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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1987, Az.: BVerwG 7 C 15.85

Vereinfachtes Verfahren; Güterfernverkehrsgenehmigung; Nebenbestimmung; Auflösende Bedingung; Verdacht verdeckten Genehmigungshandelns; Verbot der Sitzverlegung; Weiterführung des Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 15.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 12.11.1981 - AZ: 1 VG A 100/81
OVG Niedersachsen - 28.11.1984 - AZ: 9 OVG A 38/82

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 114 - 121
  • DB 1988, 548 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1987, 369-372
  • DÖV 1988, 299-301
  • GütVerk 1988, 60-61
  • NVwZ 1989, 57 (amtl. Leitsatz)
  • VD 1988, 90-96
  • VRS 74, 145 - 151
  • VerkMitt 1988, 10-11

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Güterfernverkehrsgenehmigung kann an die auflösende Bedingung, den Sitz des erworbenen Unternehmens beizubehalten, geknüpft werden, wenn Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Sitzverlegung und damit für einen verdeckten Genehmigungshandel bestehen.

  2. 2.

    Zum maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Güterfernverkehrsgenehmigung.

Redaktioneller Leitsatz

Es ist zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Abs. 4 eine Güterfernverkehrsgenehmigung unter Nebenbestimmungen (hier: durch auflösende Bedingung) zu erteilen, weil Verdacht verdeckten Genehmigungshandels vorliegt: Verbot der Verlegung des Sitzes bei Genehmigung, um ein Unternehmen weiterzuführen.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1984 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. November 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in verschiedenen Güterfernverkehrsgenehmigungen, durch die die Beklagte das Erlöschen dieser Genehmigungen im Falle einer Verlegung des Unternehmenssitzes angeordnet hat. Der Kläger betreibt eine Spedition mit Sitz in Wolfsburg; er führt vorwiegend Transporte für den Volkswagen-Konzern durch. Um sein Unternehmen erweitern zu können, erwarb er mit Kaufvertrag vom 28. Juli 1978 das Speditionsunternehmen D. mit Sitz in Rüdershausen, Landkreis Göttingen, das im Besitz von zwei Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr und einer Genehmigung für den Bezirksgüterfernverkehr war. Der Kläger beantragte bei der Beklagten, ihm diese Genehmigungen für den Standort Wolfsburg (angenommener Standort Wendeburg) neu zu erteilen. Als die Beklagte auf der Beibehaltung des bisherigen Sitzes bestand, stellte der Kläger einen neuen Genehmigungsantrag, in dem er als Standort Rüdershausen (angenommener Standort Bodenfelde/Weser) angab, und erklärte, in Rüdershausen eine Zweigniederlassung seines Unternehmens errichten zu wollen. Die darauf am 30. November 1978 für den Sitz Rüdershausen erteilten, bis zum 31. Dezember 1980, 31. August 1982 und 31. März 1983 befristeten drei Genehmigungen enthielten jeweils den Zusatz: "Diese Genehmigung erlischt im Falle einer Sitzverlegung nach § 15 Abs. 3 GüKG".

2

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 1979 zurück. Mit seiner schon vorher erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, für das Verbot einer Sitzverlegung gebe es keine rechtliche Grundlage; der angeführte Verdacht eines unerlaubten Genehmigungshandels bestehe zu Unrecht. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die als auflösende Bedingung anzusehende Nebenbestimmung sei nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960) - im folgenden GüKG 1979 - gerechtfertigt, weil es bei der Übernahme der Firma D. Anhaltspunkte für einen Genehmigungshandel gegeben habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach Ablauf der Geltungsdauer einer Genehmigung das Verfahren hinsichtlich dieser Genehmigung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger, nachdem die Befristung auch für die beiden anderen Genehmigungen abgelaufen war und er neue Genehmigungen mit der gleichen Sitzbindungsklausel erhalten hatte, die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm die zwei ursprünglichen Genehmigungen ohne die fragliche Nebenbestimmung zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung mit folgender Begründung stattgegeben:

4

Das Verbot der Sitzverlegung in Form der hier erkennbar gewollten auflösenden Bedingung sei rechtswidrig, weil nicht erforderlich gewesen. Dies gelte gleichermaßen für die Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des GüKG 1979. Nach der alten Gesetzesfassung habe eine Verlegung des Sitzes außer bei Bezirksgenehmigungen keine Auswirkungen auf den Bestand erteilter Genehmigungen gehabt. In der geänderten Fassung sei zwar bei einer Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 1 GüKG 1979 im Falle der Weiterführung eines Unternehmens grundsätzlich eine Bindung an den bisherigen Sitz gerechtfertigt, weil von einer "Weiterführung" regelmäßig nur bei Fortsetzung des Betriebs an Ort und Stelle gesprochen werden könne. Dies gelte aber nicht ausnahmslos und insbesondere nicht zeitlich unbegrenzt. So müsse z.B. eine aus unvermutet eingetretenen betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig werdende Änderung des Unternehmenssitzes zulässig bleiben. Dies sei bei einer als auflösende Bedingung gestalteten Bindungsklausel nicht möglich, weil die Genehmigung bei jeder Sitzverlegung erlösche. Der Unternehmer sei dann in der Zwangslage, entweder einen unwirtschaftlichen Unternehmenssitz beizubehalten oder den sofortigen Verlust der Genehmigung in Kauf zu nehmen oder vor der Sitzverlegung mit ungewissem Erfolg zu versuchen, die Genehmigungsbehörde zu einer Aufhebung der auflösenden Bedingung zu veranlassen. Wolle die Behörde bei Vorliegen von Verdachtsmomenten einem Handel mit Genehmigungen durch eine Untersagung der Sitzverlegung vorbeugen, sei allein eine Auflage die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 zulässige, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Nebenbestimmung. Die Einhaltung der Auflage könne durch Bußgelder (§ 99 Abs. 1 Nr. 3 GüKG) erzwungen werden; bei beharrlichen Verstößen komme ein Widerruf der Genehmigung nach § 102 b Abs. 2 Nr. 6 und 9 GüKG (in der jetzt geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 9. März 1983, BGBl. I S. 249 - GüKG 1983 -) in Betracht. Die Beifügung einer auflösenden Bedingung sei schließlich auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte nicht ausreichend ermittelt habe, ob überhaupt ein unzulässiger Handel mit Genehmigungen oder zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 gestatte nach Wortlaut und Sinn als wirksamstes Mittel zur Vermeidung eines verdeckten Genehmigungshandels auch auflösend bedingte Genehmigungen. Dabei hielten die niedersächsischen Behörden grundsätzlich eine Bindung an den bisherigen Sitz auf die Dauer von acht Jahren für erforderlich. Dagegen sei das Verbot einer Sitzverlegung durch eine Auflage weitgehend wirkungslos. Die Aussicht, bei Zuwiderhandlungen ein Bußgeld von höchstens 10.000 DM bezahlen zu müssen, schrecke einen Interessenten bei den sehr viel höheren Preisen für den Kauf einer Genehmigung nicht ab. Ein Widerruf der Genehmigung sei nicht zulässig, weil § 102 b Abs. 2 Nr. 6 GüKG 1983 einen wiederholten Verstoß voraussetze, die Verlegung des Sitzes dagegen ein einmaliger Vorgang sei. Ebensowenig dürfe man in solchen Fällen ohne weiteres von einer den Widerruf gemäß § 102 b Abs. 2 Nr. 9 GüKG 1983 ermöglichenden Unzuverlässigkeit des Unternehmers ausgehen. Schließlich könne die Wirksamkeit eines Widerrufs durch Rechtsmittel jahrelang hinausgezögert werden. Dagegen erlösche bei einer auflösenden Bedingung die Genehmigung sofort mit der unerlaubten Sitzverlegung. Im Fall einer unabweisbar notwendig werdenden Änderung des Betriebssitzes seien die Behörden jederzeit bereit, dem so schnell wie möglich zuzustimmen.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 lasse auflösende Bedingungen generell nicht zu.

7

Der Oberbundesanwalt meint, die Auswahl der Nebenbestimmung richte sich im Rahmen des Ermessens nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Neben einer auflösenden Bedingung komme als möglicherweise weniger belastendes Mittel der Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG in Betracht.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die dem Kläger mit einer Sitzbindungsklausel erteilten, auflösend bedingten Güterfernverkehrsgenehmigungen waren rechtmäßig. Das Berufungsurteil ist deshalb unter Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

9

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Übergang auf einen Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als zulässig angesehen. Mit Fristablauf hatten sich die beiden noch im Streit befindlichen Genehmigungen erledigt. Weil die an deren Stelle getretenen neuen Genehmigungen ebenfalls mit dem Verbot einer Sitzverlegung versehen wurden, besitzt der Kläger ein berechtigtes Interesse an der nunmehr beantragten Feststellung.

10

2.

a)

Die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Genehmigungen ist nach der Vorschrift des § 10 Abs. 4 GüKG 1979 und nicht nach der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und der Klageerhebung geltenden alten Fassung des GüKG zu beurteilen. Die Frage nach dem für das anzuwendende Recht maßgebenden Zeitpunkt beantwortet sich nicht nach allgemeinen prozessualen Regeln. Entscheidend ist vielmehr das materielle Recht, soweit sich diesem eine Aussage über die Beurteilung des Zeitpunkts entnehmen läßt (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - DVBl. 1975, 713 [BVerwG 14.02.1975 - BVerwG IV C 21.74]; Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - DVBl. 1982, 544; Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313/315; Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - DVBl. 1982, 960/962). Mit der vom Zweiten Gesetz zur Änderung des GüKG vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960) geschaffenen Regelung der Kriterien für die Vergabe der kontingentierten Güterfernverkehrsgenehmigungen wollte der Gesetzgeber den auf Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 GG beruhenden verfassungsrechtlichen Bedenken der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 40, 196/232 und BVerwGE 51, 235/238 ff.) Rechnung tragen (vgl. die amtliche Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 8/2058, S. 7). Deshalb wurde durch § 10 Abs. 3 GüKG 1979 mit der öffentlichen Ausschreibung neu zu erteilender Genehmigungen ein Vergabeverfahren eingeführt, das eine möglichst gerechte, die Gleichheit der Zugangschancen für alle Bewerber wahrende Verteilung ermöglichen soll. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 GüKG 1979 darf davon im Einzelfall abgewichen werden. Ging es also bei der Einführung dieser Bestimmungen um die Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen, so ist davon auszugehen, daß das Gesetz die neuen Vergaberegelungen auf alle noch nicht rechtsbeständig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren angewandt wissen wollte. In derartigen Fällen ist für die Bewerber noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, daß über ihren Antrag nur nach dem bislang geltenden Recht entschieden werde.

11

b)

Das Güterkraftverkehrsgesetz läßt es grundsätzlich zu, den im vereinfachten Verfahren des § 10 Abs. 4 GüKG 1979 erteilten Genehmigungen ein Verbot der Sitzverlegung beizufügen.

12

Satz 1 dieser Vorschrift gestattet Genehmigungen abweichend von den allgemeinen Vergabegrundsätzen des Absatzes 3 nur in Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher Belange eines Bewerbers und verlangt dabei die Anlegung eines strengen Maßstabes. Bei dieser im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegenden Entscheidung ist vor allem auch auf die Einhaltung des vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 ausdrücklich erwähnten Verbots eines verdeckten Genehmigungshandels zu achten. Denn bei dem - früher weithin üblichen, und auch derzeit wohl noch keineswegs völlig unterbundenen - Genehmigungskauf handelt es sich, wie das BVerfG a.a.O. hervorgehoben hat, um eine besonders gewichtige Verletzung des Gebots der Chancengleichheit beim Zugang zum Beruf des Güterfernverkehrsunternehmers (Artikel 12 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG). Als möglichen zwingenden Belang für eine Genehmigungsvergabe im vereinfachten Verfahren nennt das Gesetz beispielhaft die Weiterführung eines Unternehmens oder eines selbständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils durch den Bewerber. Diese Ausnahme läßt sich wie der gleichfalls erwähnte Fall des Übergangs eines Unternehmens kraft Erbfalls vor Artikel 12 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG deshalb rechtfertigen, weil das Substrat der nach § 11 Abs. 1 GüKG personengebundenen, nicht übertragbaren Genehmigung, nämlich das konkrete Güterfernverkehrsunternehmen, insgesamt oder teilweise fortbesteht und weil deshalb zur Erhaltung dieses Unternehmens oder Unternehmensteils die Möglichkeit geschaffen werden soll, die betreffende Genehmigung nicht wieder dem allgemeinen Vergabekontingent zuzuführen, sondern für den Betriebsnachfolger bereitzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann von der "Weiterführung" eines Unternehmens grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn dieses als wirtschaftliche Einheit, d.h. mit allen wesentlichen Betriebseinrichtungen wie Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten. Fahrzeugen sowie mit dem Personal und dem Kundenstamm übernommen wird. Das wiederum bedingt im allgemeinen eine Fortsetzung des Betriebs an Ort und Stelle (so auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 8/2058, S. 8 sowie die Beschlußempfehlung und der Bericht des Verkehrsausschusses, Bundestagsdrucksache 8/2605, S. 12).

13

Beantragt also der Erwerber eines Unternehmens oder Unternehmensteils eine Genehmigung unter Verlegung des bisherigen Sitzes, so wird regelmäßig das Tatbestandsmerkmal der "Weiterführung" nicht erfüllt und der Antrag abzulehnen sein, sofern der Bewerber nicht sonstige zwingende betriebliche oder persönliche Belange im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 GüKG 1979 geltend machen kann. Gibt der Bewerber in seinem Antrag zwar an, den Sitz des Unternehmens oder der Niederlassung beibehalten zu wollen, machen die Umstände aber deutlich, daß er alsbald diesen Sitz verlegen will, kann dies ein gewichtiger Hinweis darauf sein, daß es dem Bewerber nicht oder jedenfalls weniger um die Weiterführung des Unternehmens, sondern vorrangig um die Möglichkeit geht, die Genehmigung im vereinfachten Verfahren zu erhalten. Ist diese Absicht bereits klar erkennbar, muß der Genehmigungsantrag abgelehnt werden. Ist ein eindeutiger Nachweis nicht möglich, sind aber tatsächliche Anhaltspunkte für einen verdeckten Genehmigungskauf vorhanden, so kann die Behörde von der in § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen und im Wege der Nebenbestimmung eine Bindung an den Unternehmenssitz anordnen. Die Behörde ist in derartigen Fällen nicht gehalten, den Sachverhalt bis in die letzte Einzelheit solange aufzuklären, bis feststeht, ob wirklich ein Genehmigungshandel oder sonst ein Scheingeschäft vorliegt. Ein exakter Nachweis wird oft schwierig sein, weil dies die Kenntnis der internen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des übernommenen und des übernehmenden Betriebs voraussetzt. Deshalb gestattet es § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 schon bei Vorliegen von Verdachtsmomenten, vorbeugende Anordnungen wie etwa Sitzbindungsklauseln in die Genehmigung aufzunehmen, die die Beteiligten von vornherein von Geschäften mit Genehmigungen abhalten und gleichzeitig die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen sollen. Die Bewerber werden dadurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil sich die Beifügung entsprechender Nebenbestimmungen als das mildere Mittel gegenüber einer sonst in Betracht kommenden Versagung der Genehmigung erweist.

14

Im Fall des Klägers bestand der begründete Verdacht, daß es ihm vorrangig nicht auf die Weiterführung des Unternehmens ... sondern auf den Erwerb der von dieser Spedition innegehabten Güterfernverkehrsgenehmigungen ankam. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt. Im ersten Antragsschreiben vom 28. August 1978 kommt diese in Übereinstimmung mit der seinerzeit üblichen Praxis stehende Absicht deutlich zum Ausdruck; der Kläger benötigte für seinen expandierenden Betrieb dringend weitere Konzessionen und war deshalb nur an einem Standort Wolfsburg interessiert. Die Änderung des Genehmigungsantrages - Standort Rüdershausen mit einer dort zu gründenden Niederlassung - erfolgte allein wegen der von der Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen eingenommenen Haltung (vgl. das zweite Antragsschreiben vom 4. November 1978).

15

c)

Das somit grundsätzlich gerechtfertigte Verbot einer Sitzverlegung durfte die Beklagte in Gestalt einer auflösenden Bedingung in die Genehmigungen aufnehmen.

16

Daß die fraglichen Sitzbindungsklauseln nach Wortlaut und erkennbarem Zweck auflösende Bedingungen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG und nicht Nebenbestimmungen anderer Art sind, ist im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt. Die Ansicht des Klägers, § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 lasse wie das Güterkraftverkehrsgesetz insgesamt eine Genehmigungserteilung unter einer auflösenden Bedingung generell nicht zu, ist unrichtig. Es ist kein Grund dafür erkennbar, daß die durch das Gesetz vom 9. Juli 1979 a.a.O. eingefügte Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 von dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verständnis der Begriffe Auflage und Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwVfG) abweichen will. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich den Genehmigungsbehörden das allgemeine Instrumentarium der Nebenbestimungen zur Verfügung stellen, um dem Genehmigungshandel entgegenwirken zu können. Auch nach ihrem Regelungsgehalt sind Genehmigungen im Güterfernverkehr nicht schlechthin bedingungsfeindlich. Maßgebend ist vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalles bei der nach § 10 Abs. 4 Satz 2 GüKG 1979 zu treffenden Ermessensentscheidung eine bedingte Genehmigungserteilung zur Vermeidung eines Handels mit Genehmigungen "erforderlich" ist oder ob nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Beifügung einer regelmäßig weniger belastenden Auflage genügt. Im Fall des Klägers war die Wahl einer auflösenden Bedingung erforderlich und damit rechtmäßig, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

17

§ 10 Abs. 4 Satz 1 GüKG 1979 ist eine Ausnahmevorschrift, die nach Wortlaut und Sinn nur unter sehr strengen Voraussetzungen die Erteilung einer Genehmigung zuläßt. Das berechtigt die Genehmigungsbehörde dazu, dem Verbot des verdeckten Genehmigungshandels mit besonders wirksamen Maßnahmen zu begegnen. Bei einem Sachverhalt wie dem hier zu beurteilenden ist dies die auflösende Bedingung. Mit der unerlaubten Verlegung erlischt die Genehmigung kraft Gesetzes, ohne daß es weiterer Maßnahmen der Behörde bedürfte. Diese Rechtsfolge gewährleistet, daß einerseits Bewerber, die letztlich nur an dem Erwerb einer Genehmigung interessiert sind, schon im vorhinein von derartigen Geschäften Abstand nehmen, und daß andererseits, wenn es zur Genehmigung kommt, das Unternehmen auch wirklich an Ort und Stelle weitergeführt wird. Im Falle einer durch Auflage verfügten Sitzbindung wird dagegen die Initiativ- und Darlegungslast umgekehrt: Der Genehmigungsinhaber kann den Sitz zunächst unter Fortbestand, der Genehmigung verlegen, während die Behörde darauf verwiesen ist, dies durch Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen oder, soweit möglich, die Genehmigung zu widerrufen. Selbst wenn, was offenbleiben kann, ein Widerruf nicht erst unter den erschwerten Voraussetzungen des § 102 b Abs. 2 Nr. 6 GüKG 1983 bei wiederholten groben Verstößen, sondern auf Grund der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schon nach erstmaligem Verstoß gegen die Auflage zulässig wäre, erschwerte dieses Verfahren die Durchsetzung der auf Ausnahmefälle beschränkten Regelung des § 10 Abs. 4 GüKG 1979.

18

Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt veranlaßt, daß nachträglich Umstände eintreten können, die aus betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, die bei Genehmigungserteilung noch nicht vorhersehbar waren - das Berufungsurteil führt beispielhaft den Zusammenbruch eines Großkunden an -, eine Sitzverlegung zweckmäßig erscheinen lassen oder gar zwingend gebieten. In der Tat muß bei einer derartigen Entwicklung, die keinen Zusammenhang mit einem von Anfang an beabsichtigten Genehmigungshandel erkennen läßt, eine Änderung des Unternehmenssitzes unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie bei Unternehmern möglich sein, die ihre Genehmigung im allgemeinen Vergabeverfahren nach § 10 Abs. 3 GüKG 1979 erhalten haben. Auf die zunächst nur abstrakte Möglichkeit einer Änderung der Sachlage braucht die Behörde aber nicht schon bei Erteilung der Genehmigung Rücksicht zu nehmen. Den Belangen des Genehmigungsinhabers wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß dieser bei einer entsprechenden nachträglichen Änderung der betrieblichen oder persönlichen Verhältnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel besitzt, die Behörde zu einer Aufhebung der Bedingung oder jedenfalls zu einer Zustimmung zur Sitzverlegung zu veranlassen. Ist eine Entwicklung eingetreten, die offenkundig eine Verlegung des Unternehmenssitzes erfordert, und soll die Sitzverlegung nur wegen dieser Entwicklung vorgenommen werden, ohne daß sich dabei der Verdacht des Genehmigungshandels bestätigt, so wird die Behörde in aller Regel die Sitzverlegung zulassen müssen. Zur Klarstellung mag es sich deshalb empfehlen, das Verlegungsverbot von vornherein mit einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt zu versehen. Mit Recht weisen die Beklagte und der Oberbundesanwalt darauf hin, daß der Bewerber durch Genehmigungen dieses Inhalts nicht unzumutbar belastet wird, weil sich Entwicklungen dieser Art kaum je so kurzfristig einstellen, daß ein Wiederaufnahmeantrag oder notfalls auch (vorläufiger) gerichtlicher Rechtsschutz zu spät kämen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, daß der wirtschaftliche Niedergang eines weitergeführten Betriebes, der sich schon bei dem Erwerb abgezeichnet und in der Folgezeit verstärkt hat, regelmäßig die Zustimmung zu einer Sitzverlegung nicht rechtfertigt, weil das Gesetz gerade verhindern will, daß wirtschaftlich schwache Unternehmen letztlich um der Genehmigung willen aufgekauft werden.

19

Die Beifügung der auflösenden Bedingung war schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungsdauer rechtlich einwandfrei. Der Senat läßt offen, ob die von der Beklagten in ständiger Verwaltungsübung in Anlehnung an § 11 Abs. 2 Satz 1 GüKG angeordnete Frist von (einmalig) acht Jahren stets noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird. Entscheidend ist hierfür, welche Mindestdauer der Weiterführung des Unternehmens am bisherigen Sitz es gewährleistet, daß Interessenten, denen es allein oder vorwiegend auf die Genehmigung ankommt, von einem Erwerb des zum Verkauf stehenden Betriebs Abstand nehmen. Im Fall der beiden hier zu beurteilenden Genehmigungen betrug deren Gültigkeitsdauer und damit gleichzeitig die Dauer der Sitzbindung bei der Übertragung auf den Kläger noch rund vier bzw. viereinhalb Jahre. Dies ist angesichts der seinerzeit beim Erwerb des Unternehmens D. gegebenen Umstände nicht zu beanstanden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer