Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1984, Az.: BVerwG 2 C 41.82
Verletzung rechtlichen Gehörs; Verkündung des Endurteils; Vertagungsantrag; Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 41.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 21.03.1979 - AZ: 3 K 3096/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.1981 - AZ: 6 A 1531/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1986, 31-32
- RiA 1984, 280-281
- ZBR 198, 310-311
Amtlicher Leitsatz
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verkündung des Endurteils ohne vorangehende Entscheidung über einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war Realschullehrer im Dienste des Beklagten. Er beanstandet das ihm nach seiner Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erteilte Dienstzeugnis. Er hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren den Verwaltungsrechtsweg beschritten und die Erteilung eines Dienstzeugnisses mit einem bestimmten, von ihm im einzelnen formulierten Inhalt begehrt. Das Verwaltungsgericht hat das Dienstzeugnis sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein neues Dienstzeugnis zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger einen Sachantrag angekündigt. Am 1. Juni 1981 hat er beantragt, den Verhandlungstermin am 10. Juni 1981 aufzuheben, weil er für die Begründung der Berufung die Personalakten benötige. Diese Personalakten haben dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zur Verfügung gestanden und sind dem Beklagten zurückgesandt worden. Im Berufungsverfahren sind sie nicht wieder vorgelegt worden, weil sie nicht mehr vorhanden seien. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat den Antrag des Klägers, den Verhandlungstermin aufzuheben, am 4. Juni 1981 abgelehnt: Der Senat sei der Auffassung, auch und gerade unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Umstände über den Fortgang des Berufungsverfahrens und die Möglichkeit einer Entscheidung verhandeln zu sollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger keinen Sachantrag gestellt, sondern beantragt, die Verhandlung zu vertagen und die ihn betreffenden Personalakten beizuziehen; er wolle seine Berufung schriftlich begründen. Nachdem der Beklagte beantragt hatte, die Berufung zurückzuweisen, hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die mündliche Verhandlung geschlossen. Nach Beratung des Gerichts hat er das Urteil verkündet, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Da der Kläger es abgelehnt habe, einen Sachantrag zu stellen, sei die Berufung unzulässig geworden. Er sei im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß der Senat unter Umständen auch ohne die vom Beklagten nicht wieder vorgelegten Beiakten zu einer Sachentscheidung kommen könne. Durch den Umstand, daß der Beklagte die - vermutlich verlorengegangenen - Beiakten nicht wieder vorgelegt habe, sei der Kläger nicht gehindert gewesen, einen Sachantrag zu stellen. Es sei ihm anhand seines eigenen Klagevorbringens ohne weiteres möglich und unbenommen gewesen, die Tatsachen, auf deren Aufnahme in das Dienstzeugnis oder Weglassung er Wert gelegt habe, im einzelnen konkret zu bezeichnen.
Im übrigen hätte die Berufung auch keinen Erfolg gehabt, wenn der Kläger die in seiner Berufungsschrift angekündigten Anträge aufrechterhalten hätte. Das Verwaltungsgericht habe den Klagehauptantrag des Klägers aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Dieser habe keinen Anspruch auf ein Dienstzeugnis mit einem bestimmten von ihm vorgeschriebenen Inhalt. Der Hilfsantrag wäre in der angekündigten Form unzulässig gewesen, weil er unbestimmt gewesen sei.
Eine Entscheidung über das gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit komme nicht mehr in Betracht, weil der während der Urteilsverkündung gestellte Antrag mit Erlaß der Hauptsacheentscheidung gegenstandslos geworden sei.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat wegen eines Verfahrensmangels zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1981 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Er rügt Verletzung formellen Rechts und regt an, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuverweisen.
Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Der Kläger rügt mit Recht, daß sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO).
Gemäß dem nach § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 227 Abs.1 Sats 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Diese Regelung dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen. Ihre Verletzung berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es besteht zwar kein Anspruch auf Vertagung. Die Ablehnung eines Vertagungsantrages kann u.a. gerechtfertigt sein, wenn weitere Aufklärungsmöglichkeiten weder angeboten noch ersichtlich sind (vgl. hierzu auch Beschluß vom 9. August 1978 - BVerwG 8 C 5.77 - [Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 1]). Jedoch darf das Streben nach Beschleunigung des Verfahrens nicht zur Versagung des rechtlichen Gehörs führen (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 6.61 - [Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 24], vom 1. November 1963 - BVerwG 6 C 37.61 - [Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 5], vom 21. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 12.71 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 60], vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 81.70 -[Buchholz 310 § 108 Nr. 64] sowie BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73] [309]; 50, 275 [276]). Es bedarf keiner Entscheidung, ob hiernach das Berufungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vertagung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO durch verkündeten Beschluß hätte ablehnen können. Maßgebend ist vielmehr, daß ein derartiger Beschluß nicht ergangen ist. Nach den sich aus den Prozeßakten ergebenden, insoweit auch unstreitigen besonderen Umständen des vorliegenden Falles hätte das Berufungsgericht jedenfalls zunächst über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Klägers durch Beschluß entscheiden müssen und hätte erst nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit der Gelegenheit, die der Prozeßlage entsprechenden Sachanträge zu stellen, das Endurteil verkünden dürfen. Durch die Verkündung des Endurteils ohne vorangehende Entscheidung über den Vertagungsantrag ist der Kläger überrascht und ihm die Möglichkeit eines sachgerechten Sachantrages bzw. Hilfsantrages abgeschnitten worden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 13. August 1981 - BVerwG 3 B 31.81 - [Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 33]).
Aus den Prozeßakten ergibt sich, daß die Personalakten des Klägers dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben und dieses nach dem Tatbestand seines Urteils hinsichtlich des Sach-und Streitstandes auf sie Bezug genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Personalakten ausweislich einer Empfangsbescheinigung vom 15. Mai 1979 an den Regierungspräsidenten zurückgesandt. Während des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht (vgl. Schreiben vom 24. April 1980, vom 19. Mai 1980, vom 26. Juni 1980 und vom 23. Juli 1980) die "benötigten" Personalakten des Klägers mehrfach angefordert. Der Kläger hat wiederholt (vgl. Schreiben vom 6. April 1981 und vom 1. Juni 1981) erklärt, daß er bisher wegen der fehlenden Prozeßakten die Berufung nicht habe begründen können. Er hat deshalb unter dem 1. Juni 1981 gebeten, den Verhandlungstermin am 10. Juni 1981 aufzuheben. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat bei der Ablehnung dieses Antrages lediglich ausgeführt, der Senat sei der Auffassung, auch und gerade unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Umstände über den Fortgang des Berufungsverfahrens und die Möglichkeit einer Entscheidung verhandeln zu sollen. Das Berufungsgericht hat durch die wiederholte Anforderung der Personalakten und die Begründung für die Ablehnung des Antrages auf Terminsaufhebung zu erkennen gegeben, daß es die Frage, ob eine Sachentscheidung ohne die Personalakten möglich sein wird, für noch offen hielt. Demgemäß ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten diese Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erörtert worden. Aus der Ablehnung des Antrages auf Terminsaufhebung, über das der Vorsitzende gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO allein entscheidet, brauchte deshalb der Kläger - entgegen der Auffassung des Beklagten in der Revisionserwiderung - nicht zu schließen, daß das für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertragsantrag nunmehr zuständige Gericht (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO) ebenso entscheidet, und zwar ohne einen ausdrücklichen in der mündlichen Verhandlung zu verkündenden Beschluß, der grundsätzlich gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 2 ZPO kurz zu begründen ist (zu einer stillschweigenden Ablehnung eines Antrages auf Verlegung des Termins vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 6.61 - [a.a.O.), zu einer stillschweigenden Verlegung eines Termins vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 - [NJW 1982, 888]). Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht zunächst über seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten, mit dem Fehlen der Personalakten begründeten Vertagungsantrag entschied und ihm nach einer Ablehnung des Vertagungsantrages die Möglichkeit gab, sich auf die veränderte Sach- und Rechtslage einzustellen, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen und sachdienliche Sachanträge zu stellen, insbesondere den vom Berufungsgericht in der angekündigten Form wegen Unbestimmtheit für unzulässig gehaltenen Hilfsantrag neu zu formulieren. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung unter III. im einzelnen ausgeführt, daß und in welcher Weise er von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Er durfte seine Rechtsausführungen zunächst auf den Vertagungsantrag beschränken. Er brauchte mithin nicht damit zu rechnen, daß das Gericht unmittelbar auf seinen Vertagungsantrag entscheidet und sein Urteil zudem damit begründet, die Berufung sei unzulässig geworden, weil der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag gestellt habe (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 21. Juli 1967 - OVG II B 58/66 - [NJW 1968, 1004]; Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 103 RdNr. 10; vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl., § 102 Anm. 8 und § 103 Anm. 6). Der Hinweis des Beklagten, der Kläger habe nach dem gesamten Prozeßverlauf auch mit einer Sachentscheidung rechnen müssen, vernachlässigt, daß er nicht ohne vorangehende gesonderte Entscheidung über seinen Vertagungsantrag hiermit zu rechnen brauchte.
Der festgestellte Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob auch die weiter geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3, § 86 Abs. 1, § 87 VwGO durchgreifen. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Diese Vorschrift ist auf absolute Revisionsgründe im Sinne von § 138 VwGO grundsätzlich nicht anwendbar. Bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann eine Ausnahme in Betracht, wenn sich die Verletzung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [26]; 52, 33 [42]; Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - [Buchholz 310 § 133 Ziffer 3 VwGO Nr. 30]; Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 -[Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 12]). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erfaßt das Berufungsurteil in seiner Gesamtheit.
Der erkennende Senat hält es nicht für geboten, die Sache entsprechend der Anregung des Klägers gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (vgl. hierzu BVerwGE 17, 170 [172]; Urteile vom 18. August 1966 - BVerwG 6 C 89.64 - [Buchholz 234 § 68 G 131 Nr. 6] und vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38]). Aus der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und dem Umstand, daß das Gericht nach Beginn der Urteilsverkündung das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter nicht mehr entgegengenommen hat, kann nicht geschlossen werden, daß das Gericht die erneute Verhandlung nicht unvoreingenommen durchführen wird. Im übrigen ist der Vorsitzende des Berufungsgerichts nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zwischenzeitlich. aus dem Senat ausgeschieden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.