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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.07.1983, Az.: BVerwG 6 C 42.81

Kriegsdienstverweigerer; Widerspruchsbescheid; Isolierte Anfechtung; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 42.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 06.10.1980 - AZ: 12 K 1000/79

Amtlicher Leitsatz

Für die isolierte Anfechtung der Widerspruchsentscheidung der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer besteht auch im Hinblick auf die Regelung der §§ 45, 46 VwVfG kein Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluß an BVerwGE 61, 45 = Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 18).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer blieb beim Prüfungsausschuß ohne Erfolg. Die Prüfungskammer, zu deren Verhandlung der Kläger nicht erschienen war, nachdem er im Hinblick auf seine Unabkömmlichkeit in seinem Geschäft um eine Verschiebung gebeten hatte, wies den Widerspruch des Klägers nach Aktenlage als unbegründet zurück, weil die Prüfungskammer ohne Anhörung des Klägers nicht in der Lage gewesen sei festzustellen, ob die von ihm behauptete Gewissensentscheidung den Charakter eines unabweisbaren, seine ganze Persönlichkeit ergreifenden Gebotes habe; die Prüfungskammer habe ohne Anhörung des Klägers entscheiden können, weil er zu der Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden sei, weil sein Fernbleiben ohne die von ihm in Aussicht gestellte Bescheinigung des Gewerbeamts nicht ausreichend entschuldigt sei und weil er in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden sei.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Düsseldorf vom 9. März 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheid es der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III "vom 19. Februar 1979" (richtig muß es heißen: "vom 8. Februar 1979") aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Prüfungskammer hätte in dem Termin vom 8. Februar 1979 nicht nach Lage der Akten entscheiden dürfen, weil nach dem ihm in der Terminsladung gegebenen Hinweis eine "begründete Entschuldigung" für das Fernbleiben ausgereicht hätte, so daß er aufgrund seines entsprechend begründeten Antrags auf Terminsverschiebung nicht damit hätte rechnen müssen, daß eine Entscheidung nach Lage der Akte ergehen werde; in jedem Falle hätte die Prüfungskammer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 1978 über die Nichtigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977, aber die Wirksamkeit bestimmter Vollzugsakte prüfen sowie den Sachverhalt neu und umfassend ermitteln müssen und nicht lediglich den Bescheid des Prüfungsausschusses bestätigen dürfen; auch der Bescheid des Prüfungsausschusses sei nach den vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben rechtswidrig.

3

Auf Anregung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger seinen Klageantrag dahin gehend eingeschränkt, daß er ausdrücklich nur noch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III sowie die Verpflichtung der Prüfungskammer begehrt hat, über seinen Widerspruch erneut zu entscheiden.

4

Das Verwaltungsgericht hat sodann, ohne den Kläger zu der Frage, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, als Partei zu vernehmen oder auch nur anzuhören, durch Urteil vom 6. Oktober 1980 das Verfahren insoweit eingestellt, als der Kläger ursprünglich die Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Düsseldorf vom 9. März 1977 beantragt hatte; es hat außerdem den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III vom 8. Februar 1979 aufgehoben und die Verfahrenskosten dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides des Prüfungsausschusses sei das Verfahren einzustellen gewesen, weil der Kläger insoweit seine Klage zurückgenommen habe; im übrigen sei die Klage, soweit der Kläger den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer isoliert angefochten habe, zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der Klage folge aus § 79 Abs. 2 VwGO; soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (BVerwGE 49, 307) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer verneint habe, träfen seine Erwägungen im vorliegenden Falle nicht zu, weil gemäß der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Vorschrift des § 45 VwVfG eine Heilung des Verfahrensmangels der unterlassenen Anhörung des Klägers nur im Verwaltungsverfahren und nicht mehr im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren möglich sei. Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger aus dem der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer beigefügten Hinweis, daß nach Lage der Akten entschieden werden könne, falls er der Verhandlung "ohne begründete Entschuldigung" fernbleibe, habe entnehmen dürfen, daß die Prüfungskammer angesichts der von ihm begründeten Entschuldigung seiner Verhinderung am Tage der Verhandlung vor der Prüfungskammer nicht ohne seine Anhörung entscheiden werde; indem die Prüfungskammer dennoch ohne vorherige Anhörung des Klägers entschieden habe, habe sie ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch sei die unterlassene Anhörung des Klägers für die Zurückweisung seines Widerspruchs ursächlich gewesen. Der Widerspruchsbescheid sei somit aufzuheben mit der Folge, daß die Prüfungskammer erneut über den ablehnenden Bescheid des Prüfungsausschusses entscheiden müsse.

5

Die Beklagte hat zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Sie rügt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verletzung von §§ 42 Abs. 2, 79 Abs. 2 VwGO und §§ 45, 46 VwVfG, weil es bei Verfahrensfehlern der Prüfungskammer allein sachgerecht sei, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen, um eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts zu vermeiden und das Verfahren zu beschleunigen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht komme nicht in Betracht, weil es an einem ursprünglichen Haupt- oder Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, fehle.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Revision sei mangels Zulassung bereits unzulässig, da sie keinen Verfahrensmangel rüge; im übrigen sei sie jedenfalls unbegründet, weil unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Prüfungskammer zunächst einmal hätte prüfen müssen, ob nicht beim Kläger eine derjenigen, vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen vorlag, in denen ein Wehrpflichtiger aufgrund der Vorschriften des Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977 trotz dessen späterer Nichtigerklärung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer galt, so daß die Prüfungskammer über das Anerkennungsbegehren gar nicht mehr hätte entscheiden dürfen; um dies zu klären, sei eine isolierte Anfechtung des Bescheides der Prüfungskammer erforderlich, so daß es insoweit nicht am Rechtsschutzinteresse fehle.

10

Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG als Verfahrensrevision ohne Zulassung statthaft und auch im übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers wird mit der Revision ein wesentlicher Mangel des Verfahrens geltend gemacht. Die Beklagte rügt nämlich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer und die damit praktisch verbundene "Zurückverweisung" an die Prüfungskammer zu einer Sachentscheidung. Daß jedenfalls die als verletzt bezeichnete Norm des § 79 Abs. 2 VwGO eine verfahrensrechtliche Regelung ist, deren falsche Anwendung einen Verfahrensmangel darstellt, hat der Senat im Beschluß vom 20. August 1980 - BVerwG 6 B 89.80 - unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung ausgeführt (vgl. auch Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - [BVerwGE 61, 45 = Buchholz 408.0 § 35 WPflG Nr. 18]).

12

Die Revision ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.

13

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom Kläger auf Anregung des Gerichts vorgenommene Beschränkung seines Klagebegehrens auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer unzulässig, da für dieses Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Hierzu hat der Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 7. Oktober 1980 (a.a.O.), das dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung allerdings noch nicht bekannt sein konnte, ausgeführt:

"Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann allerdings ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist und auf dieser Verletzung beruht. Zweck dieser Vorschrift ist nicht allein, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren; sie dient vielmehr - wie die übrigen Bestimmungen über Klageart und Klagegegenstand - in erster Linie dazu, dem Bürger effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung seines materiellrechtlichen Begehrens zu gewährleisten. Aus dieser Sicht besteht ein Bedürfnis für die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheides vor allem dann, wenn die Widerspruchsbehörde - wie es vielfach der Fall ist - weitergehende Befugnisse bei der Überprüfung der in Frage stehenden Maßnahme der Ausgangsbehörde hat als das Verwaltungsgericht, nämlich bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. OVG Münster OVGE 28, 250 [253]; Bettermann in NJW 1958, 81). In den Bällen aber, in denen für solche Gesichtspunkte kein Raum ist und auch keine sonstigen beachtlichen Interessen eines Beteiligten an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde ersichtlich sind und der Verfahrensfehler durch das Gericht heilbar ist, besteht kein Bedürfnis für eine lediglich auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage. So ist es regelmäßig in Kriegsdienstverweigerungssachen, wenn ein Verfahrensfehler der Prüfungskammer gerügt wird, der sich - wie im vorliegenden Falle - dahin ausgewirkt hat, daß eine Anhörung des Wehrpflichtigen zur Sache durch die Prüfungskammer unterblieben ist. Hier ist es allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen, um eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei Anfechtung des erneuten Widerspruchsbescheides durch den Kriegsdienstverweigerer oder die Wehrbereichsverwaltung zu vermeiden und der sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Wehrpflichtigen gewollten Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens Rechnung zu trafen (vgl. BVerwGE 57, 283 [285]; Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 26.73 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10]). Das ergibt sich im einzelnen aus den Erwägungen, die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 5. November 1975 (BVerwGE 49, 307) niedergelegt worden sind. Der Senat hält an ihnen fest ...

Auch die §§ 45 und 46 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes haben an der Beurteilung des hier gerügten Verfahrensmangels, insbesondere des (fehlenden) Rechtsschutzinteresses für die isolierte Anfechtungsklage in Kriegsdienstverweigerungssachen, nichts geändert. Der Senat vermag nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, § 46 VwVfG ergänze § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO und deshalb könne dann, wenn nur die Möglichkeit bestehe, daß ohne den Verfahrensfehler eine für den Betroffenen im konkreten Fall günstigere Regelung hätte Betroffen werden können, das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage nicht mehr verneint werden. Das Verwaltungsgericht verkennt zunächst den Sinn und Zweck des § 46 VwVfG. Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion und Bedeutung den prozeßökonomischen Regelungen in § 563 ZPO und 144 Abs. 4 VwGO, nach denen die Revision trotz Gesetzesverletzung zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidung sich als richtig darstellt; damit soll eine Inanspruchnahme des Gerichts bei fehlender Beschwer des Betroffenen verhindert werden (vgl. BTDrucks. 7/910, S. 66, in der Begründung zu § 42 des Regierungsentwurfs 1973; diese Vorschrift entspricht § 46 VwVfG). Damit wurde die Grenze der Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten wegen Verfahrensfehlern gesetzlich festgelegt, die schon vorher durch Auslegung der Verwaltungsgerichtsordnung erarbeitet worden war (vgl. Kopp, VwVfG, 2. Aufl., § 46 RdNr. 2 mit weiteren Nachweisen); dagegen sollte § 46 VwVfG die Anfechtbarkeit gegenüber dem vorherigen Rechtszustand nicht erweitern (vgl. Bettermann in Festschrift für Ipsen, 1977, S. 295). Das Verwaltungsgericht verkennt auch die Bedeutung des Wortlauts dieser Vorschrift, wenn es davon ausgeht, mit der Formulierung '... eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können' sei auch die Möglichkeit einer anderen Entscheidung wegen unterschiedlicher Darstellungsmöglichkeiten in der Verhandlung vor verschiedenen Prüfungsgremien gemeint gewesen. Diese Ansicht steht in Widerspruch zu der erwähnten Begründung zu § 42 des Regierungsentwurfs 1973.

Dort (BTDrucks. 7/910 S. 66) heißt es: 'Tatbestandliche Voraussetzungen für den Ausschluß der Aufhebung ist ferner, daß bei Beachtung der Formvorschriften keine andere Entscheidung ergangen wäre. Die Vorschrift bezieht sich nur auf gebundene Verwaltungsakte. Der weitere Bereich der freien Ermessensentscheidungen fällt nicht hierunter'.

Daraus ist zu entnehmen, daß die erwähnte Formulierung lediglich die Anwendung des § 46 VwVfG auf Verwaltungsakte im Rahmen der gebundenen Verwaltung beschränken wollte, also auf Verwaltungsakte, die nicht im Ermessen der Verwaltung stehen (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 46 RdNr. 7; Skouris in NJW 1980, 1721 [1722]). Sie bezieht sich deshalb gerade auch auf die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers nach § 25 WPflG, denn hier besteht weder ein Eriaessensnoch ein Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwGE 44, 17 [22]). Die Rechtsprechung des Senats über das regelmäßig fehlende Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer gerichtete isolierte Anfechtungsklage ist nach alledem durch § 46 VwVfG nicht überholt; der Senat hält an ihr fest ...

Auch § 45 VwVfG vermag an der insbesondere in BVerwGE 49, 307 zusammengefaßten Rechtsprechung nichts zu ändern. Soweit in Entscheidungen des Senats ausgesprochen worden ist, die fehlende Anhörung des Wehrpflichtigen vor der Prüfungskammer könne in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, ist damit nicht die jetzt in § 45 VwVfG geregelte Heilung angesprochen. Vielmehr ist dem Grundsatz Rechnung getragen worden, daß das Verwaltungsgericht gerade in Kriegsdienstverweigerungssachen als Tatsachengericht von sich aus verpflichtet ist, den Sachverhalt vollständig neu aufzuklären und daß wegen des fehlenden Ermessens der Prüfungskammer eine Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Anhörung nicht gerechtfertigt ist. § 45 VwVfG regelt indes die Heilung der im Verwaltungsverfahren erforderlichen Anhörung (vgl. § 28 VwVfG; dazu Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 45 RdNr. 5 und 24); er wendet sich nur an die Verwaltungsbehörde, um auf diese Weise Rechtsbehelfe, die ausschließlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden, einzuschränken. Diese Vorschrift steht daher mit der Rechtsprechung des Senats zur Nachholung der Anhörung in keinem rechtlichen Zusammenhang."

14

An dieser Auffassung hält der Senat fest. Soweit der Kläger eine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens darin sieht, daß die Prüfungskammer über seinen Widerspruch vom Mai 1977 im Februar 1979 und somit zu einem Zeitpunkt entschieden hat, nach dem das Wehrpflichtänderungsgesetz 1977 (BGBl. I S. 1229) zunächst ab 1. August 1977 in Kraft getreten und sodann durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) als verfassungswidrig für nichtig erklärt worden war, vermag auch diese Besonderheit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer zu begründen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter Ziff. II seiner Entscheidungsformel (a.a.O.) eine Regelung getroffen, wonach u.a. Wehrpflichtige, die in Vollzug des Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977 bis zum 15. Dezember 1977 ein Zivildienstverhältnis begründet oder einen schriftlichen Annahmebescheid des Bundesamtes für den Zivildienst erhalten hatten, trotz Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977 als rechtswirksam anerkannte Kriegsdienstverweigerer galten (zu den Voraussetzungen eines in diesem Sinne rechtswirksamen Annahmebescheides vgl. u.a. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80 - [BVerwGE 64, 134 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 4]). Unter diese Regelung hätte auch der Kläger fallen können mit der Folge, daß er als rechtswirksam anerkannter Kriegsdienstverweigerer gegolten hätte, folglich eine (erneute) Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren unzulässig gewesen wäre; insofern hätte auch die Prüfungskammer vorrangig prüfen müssen, ob nicht der Kläger nach der angeführten Regelung des Bundesverfassungsgerichts als rechtswirksam anerkannter Kriegsdienstverweigerer galt, so daß über seinen Widerspruch nicht mehr zu entscheiden gewesen wäre. Auch über das Vorliegen eines solchen möglichen Fehlers der Prüfungskammer und die daraus folgenden Konsequenzen hätte indessen das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden sachlichen Prüfung des Anerkennungsbegehrens des Klägers entscheiden können und müssen so daß auch in diesem Falle die oben dargelegten Grundsätze, gelten.

15

Nach alledem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, das nicht über das Anerkennungsbegehren des Klägers entschieden, sondern unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides praktisch die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Prüfungskammer "zurückverwiesen" hat, wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben.

16

Die von der Revision in erster Linie begehrte Abweisung der Klage kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger sein ursprüngliches, auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Prüfungsausschusses in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer gerichtetes Klagebegehren auf Anregung des Verwaltungsgerichts dahin eingeschränkt, daß er - zumindest ausdrücklich - nur noch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer begehrt hat; mit diesem, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Klageziel müßte seine Klage allerdings abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann indessen nicht angenommen werden, daß der Kläger damit seine Klage hinsichtlich des Ziels der Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Prüfungsausschusses - des auch sein Widerspruch gegolten hatte, über den die Prüfungskammer nach seiner und des Verwaltungsgerichts Vorstellung nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch das Verwaltungsgericht erneut entscheiden sollte - zurückgenommen hat. Vielmehr muß angesichts des letztlich allein maßgebenden Ziels seines Rechtsschutzbegehrens, nämlich seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erreichen, davon ausgegangen werden, daß er die Verfolgung seines ursprünglichen Klagezieles der Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Prüfungsausschusses in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer lediglich zurückgestellt hatte, um es nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch das Verwaltungsgericht vor der Prüfungskammer wieder aufgreifen zu können. Sein beim Verwaltungsgericht gestellter Klageantrag muß daher entsprechend dem von ihm erkennbar und zweifelsfrei verfolgten Klageziel, letztlich seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erreichen, was seinerseits eine Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer voraussetzte, dahin ausgelegt werden, daß er in erster Linie - sozusagen als "Nahziel" - die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer und als Endziel die Feststellung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, begehrte. Diesem erkennbaren und zweifelsfreien Klagebegehren entsprach ein Klageantrag, der zumindest hilfsweise auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Prüfungsausschusses sowie schließlich die Feststellung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, zum Ziel hatte; dementsprechend ist sein beim Verwaltungsgericht gestellter Klageantrag auszulegen. Da der Kläger somit seinen ursprünglichen Klageantrag jedenfalls hilfsweise aufrechterhalten hat, war die Klage nicht gemäß dem Hauptantrag der Revision abzuweisen, sondern die Sache - da das Verwaltungsgericht noch keine Feststellungen hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags getroffen hatte, die eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung ermöglichten - auf den Hilfsantrag der Revision gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. dazu auch das angeführte Urteil des Senats vom 7. Oktober 1980, a.a.O.).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert