreserve in der Nähe seiner Abfindung an einen anderen Landwirt verkauft worden sei. Denn durch die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war erkennbar geworden, daß zur Zeit der Planbeschwerde des Klägers, die sich als begründet erwiesen hat, noch hinreichend Abfindungsland zur Verfügung stand, das verfrüht, und jedenfalls in gewissem Umfang unzulässigerweise als Masseland angesehen und als solches verwendet wurde.
Zur rechtlichen Konsequenz, die das Flurbereinigungsgericht nicht erkannt oder verkannt hat, ist darauf hinzuweisen, daß Masseland nur und erst dann zur Disposition steht, wenn allen berechtigten Abfindungsbeschwerden abgeholfen bzw. in gebührender Weise Rechnung getragen worden ist. Denn nur dann, wenn und soweit die Planreserve zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird, kann das bis dahin potentielle Masseland nach § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG einer außerhalb des Gestaltungs- und Abfindungsrahmens liegenden Verwendung zugeführt werden (BVerwGE 42, 87 [BVerwG 15.03.1973 - BVerwG V C 4.72]). Potentielles Masseland ist deshalb bei ergänzendem Abfindungsbedarf zuvörderst heranzuziehen. Es liegt auch dann nicht außerhalb der Zugriffsmöglichkeit, einem festgestellten Abfindungsdefizit abzuhelfen, wenn es verfrüht als Masseland angesehen und vorzeitig einer nach § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG an sich zulässigen Verwendungsart zugeführt wurde. Die Verwendung des - nach der Einlassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - zumindest 1977 noch vorhanden gewesenen, 3 ha umfassenden Masselandes zur Aufstockung anderer Betriebe hätte zwar als eine der zulässigen Verwendungsarten in Betracht gezogen werden können, aber eben nur unter der Voraussetzung, daß es tatsächlich nicht mehr zur Abfindung benötigt würde. Wenn und soweit noch Abfindungsmängel bestehen oder in Rechtsmittelverfahren festgestellt werden, muß auf dieses potentielle Masseland als Rechtsmittelkontingent zurückgegriffen und notfalls eine auf wenige Teilnehmer begrenzte Planungsgestaltung vorgenommen werden. Denn die Zuteilung von Masseland, gleich ob verfrüht oder gar zulässig, erfolgt ebenfalls durch den Flurbereinigungsplan (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG).
Daraus folgt aber: Ebenso wie die Abfindungszuweisungen im Flurbereinigungsplan unter dem Vorbehalt möglicher Änderung stehen (BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77] [2] und die dort angeführte Rechtsprechung), solange nicht alle den Gesamtplan betreffenden Festsetzungen endgültig sind, sind auch die durch den Flurbereinigungsplan erfolgten Zuteilungen von Masseland nicht einer sich als notwendig erweisenden späteren Änderung entzogen. Um so mehr müssen verfrühte und deshalb von der Ermächtigung in § 54 Abs. 2 FlurbG nicht gedeckte Zuteilungen potentiellen Masselandes einer Korrektur zugänglich sein. Ist, wie im vorliegenden Fall, bei begründeten Abfindungsbeschwerden eine anderweitige Landzuweisung nicht zu erreichen, so muß, um dem festgestellten ergänzenden Abfindungsanspruch in Land zu genügen, auf die rechtlich als Planreserve zu behandelnden Flächen zurückgegriffen werden, wenn sie verfrüht als Masseland behandelt und durch den Flurbereinigungsplan bereits einer § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG entsprechenden Verwendungsart zugeführt worden sein sollten. Daraus folgt, daß das Flurbereinigungsgericht, dem nach § 146 FlurbG eine auf die Herstellung einer gleichwertigen Abfindung ausgerichtete Gestaltungsbefugnis eingeräumt ist, prüfen und entscheiden muß, wie die zugunsten des Klägers festgestellte Minderausweisung von Land mit Hilfe der rechtlich als Planreserve zu behandelnden Flächen zu bewerkstelligen ist.
Dabei ist - entgegen der Vorstellung des Klägers - darauf hinzuweisen, daß weder nach der (zurückverweisenden) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1977 - a.a.O. - noch nach dem hier angefochtenen Urteil des Flurbereinigungsgerichts der Kläger sich darauf berufen kann, eine anderweitige Landabfindung unter Ausschluß des Flurstücks 19 zu erhalten. Andererseits ist diese Möglichkeit auch nicht schlechtin ausgeschlossen, wenn andernfalls eine großräumige Gliederung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nicht zu erreichen wäre. Denkbar und dem Gestaltungsermessen des Flurbereinigungsgerichts anheimgegeben ist aber auch die Möglichkeit, daß, wenn dem Kläger das Abfindungsflurstück 19 mit der dauernden Substanzbeeinträchtigung belassen werden muß, einem anderen Abfindungsflurstück des Klägers in Angrenzung oder in der Nähe eines potentiellen Masseflurstücks durch entsprechende Planänderung die festgestellte Minderausweisung in Land zugemessen wird.
Denn die nach dem angegriffenen derzeitigen Flurbereinigungsplan bestehende Minderausweisung von Land bei der Gesamtabfindung des Klägers ist trotz des praktisch abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens deshalb nicht unvermeidbar im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG, weil dem festgestellten Anspruch mit Hilfe der rechtlich als Planreserve zu behandelnden Flächen abgeholfen, damit eine Minderausweisung von Land vermieden werden kann.
Zur Vornahme der danach verbleibenden Gestaltungskorrektur ist deshalb die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter Bermel