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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1986, Az.: BVerwG 5 ER 265.84

Sozialrechtliche Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderung i.S.d. Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 ER 265.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.05.1984 - AZ: 7 S 326/84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger wehrt sich dagegen, daß der Beklagte einen Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung wegen nachträglich im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens, das bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen ist, rückwirkend teilweise aufgehoben hat. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Mai 1984 will der Kläger Beschwerde einlegen und beantragt dafür,

ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

2

Nach seiner Auffassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

3

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

4

Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausschließlich in der Frage, ob eine Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderung in § 20 Abs. 1 BAföG in der Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) auch für die in den §§ 44 ff. SGB X geregelten Fälle ausnahmslos zwingend vorgesehen ist oder ob die Behörde nach Ermessen zu entscheiden hat, wenn dies in den §§ 44 ff. SGB X für den jeweiligen Fall bestimmt ist. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid maßgebend ist, hatte die Behörde, wie sie im Ergebnis richtig angenommen hat, keine Ermessensentscheidung zu treffen.

5

Wäre im Hinblick auf die im Laufe des Bewilligungszeitraums eingetretene Veränderung der Einkommensverhältnisse Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides § 53 Satz 2 in Verbindung mit §§ 22 Abs. 3, 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 BAföG, wie die Behörde angenommen hat, wäre bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der ursprüngliche Bescheid zwingend zu ändern. Eine Ermessensentscheidung sieht § 53 BAföG nicht vor. Für die sich an die Änderung des Bewilligungsbescheids anschließende Verpflichtung zur Rückzahlung zuviel erhaltener Ausbildungsförderung würde nichts anderes gelten, wenn dafür, wie der Beklagte ebenfalls angenommen hat, § 50 SGB X anzuwenden wäre. Absatz 1 dieser Vorschrift sieht die Verpflichtung zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen vor, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

6

Ist dagegen Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid und die Rückzahlungspflicht § 20 Abs. 1 BAföG in Verbindung mit den §§ 44 ff. SGB X, so kann dahinstehen, ob entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts der Behörde allgemein kein Ermessen eingeräumt ist. Die Pflicht zur Ermessensausübung könnte, wie auch der Kläger nicht verkennt, allenfalls in den Fällen bestehen, in denen die §§ 44 bis 50 SGB X, auf die § 20 Abs. 1 BAföG verweist, eine derartige Entscheidung im Einzelfall vorsehen. Für den vorliegenden Fall wäre das zu verneinen. Die für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids geltende Rechtsgrundlage wäre § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X. Danach soll der Verwaltungsakt rückwirkend zum Beginn des Anrechnungszeitraums aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Beklagte hätte demnach eine Soll-Vorschrift anzuwenden gehabt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bindet eine derartige Regelung die Behörde zwar nicht einschränkungslos. Sie läßt der Behörde jedoch nur einen eng umgrenzten Raum für die Ausübung von Ermessen. Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf sie anders entscheiden. Fehlen derartige Umstände, so bedeutet das "Soll" ein Muß (BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - VI C 148/59]<285>; 42, 26 <28>; 49, 16 <23>; 56, 220 <223>). Das hätte die Behörde im vorliegenden Fall bei der Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheids anzunehmen gehabt. Die vom Kläger geltend gemachte Tatsache, daß sein Bruder zuckerkrank und sein Vater schwerbehindert ist, bezieht sich allenfalls auf die Einkommensanrechnung, nicht aber auf die sich daran anschließende und hier allein in Rede stehende Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Der Aufhebungsbescheid und der Erstattungsanspruch richten sich ausschließlich gegen den Kläger, so daß es nur auf seine persönlichen Umstände ankommt. Hier fehlen Anhaltspunkte für einen atypischen Fall. Für eine Ermessensentscheidung der Behörde wäre daher kein Raum gewesen.

7

Könnten nach alledem im Ergebnis Fragen der Ermessensbetätigung nicht geklärt werden, fehlt es an der darauf gestützten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Eine entsprechend begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision müßte erfolglos bleiben.

Dr. Zehner
Bermel
Dr. Hömig