Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1987, Az.: BVerwG 6 C 44.87
Kriegsdienstverweigerung; Widerspruchsbescheid; Aufhebungsantrag; Verfahrensmangel; Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 44.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 29.05.1987 - AZ: 4 K 1003/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 1 KDVG
- § 14 KDVG
- § 15 Abs. 1 KDVG
- § 79 Abs. 2 VwGO
- § 104 VwGO
Fundstellen
- DokBer A 1988, 57-58
- NVwZ 1988, 346-348 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1988, 648-650
Amtlicher Leitsatz
In Kriegsdienstverweigerungssachen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden, wenn Verfahrensmängel der Kammer für Kriegsdienstverweigerung geltend gemacht werden sollen. Das gilt auch dann, wenn ein nach §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG ergangener Bescheid angegriffen worden ist.
Hat ein Kläger seine Anerkennung durch das Verwaltungsgericht begehrt, so scheitert er nicht daran, daß das Verwaltungsgericht nur den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu Protokoll genommen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1987 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1981 gestellte Antrag des im Jahre 1962 geborenen Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde durch Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Ulm vom 12. April 1984 abgelehnt. Zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - über seinen dagegen eingelegten Widerspruch wurde er für den 22. Mai 1985, 14 Uhr, geladen. Das Ladungsschreiben enthielt u.a. den Hinweis, im Falle seines unentschuldigten Fernbleibens habe die Kammer "gemäß § 15 Abs. 1 dem KDVG zu entscheiden, daß der Widerspruchsführer nicht berechtigt" sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Kläger erschien nicht zu der angegebenen Zeit. Daraufhin wies die Kammer für Kriegsdienstverweigerung seinen Widerspruch mit Bescheid vom 22. Mai 1985 "nach § 15 Abs. 1 KDVG" zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bis 14.15 Uhr gewartet; erst gegen 14.25 Uhr sei der Kläger, nachdem die Beisitzer schon gegangen gewesen seien, erschienen und habe erwähnt, daß er davon ausgegangen sei, die Sitzung sei erst um 14.30 Uhr; er habe die Ladung falsch gelesen. Dieser nachträglich vorgebrachte Einwand des Klägers könne nicht als ausreichende Begründung für sein Zuspätkommen angesehen werden.
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat "gegen den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung" Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich insbesondere auf seinen Glauben an die Lehren der Zeugen Jehovas sowie darauf berufen, daß er einen Zivildienst nur dann akzeptiere, wenn es sich dabei um ein freies Arbeitsverhältnis handele, worum er sich bereits bemüht habe. Bei seinem Zuspätkommen zu dem Termin vom 22. Mai 1985 habe es sich um menschliches Versagen gehandelt. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 1987 wurde der Antrag des Klägers protokolliert, den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - vom 22. Mai 1985 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt; zur Begründung seines Urteils führte es im wesentlichen aus:
Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage sei zulässig. Der Kläger habe an der isolierten Anfechtung dieses Bescheides ein Rechtsschutzinteresse. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der an einer lediglich auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichteten Klage kein solches Interesse bestehe, wenn weder für Ermessens- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte Raum sei, noch sonstige beachtliche Interessen an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde ersichtlich seien und der Verfahrensfehler durch das Gericht geheilt werden könne, sei nicht einschlägig. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 79 Abs. 2 VwGO, dem Bürger effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung seines materiellrechtlichen Begehrens zu gewährleisten, bestehe ein Bedürfnis für die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheids vor allem dann, wenn die Widerspruchsbehörde weitergehende Befugnisse bei der Überprüfung der in Frage stehenden Maßnahme der Ausgangsbehörde habe als das Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Falle habe die Kammer für Kriegsdienstverweigerung von der ihr eröffneten Möglichkeit, eine Ermessensentscheidung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht, weil sie irrtümlich gemeint habe, entscheiden zu müssen, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Nach der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung bestehe ein rechtlich schützenswertes Interesse des Kriegsdienstverweigerers insbesondere daran, daß die Prüfungsgremien die Vorschriften beachteten, die ohne eine Gewissensprüfung im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu einer Anerkennung nach dem Inhalt der vorliegenden Akten führen könnten. Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller ohne persönliche Anhörung anerkannt werden könne, liege im Ermessen der Prüfungsgremien. Sei eine solche Entscheidung unterlassen worden, weil - wie im vorliegenden Falle - die Prüfungskammer gemeint habe, sie müsse nach § 15 Abs. 1 KDVG entscheiden, ohne die Entscheidungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 KDVG geprüft zu haben, so könne diese Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Das Gericht könne allenfalls eine eigene Ermessensentscheidung darüber treffen, ob es eine Anerkennung ohne persönliche Anhörung ausspreche oder für seine Entscheidung eine Parteivernehmung für erforderlich halte.
Die Klage sei auch begründet, denn der Widerspruchsbescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Nach § 15 Abs. 1 KDVG sei zu entscheiden, daß der Antragsteller nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wenn er der "persönlichen Anhörung" vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung unentschuldigt fernbleibe. Auf diese Rechtsfolge sei der Kläger jedoch in der Ladung nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Der Hinweis der Kammer für Kriegsdienstverweigerung in dem Ladungsschreiben zum "Termin der mündlichen Verhandlung" vom 22. Mai 1985, wonach im Falle des "unentschuldigten Fernbleibens" des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 KDVG zu entscheiden sei, daß er nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sei fehlerhaft. Das unentschuldigte Fernbleiben von der persönlichen Anhörung sei nicht gleichbedeutend mit dem unentschuldigten Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung. Nach dem Inhalt der Niederschrift und des Widerspruchsbescheids habe die Kammer für Kriegsdienstverweigerung darüber hinaus eine Entscheidung nach § 14 Abs. 3 KDVGüberhaupt nicht in Erwägung gezogen, sondern schon aufgrund des Fernbleibens des Klägers die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG als zwingend angesehen. Es sei erforderlich, daß die von den Prüfungsgremien getroffene Entscheidung über eine Anerkennung ohne persönliche Anhörung nach § 14 Abs. 3 KDVG im Widerspruchsbescheid näher begründet werde oder sich hierzu jedenfalls Ausführungen in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung fänden. Beides sei hier unterblieben. Schließlich habe die Kammer versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er zu der Anhörung mit einem Beistand seiner Wahl erscheinen könne (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KDVG).
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte rügt die Verletzung der §§ 46 VwVfG, 79 Abs. 2, 113 Abs. 2 VwGO und 14, 15 KDVG. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem unentschuldigten Fernbleiben von der angeordneten mündlichen Verhandlung und von einer "persönlichen Anhörung" vermöge nicht zu überzeugen. Abzustellen sei auf den Empfängerhorizont des Antragstellers, der aufgrund der Formulierung der Ladung damit rechnen müsse, daß er von der Kammer persönlich gehört werden solle, da anderenfalls die angedrohte einschneidende Rechtsfolge der ablehnenden Entscheidung nicht verständlich wäre. Im übrigen enthalte die Entscheidung der Kammer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung nicht vorlägen. Vor allem sei das angefochtene Urteil deshalb unzutreffend, weil für eine isolierte Anfechtung der Verwaltungsentscheidungen wegen Verfahrensmängeln kein Raum sei. Auch die Frage, ob gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ein Kriegsdienstverweigerer ohne persönliche Anhörung anerkannt werden könne, sei keine Frage des Ermessens oder der Beurteilung. Ob die Voraussetzungen einer Anerkennung sich schon aus dem Akteninhalt ergäben, sei in vollem Umfange nachprüfbar. Jedenfalls sei im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst sachdienlich. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufgrund einer Parteivernehmung des Klägers darüber befinden müssen, ob dieser nach Art. 4 Abs. 3 GG zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt sei.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält die isolierte Anfechtung des Bescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung für zulässig und die in dem Ladungsschreiben zum Termin vom 22. Mai 1985 erteilte Belehrung für gesetzwidrig.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, das selbst über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden hat. Von einem solchen mit der Klage geltend gemachten Begehren ist auszugehen, auch wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1987 nur einen Antrag des Klägers auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1985 zu Protokoll genommen hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre allerdings eine Klage mit dem Ziel nur der (isolierten) Aufhebung des Bescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung und damit der "Zurückverweisung" der Sache an die Kammer zur erneuten Entscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 65, 287 und 69, 90) für das Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung des aufgrund dieses Gesetzes tätig gewordenen Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer und des zu dieser Entscheidung ergangenen Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis, wie ein solches Bedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen lediglich unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts oder unter Verkennung der örtlichen Zuständigkeit der Prüfungskammer ergangenen Widerspruchsbescheid bebesteht. Die früheren Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern haben ebenso wie die nach dem jetzt geltenden Kriegsdienstverweigerungsgesetz zuständigen Stellen ihre Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 25 WPflG a.F. (bzw. nunmehr § 1 KDVG) vorliegen, weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung zu treffen, sondern allein nach zwingendem Recht. Deshalb ist es verfahrensrechtlich unerheblich, ob die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren von Kriegsdienstverweigerern in erster Linie von dem persönlichen Eindruck abhängt, den die einzelnen Mitglieder der Prüfungsgremien von dem Wehrpflichtigen erhalten, und daß aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, daß das für die Entscheidung zuständige Gremium zu einer anderen Überzeugung hinsichtlich der Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe hätte gelangen können. Außerdem trägt nur eine alsbaldige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren, die eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei isolierter Anfechtung der ergangenen Bescheide vermeidet, sowohl dem öffentlichen als auch dem Interesse des Wehrpflichtigen an einer Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens hinreichend Rechnung. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1985 - BVerwG 6 C 87.83 - näher ausgeführt. Er hat diese Grundsätze außerdem in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - auch auf die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesamts für den Zivildienst angewandt, durch die (zu Unrecht) ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Ferner hat er in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - (Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1987, 802) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst auch dann für geboten gehalten, wenn die Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG entschieden hat, der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Dem Verwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Regelung des § 79 Abs. 2 VwGOüber die selbständige Anfechtbarkeit eines Widerspruchsbescheides im Falle einer zusätzlichen selbständigen Beschwer durch Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift in Verbindung mit den Änderungen des Anerkennungsverfahrens durch die §§ 14, 15 KDVG rechtfertige eine isolierte Anfechtung von verfahrensfehlerhaften Bescheiden der Kammern für Kriegsdienstverweigerung. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht dabei davon aus, daß die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller nach § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung anerkannt werden könne, als Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne. Maßgebend für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG allein, ob das zuständige Prüfungsgremium zu seiner Überzeugung hinreichend sicher annehmen kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht. Diese Entscheidung trifft es gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KDVG nach einer persönlichen Anhörung des Antragstellers, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen; nach dieser Vorschrift kann es den Antragsteller ohne persönliche Anhörung anerkennen, wenn es die erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann. Dabei kann dahinstehen, ob über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 KDVG, nämlich ob die nötige Überzeugung schon aufgrund der Akten gewonnen werden kann, nach dem Ermessen des Prüfungsgremiums oder im Rahmen eines Beurteilungsspielraums oder nach sonstigen Maßstäben zu entscheiden ist. Wesentlich ist allein, daß ohne die Überzeugung des zuständigen Gremiums davon, daß sich der Antragsteller im Sinne von § 1 KDVG aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, der Antragsteller nicht anerkannt werden darf. Ist der Antragsteller nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG anerkannt worden oder aber hat die Prüfungskammer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG entschieden, daß er nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, so unterliegt dies im Falle einer zulässigen Klage in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Das Verwaltungsgericht hat deshalb auch selbst darüber zu befinden, ob es vor einer Anerkennung eine persönliche Anhörung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 KDVG für erforderlich hält. Im übrigen ergibt sich aus der Durchführung einer Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG ebenso wie aus einer Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach §§ 18 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG inzidenter die Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung nicht vorliegen, also eine Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG für erforderlich gehalten worden ist.
Auch sonstige - wirkliche oder vermeintliche - Mängel des Widerspruchsverfahrens rechtfertigen nicht die Annahme, eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides sei im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig. Deshalb kommt es im vorliegenden Falle auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller, der den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach seinen eigenen Angaben aus menschlichem Versagen, also nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne sein Verschulden, versäumt hat, auf die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens von der persönlichen Anhörung vorgesehene Rechtsfolge zutreffend hingewiesen worden ist. In dem Ladungsschreiben der Kammer für Kriegsdienstverweigerung war zwar nicht ausdrücklich von einer "persönlichen Anhörung" nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KDVG die Rede. Aus der Ladung zum "Termin der mündlichen Verhandlung" in Verbindung mit dem Hinweis auf die in § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens vorgesehene Rechtsfolge einer Entscheidung dahin, daß der Antragsteller nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mußte der Antragsteller aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß er damit mindestens vorsorglich zu einer "persönlichen Anhörung" geladen worden war, weil sonst die unterstrichene Belehrung über die Rechtsfolge seines Fernbleibens gegenstandslos gewesen wäre. Allerdings dürfte es sich empfehlen, in den Ladungsformularen noch deutlicher auf eine vorgesehene oder mindestens erwogene Anhörung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KDVG hinzuweisen. Auch der in dem Ladungsschreiben der Kammer für Kriegsdienstverweigerung fehlende Hinweis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KDVG, wonach ein Antragsteller zur mündlichen Anhörung mit einem Beistand seiner Wahl erscheinen kann, rechtfertigt nicht die Annahme eines die isolierte Anfechtung des nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG ergangenen Bescheides ermöglichenden Verfahrensmangels.
Eine Klage, mit der lediglich die Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheides beantragt worden wäre, hätte daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden müssen. Ein solches Verfahren würde jedoch dem in der Klageschrift vom 19. Juni 1985 und in der Klagebegründung vom 14. Juli 1985 zum Ausdruck gekommenen Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers nicht gerecht werden. Darin hatte sich der Kläger gegen den Inhalt des abschlägigen Bescheides des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung vom 12. April 1984 gewandt, mit dem sein Anerkennungsbegehren wegen fehlender Überzeugung des Ausschusses von einer echten Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe abgelehnt worden war. Mängel des Widerspruchsverfahrens hatte der Kläger nicht beanstandet. Daraus hätte das Verwaltungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen müssen, daß es dem Kläger nicht um eine erneute Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung, sondern darum ging, das Verwaltungsgericht von der geltend gemachten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG zu überzeugen. Trotz der - jedenfalls zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem früheren Recht der Kriegsdienstverweigerung in Widerspruch stehenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung des ergangenen Widerspruchsbescheides hätte der Vorsitzende aufgrund seiner Pflicht, u.a. auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 104 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), den Kläger veranlassen müssen, mindestens hilfsweise eine Entscheischeidung des Verwaltungsgerichts über sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu beantragen. In einem derartigen Falle, in dem der - noch dazu anwaltlich nicht vertretene - Kläger nicht ausdrücklich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt hat, ist ähnlich wie in dem vom Senat durch Urteil vom 28. Juli 1983 - BVerwG 6 C 42.81 - (Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 23) entschiedenen Falle davon auszugehen, daß der Kläger auch ohne ausdrückliche Protokollierung sein mit der Klage verfolgtes Anerkennungsbegehren weiter aufrechterhalten wollte und will, also seine Klage nicht etwa teilweise zurückgenommen hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr das Anerkennungsbegehren selbst zu überprüfen und dabei unter Würdigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217 sowie für ernsthaft tätige Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas BVerwGE 75, 188 = NVwZ 1987, 691) maßgebenden Umstände und der zur Anwendung des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf "Altantragsteller" wie den Kläger entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwGE 70, 216 und 222) darüber zu befinden haben, ob der Kläger nach dem Maßstab des § 14 Abs. 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert