Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1987, Az.: BVerwG 5 C 26.84
Bafög; Ausbildungsförderung; Bescheidänderung; Rückforderung; Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 26.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 03.08.1982 - AZ: 11 VG 3304/81
- OVG Hamburg - 11.11.1983 - AZ: Bf I 88/82
Rechtsgrundlagen
- § 20 BAföG F. 1981
- § 50 BAföG F. 1981
- § 53 BAföG F. 1981
- § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X F. 1980
- § 35 Abs. 1 SGB X F. 1980
- § 42 SGB X F. 1980
- § 45 SGB X F. 1980
- § 58 SGB X F. 1980
- § 50 Abs. 1 SGB X F. 1980
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 78, 101 - 114
- FamRZ 1988, 328-332
- NJW 1988, 3170 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 829-833 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1989, 116-121
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge wird, abgesehen von den Fällen des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und des § 20 Abs. 2 BAföG F. 1981, durch die §§ 45 und 48 SGB X mit der Maßgabe geregelt, daß sich der Zeitpunkt, von dem an die Bescheidänderung frühestens wirksam werden kann, nach § 20 Abs. 1 BAföG bestimmt.
- 2.
Zum Erfordernis der Begründung von im Recht der Ausbildungsförderung ergehenden Bescheiden.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1983 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung, die ihr der Beklagte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für die Monate August und September 1980 gewährt hat.
Im Wintersemester 1976/77 nahm die Klägerin ein Studium auf. Im Februar 1978 beantragte sie erstmals Ausbildungsförderung. Nachdem der Beklagte den Antrag wegen der Höhe des Elterneinkommens zunächst abgelehnt hatte, bewilligte er der Klägerin im August 1978 Förderungsleistungen für die Zeit von Februar bis September 1978. Dazu wies er die Klägerin in einem ergänzenden Bescheid darauf hin, die Ausbildungsförderung sei wegen der Gewährung eines Freibetrages für ihren - eine Lehre absolvierenden - Bruder R. neu berechnet worden.
Auf die Folgeanträge der Klägerin bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung auch für die Zeit von Oktober 1978 bis September 1979 und von Oktober 1979 bis September 1980, und zwar für den zuletzt genannten Zeitraum mit Bescheid vom 5. April 1980 in Höhe von monatlich 266 DM. Zu dem im Juli 1980 gestellten Antrag auf Weiterförderung im Bewilligungszeitraum Oktober 1980 bis September 1981 gab der Vater der Klägerin an, deren Bruder R. werde voraussichtlich zum Wintersemester 1980/81 ein Studium beginnen. Im Anschluß daran wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1980 darauf hin, daß ihr Bruder R. nach den früher gemachten Angaben seine Ausbildung im Juli 1980 beenden werde und der für ihn bisher gewährte Freibetrag daher künftig entfallen müsse. Dies werde voraussichtlich zu einem niedrigeren Förderungsbetrag, möglicherweise auch zu einer Überzahlung führen. Nachdem die Klägerin den Beklagten daraufhin auf entsprechende Fragen darüber unterrichtet hatte, daß ihr Bruder seinen Lebensunterhalt bis zum voraussichtlichen Beginn eines Studium im Sommersemester 1981 selbst verdienen werde, lehnte es der Beklagte ab, das Studium der Klägerin für die Zeit von Oktober 1980 bis September 1981 weiterzufördern. Durch Bescheid vom 1. Oktober 1981 hob er außerdem den Bewilligungsbescheid vom 5. April 1980 mit Wirkung vom 1. August 1980 auf und forderte die Klägerin auf, den für die Monate August und September 1980 gewährten Förderungsbetrag von insgesamt 532 DM zurückzuzahlen. Zur Begründung war ausgeführt, daß nach Beendigung der Lehrzeit des Bruders R. im Juli 1980 vom Folgemonat an ein Geschwisterkind aus der Berechnung falle.
Der von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dies (in seinem in FamRZ 1985, 1193 abgedruckten Urteil) im wesentlichen wie folgt begründet: Sei es in Fällen, in denen ein Bescheid nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zuungunsten des Auszubildenden geändert werde, zu Überzahlungen gekommen, sei dieser seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - nur verpflichtet, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BAföG in Verbindung mit § 48 SGB X erfüllt seien. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthalte in § 53 Satz 1 Nr. 2 zwar eine von § 48 SGB X abweichende Regelung. Diese beziehe sich aber nur auf den Zeitpunkt, zu dem der Bescheid geändert werde, und außerdem darauf, daß nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Bescheid geändert "werde", also stets zu ändern sei, während nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden "solle". Bei dieser Rechtslage sei der Beklagte nicht berechtigt, die der Klägerin für die Monate August und September 1980 gewährten Leistungen zurückzufordern, weil er die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X versäumt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er ist der Meinung, daß § 53 BAföG als Sondervorschrift die Anwendung der Rücknahmeregelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ausschließe. Sei danach § 45 Abs. 4 SGB X nicht anwendbar, müsse die Klage abgewiesen werden.
Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt das angefochene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist wie der Beklagte der Auffassung, daß § 53 BAföG Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X habe.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hätte das Urteil des Verwaltungsgerichts aufheben und die Klage abweisen müssen. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1981 Bestand.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides in erster Linie nach den §§ 48 und 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (= Art. I des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - <SGB-VwVf> vom 18. August 1980 <BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218>) zu beurteilen ist. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 1 der zuerst genannten Vorschrift soll, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Regelung ist hier einschlägig. Sie ist nach Art. II § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB-VwVf erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird, und zwar auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist.
In sachlicher Hinsicht wird der Anwendungsbereich des § 48 SGB X durch § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X näher bestimmt. Danach gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, darunter die §§ 44 bis 50, für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, soweit sich aus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches nichts Abweichendes ergibt. Eine von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X abweichende Regelung ist weder dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (vgl. dazu das Erste Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - in Art. I des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - <SGB-AT> in der Fassung des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren -) noch den Strukturprinzipien des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - (s. BVerwGE 71, 220 <223>) zu entnehmen, das nach Art. II § 1 Nr. 1 SGB-AT bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil dieses Gesetzbuches gilt und im vorliegenden Zusammenhang in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) zu berücksichtigen ist. Von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthält allein § 20 eine abweichende Bestimmung, allerdings nur hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem an frühestens die Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung in Erstattungsfällen in Betracht kommen kann.
In bezug auf die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung steht § 20 BAföG dagegen der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 1 SGB X hier nicht im Wege. Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X Abweichendes ergibt sich unter diesem Blickwinkel, von der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG abgesehen, lediglich aus den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG, die im vorliegenden Falle (ebenso wie § 20 Abs. 2 BAföG) nicht einschlägig sind. Die frühere Regelung in den Nummern 1 und 2 des § 20 Abs. 1 BAföG, nach der beim Vorliegen der Voraussetzung im ersten Halbsatz dieser Bestimmung der Bewilligungsbescheid aufzuheben (und der Förderungsbetrag zu erstatten) war, soweit der Auszubildende die Leistung der Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt hatte, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen hatte, oder soweit er gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hatte, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren (so die Fassung nach der Bekanntmachung vom 9. April 1976 <BGBl. I S. 989>), ist in die auf Art. II § 1 Nr. 2 SGB-VwVf beruhende Neufassung des § 20 Abs. 1 BAföG nicht übernommen worden. Infolgedessen ist in dieser Vorschrift nur mehr bestimmt, daß "- außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -" insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben (und der Förderungsbetrag zu erstatten) ist, als eine der Voraussetzungen der verbliebenen Nummern 3 und 4 vorliegt. Beides - die Streichung der bisherigen Nummern 1 und 2 und der dadurch veranlaßte Hinweis auf die §§ 44 ff. SGB X - kann im Lichte des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur dahin verstanden werden, daß in den von § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG nicht erfaßten Fällen die Aufhebung des Förderungsbescheides (wie die Pflicht zur Erstattung) an die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuches gebunden sein soll (vgl. auch schon Senatsurteil vom 24. September 1981 - BVerwG 5 C 87.79 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1982, 97/98>). Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Auffassung. Nachdem sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - gegen die Ersetzung des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. durch die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ausgesprochen hatte (BT-Drucks. 8/2034 S. 53 zu Art. II § 1 Nr. 2), bekräftigte (vgl. ebd. S. 37 zu Art. II § 1) und verdeutlichte die Bundesregierung das Ziel der gesetzlichen Regelung: "Da die Sachverhalte von § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG durch das Zehnte Buch abgedeckt sind, müssen sie zur Vermeidung einer verwirrenden Doppelregelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gestrichen werden" (ebd. S. 63 zu 41.). Dieser Zielsetzung wird nur die Annahme gerecht, daß die Aufhebungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. durch die entsprechenden Regelungen in den - in Erstattungsfällen allein einschlägigen - §§ 45 und 48 SGB X ersetzt worden sind.
Diesen Bestimmungen ist darüber hinaus auch zu entnehmen, wie sich die Förderungsbehörde beim Vorliegen eines nicht von § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG erfaßten Rücknahme- oder Aufhebungssachverhaltes zu verhalten hat. Im Hinblick auf die sprachliche Verknüpfung der schon erwähnten Wendung "außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" mit dem Regelungsbefehl des § 20 Abs. 1 BAföG "ist ... insoweit ... aufzuheben ... als" ist es ebenso ausgeschlossen, diese Vorschrift so auszulegen, daß für Sachverhalte, die unter die §§ 45 oder 48 SGB X fallen, die Rücknahme und Aufhebung zwingend vorgeschrieben sein sollen (ebenso Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., Stand Dezember 1986, § 20 Rdnr. 3.2). Strikter Aufhebungszwang kommt nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG in Betracht. Richtet sich die Aufhebung nach § 48 SGB X, so "soll" sie rückwirkend vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift erfüllt sind. Das bedeutet "Müssen (nur) im Regelfall". Wenn es sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten um eine atypische Fallgestaltung handelt, ist die Förderungsbehörde deshalb zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Februar 1986 - BVerwG 5 ER 265.84 - <Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5>; ebenso BSG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4 b RV 25/85 - <SozR 1300 § 48 SGB 10 Nr. 21> mit weiteren Nachweisen). Dagegen steht die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X stets im Ermessen der Behörde (s. auch BSGE 59, 157 [BSG 14.11.1985 - 7 RAr 123/84] <169> mit weiteren Nachweisen).
Weder Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität noch Gründe des Verfassungsrechts machen es notwendig, abweichend von diesem System unterschiedlicher Handlungsermächtigungen anzunehmen, daß die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten über die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit auch im Anwendungsbereich der §§ 45 und 48 SGB X zwingend geboten sein sollen. Der Einwand, ohne einen solchen Rücknahme- und Aufhebungszwang werde der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenleistungsgesetz unangemessen erschwert, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Gesetzgeber, wie etwa die Geltung der genannten Bestimmungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zeigt (s. dazu BSGE 58, 49 [BSG 21.02.1985 - 11 RA 2/84]), Erschwernisse, die mit der Anwendung von Ermessensvorschriften in Massenverwaltungen verbunden sein können, um der durch solche Vorschriften gewährleisteten größeren Einzelfallgerechtigkeit willen in Kauf genommen hat. Daß er demgegenüber für die Fälle des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG den bisherigen Aufhebungszwang beibehalten hat, ist nicht willkürlich und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies ergibt sich, was insbesondere den Vergleich mit den Sachverhalten des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X angeht, jedenfalls daraus, daß beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird. Für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, daß die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen.
Bleibt es nach allem dabei, daß sich aus § 20 Abs. 1 BAföG für die von dieser Vorschrift nicht mehr erfaßten Rücknahme- und Aufhebungssachverhalte auch insoweit nichts Abweichendes ergibt, als es um die Art der von der Behörde zu treffenden Entscheidung geht, so kann Gleiches nicht auch hinsichtlich des Zeitpunktes gelten, von dem an die Rücknahme oder Aufhebung im Einzelfall frühestens wirksam werden kann. Im Fall der bei Erstattungsverlangen einschlägigen Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ist dies der Zeitpunkt, von dem an sich der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach als rechtswidrig erweist, im Fall der rückwirkenden Aufhebung wegen nachträglicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB X grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Änderung eingetreten ist. Demgegenüber kann der Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach der Regelung im ersten Halbsatz des § 20 Abs. 1 BAföG erst vom Beginn des auf den Eintritt der Änderung folgenden Kalendermonats an aufgehoben werden. Die (Teil-)Aufhebung auch für den Monat, in den die Änderung fällt, scheitert nach der genannten Regelung daran, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung in diesem Kalendermonat nicht an jedem Tage gefehlt haben können. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß auch diese zeitliche Maßgabe durch die §§ 45 und 48 SGB X verdrängt werden sollte. Im Gegenteil: Der Umstand, daß der - selbständige, von den übrigen Regelungen der Vorschrift einschließlich des Hinweises auf die §§ 44 bis 50 SGB X auch räumlich getrennte und sachlich ohne weiteres auch auf die von § 45 und § 48 SGB X erfaßten Rücknahme- und Aufhebungsfälle erstreckbare - erste Halbsatz des § 20 Abs. 1 BAföG aus der Fassung, die vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - gegolten hatte, unverändert übernommen worden ist, macht hinreichend deutlich, daß es insoweit kraft des Vorbehalts des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei der bisherigen zeitlichen Festlegung verbleiben soll. Dies gilt um so mehr, als sich an den anderen Vorschriften, in denen der für das Ausbildungsförderungsrecht kennzeichnende Grundsatz des monatsweisen Gewährens (und Behaltendürfens) von Förderungsleistungen außerdem seinen Niederschlag findet (vgl. § 15 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 53 und als Ausnahme § 20 Abs. 2 BAföG), ebenfalls nichts geändert hat. Die Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge wird daher, abgesehen von den Fällen des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 (und des § 20 Abs. 2) BAföG, durch die §§ 45 und 48 SGB X mit der Maßgabe geregelt, daß sich der Zeitpunkt, von dem an die Bescheidänderung frühestens wirksam werden kann, nach § 20 Abs. 1 BAföG bestimmt.
Aus § 53 BAföG ergibt sich nichts anderes. Vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - war in Erstattungsfällen allein § 20 BAföG die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift war der Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, und soweit ferner eine der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 erfüllt war. Der Bewilligungsbescheid war mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, weil die Aufhebungsbefugnis in § 20 Abs. 1 BAföG auf Zeiten beschränkt war, für die Ausbildungsförderung gezahlt worden war. In § 20 Abs. 1 BAföG war außerdem, wie den vorstehenden Ausführungen zur zeitlichen Komponente dieser Vorschrift entnommen werden kann, schon der zeitliche Umfang der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides bestimmt. § 20 Abs. 1 BAföG stellte demnach auch insoweit eine eigene und abgeschlossene Regelung dar, die bestimmte, unter welchen Voraussetzungen im Recht der Ausbildungsförderung ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden durfte und die Verpflichtung entstand, erhaltene Förderungsleistungen zurückzuzahlen (vgl. BVerwG, insbesondere Urteile vom 24. September 1981 <Buchholz a.a.O. = FamRZ 1982, 97> und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 14 = FamRZ 1982, 538/539>). § 53 BAföG war daneben unter keinem Gesichtspunkt anwendbar. Die Reichweite dieser Bestimmung war deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen es nicht um die Erstattung von Förderungsleistungen ging, ein Bewilligungsbescheid vielmehr wegen der im Laufe des Bewilligungszeitraumes eingetretenen Änderung eines für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes zugunsten des Auszubildenden oder zu seinen Ungunsten, aber mit Wirkung nur für die Zukunft zu ändern war.
An dieser Reichweite hat sich durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - nichts geändert. Die Funktion der bisherigen Nummern 1 und 2 des § 20 Abs. 1 BAföG übernehmen nunmehr die §§ 45 und 48 SGB X mit der ergänzenden Regelung des § 20 Abs. 1 BAföG zum zeitlichen Ausmaß einer in die Vergangenheit zurückwirkenden Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Daneben behält § 53 BAföG seine Bedeutung für die Fälle, in denen außerhalb des Bereichs der Leistungserstattung Bewilligungsbescheide geändert werden, weil sich während des Bewilligungszeitraumes die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. In der Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - ist das durch den Hinweis darauf zum Ausdruck gebracht worden, daß § 53 BAföG, neben anderen Vorschriften Anknüpfungspunkt für den dem heutigen § 48 SGB X weithin entsprechenden § 46 des Entwurfes (BT-Drucks. 8/2034 S. 35 zu § 46), "als Sonderregelung unberührt" bleiben solle (ebd. S. 36 zu § 46).
Kann unter diesen Umständen entgegen der Beurteilung im angefochtenen Urteil nicht angenommen werden, daß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Erstattungsfällen den Zeitpunkt, zu dem der Bewilligungsbescheid rückwirkend geändert werden kann, und die Pflicht zur Bescheidänderung abweichend von § 48 SGB X regelt, so gilt nichts anderes für die noch weitergehende Auffassung des Beklagten und des Oberbundesanwalts, § 53 BAföG enthalte für alle Fälle, in denen im Laufe des Bewilligungszeitraumes die Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes eintritt, eine sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen eigenständige Spezialvorschrift über die Änderung von Förderungsbescheiden und gehe als solche den allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X generell vor. Aus den Beratungen der Bundesressorts, die der Einbringung des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - beim Deutschen Bundestag vorausgegangen sind, lassen sich für diese Auffassung keine Erkenntnisse gewinnen. Zwar ist anerkannt, daß zur Stützung eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften die Gesetzgebungsunterlagen herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 11, 126 <130 f.>; 54, 277 <297 f.>; BVerwGE 52, 84 <89>). Dabei kann jedoch nur berücksichtigt werden, was einen hinreichend sicheren Rückschluß auf die Regelungsabsichten des Gesetzgebers zuläßt (s. BVerfGE 59, 128 [BVerfG 16.12.1981 - 1 BvR 898/79] <153>). Hier sind dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 8/4022), keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber § 53 BAföG entgegen der bisherigen Bedeutung dieser Norm in dem von der Revision und vom Oberbundesanwalt dargelegten Sinne verstanden haben könnte.
Ein solches Regelungsverständnis wäre auch schwerlich mit den Zielen zu vereinbaren, die der Gesetzgeber mit den §§ 44 ff. SGB X verfolgte. Dazu gehörte u.a., in den Fällen der §§ 45 und 48 SGB X den Vertrauensschutz zugunsten des Betroffenen zu verstärken, was etwa darin zum Ausdruck kommt, daß, soweit für die Versagung von Vertrauensschutz auf Gesichtspunkte des Verschuldens abgestellt wird, leichte Fahrlässigkeit generell unschädlich sein soll. In diametralem Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 1981 <Buchholz a.a.O. = FamRZ 1982, 97 f.>, 22. Oktober 1981 <a.a.O.> und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen. Ein solches Regelungsziel kann dem Gesetzgeber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. insbesondere BVerfGE 59, 128 [BVerfG 16.12.1981 - 1 BvR 898/79] <152, 164 ff.>) nicht unterstellt werden. Dies gilt unbeschadet der Ergänzung, die § 53 BAföG durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) vom 1. Juli 1986 an (s. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 27 des vorbezeichneten Gesetzes) erfahren hat. In Satz 2 der Vorschrift, der durch dieses Gesetz neu eingefügt worden ist und erstmals bestimmt, daß § 48 SGB X (in den Fällen des § 53 Satz 1 BAföG) keine Anwendung finden und Rückforderungen sich nach § 50 SGB X richten sollen, kann jedenfalls, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Klarstellung im Sinne des vom Beklagten und vom Oberbundesanwalt eingenommenen Rechtsstandpunktes gesehen werden (anders jedoch BT-Drucks. 10/5025 S. 14 zu Nr. 25).
Obwohl nach alledem § 48 SGB X - in Verbindung mit der abweichenden Regelung des § 20 Abs. 1 BAföG über den zeitlichen Umfang der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides - im Ausbildungsförderungsrecht anwendbar ist, wenn - wie hier - § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 (und Abs. 2) BAföG nicht eingreift, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - zu Unrecht angenommen, daß der Beklagte die in § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bestimmte Jahresfrist versäumt habe. Diese Frist begann frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1981 (Art. II § 40 Abs. 1 SGB-VwVf) zu laufen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20>; BSG, Urteile vom 15. November 1984 - 7 RAr 69/83 - <SozR 1300 § 45 SGB 10 Nr. 13> und 16. Januar 1986 <a.a.O.>). Im Oktober 1981, bei Erlaß des von der Klägerin angegriffenen Bescheides, war sie demnach noch nicht abgelaufen.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 5. April 1980 zu Recht mit Wirkung vom 1. August 1980 aufgehoben und den für die Monate August und September 1980 gezahlten Förderungsbetrag zurückgefordert.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für die Aufhebung des genannten Bescheides sind erfüllt. Der Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des Satzes 1 dieser Bestimmung, ein Verwaltungsakt nämlich, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vgl. BT-Drucks. 8/2034 S. 34 zu § 43). Dazu rechnet auch der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (BSGE 58, 49 [BSG 21.02.1985 - 11 RA 2/84] <51>). Bei dem die Leistung von Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheid sind solche rechtlichen Wirkungen gegeben (s. § 50 Abs. 3 BAföG).
Mit der Beendigung der Ausbildung, die der Bruder R. der Klägerin im Juli 1980 abschloß, war auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die beim Erlaß des Bescheides vom 5. April 1980 vorgelegen hatten. Das Ausbildungsende hatte zur Folge, daß der Bruder - auf der Grundlage der insoweit nach dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) zu bestimmenden Rechtslage - aus der Freibetragsregelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG herausfiel und im Rahmen sowohl des § 25 Abs. 4 Satz 2 als auch des § 11 Abs. 4 BAföG nicht berücksichtigt werden konnte. Nach der Berechnung des Beklagten, die als solche von der Klägerin nicht beanstandet worden ist, hat deshalb ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Monate August und September 1980 nicht mehr bestanden. Der Bewilligungsbescheid vom 5. April 1980 hätte also unter den nunmehr vorliegenden Verhältnissen nicht mehr erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - <SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 22>).
Die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind ebenfalls gegeben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Rügen nicht erhoben worden sind, handelte die Klägerin zumindest grob fahrlässig, d.h. unter besonders schwerer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (s. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), wenn sie bei Erhalt der Förderungsleistungen (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 5.7) für die Monate August und September 1980 davon ausging, ihr stünden diese Leistungen noch zu. Nachdem die Klägerin im Zusammenhang mit der Entscheidung über ihren Förderungsantrag vom Februar 1978 darauf hingewiesen worden war, daß die ihr schließlich bewilligte Ausbildungsförderung auf der Gewährung eines Freibetrages für ihren Bruder R. beruhte, wußte sie um die Bedeutung, die dessen Ausbildung für ihren Anspruch auf Förderungsleistungen hatte. Ihr war weiter bekannt, daß ihr Bruder seine Lehre im Juli 1980 abgeschlossen hatte. Vor allem aber hatte der Beklagte der Klägerin unter dem 24. Juli 1980 mitgeteilt, daß der durch die Beendigung dieser Ausbildung bedingte Wegfall des bisher für den Bruder R. gewährten Freibetrages voraussichtlich zu einem niedrigeren Förderungsbetrag, möglicherweise auch zu einer Überzahlung führen werde. Da die Klägerin, wie sich aus ihrem im Anschluß daran an den Beklagten gerichteten Schreiben ergibt, außerdem wußte, daß ihr Bruder seinen Lebensunterhalt bis zum voraussichtlichen Beginn eines Studiums im Sommersemester 1981 selbst verdienen würde, konnte sie beim Empfang der streitigen Förderungsleistungen nicht ohne besonders schweren Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, auf diese Leistungen noch einen Anspruch zu haben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X war der Beklagte deshalb gehalten, den Bewilligungsbescheid vom 5. April 1980 nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 BAföG, d.h. mit Wirkung vom 1. August 1980, aufzuheben. Eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung wäre, wie oben schon dargelegt, nur beim Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung möglich und notwendig gewesen. Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung sind indessen nicht gegeben. Auch die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren auf Umstände, die die Annahme einer Ausnahmelage rechtfertigen könnten, nicht berufen.
Mit Rücksicht darauf kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides schließlich nicht deshalb beansprucht werden, weil dieser Bescheid nicht den Anforderungen genügt, die nach § 35 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 50 BAföG an die Begründung von Bescheiden im Ausbildungsförderungsrecht zu stellen sind. Die Angaben, die Absatz 2 der zuletzt angeführten Vorschrift verlangt, müssen nicht nur in dem erstmals für einen Bewilligungszeitraum ergehenden Bescheid enthalten sein. Sie sind in gleicher Weise notwendig, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen Änderung der für die Förderung maßgeblichen Verhältnisse später - unter (teilweiser) Aufhebung eines früheren Bescheides - eine neue Entscheidung für den Bewilligungszeitraum getroffen wird. Daneben bedarf es hier der Angabe des Ereignisses, in dem die Behörde die für die Leistung von Ausbildungsförderung wesentliche Änderung sieht. Dieser Umstand ist dem Bescheid vom 1. Oktober 1981 und seiner Anlage zu entnehmen. Angaben im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 BAföG sind dagegen unterblieben. Sie sind auch nicht nachträglich im Widerspruchsbescheid gemacht worden.
Indes wirkt sich die fehlerhafte Begründung auf den Bestand des angegriffenen Bescheides nicht aus. Nach § 42 Satz 1 SGB X, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X wie § 35 Abs. 1 SGB X auch im Recht der Ausbildungsförderung gilt, kann nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die fehlende oder fehlerhafte Begründung eines Verwaltungsaktes ist ein vom Anwendungsbereich des § 42 SGB X erfaßter Verfahrensfehler (Recht in Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand 1. Februar 1987, K § 42 Rz. 10), der nicht zur Nichtigkeit des Bescheides nach § 40 SGB X geführt hat. Auch hätte in der Sache keine andere Entscheidung ergehen können, weil, wie im einzelnen schon ausgeführt ist, die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 5. April 1980 durch den Bescheid vom 1. Oktober 1981, abgesehen von dem vorgenannten Verfahrensfehler, rechtmäßig ist, insbesondere keiner Ermessensbetätigung des Beklagten bedurfte.
Kann die Klägerin deshalb nicht verlangen, daß dieser Bescheid, soweit er die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate August und September 1980 rückgängig macht, aufgehoben wird, so kann in bezug auf das in dem Bescheid ferner ausgesprochene Rückforderungsbegehren nichts anderes gelten. Nach dem hierfür allein in Betracht kommenden § 50 Abs. 1 SGB X sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Letzteres ist, wie dargelegt, bei dem Bescheid vom 5. April 1980 mit Wirkung vom 1. August 1980 geschehen. Ein Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs steht der Behörde nicht zu. Die Klägerin ist danach verpflichtet, dem Beklagten den Förderungsbetrag von 532 DM zurückzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 532 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig