Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1987, Az.: BVerwG 9 B 300.87
Rechtliches Gehör; Berufung; Mündliche Verhandlung; Abwesenheit des Klägers; Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 300.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 25.11.1986 - AZ: 1 K 85 C.764
- VGH Bayern - 22.06.1987 - AZ: 21 B 87. 30110
- BVerwG - 02.09.1987 - AZ: BVerwG 9 B 300.87
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 EntlG § 5
- § 108 Abs. 2 VwGO
- Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BayVBl 1988, 156
- DÖV 1988, 886-887
- NVwZ 1988, 1018 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 56 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Berufungsgericht kann grundsätzlich auch dann in der Form des Art. 2 § 5 EntlG entscheiden, wenn der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht teilgenommen hat.
Das Ausbleiben einer Auskunft, die das Gericht erbeten hat, ist keine Tatsache, zu der rechtliches Gehör durch förmliche Mitteilung dieses Umstandes gewährt werden muß.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Senats vom 2. September 1987 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger war auf seinen Antrag vom 23. September 1987 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1987 zu gewähren. Den Kläger trifft an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Beschwerdeschrift vom 23. Juli 1987 noch am 24. Juli 1987 vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Bayerischen Verwaltungsgerichshofs eingeworfen würde, wenn er die Beschwerdeschrift so, wie er es getan hat, am 24. Juli 1987 vor 12.00 Uhr mittags als Eilbrief in Kempten/Allgäu zur Post gäbe. Denn nach der Auskunft des Postamtes ... in Kempten/Allgäu vom 14. Oktober 1987 wird ein bis 12.00 Uhr bei diesem Postamt eingelieferter Eilbrief im Regelfall bis 22.00 Uhr desselben Tages dem Empfänger in München zugestellt. Der die Beschwerde des Klägers als verspätet verwerfende Beschluß des Senats vom 2. September 1987 war deshalb aufzuheben.
Gleichzeitig war indessen die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die begehrte Zulassung der Revision ist weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt.
Der Kläger sieht der Sache nach als rechtsgrundsätzlich die Frage an, ob im Rechtsstreit eines Klägers, der schuldlos an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht teilgenommen hat, in der Berufungsinstanz durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 EntlG entschieden werden darf. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage läßt sich anhand des Wortlauts des Art. 2 § 5 EntlG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. In Art. 2 § 5 EntlG werden die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden kann, abschließend aufgezählt. Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht, daß der Kläger an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilgenommen hat. Auch aus der Regelung des Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlG, wonach eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nicht zulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht erster Instanz durch Gerichtsbescheid entschieden hat, läßt sich nicht entnehmen, daß wegen des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Berufungsgericht nicht in der Form des Art. 2 § 5 EntlG entscheiden darf. Denn wie im Urteil des Senats vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 32) ausgeführt ist, kommt in Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlG das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, dem Rechtsschutzsuchenden auch bei Anwendung des Entlastungsgesetzes jedenfalls eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung zu gewährleisten. Diesem Prinzip ist aber grundsätzlich auch dann genügt, wenn das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, eine Prozeßpartei an dieser jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen hat. Hat ein Prozeßbeteiligter von seinem Recht Gebrauch gemacht, der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fernzubleiben, entfällt nicht deshalb die Befugnis des Berufungsgerichts, über die Berufung in der Form des Art. 2 § 5 EntlG zu entscheiden. Ob es Fallgestaltungen geben mag, bei denen das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft verfahren würde, wenn es von der den tatbestandlichen Voraussetzungen nach eröffneten Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz zu entscheiden, Gebrauch macht, kann offenbleiben (unentschieden gelassen auch im Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - a.a.O.). Jedenfalls zählt hierzu nicht der Fall, daß der ordnungsgemäß geladene Kläger, wie hier, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erster Instanz infolge einer Verletzung der im eigenen Interesse zu beobachtenden Sorgfaltspflichten versäumt und darüber hinaus auch im anschließenden Berufungsverfahren nicht bemüht ist, für das klagabweisende Urteil erster Instanz bedeutsame, im Urteil ausdrücklich aufgeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten seines Vorbringens zu klären.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch keine klärungsbedürftige Frage, ob das Berufungsgericht eine Sachentscheidung treffen durfte, ohne dem Kläger zuvor Nachricht zu geben, daß die Anfrage des Gerichts an die Ahmadiyya-Muslim-Bewegung (...-Moschee) über die Zugehörigkeit des Klägers zur Ahmadiyya-Gemeinschaft ohne Antwort geblieben war. Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, daß den Parteien zu Tatsachen und Beweisergebnissen, auf die das Gericht seine Entscheidung nicht stützt, keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu werden braucht (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 5 C 80.64 - BVerwGE 24, 265 [BVerwG 06.07.1966 - BVerwG V C 80.64] <267>[BVerwG 06.07.1966 - V C 80/64]). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Schweigen der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung auf seine Anfrage vom 5. März 1987 keinerlei Schlüsse hergeleitet (S. 7 UA.), vielmehr ausdrücklich unterstellt, daß der Kläger Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist. Hiervon abgesehen, ist das bloße Ausbleiben einer Antwort von Seiten einer um Angaben gebetenen Auskunftsperson keine Tatsache und auch kein Beweisergebnis im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO, zu dem den Prozeßbeteiligten rechtliches Gehör durch förmliche Mitteilung dieses Umstandes gewährt werden muß. Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mitzuteilende Tatsachen bzw. Beweisergebnisse sind bei Auskunftsersuchen die Anfrage sowie die auf diese eingehende Antwort; schon weil den Prozeßbeteiligten eine erteilte Auskunft mitzuteilen ist, wissen sie, solange sie eine solche Mitteilung nicht erhalten, auch, daß die Auskunft noch aussteht.
Die weiterhin erhobene Rüge, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger macht dazu lediglich geltend, daß die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) und vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54) im Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwar zitiert sind, aber "die Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze nicht erfolgt ist, obwohl das Gericht selbst eine Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis annimmt." Damit legt die Beschwerde jedoch nicht, wie es geboten wäre, dar, hinsichtlich welchen bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechtssatzes das Berufungsgericht eine Frage des revisiblen Rechts abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt hat. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in der Kritik an der tatsächlichen Würdigung der Situation der Ahmadis in Pakistan durch das Berufungsgericht.
Schließlich besteht auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Der Kläger trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Denn es habe bei der deutschen Zentrale der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung wegen der Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gemeinschaft angefragt, obwohl ein diese Zugehörigkeit bestätigendes Schreiben der Ahmadiyya-Gemeinschaft aus dem Jahre 1984 ins Verfahren eingeführt worden sei. Ferner habe das Berufungsgericht sein Vorbringen u.a. deshalb als unglaubhaft gewürdigt, weil er die Plünderung eines seiner Familie gehörenden Lebensmittelgeschäftes behauptet habe, während sein Bruder in seinem eigenen Asylverfahren von der Plünderung eines Elektrogeschäftes berichtet habe; bei dieser Würdigung habe das Berufungsgericht nicht an den - vom Kläger allerdings auch nicht vorgetragenen - Fall gedacht, daß in der Familie zwei Geschäfte vorhanden gewesen sind. Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß das Gericht ihm unterbreiteten Parteivortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs kann deshalb nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87). Die Tatsache, daß ein Gericht die Behauptungen eines Prozeßbeteiligten oder die Angaben einer um Auskunft gebetenen Person als weiter überprüfungsbedürftig oder als unglaubhaft ansieht, ist, wie nicht weiter dargelegt zu werden braucht, kein Hinweis darauf, daß das Gericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat.
Schließlich ergibt sich ein Gehörsverstoß auch nicht daraus, daß der Verwaltungsgerichtshof unter Ablehnung der vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1987 erbetenen nochmaligen Verlängerung der Frist zu weiterem Vortrag am 22. Juni 1987 über die Berufung entschieden hat. Der Kläger hat insoweit die Gehörsrüge schon nicht schlüssig erhoben. Hierzu hätte er substantiiert darlegen müssen, was er bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf der erbetenen weiteren Äußerungsfrist vorgetragen hätte, sowie ferner Ausführungen dazu machen müssen, inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Asylanspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28). Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie führt lediglich aus, hätte das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung noch zugewartet, so hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers "noch Unterlagen vorlegen können, daß der Kläger, wegen der früheren Tätigkeit in Pakistan als Ahmadi, wie auch seine Brüder die anerkannt worden sind, mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen zu rechnen hat und auch Beweis anbieten können; dafür waren Auskünfte der Ahmadi-Moschee geeignet gewesen und die Brüder des Mandanten in Berlin und Ratingen, die beide anerkannt wurden, hätten als Zeugen benannt werden können".
Darüber hinaus ist die Gehörsrüge auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es am 22. Juni 1987 über die Berufung entschieden hat, dem Kläger die Möglichkeit zu einer umfassenden Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tat- und Rechsfragen nicht genommen. Der Rechtsstreit war im Januar 1987, also fünf Monate vor der Entscheidung des Berufungsgerichts, im zweiten Rechtszug anhängig geworden; die Berufung war bereits mit Einlegung des Rechtsmittels begründet worden. Die in der Anhörungsmitteilung vom 30. April 1987 gesetzte Äußerungsfrist von einem Monat war auf Antrag des Klägers um einen weiteren halben Monat bis zum 15. Juni 1987 verlängert worden. Dem am 12. Juni 1987 gestellten weiteren Verlängerungsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht nicht entsprochen. Der Kläger hatte mit dem bloßen Hinweis, "er erwarte noch Informationen bzw. Unterlagen über die derzeitige Lage der Ahmadis in Pakistan" und "wegen unvorhergesehener Umstände habe er den umfassenden Schriftsatz nicht mehr schreiben können" keine für die Fristverlängerung streitenden "erheblichen Gründe" im Sinne der §§ 224 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit 173 VwGO glaubhaft gemacht. Da der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung über die Berufung erst nach förmlicher Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Äußerungsfrist getroffen hat, wurde der Kläger durch die Entscheidung in der Sache auch nicht überrascht (vgl. dazu Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 149).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bonk
Dawin