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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1978, Az.: BVerwG 5 B 54.78

Verpflichtung des Auszubildenden zur Rückzahlung des Förderungsbetrages; Fahrlässiges Handeln; Vertrauensschutz beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspuch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 54.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.03.1978 - AZ: VI 3179/77

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; denn es ist nicht zu erwarten, daß die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestände zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

3

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG macht die Verpflichtung des Auszubildenden zur Rückzahlung des Förderungsbetrages davon abhängig, daß er gewußt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Diese Vorschrift verlangt nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben vom Auszubildenden, dazu beizutragen, daß rechtswidrige Zahlungen vermieden werden. Der Auszubildende ist verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Prüfungspflicht ist verletzt, wenn der Auszubildende nach Empfang des Bewilligungsbescheides sich infolge Fahrlässigkeit nicht in den Stand gesetzt hat zu erkennen, daß ihm die bewilligte Förderungsleistung, sei es dem Grunde oder sei es der Höhe nach, nicht zugestanden hat.

4

Soweit Fahrlässigkeit für die Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung gefordert wird, gilt die auch im öffentlichen Recht anwendbare Begriffsbestimmung des § 276 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt bei der Überprüfung des Bewilligungsbescheides ist das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des durchschnittlichen, mit den Einzelheiten der gesetzlichen Regelung nicht vertrauten Auszubildenden. Gibt der Bescheid bei Anlegung dieses Maßstabes Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit des Bewilligungsbescheides, ist dem Auszubildenden zuzumuten, sich auf geeignete Weise Klarheit zu verschaffen.

5

In Anwendung dieser aus § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sich ohne weiteres ergebenden Grundsätze hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem schon damals nicht rechtsunkundigen Kläger, der nur einen "Antrag auf Besitzstandswahrung" nach § 60 Abs. 2 BAföG, aber keinen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt habe, beim Empfang der Überzahlung im Juli 1972 Zweifel an deren Richtigkeit hätten sich aufdrängen müssen; auf seine Anfrage sei ihm lediglich mitgeteilt worden, es sei ein Rechenfehler unterlaufen, er erhalte weiteren Bescheid. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift darlegt, die ihm erteilte Auskunft habe einen anderen, umfassenderen Inhalt gehabt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, daß in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Auch der dem Kläger später zugegangene Bescheid vom 22. August 1972 hat eine vollständige Berechnung des gewährten Förderungsbetrages nicht enthalten. Vielmehr hätte der Kläger wegen der darin enthaltenen Differenz von 20 DM zu dem angenommenen Bedarf von 420 DM sich um weitere Aufklärung bemühen müssen, um dem Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis der Leistungsvoraussetzungen zu begegnen.

6

Nicht klärungsbedürftig ist die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kläger sich gegenüber dem Rückforderungsbegehren auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte. Aus Inhalt und Zweck des Gesetzes folgt unmittelbar, daß die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB auf den in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG normierten speziellen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist. Die Förderung ist dazu bestimmt, den Lebensunterhalt des Auszubildenden sicherzustellen; eine solche Verwendung gilt grundsätzlich ohnehin nicht als Wegfall der Bereicherung. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugrunde liegt, der auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgeblich ist (BVerwGE 20, 295 [299 f.]); nach der Spezialregelung der § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist das Vertrauen eines Leistungsempfängers, dem im dort beschriebenen Sinne Fahrlässigkeit zur Last fällt, aber gerade nicht schutzwürdig - eine Regelung, die angesichts der oben aufgezeigten Interessenlage im Recht der Ausbildungsförderung sinnvoll und sachgerecht ist. Im Einklang damit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufung auf Wegfall der Bereicherung gegenüber dem in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG selbständig und abschließend geregelten Erstattungsanspruch einer inneren Rechtfertigung entbehren würde.

7

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Abweichung von den in der Beschwerde angegebenen Entscheidungen scheidet schon deshalb aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger an der Überzahlung wegen fahrlässiger Verletzung seiner Pflicht zur Überprüfung der ihm erteilten Bescheide ein Verschulden trifft. Eine schutzwürdige Vertrauensposition hat er mithin nicht erlangt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Bermel