Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1981, Az.: BVerwG 5 C 87.79
Rückwirkende Umwandlung; Zuschuß; Ausbildungsförderung; Darlehn; Allgemeine Grundsätze über die Rücknahme; Rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt; Sorgfaltspflicht des Auszubildenden; Ausfüllung von Antragsformularen; Bewilligungsbescheide
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 87.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 02.12.1977 - AZ: V 2437/76
- OVG Hamburg - 17.05.1979 - AZ: Bf III 4/78
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG Fassung 1976
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Fassung 1976
Fundstellen
- DVBl 1982, 707 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 31, 100
- FamRZ 1982, 97
- ZLA 1982, 42
- ZfSH 1982, 150
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die rückwirkende Umwandlung einer als Zuschuß bewilligten Ausbildungsförderung in die Förderungsart Darlehen hat nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, sondern nach § 20 Abs. 1 BAföG zu erfolgen.
- 2.
Zur Sorgfaltspflicht des Auszubildenden bei der Ausfüllung von Antragsformularen und zur Pflicht, erhaltene Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich gegen die rückwirkende Änderung der Förderungsart ihm gewährter Ausbildungsförderung.
Im Jahre 1968 begann der Kläger an der Seefahrtschule in Hamburg eine Ausbildung zum Schiffsoffizier. Nach Eingliederung seines Ausbildungsgangs in den Fachbereich Seefahrt der Fachhochschule Hamburg setzte er dort die Ausbildung fort. Er bestand im Jahre 1971 die Prüfung zum Seesteuermann auf Großer Fahrt und im Jahre 1972 die Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt. Damit erwarb er zugleich das A 6-Patent als Kapitän auf Großer Fahrt und den akademischen Grad des Wirtschaftsingenieurs für den Seeverkehr. Ferner erlangte er die Zugangsberechtigung für ein Hochschulstudium.
Mit dem Wintersemester 1974/75 begann der Kläger an der Universität Hamburg ein Studium mit dem Ziel, die Lehramtsprüfung für die Sekundarstufe I abzulegen. Dafür beantragte er im Februar 1975 erstmals die Gewährung von Ausbildungsförderung. Die im Formblatt 1/72 aufgeführte Frage Nr. 14 "Haben Sie bereits eine Ausbildung abgeschlossen, die zur Ausübung eines anerkannten Berufes berechtigt (z.B. Gesellenprüfung, Fachschulexamen, Hochschulexamen)?" beantwortete er mit "ja". Die sich daran anschließenden weiteren Fragen und Antworten lauteten wie folgt:
Frage: "Art des Abschlusses" Antwort: "A 6",
Frage: "Wann wurde die Ausbildung abgeschlossen?" Antwort: "17.11.1972",
Frage: "Zuletzt ausgeübter Beruf?" Antwort: "Schiffsoffizier".
Dem Antragsformular war ferner ein Vordruck "Beschreibung des bisherigen Ausbildungsganges" beigefügt, den der Kläger im Abschnitt "V. Angaben zum Studium" wie folgt ausfüllte:
"Prüfung zum Seesteuermann auf Großer Fahrt: 20.1.71, Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt: 17.11.72".
Der Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 9. Mai 1975 für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 1974 bis zum 30. September 1975 einen monatlichen Förderungsbetrag von 500 DM, aufgeteilt in 420 DM als Zuschuß und 80 DM als unverzinsliches Darlehen. Durch Bescheid vom 29. Juni 1976 bestimmte der Beklagte, daß die für die Zeit vom 1. November 1974 bis zum 30. September 1975 erbrachten Förderungsleistungen in voller Höhe als unverzinsliches Darlehen anzusehen seien und dementsprechend behandelt würden. Zur Begründung führte er im Widerspruchsbescheid aus: Der Kläger absolviere eine weitere Ausbildung, die nur in der Form des Zusatzdarlehens gefördert werden könne. Das Recht zur Umwandlung der Förderungsleistung werde auf § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gestützt. Der Kläger habe Infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt, daß die Voraussetzungen für die bewilligte Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen nicht erfüllt gewesen seien. Es sei ihm zumutbar gewesen, die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Angaben anhand des Gesetzestextes zu überprüfen.
Die vom Kläger erhobene Klage ist in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die ursprüngliche Leistungsgewährung sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger fahrlässig unvollständige Angaben über seine frühere Ausbildung gemacht habe, weil er das abgeschlossene Fachhochschulstudium und den dabei erworbenen akademischen Grad des Wirtschaftsingenieurs nicht erwähnt habe; damit lägen die Voraussetzungen des auch im vorliegenden Zusammenhang anzuwendenden § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers den Bescheid über die Umwandlung der Förderungsart aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Auch die nachträgliche Änderung der Förderungsart von Zuschuß in Darlehen richte sich nach § 20 Abs. 1 BAföG und nicht nach den allgemeinen Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Die Regelung des § 20 Abs. 1 BAföG sei nicht nur auf die Fälle anwendbar, in denen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung überhaupt nicht vorgelegen hätten. Sinn der Rückforderungsmöglichkeit sei sicherzustellen, daß die Förderungsmittel zweckentsprechend verwendet würden. Es bestehe danach keinerlei Anlaß, denjenigen, der zu Unrecht Förderungsleistungen in einer für ihn günstigeren Förderungsart erhalten habe, anders zu behandeln als denjenigen, der keinen Förderungsanspruch habe. Der Kläger habe von Anfang an nur einen Anspruch auf Förderung durch Darlehen gehabt, weil er bereits ein Fachhochschulstudium als erste Ausbildimg berufsqualifizierend abgeschlossen habe. - Die vom Beklagten vorgenommene Umwandlung scheitere jedoch daran, daß die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 BAföG nicht erfüllt seien. So habe der Kläger die Leistungsgewährung in der Förderungsart Zuschuß nicht durch fahrlässig unvollständige Angaben im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG herbeigeführt. Auch wenn der Kläger bei Beantwortung der Frage 14 des Formblatts die Art der früheren Ausbildung lediglich durch die Bezeichnung des erworbenen Patentes ungenau angegeben habe, so weise jedoch die zugleich erfolgte Berufsangabe "Schiffsoffizier" auf einen Fachhochschulabschluß hin. Von Bedeutung sei ferner, daß der Kläger in dem Vordruck "Beschreibung des Ausbildungsganges" die von ihm durchlaufenen Studiengänge und Abschlußprüfungen in fachlicher Hinsicht vollständig und hinreichend genau bezeichnet habe. Aus dem Zusammenhang der Angaben ergebe sich zweifelsfrei, daß der Kläger ein Studium abgeschlossen gehabt habe. Auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt, daß ihm kein Anspruch auf Förderungsleistungen als Zuschuß zugestanden habe. Zwar müsse derjenige, der auf Kosten der Allgemeinheit Ausbildungsförderung erhalte, auch das Seine dazu beitragen, daß rechtswidrige Zahlungen vermieden würden. Die dabei zu fordernde Sorgfalt könne sich jedoch nur nach dem Begriffs- und Erkenntnisvermögen des durchschnittlichen Auszubildenden richten. Daraus folge, daß nicht Überlegungen gefordert werden dürften, die genaue Kenntnisse der Einzelheiten der gesetzlichen Regelung voraussetzten. Nach diesen Maßstäben sei dem Kläger keine Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 1975 enthalte keine offensichtlichen Fehler. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Auszubildende gehalten sei, den Bescheid anhand des Gesetzestextes zu überprüfen - eine Ansicht, der das Berufungsgericht nicht zuneige -, habe der Kläger die fehlerhafte Bewilligung als Zuschuß nicht entdecken können. So habe der Bescheid keinerlei Hinweise auf die insoweit einschlägige Regelung des § 17 BAföG enthalten. Ferner könne von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, daß er einen Sachverhalt nach der überaus komplizierten und wegen der darin enthaltenen zahlreichen Verweisungen auf andere Vorschriften aus sich heraus nicht mehr verständlichen Regelung des § 17 BAföG zutreffend beurteile. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger aufgrund anderweitiger Informationen den Fehler im Bewilligungsbescheid habe erkennen müssen. Es gehe zu Lasten des Beklagten, daß nicht mehr aufklärbar sei, ob das seinerzeit vorhandene Informationsmaterial Angaben über die ausschließliche Darlehensförderung bei akademischen Zweitausbildungen enthalten habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er erstrebt, daß das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil wieder hergestellt wird. Zur Begründung macht der Beklagte geltend: Für die dem Kläger gegenüber erfolgte rückwirkende Umwandlung der Förderungsart seien die allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte maßgebend. Nach ihrem objektiven Tatbestand und nach ihrer Rechtsfolge sei die Umwandlung nicht unter § 20 Abs. 1 BAföG zu fassen. Das Vertrauen des Auszubildenden auf den Bestand des Förderungsbescheides verdiene bei der Umwandlung der Förderung in die Förderungsart Darlehen einen geringeren Schutz als den in § 20 BAföG gewährten Schutz vor sofortigen Rückzahlungspflichten. Die sofortige Rückzahlungspflicht, die sich aus § 20 BAföG ergebe, und die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens im Rahmen des § 18 BAföG seien nicht miteinander vergleichbar. Nach den somit anwendbaren allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, wie sie nunmehr nach § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten würden, sei die erfolgte Umwandlung nicht zu beanstanden. Daß der Kläger die Leistung verbraucht habe, stehe nicht entgegen, weil die Umwandlung zunächst an den Dispositionen des Klägers nichts ändere. - Folge man dieser Rechtsmeinung nicht und halte man § 20 BAföG für anwendbar, so sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG erfüllt. Da die Ämter für Ausbildungsförderung zu bestimmten Zeiten über große Massen von Förderungsanträgen möglichst schnell entscheiden müßten, sei von den Auszubildenden zu verlangen, daß sie Angaben machten, aus denen auf den ersten Blick die Absolvierung eines Fachhochschulstudiums ersichtlich sei. Dabei dürfe auch nicht auf einen Sachbearbeiter abgestellt werden, der mit den am jeweiligen Hochschulort angebotenen Ausbildungsgängen vertraut sei. Nach diesem Maßstab habe der Kläger die Frage nach der Art des bereits erworbenen Abschlusses mit dem Hinweis "A 6" nicht genau genug beantwortet. Daraus habe ein Sachbearbeiter in der Regel den damit erworbenen Fachhochschulabschluß nicht erkennen können. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hätte der Kläger auch wissen müssen, daß Studenten aus dem zweiten Bildungsweg nicht mehr durch Zuschuß hätten gefördert werden können.
Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat aus zutreffenden Gründen angenommen, daß der Bescheid des Beklagten über die rückwirkende Umwandlung der Förderungsart rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlage für den Umwandlungsbescheid sind nicht die allgemeinen Grundsätze für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, sondern die Regelungen des § 20 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989). Danach ist in bestimmten Fällen, die in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG näher umschrieben sind, der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der bereits gezahlte Förderungsbetrag zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht nur, wenn es um die unmittelbare Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Förderungsbeträge geht. Sie ist gleichfalls in den Fällen anzuwenden, in denen dem Auszubildenden ein nur als Darlehen zustehender Förderungsbetrag als nicht zu erstattender Zuschuß bewilligt worden ist. Auch hier kann eine rückwirkende Umwandlung in die Förderungsart Darlehen nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BAföG erfolgen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung hat der Gesetzgeber sich bei der Anordnung der Rückzahlungspflicht zwar an den Fällen orientiert, in denen dem Auszubildenden ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht und eine Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides eine unmittelbare Erstattungspflicht erhaltener Förderungsbeträge zur Folge hat. Gleichwohl verbietet es der Wortlaut von § 20 Abs. 1 BAföG nicht, darunter auch die rückwirkende Änderung der Förderungsart zu fassen. So haben in dem Fall, in dem der Auszubildende die Förderungsleistung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 BAföG nicht als Zuschuß, sondern in vollem Umfang nur als Darlehen beanspruchen kann, gleichfalls an keinem Tag des Bewilligungszeitraums die Voraussetzungen für die Leistung als Zuschuß vorgelegen. Ferner bedeutet die Umwandlung in die Förderungsart Darlehen, daß damit auch eine Erstattungspflicht des Auszubildenden entsteht, wie sie für die Anwendung des § 20 BAföG wesentlich ist.
Daß auch die rückwirkende Umwandlung der Förderungsart nach der genannten Vorschrift vorzunehmen ist, wird vor allem durch den Sinn dieser Bestimmung nahegelegt. Sie stellt eine eigene und abgeschlossene Regelung dar, unter welchen Voraussetzungen im Recht der Ausbildungsförderung ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden darf und die Verpflichtung entsteht, erhaltene Förderungsleistungen zurückzuzahlen. Die Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte soll damit ausgeschlossen sein. Dafür sind vor allem Gründe der Verwaltungspraktikabilität maßgebend. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts hat die Behörde bei der rückwirkenden Beseitigung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ferner hat sie eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Allgemeinheit an der rechtmäßigen Vergabe öffentlicher Mittel und des Begünstigten am Fortbestand des Verwaltungsakts vorzunehmen. Dabei spielen auf selten des Begünstigten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eine wesentliche Rolle (z.B. BVerwGE 41, 277 [279/280] mit weiteren Nachweisen). Die von der Behörde zu treffende Entscheidung macht daher in aller Regel eine sorgfältige Erforschung und Würdigung des jeweiligen Einzelfalles notwendig. Demgegenüber bringt § 20 BAföG eine typisierende Vereinfachung.
Die Vorschrift führt nur bestimmte Fälle auf, in denen der Bewilligungsbescheid zurückzunehmen ist. Die Rücknahme steht auch nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist zwingend vorgeschrieben. Ferner entfällt eine Interessenabwägung unter dem Gesichtgspunkt des Vertrauensschutzes. In den Fällen des § 20 BAföG geht der Gesetzgeber vielmehr davon aus, daß das Vertrauen des Auszubildenden auf den Bestand der ihn begünstigenden Entscheidung keinen Schutz verdient.
Daß es sich bei § 20 BAföG um eine eigenständige Regelung handelt, die für das Recht der Ausbildungsförderung die allgemeinen Grundsätze verdrängt, zeigt ferner § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253). Danach gilt dieses Gesetz, in dessen § 48 die allgemeinen Regeln für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte unter weitgehender Übernahme der im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten Grundsätze normiert worden sind, nicht für das Recht der Ausbildungsförderung. Erst durch das zum 1. Januar 1981 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Erstes und Zweites Kapitel [BGBl. I 1980, 1469]) ist eine Änderung eingetreten. Hierin sind für die in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG geregelten Fälle die Voraussetzung für eine Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit den im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen in Übereinstimmung gebracht worden (Art. I § 45 Abs. 2 und Art. II § 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -). Diese Regelung gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall (Art. II § 40 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.).
Entgegen der Meinung des Beklagten lassen sich auch die unterschiedlichen Auswirkungen, die eine rückwirkende Umwandlung der Förderungsart und die unmittelbare Rückforderung in der Vergangenheit gewährter Förderungsbeträge haben, nicht dafür anführen, beide Maßnahmen nach verschiedenen Rechtsgrundlagen zu behandeln. Dieser Unterschied in den Auswirkungen besteht nur für die Intensität des jeweiligen Eingriffs in die Rechtsposition des Auszubildenden, nicht jedoch für den rechtlichen Eingriff selbst. In beiden Fällen wird dem Auszubildenden eine in bestimmter Förderungsart bewilligte und auch gezahlte Förderungsleistung mit rückwirkender Kraft entzogen. Eine unmittelbar einsetzende Rückzahlungspflicht entsteht allerdings nur in den Fällen, in denen dem Auszubildenden ein Leistungsanspruch nicht zugestanden hat. Wird dagegen die als Zuschuß bewilligte Leistung in ein Darlehen umgewandelt, so ist der Auszubildende in aller Regel nicht unmittelbar zur Rückzahlung verpflichtet. Es gelten vielmehr die besonderen Darlehensbedingungen der §§ 18 und 18 a BAföG. Danach ist die Rückzahlung nur in Raten, erstmals beginnend drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung, zu leisten (§ 18 Abs. 2 BAföG). Es bestehen ferner besondere Regelungen über die Höhe der Raten und die Möglichkeit eines Teilerlasses (§§ 18 Abs. 4, 18 a BAföG). Gleichwohl liegt auch darin wie in der unmittelbaren Rückforderung eine rechtliche und wirtschaftliche Belastung des Auszubildenden, die mit der Umwandlung selbst unmittelbar und und zwangsläufig verbunden ist.
Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Revisionsbegründung kann ferner nicht davon die Rede sein, die Anwendung des § 20 Abs. 1 BAföG auf die Umwandlung der Förderungsart schütze den Auszubildenden in ungerechtfertigter Weise. Es läßt sich im Gegenteil sagen, daß die allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte den Adressaten günstiger stellen. Dies gilt vor allem für diese Grundsätze in der Ausgestaltung, wie sie in § 48 Abs. 2 VwVfG und nunmehr auch in § 45 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - aufgenommen worden sind. Danach wirken sich unrichtige oder unvollständige Angaben nur dann nachteilig aus, wenn sie "in wesentlicher Beziehung" falsch waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB - VerwVerf -). Ferner führt eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistung nur dann zum Wegfall des Vertrauensschutzes, wenn sie auf positivem -Wissen oder grob fahrlässigem Nichtwissen beruht (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB - VerwVerf -). Demgegenüber reicht nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG jede falsche Angabe, die für die Gewährung der Leistung ursächlich war, oder Unkenntnis infolge einfacher Fahrlässigkeit für das Entstehen der Rückzahlungspflicht aus. Es würde deshalb vor allem der typisierenden Vereinfachung, die im Interesse einer besseren und gleichmäßigeren Handhabung mit § 20 BAföG erstrebt wird, widersprechen, wenn die rückwirkende Umwandlung eines gewährten Zuschusses in die Förderungsart Darlehen nicht nach dieser Regelung, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen vorgenommen werden müßte. Dies würde zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, daß für die weniger einschneidende Umwandlung der Förderungsart schärfere Anforderungen gelten würden als für die wesentlich stärker belastende ersatzlose Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die damit einsetzende unmittelbare Rückzahlungspflicht.
Der hier vertretenen Auslegung des § 20 Abs. 1 BAföG steht schließlich auch das Urteil des Senats vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - (FamRZ 1980, 1170) nicht entgegen. Soweit darin für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bewilligungsbescheides angenommen worden ist, es seien die allgemeinen Grundsätze und nicht § 20 BAföG anwendbar, galt das für einen Fall, in dem die Förderungsbeträge noch nicht ausgezahlt worden waren. Hier ist ein anderer Sachverhalt gegeben, weil der Kläger die als Zuschuß bewilligte Zahlung bereits erhalten hat und nunmehr nach der Umwandlung in ein Darlehen, wenn auch unter den besonderen Bedingungen der §§ 18 und 18 a BAföG, zurückzahlen muß.
Nach der somit maßgebenden Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 BAföG durfte der Beklagte den bewilligten Zuschuß nicht rückwirkend in die Förderungsart Darlehen umwandeln. Wie der Kläger auch selbst nicht bezweifelt, hatte er zwar von Anfang an keinen Anspruch auf zuschußweise Förderung. Erst durch die Abschlußprüfung seiner vorangegangenen Fachhochschulausbildung hatte er die Zugangsberechtigung zu seinem Universitätsstudium erworben. Für diese weitere Ausbildung stand ihm eine Förderungsleistung nur als Darlehen zu (§§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in der insoweit maßgebenden Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974). Die rückwirkende Umwandlung der Förderungsart scheitert jedoch daran, daß es an den subjektiven Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG fehlt. Die weiteren Sachverhalte, die in Nrn. 3 und 4 der angeführten Vorschrift geregelt sind, kommen ohnehin nicht in Betracht.
Aus zutreffenden Überlegungen hat es das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger die Leistung als Zuschuß durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im Revisionsverfahren stellt sich allein noch die Frage, ob den Kläger der Vorwurf trifft, fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben, weil er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er die vorangegangene Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert und mit dem akademischen Grad des Wirtschaftsingenieurs abgeschlossen hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung festgestellt, daß die Angaben des Klägers in fachlicher Hinsicht zutreffend waren. Dagegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben, so daß von diesen Feststellungen auszugehen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dem Berufungsgericht ist aber auch in seiner rechtlichen Würdigung zu folgen, daß eine Verpflichtung des Klägers zu einem zusätzlichen ausdrücklichen Hinweis, er habe die erste Ausbildung an einer Fachhochschule mit dem akademischen Grad des Wirtschaftsingenieurs abgeschlossen, nicht bestanden hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht für die Begriffsbestimmung fahrlässigen Verhaltens § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen (Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 B 54.78 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 6), wonach fahrlässig derjenige handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Zu folgen ist dem Berufungsgericht ferner darin, daß der Auszubildende bei der Ausfüllung von Antragsformularen das Maß der erforderlichen Sorgfalt dann beachtet hat, wenn er die geforderten Angaben wahrheitsgemäß und in einer Weise macht, daß der zuständigen Behörde die Bearbeitung und richtige Entscheidung ermöglicht wird. Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Angaben des Klägers den Anforderungen entsprochen haben. Dabei darf entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht allein darauf abgestellt werden, daß der Kläger in dem Formblatt 1/72 die Frage nach der Art eines bereits erworbenen Ausbildungsabschlusses nur mit der aus sich heraus nicht verständlichen Angabe "A 6" beantwortet hat. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger in der dem Antragsformular beigefügten "Beschreibung des bisherigen Ausbildungsganges" unter dem Abschnitt "Angaben zum Studium" die absolvierten Abschlußprüfungen eindeutig und, wie das Berufungsgericht anhand der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften festgestellt hat, in fachlicher Hinsicht zutreffend und vollständig bezeichnet hat. Vor allem der Umstand, daß der Kläger diese Ausbildungsabschlüsse in dem Formblattabschnitt über ein bereits abgeschlossenes "Studium" eingetragen hat, mußte bei der Bearbeitung des Antrags ein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür sein, daß der Kläger bereits eine erste förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG abgeschlossen hatte und somit eine Förderung nur noch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht kommen konnte. Damit stand zugleich fest, daß grundsätzlich nur eine Förderung durch Darlehen erfolgen durfte (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Dazu bedurfte es nicht mehr des vom Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht vermißten Hinweises, daß der Kläger eine Fachhochschule besucht und mit der Abschlußprüfung zugleich den akademischen Grad des Wirtschaftsingenieurs erworben hatte.
Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß auch die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht erfüllt sind. Dem Kläger kann nicht angelastet werden, "gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt" zu haben, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung als Zuschuß nicht erfüllt waren. Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis sind nicht festgestellt. Der Beklagte beruft sich auch nicht auf diesen Tatbestand. Dem Kläger kann aber auch entgegen der Meinung des Beklagten nicht fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen vorgeworfen werden. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG macht zwar deutlich, daß der Auszubildende von sich aus dazu beitragen muß, daß rechtswidrige Zahlungen vermieden werden. Er ist deshalb verpflichtet, ihm zugehende Bewilligungsbescheide zu prüfen. Maßstab für die dabei zu fordernde Sorgfalt kann aber nur das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des durchschnittlichen, mit den Einzelheiten der gesetzlichen Regelungen nicht besonders vertrauten Auszubildenden sein (Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 B 54.78 - a.a.O.). Das Berufungsgericht hat das zutreffend berücksichtigt. Auch kann seine Schlußfolgerung nicht beanstandet werden, es fehle an Tatsachen, mit denen sich eine fahrlässige Unkenntnis des Klägers begründen lasse. So ist es entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Revisionsbegründung nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, die Auszubildenden müßten grundsätzlich wissen, "daß Studenten aus dem zweiten Bildungsweg durch Zuschuß nicht mehr gefördert" werden. Dem ist bereits entgegenzuhalten, daß die Absolventen des zweiten Bildungswegs, die unter die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG fallen, auch noch nach abgeschlossener Berufsausbildung für eine weitere Ausbildung Förderungsleistungen als Zuschuß erhalten (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Der Kläger fällt zwar aufgrund seiner Fachhochschulausbildung nicht unter diese Regelung. Gleichwohl zeigt die angeführte Bestimmung, daß nur nach einer genauen rechtlichen Prüfung festgestellt werden kann, welche Förderungsart in Betracht kommt. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß vom Kläger eine solche Überprüfung nicht verlangt werden könne, weil das im Hinblick auf die komplizierten Regelungen der ineinandergreifenden §§ 7, 15 und 17 BAföG das Begriffs- und Erkenntnisvermögen eines durchschnittlichen Auszubildenden überschreite. Das Berufungsgericht hat ferner für das Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, es sei nicht mehr aufklärbar, ob der Kläger durch anderes Informationsmaterial des Beklagten über die ausschließlich gegebene Möglichkeit hätte unterrichtet sein können, daß ihm die Förderung nur als Darlehen zustand. Schließlich waren für den Kläger auch aus dem Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 1975 keinerlei Anhaltspunkte darüber zu entnehmen, welche Grundlagen für die als Zuschuß bewilligte Förderung maßgebend gewesen sind und daß hierbei dem Beklagten ein Fehler unterlaufen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel