Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1987, Az.: BVerwG 1 C 37.84
Arbeitgeber; Kostentragungslast; Arbeitnehmer; Arbeitserlaubnis; Prostitution
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 37.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 28.10.1983 - AZ: 4 A 132/83
- OVG Bremen - 26.06.1984 - AZ: 2 BA 38/83
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG
- § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG
- § 12 Abs. 1 S. 1 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 78, 231 - 237
- DVBl 1988, 291-292
- DVBl 1988, 290-292 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1988, 204-206
- InfAuslR 1988, 98-101
- NJW 1988, 1477 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1988, 371-372
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne des § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein rechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich. Es muß sich um abhängige (fremdbestimmte) Arbeitsleistung handeln. Diese kann in der Ausübung der Prostitution bestehen.
- 2)
Nach § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG hat der Arbeitgeber eines ausreisepflichtigen Ausländers die Abschiebungskosten zu tragen, wenn der Ausländer für die ausgeübte Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis nicht besessen und einen die Freistellung von dem Erlaubnisvorbehalt des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG begründenden Tatbestand nicht erfüllt hat. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ausländer für die Ausübung der Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG hätte erteilt werden können.
Redaktioneller Leitsatz
Der Arbeitgeber trägt die Kostenlast für die Abschiebung von Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis nach Abs. 6a
auch wenn die betroffenen Ausländer zur Prostitution beschäftigt werden;
auch falls eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung nicht möglich gewesen wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1987 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Juni 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung der thailändischen Staatsangehörigen ..., die im Januar 1982 in das Bundesgebiet eingereist war.
Der Kläger betreibt in Bremerhaven ein Schank- und Nachtlokal. In der ersten Etage über dem Lokal befinden sich fünf Zimmer, die er halbstundenweise Frauen vermietet, die sich in seinem Lokal zur Prostitution anbieten. Die Vermietung nimmt eine Geschäftsführerin oder ein Barkeeper vor. Beide rechnen mit den Frauen auch "Trinkprozente" ab, soweit ihnen solche eingeräumt werden. In den weiteren Etagen befinden sich Appartements, die längerfristig auch an Prostituierte vermietet werden. In dem Lokal werden Sex- und Pornofilme gezeigt.
Am 8. August 1982 wurde die Thailänderin, die keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besaß, polizeilich festgenommen. Sie gab bei ihrer Vernehmung an, im Betrieb des Klägers der Prostitution nachgegangen zu sein. Durch Bescheid vom 11. August 1982 verfügte die Beklagte die sofort vollziehbare Ausweisung und Abschiebung der Ausländerin. Am 4. September 1982 wurde sie in ihre Heimat abgeschoben.
Der Beklagten entstanden nach ihren Angaben durch ihr Einschreiten Kosten in Höhe 690,06 DM. Durch Bescheid vom 1. Dezember 1982 zog sie den Kläger aufgrund des § 24 Abs. 6 a AuslG zu diesen Kosten mit der Begründung heran, der Kläger habe die zur Ausreise verpflichtet gewesene Ausländerin unerlaubt beschäftigt.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Er habe die Ausländerin nicht in seinem Betrieb beschäftigt. Sie sei dort nicht der Prostitution nachgegangen und habe sich auch nicht als Animierdame betätigt. Sie habe sich nur als Gast in dem Lokal gelegentlich aufgehalten.
Das Verwaltungsgericht hat Zeugenbeweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil sowie die behördlichen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt (GewArch 1984, 300): Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 a AuslG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht eine ausländische Arbeitnehmerin beschäftigt, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besessen habe. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich die Ausländerin, wenn auch nur vorübergehend und möglicherweise gelegentlich, im Betrieb des Klägers aufgehalten, dort Kontakt zu männlichen Gästen gesucht, sie zum Bestellen von Getränken animiert und dafür sog. "Trinkprozente" erhalten. Ob die Ausländerin danach für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt erhalten habe, könne dahingestellt bleiben. Sie habe sich in dem Lokal mit Billigung des Klägers in der Absicht aufgehalten, sich männlichen Gästen zur Erwerbsunzucht anzubieten. Der Genuß von Getränken habe dazu gedient, den Kontakt anzubahnen und dem Kläger einen weiteren finanziellen Vorteil aus der in seinem Betriebe geförderten und ausgeübten Prostitution zu verschaffen. Das "Animieren" von Gästen sei Bestandteil der insgesamt auf die Ausübung der Prostitution ausgerichteten Beschäftigung gewesen. Diese aber falle nicht unter den Erlaubnisvorbehalt des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG. Die Prostitution sei nicht Gegenstand arbeitsmarktpolitischer Lenkung. Eine Kostenpflicht nach § 24 Abs. 6 a AuslG scheide daher aus. Das entspreche dem arbeitsmarktpolitischen Zweck der Bestimmung.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Ausländerin beim Kläger als Prostituierte tätig gewesen sei. Für eine solche Beschäftigung könne zwar eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden. Das schließe aber die Anwendung des § 24 Abs. 6 a AuslG nicht aus. Maßgebend sei die tatsächliche Beschäftigung. Es widerspräche dem Zweck der Bestimmung, die Kostenpflicht zu verneinen, wenn die Beschäftigung sittenwidrig gewesen sei.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt führt u.a. aus: Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitserlaubnis sei nicht stets illegal. Für bestimmte Sachverhalte sei eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich. In diesen Fällen entstehe eine Kostenpflicht nicht. Es Sei aber nicht Sinn der Regelung, die Kostenpflicht für Fälle auszuschließen, in denen eine Arbeitserlaubnis wegen Sozialschädlichkeit oder Sittenwidrigkeit des Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht komme.
Gründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Kostenerstattung ist § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG in der hier maßgebenden Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542). Diese Vorschrift ist wie die durch Art. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in das Ausländergesetz eingefügte ursprüngliche Regelung mit vorrangigem Recht vereinbar (BVerwGE 59, 13 <20 ff.>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]). Nach ihr hat die Abschiebungskosten zu tragen, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt und nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei nicht kostenpflichtig, weil es für die Beschäftigung der Ausländerin nicht an einer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderlichen Arbeitserlaubnis gefehlt habe. Diese Beurteilung ist mit § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG nicht vereinbar.
1.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die abgeschobene Ausländerin nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet war, weil sie keine Aufenthaltserlaubnis besaß und von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis nicht befreit war. Die Ausländerin war ferner nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis. Demgemäß hängt die Kostenpflicht davon ab, ob der Kläger die Ausländerin als Arbeitnehmerin beschäftigt hat und ob die Ausländerin eine erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besaß.
2.
Eine Beschäftigung zur Ausübung der Prostitution erfüllt das in § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG aufgestellte Merkmal der Arbeitnehmerbeschäftigung.
a)
Die in § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG vorausgesetzte Beschäftigung als Arbeitnehmer bezieht sich auf die abhängige (fremdbestimmte) Arbeitsleistung und nimmt damit selbständige Tätigkeiten aus. Das Gesetz stellt insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Die Beschäftigung setzt ein wirksames Arbeitsverhältnis nicht voraus (BVerwGE 59, 117 <119>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 31/78]). Eine Beschäftigung, die nach ihrem Inhalt und Zweck unsittlich ist oder in sonstiger schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstößt, wird zwar auch nicht als sog. faktisches Arbeitsverhältnis rechtlich anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 1. April 1976 - 4 AZR 96/75 - NJW 1976, 1958). Das trifft namentlich dann zu, wenn die zu erbringende Leistung, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs besteht (BGH, Urteile vom 18. Juli 1980 - 2 StR 348/80 - NJW 1980, 2591; vom 20. Mai 1981 - 2 StR 784/80 - NJW 1981, 2071; vgl. ferner BVerwGE 60, 284 <289>[BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80]). In derselben Weise sind von dem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) schutzunwürdige Tätigkeiten ausgenommen (vgl. z.B. Merten, in: Krause/v. Maydell/Merten/Meydam, GK - SGB IV, 1978, § 7 RdNr. 27; Seiter, VSSR 1976, 179 <188>; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts. I. Band, 1965, S. 310). Darauf kommt es aber für die Frage, was in § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG unter der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu verstehen ist, nicht an. Dieses Merkmal braucht nicht in jeder Hinsicht ebenso ausgelegt zu werden wie in anderen Rechtsgebieten. Es muß unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der hier maßgebenden Rechtsnorm bestimmt werden (vgl. BFHE 100, 25 <27>).
b)
Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfolgt die Kostenpflicht des § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG einen arbeitsmarktpolitischen Zweck. Sie soll der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Arbeitnehmer vorbeugen; das Kostenrisiko wirkt abschreckend und kann damit zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beitragen. Das gilt sowohl für die ursprüngliche Fassung der Vorschrift (BVerwGE 59, 13 <15, 17>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]) als auch für die im vorliegenden Falle einschlägige Neufassung (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 9. April 1975. BT-Drucks. 7/3499 S. 3, 4). Eine Auslegung, die allein hierauf abstellt, erschöpft aber den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht. Die Regelung des § 24 Abs. 6 a AuslG ist eine Kostenvorschrift und zielt demgemäß in erster Linie auf die Sicherung des gegenüber dem Ausländer zumeist nicht zu realisierenden Kostenersatzes (BVerwGE 59, 13 <15>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]; 59, 117 <120>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]). Das Gesetz will verhindern, daß die Abschiebungskosten der Allgemeinheit zur Last fallen (BVerwGE 59, 13 <17>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]). Es rechnet diese Kosten (auch) demjenigen zu, der den Ausländer beschäftigt hat. Das ist gerechtfertigt, weil ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt, der unverzüglich ausreisen muß und nicht beschäftigt werden darf, an der Aufrechterhaltung des unerlaubten Aufenthalts mitwirkt und diesen oft zu seinem Vorteil nutzt. Sein Verhalten kann außerdem dazu beitragen, daß erwerbswillige Ausländer illegal einreisen oder einen unerlaubten. Aufenthalt fortsetzen und sich ihrer Ausreisepflicht entziehen. Illegale Anwesenheit und Beschäftigung führen zudem häufig zu erheblichen sozialen Mißständen, deren Bekämpfung die Regelung ebenfalls bezweckt. Danach verfolgt die Vorschrift nicht allein ein arbeitsmarktpolitisches Ziel. Abgesehen von ihrem Finanzierungszweck dient sie auch allgemeinen ordnungsrechtlichen und sozialen Zwecken (BVerwGE 59, 13 <21>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]). Deswegen kann nicht mit der Erwägung eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift verneint und die Kostenpflicht ausgeschlossen werden, daß die von dem Ausländer (unselbständig) zu erbringende Leistung unsittlich oder gesetzwidrig und damit arbeitsmarktpolitisch irrelevant ist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung treffen auf solche Fälle ebenfalls zu. Es gibt demgemäß auch keinen überzeugenden Grund, der eine Unterscheidung dahin rechtfertigt, daß Arbeitgeber, die Ausländer unter den in § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG genannten Voraussetzungen mit einer für sich nicht anstößigen Tätigkeit beschäftigen, die Abschiebungskosten zu tragen haben, daß sie aber nicht kostenpflichtig sind, wenn sie unter denselben Voraussetzungen einen Ausländer zur Ausübung einer Sitten- oder gesetzwidrigen Tätigkeit wie z.B. der Prostitution beschäftigen.
3.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich für seine die Kostenpflicht des Klägers verneinende Auffassung darauf gestützt, daß die Beschäftigung zur Prostitutionsausübung nicht unter das Verbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG falle und folglich der Besitz einer Arbeitserlaubnis nicht erforderlich gewesen sei. Darin ist ihm nicht beizupflichten.
a)
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG bedürfen ausländische Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift bezweckt eine Kontrolle des Arbeitsmarktes im Interesse des Vorranges deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer (BSGE 54, 14 [BSG 23.06.1982 - 7 RAr 106/81] <18>[BSG 23.06.1982 - 7 RAr 106/81]). Dies mag dafür sprechen, daß sich das Verbot nicht auf unselbständige Tätigkeiten bezieht, die außerhalb des einer rechtlichen Anerkennung als Arbeitsverhältnis zugänglichen Rahmens liegen. Dem braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden. Selbst wenn die (unselbständige) Prostitutionsausübung nicht als Beschäftigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG zu werten ist, folgt daraus nicht der Fortfall der Kostenpflicht.
Da das in § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG selbst aufgeführte Merkmal der Arbeitnehmerbeschäftigung auch unselbständige Tätigkeiten außerhalb des für eine rechtliche Anerkennung maßgebenden Rahmens erfaßt, geht der Anwendungsbereich des Gesetzes insoweit über den des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG hinaus, wenn letzterer in dem dargelegten engeren Sinne zu verstehen sein sollte. Dem muß die Auslegung der für die Kostenpflicht vorausgesetzten Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis sinnvoll Rechnung tragen. Sie darf nicht dazu führen, daß sich die über einen arbeitsmarktpolitischen Zweck hinausgehende Zielsetzung des § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG für die in Rede stehenden Fallgruppen nicht verwirklichen ließe.
b)
Indem § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG auf das Fehlen einer erforderlichen Arbeitserlaubnis abstellt, berücksichtigt er, daß von der Erlaubnisbedürftigkeit der Ausübung einer Beschäftigung zahlreiche Ausnahmen bestehen. Das gilt zum einen für die abweichenden Regelungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AFG) sowie des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (§ 19 Abs. 3 AFG). Zum anderen kommen die aufgrund des § 19 Abs. 4 Satz 2 AFG von der Erlaubnisbedürftigkeit ausgenommenen Tatbestände des § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89), in Betracht. Diese Fälle einer auch ohne Arbeitserlaubnis legalen Beschäftigung will das Gesetz von der Kostenpflicht des Arbeitgebers ausnehmen. Aus diesem Grunde stellt es auf das Fehlen einer "erforderlichen" Arbeitserlaubnis ab. Es besteht jedoch kein Anhalt, daß durch das Merkmal des Fehlens einer erforderlichen Arbeitserlaubnis - dem dargelegten Gesetzeszweck zuwider - auch die Fälle von der Kostenpflicht ausgenommen werden sollten, in denen die Beschäftigung nach Inhalt und Zweck unsittlich oder gesetzwidrig ist und deswegen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis von vornherein ausscheidet. Dabei handelt es sich nicht um Beschäftigungen, die - wie in den genannten Ausnahmefällen - als solche rechtmäßig sind. Die Rechtsordnung mißbilligt sie ebenso wie Beschäftigungen, die zwar nicht nach Inhalt und Zweck anstößig sind, aber dem Verbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG widersprechen. Daß für sie möglicherweise schon der Erlaubnisvorbehalt des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG nicht Platz greift, zwingt danach nicht zu der vom Berufungsgericht für unvermeidlich erachteten Privilegierung der Arbeitgeber, die Ausländer mit einer solchen Tätigkeit beschäftigen. Der auf die Regelfälle und nicht auf Grenzfälle wie den vorliegenden zugeschnittene Gesetzeswortlaut bringt den dargelegten Zusammenhang allerdings nur unvollkommen zum Ausdruck. Er bedarf deswegen - wie dargelegt - dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend einer das erörterte Merkmal einschränkenden Auslegung und ist einer solchen auch zugänglich. Für die Anwendung des § 24 Abs. 6 a AuslG ist daher nicht erheblich, ob dem Ausländer für die Ausübung der Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG hätte erteilt werden können. Der Arbeitgeber ist vielmehr kostenpflichtig, wenn der ausreisepflichtige Ausländer für die ausgeübte Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis nicht besessen und einen die Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt begründenden Tatbestand nicht erfüllt hat. Das Berufungsgericht hat folglich zu Unrecht mit der Begründung eine Kostenpflicht des Klägers verneint, es habe nicht an einer erforderlichen Arbeitserlaubnis gefehlt.
4.
Der vorgenannte Mangel des angefochtenen Urteils macht es erforderlich, die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen für eine abschließende Entscheidung.
a)
Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, die Ausländerin sei in dem Betrieb des Klägers der Prostitution nachgegangen. Darin liegt aber nicht eine die revisionsgerichtliche-Nachprüfung ermöglichende Feststellung, daß die Ausländerin zur Ausübung der Prostitution als Arbeitnehmerin unselbständig beschäftigt worden ist. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen geschlossen werden kann, daß es sich um eine abhängige (fremdbestimmte) und nicht um eine - von § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG nicht erfaßte - selbständige Tätigkeit handelte. Das aber ist erforderlich, um prüfen zu können, ob das Berufungsgericht den Kostentatbestand insoweit zutreffend angewendet hat. Auch die Feststellung, in dem Betrieb des Klägers sei die Prostitution gefördert worden und dem Kläger hätten durch die Prostitution finanzielle Vorteile verschafft werden sollen, ermöglicht nicht eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit der Ausländerin eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin im Sinne des § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG war oder nicht.
b)
Sollte die Klägerin der Prostitution nicht als Arbeitnehmerin nachgegangen sein, schließt das nicht aus, daß der Kläger sie jedenfalls als "Animierdame" im Sinne des § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG beschäftigt hat. Daß die während einer solchen Beschäftigung geknüpften Kontakte für die (selbständige) Prostitutionsausübung genutzt wurden, steht dem nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, daß die Ausländerin die Tätigkeit als "Animierdame" möglicherweise nur vorübergehend oder gelegentlich ausgeübt hat. Das Berufungsgericht hat zwar gegenüber der Beweis- und Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, das eine Beschäftigung als "Animierdame" bejaht hat, Zweifel geäußert. Es hat sich aber insoweit einer eigenen tatsächlichen Würdigung enthalten, weil sie von seinem Rechtsstandpunkt aus entbehrlich erschien. Das Revisionsgericht kann diese Würdigung nicht nachholen, zumal es für die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerbeschäftigung regelmäßig nicht entscheidend auf einzelne Tatumstände, sondern auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 690,06 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper