Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 121/83
Rechtmäßigkeit der Antrags auf Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsverfahrens; Rechtliche Ausgestaltung der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Rahmen der nachehelichen Ausübung des Sorgerechts für die Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 121/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 83, 320 - 323
- NJW 1988, 1927 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrr 1988, 163-164
- ZBR 1988, 255-256
Amtlicher Leitsatz
Ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, die dem Bundesverfassungsgericht vom erkennenden Gericht vorgelegt worden ist, für einen Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich, so ist der Beschluß über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift aufzuheben.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberst i.G. Poetzsch, Oberleutnant Brandes als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Senats vom 10. Juli 1984 - 1 WB 121/83 -, durch den das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a Soldatengesetz eingeholt worden sind, wird aufgehoben.
- 2.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die am 30. Juni 1986 ablief. Nach Ablösung von seinem Studium an der Hochschule (jetzt: Universität) der Bundeswehr M. war er seit Ende April 1977 als Luftwaffentransportoffizier bei der Kraftfahrzeugstaffel/Jagdbombergeschwader ... in S. verwendet und am 7. Dezember 1979 zum Oberleutnant ernannt worden.
2.
Nach seiner Eheschließung am 5. Dezember 1980 wurde er am 31. März 1981 Vater von Zwillingen, lebte jedoch seit dem 13. April 1983 von seiner Ehefrau getrennt und in Scheidung. Daraufhin kam es zu einem Familienrechtsstreit wegen der Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder; das Sorgerecht wurde zunächst dem Antragsteller durch Beschluß des Amtsgerichts Sobernheim vom 18. November 1983, sodann durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Mai 1984 der Ehefrau des Antragstellers für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute zugesprochen. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Fehlt es - wie hier - an einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern darüber, wem die elterliche Sorge über die gemeinschaftlichen Kinder nach der Scheidung der Ehe zustehen soll, hat das Gericht gemäß § 1671 Abs. 2 BGB die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Das erfordert im vorliegenden Fall, die elterliche Sorge der Antragsgegnerin zu übertragen, weil sie unter Berücksichtigung aller Umstände und nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat anläßlich der Anhörung der Parteien gewonnen hat, zur Pflege und Erziehung der Kinder derzeit besser geeignet ist, als der Antragsteller.
Zwar ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, daß beide Eltern gleich gute und intensive Bindungen zu ihren Kindern besitzen. Auch die Fähigkeit und innere Bereitschaft, den Kindern eine angemessene Erziehung zu vermitteln, muß bei beiden Elternteilen als gleich gut bezeichnet werden. Das haben beide Parteien in der Vergangenheit gezeigt, und zwar nicht nur während des ehelichen Zusammenlebens, sondern auch noch während der Zeit des Getrenntlebens. Dennoch ist es angezeigt, die amtsgerichtliche Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin abzuändern. Für sie spricht die Betreuungs- und Erziehungskontinuität und die Tatsache, daß die Kinder nicht gezwungen sind, ihre gewohnte Umgebung verlassen zu müssen.
Nach der Trennung der Parteien hat im wesentlichen - bis auf die Zeit, in der der Antragsteller sein ihm im großzügigen Umfange eingeräumtes Umgangsrecht wahrgenommen hat - die Mutter die Kinder betreut, versorgt und erzogen. Darin ist durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ein Wechsel nicht eingetreten. Dieser ihrer Verpflichtung ist die Antragsgegnerin untadelig nachgekommen. Während der Zeit ihres unverschuldeten Klinikaufenthaltes hat sie ihre Eltern bzw. ihren Bruder um Hilfe bei der Pflege und Betreuung der Kinder gebeten. Den Vorwürfen, die der Antragsteller gegen die Mutter wegen ihres Verhaltens anläßlich des Unfalls der Tochter Julia erhebt, kann hinsichtlich der Fähigkeit und Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Erziehung der Kinder keine Bedeutung beigemessen werden. Das ergibt eine Würdigung der Angaben beider Parteien bezüglich des genannten Ereignisses und der Geschehnisse an den folgenden Tagen. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung hinterlassen hat, ist der Senat davon überzeugt, daß die Mutter uneingeschränkt zur Übernahme ihrer Verpflichtungen in der Lage ist. Der Senat hat nicht bestätigt gefunden, daß es sich bei der Antragsgegnerin um eine unselbständige, unentschiedene und labile Persönlichkeit handelt. Ihrer Art der Darstellung, wie sie ihre Pflichten sieht, wie sie sie erfüllt und wie sie ihr späteres Leben einzurichten gedenkt, war vielmehr Bestimmtheit und Zielstrebigkeit zu entnehmen. Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus auch in der Lage, sich ganztags um die jetzt erst drei Jahre alten Kinder zu kümmern. Sie geht einer Beschäftigung nicht nach und beabsichtigt auch nicht, sich in naher Zukunft um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Soweit sie plant, nach der Einschulung der Kinder sich um eine den Verhältnissen und Umständen entsprechende Ausbildung zu bemühen, spricht dies nicht gegen sie; vielmehr ist diese Zukunftsplanung im Interesse aller Beteiligten zu begrüßen. Die Schilderung des Tagesverlaufs durch die Mutter hat gezeigt, daß sie sich den Zwillingen gegenüber kindgerecht verhält, ständig für sie da ist und damit eine ordnungsgemäße Erziehung garantiert. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Bedenken keinen Anlaß. Die Antragsgegnerin wohnt seit dem 1.5.1983 zusammen mit den Kindern in einer Zwei-Zimmer-Küche-Bad-Balkon-Wohnung in der Bundeswehrsiedlung in S.. Diese Wohnung bietet ihnen genügend Lebensraum. Sie ist auch mit den notwendigen technischen Einrichtungen versehen. Die finanzielle Seite ist geregelt. Der Antragsteller kommt für den Unterhalt der Kinder und der Antragsgegnerin auf. Für die Antragsgegnerin spricht weiterhin, daß, wenn die Kinder bei ihr bleiben, die Kontinuität auf allen Gebieten gewahrt bleibt und die Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem Beziehungsumfeld herausgerissen werden. Diese Grundsätze zu beachten, ist gerade bei Kindern im Alter von drei Jahren besonders wichtig, weil sie in diesem Lebensalter ein intaktes Beziehungsumfeld brauchen und jede Störung bzw. ein Herausreißen aus diesem Geflecht zu Schäden führen kann.
Demgegenüber kann die bei dem Antragsteller vorliegende Situation nicht als so günstig bezeichnet werden. Zwar ist er - worauf hingewiesen worden ist - zur Erziehung der Kinder im gleichen Maße geeignet wie die Mutter. Auch bestehen gute Beziehungen zwischen ihm und den Kindern. Ebenfalls besitzt er eine geräumige Wohnung, die genügend Platz für die Kinder bietet. Er ist aber, im Gegensatz zur Antragsgegnerin, nicht in der Lage, sich ganztags um die Kinder zu kümmern. Er ist Zeitsoldat. Seine reguläre Verpflichtung endet erst am 30.6.1986. Während der täglichen Dienstzeit wäre er auf die Hilfe Dritter angewiesen. Nun hat der Antragsteller zwar ausgeführt, für den Fall, daß ihm die elterliche Sorge übertragen werde, sich ganz der Erziehung und Betreuung der Kinder widmen zu wollen. Er habe den Antrag gestellt, ihn gemäß § 79 a Bundesbeamtengesetz ohne Zahlung von Dienstbezügen für den Rest seiner Dienstzeit zu befreien. Ob ihm dieses Recht gewährt und auch die von ihm erwartete Abfindung gezahlt wird, ist jedoch völlig offen. Das räumt der Antragsteller selbst ein. Für diesen Fall hat er eine alternative Lebensplanung für die nächsten Jahre bei seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt. Dieser Plan mag verwirklichbar sein. Nach der Lebenserfahrung spricht dafür aber keine hohe Wahrscheinlichkeit. Außerdem wären sämtliche Vorstellungen, die der Antragsteller geäußert hat, für ihn mit ganz erheblichen beruflichen Nachteilen verbunden. Der Senat hegt daher auch gewisse Zweifel, ob der Antragsteller bei seiner geplanten Entscheidung alle maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt hat. Derzeit jedenfalls müssen die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Diese lassen für die Zukunft beim Antragsteller eine in gewisser Weise unsichere Situation in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht deutlich werden. Derartiges könnte sich, falls die Kinder bei ihm wären, auf diese verunsichernd auswirken. Ein solches Risiko sollte vermieden werden. Im übrigen würde, worauf bereits oben hingewiesen worden ist, das Beibehalten der vom Amtsgericht getroffenen Regelung bedeuten, daß die Kinder aus ihrer vertrauten Umgebung und ihrem Beziehungsumfeld herausgerissen und auf Dauer in eine neue Umgebung gebracht würden. Dieser Wechsel und die damit verbundene Gefahr eines möglichen Schadens für die Kinder ist jedoch nicht hinnehmbar, da die Mutter willens und in tatsächlicher Hinsicht voll geeignet ist, die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder zu gewährleisten. Deshalb ist es nach den derzeitigen Verhältnissen angezeigt, der Mutter die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder zu übertragen."
3.
Mit Schreiben vom 22. April 1983 bat der Antragsteller den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), ihm Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom Zeitpunkt der Übertragung des Sorgerechts bis zum Ende seiner Dienstzeit zu gewähren. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor:
Er habe für seine beiden Kinder, die bis zum Ende seiner Dienstzeit noch ganztägig betreut werden müßten, das Sorgerecht beantragt und werde mit diesem Begehren beim Familiengericht nur dann Erfolg haben, wenn er sich gänzlich seinen Kindern widmen könne. Während der Beurlaubung könne er den Lebensunterhalt für die Kinder und sich selbst mit Einkünften aus Vermögen sowie durch Vorfinanzierung seiner Übergangsbeihilfe bestreiten.
Diesen Antrag wies der BMVg mit Bescheid vom 1. Juli 1983, der dem Antragsteller am 17. Juli 1983 ausgehändigt wurde, zurück.
Hiergegen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 1983, beim BMVg eingegangen am 20. Juli 1983, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, den der BMVg dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1983 zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Antragsteller begehrte sinngemäß die Verpflichtung des BMVg, ihm unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Sonderurlaub bis zum 30. Juni 1986 zu gewähren.
Der BMVg bat um Zurückweisung des Antrags.
4.
Mit Beschluß vom 10. Juli 1984 setzte der Senat das Verfahren aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a SG ein. Er sah sich nach der Gesetzeslage gehindert, dem Antrag stattzugeben, weil gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a SG nur "Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes", nicht auch männlichen Offizieren "auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren ..." gewährt werden kann, "wenn sie mit mindestens einem Kind unter 16 Jahren ... in häuslicher Gemeinschaft leben" und es "tatsächlich betreuen und pflegen". Diese Beschränkung der Möglichkeit einer Urlaubsgewährung hielt der Senat mit dem Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) für unvereinbar. Nach Auffassung des Senats sind Pflege und Erziehung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht nur das natürliche Recht der Mütter und die ihnen zuförderst obliegende Pflicht, sondern Recht und Pflicht "der Eltern", also auch der Väter. Besondere biologische Gründe, die für die Gewährung von Mutterschaftsurlaub gelten und eine Ungleichbehandlung von Müttern und Vätern rechtfertigen, greifen bei der Gewährung eines Betreuungsurlaubs nach § 28 Abs. 5 SG nicht ein; vielmehr kann nach Auffassung des Senats jedenfalls vor Eintritt des Verteidigungs- oder Spannungsfalles die grundrechtliche Position des Mannes gegenüber der Frau und des das Sorgerecht für seine Kinder ausübenden Vaters nicht geschmälert werden. Die Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich des Betreuungsurlaubs stellt sich im übrigen nicht nur in bezug auf die weiblichen und die männlichen Angehörigen des Sanitätsdienstes, sondern hinsichtlich aller weiblichen und männlichen Soldaten. Für eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 28 Abs. 5 Buchstabe a SG im Sinne der Rechtsauffassung des Senats war angesichts der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts und der gesetzgeberischen Zielsetzung, gerade einen Anreiz für Frauen zum Eintritt in die Bundeswehr als Sanitätsoffiziere zu schaffen, sowie nach der Entstehungsgeschichte der Norm kein Raum. Schließlich sah der Senat die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auch nicht durch die Überlegung berührt, daß im Falle der Nichtigerklärung des § 28 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a SG der Gesetzgeber die Vergünstigung, soweit er zu ihr nicht aus höherrangigem Recht verpflichtet ist, nicht auf männliche Soldaten erstrecken muß, sondern es bei ihrer Beseitigung bewenden lassen kann.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
5.
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr (mit Ablauf des 30. Juni 1986) ging der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Januar 1987 auf entsprechende Rückfrage des Senats ausdrücklich zum Fortsetzungsfeststellungsantrag über. Er trägt vor:
Er habe ein berechtigtes Interesse daran, Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche gegen den Bund wegen der von ihm erfolglos geführten Rechtsstreitigkeiten über die Regelung der elterlichen Sorge und der daraus zumindest mittelbar resultierenden finanziellen Schlechterstellung zu richten. Denn die Übertragung der elterlichen Sorge auf seine Ehefrau sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß er dienstlich nicht freigestellt worden sei, und deswegen habe er nicht nur seinen beiden Kindern, sondern auch seiner ansonsten nicht anspruchsberechtigten Ehefrau Unterhalt leisten müssen. Die Frage eines möglichen Verschuldens seiner Vorgesetzten sei dabei im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nicht zu prüfen; Ansprüche auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff seien ohnehin von der Frage eines Verschuldens unabhängig. Darüber hinaus sei sein Feststellungsinteresse deswegen gegeben, weil er als Reserveoffizier nach § 5 a WPflG zu Wehrübungen verpflichtet sei. Auch wenn das elterliche Sorgerecht "aufgrund der rechtswidrigen Behandlung des Urlaubsantrages" vom Familiengericht in der Beschwerdeinstanz seiner Ehefrau zugesprochen worden sei, sei die Möglichkeit einer Verbesserung seiner Situation nicht auszuschließen, wie z.B. eine Freistellung von Wehrübungen oder eine Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß die Ablehnung des von ihm beantragten Sonderurlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Ende seiner Dienstzeit am 30. Juni 1986 rechtswidrig gewesen sei.
Der BMVg tritt diesem Antrag mit der Ansicht entgegen, daß ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei. Der Antragsteller habe nicht schlüssig vorgetragen, daß ihm durch Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub ein Schaden entstanden sei. Im übrigen sei ein Erfolg des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens für eine künftige Freistellung des Antragstellers von Wehrübungen unerheblich; denn wenn der Antragsteller wegen der Betreuung seiner Kinder gehindert sei, in Erfüllung von Wehrübungen Dienst zu leisten, könne er sich auf die im Wehrpflichtgesetz für eine Zurückstellung normierten Tatbestände berufen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, den BMVg zur Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall von Geld- und Sachbezügen zwecks Betreuung seiner Kinder zu verpflichten, hat sich mit Ablauf seiner Verpflichtungszeit am 30. Juni 1986 in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller ist daraufhin zu dem an sich statthaften Antrag übergegangen, festzustellen, daß die Ablehnung seines Verpflichtungsbegehrens rechtswidrig war.
Dieser sogenannte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.). Ein solches Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 47/84 - m.w.N.).
Hier ist das Feststellungsbegehren unzulässig, weil das berechtigte Interesse des Antragstellers weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
a)
Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Ablehnung seines Verpflichtungsbegehrens sei rechtswidrig, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
b)
Ein Feststellungsantrag, der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches vorbereiten soll, wird zwar im allgemeinen zulässig sein; er setzt aber voraus, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder ihrer Unterlassung für den in Erwägung gezogenen Schadensersatzprozeß überhaupt von Bedeutung sein kann (BVerwG Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - 1 WB 34/73 - m.w.N. und vom 29. April 1986 -1 WB 77/85). Im vorliegenden Fall könnte demzufolge ein Feststellungsantrag, der ohne Konkretisierung lediglich damit begründet wird, daß die Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen beabsichtigt sei, nur zulässig sein, wenn das Verhalten des BMVg - seine Rechtswidrigkeit unterstellt - überhaupt geeignet war, den behaupteten Schaden im Rechtssinne herbeizuführen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat zwar vorgebracht, daß die begehrte Feststellung Voraussetzung für sein weiteres Verhalten sei, um Schadensersatzansprüche gegen den BMVg wegen - angeblich rechtswidriger - Versagung des beantragten Sonderurlaubs geltend zu machen. Der Senat ist aber, ausgehend von den Darlegungen des Antragstellers, nicht zu der Überzeugung gelangt, daß diesem bei Gewährung des zur Betreuung seiner Kinder beantragten Sonderurlaubs auch das elterliche Sorgerecht für die Zwillinge übertragen worden wäre und daß die Ablehnung seines Urlaubsantrages für die familiengerichtliche Entscheidung zugunsten seiner Ehefrau kausal war. Die begehrte Feststellung ist daher nicht geeignet, die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den BMVg in irgendeiner Form zu erleichtern.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluß vom 10. Mai 1984 nämlich auf folgende Gesichtspunkte abgesstellt:
Im vorliegenden Fall sei es erforderlich gewesen, die elterliche Sorge der Ehefrau des Antragstellers zu übertragen, weil diese unter Berücksichtigung aller Umstände und nach dem persönlichen Eindruck auf Grund der Anhörung der Parteien zur Pflege und Erziehung der Kinder derzeit besser geeignet sei als der Antragsteller. Trotz gleich guter Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft beider Elternteile und bei gleich ausgeprägter Bindung an die Kinder spreche die Betreuungs- und Erziehungskontinuität ebenso für die Ehefrau des Antragstellers wie die Tatsache, daß die Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen würden, wenn sie bei der Mutter blieben. Dies sei gerade bei dreijährigen Kindern besonders wichtig, weil sie in diesem Lebensalter auf ein intaktes Beziehungsumfeld angewiesen seien und jede Störung zu Schäden führen könne. Es sei völlig offen, ob dem Antragsteller der beantragte Sonderurlaub auch gewährt werde; nach der Lebenserfahrung spreche jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die vom Antragsteller vorgelegte alternative Lebensplanung realisierbar sei, zumal sie für ihn mit ganz erheblichen beruflichen Nachteilen verbunden sei. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten zeichne sich somit beim Antragsteller für die Zukunft eine unsichere Situation in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht ab, die sich bei persönlicher Betreuung auch auf die Kinder verunsichernd auswirken könne; ein solches Risiko solle vermieden werden, da die Ehefrau des Antragstellers willens und in tatsächlicher Hinsicht voll geeignet sei, die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder zu gewährleisten. Auch das zuständige Kreisjugendamt habe sich eindeutig dafür ausgesprochen, der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen.
Hiernach ist die familiengerichtliche Entscheidung davon ausgegangen, daß bei gleicher Eignung und Bereitschaft beider Elternteile zur Betreuung der Kinder die Erziehungskontinuität eindeutig für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Ehefrau des Antragstellers sprach, mithin die Klärung der damals noch offenen Frage, ob dem Antragsteller der beantragte Sonderurlaub gewährt werden würde, nicht entscheidungserheblich war, daß vielmehr im Interesse der Kinder eine mögliche Verunsicherung durch voraussehbare Ungewißheiten in der beruflichen und wirtschaftlichen Entwicklung ihres Vaters bei alternativer Lebensplanung von vornherein vermieden werden sollte. Angesichts dieser familiengerichtlichen Wertung der Gegebenheiten des vorliegenden Falles hat die vom Antragsteller erwogene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den BMVg, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, mangels Kausalität der Versagung des beantragten Sonderurlaubs für die Regelung der elterlichen Sorge offensichtlich keine Erfolgsaussicht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dem Antragsteller durch die Versagung des Sorgerechts - unmittelbar oder mittelbar - ein Schaden des Inhalts entstanden ist, daß er nicht nur für seine Kinder, sondern auch für seine Ehefrau Unterhalt für die Zeit der Betreuung der Kinder zu zahlen hat; des weiteren kann offenbleiben, ob und inwieweit dabei ein Verschulden von Bedeutung gewesen sein könnte.
c)
Soweit der Antragsteller sinngemäß vorbringt, daß durch die von ihm begehrte Feststellung eine Verbesserung seiner Position im Hinblick auf künftige Wehrübungen in Erfüllung seiner Verpflichtung als Reserveoffizier nach § 5 a WPflG erreicht werden könne, verkennt er, daß die dahingehenden Freistellungsansprüche selbständig auf der Grundlage einschlägiger normativer Voraussetzungen des Wehrpflichtgesetzes zu beurteilen und nicht von der begehrten Feststellung einer - angeblich rechtswidrigen - Versagung des beantragten Sonderurlaubs durch den BMVg während seiner Verpflichtungszeit abhängig sind.
d)
Auch ein Rehabilitationsinteresse des Antragstellers ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der unstreitige Sachverhalt läßt bei objektiver Beurteilung nicht den Schluß auf eine - irgendwie geartete - mögliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers allein deswegen zu, weil er als betreuungsfähiger und -williger Elternteil zur Übernahme der elterlichen Sorge für die Zwillinge bereit war und im Familienrechtsstreit unterlegen ist; denn wenn es zwischen den Eheleuten kein Einvernehmen über die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für die Kinder gab, dann hatte das Familiengericht nach § 1671 Abs. 2 BGB die Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entsprach.
Da kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung vorliegt, ist sein Feststellungsantrag unzulässig, ohne daß es noch auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a SG ankommt. Die Rechtsfrage, die der Senat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, ist demgemäß nicht mehr entscheidungserheblich. Der Beschluß des Senats vom 10. Juli 1984 - 1 WB 121/83 - über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a SG ist daher aufzuheben (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 80 RdNrn. 318, 322) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
2.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Schwandt
Poetzsch
Brandes