Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1984, Az.: BVerwG 1 WB 47/84
Entlassener Berufsoffizier; Feststellungsinteresse; Schadensersatzanspruch; Kausalzusammenhang; ZbV-Stelle; Schadensersatzklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 47/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein Berufsoffizier, der unmittelbar nach seiner Umsetzung auf eine zbV-Stelle seine Entlassung aus der Bundeswehr beantragt, kann anschließend nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen der durch die Entlassung entstandenen wirtschaftlichen Nachteile geltend machen. Ein solcher Antrag ist unzulässig, weil es infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Schadensersatzklage an dem erforderlichen berechtigten Interesse fehlt.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 23. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Edler von Löw, Oberstleutnant i.G. Priegnitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat und wurde auf eigenen Antrag vom 10. Oktober 1983 durch Urkunde vom 7. Dezember 1983 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 aus der Bundeswehr entlassen. Er war im Oktober 1975 zum Major befördert worden. Seit 1976 war er als Dozent für Mathematik auf einer zbV-Stelle, ab April 1980 als Dozent für Allgemeine Führungslehre auf einem A 13/14-Dienstposten an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H... eingesetzt.
Im Rahmen einer Umgliederung der FüAkBw wurde der Antragsteller vom 1. Oktober 1983 an ohne Änderung seiner Tätigkeit auf einer Stabsoffizier-zbV-Stelle weitergeführt. Diese Umsetzung wurde durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 10 - unter dem 27. September 1983 förmlich verfügt und dem Antragsteller am 14. November 1983 bekanntgegeben.
Mit einem an den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 1983 beschwerte er sich "gegen die Personalplanung an der FüAkBw" und rügte seine Versetzung auf eine zbV-Stelle.
Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage an den Fachgruppenleiter der Fachgruppe Betriebs- und Organisationswissenschaften (BOW) der FüAkBw beschwerte er sich "gegen die Abteilung Personal im BMVg" und rügte u.a., ihm sei keine Versetzungsverfügung ausgehändigt worden.
Der Antragsteller macht geltend:
Der angefochtene Dienstpostenwechsel auf eine zbV-Stelle habe ihn in seiner beruflichen Laufbahn erheblich benachteiligt. Dadurch seien seine Chancen auf eine Beförderung praktisch auf Null reduziert worden. Denn auf einer zbV-Stelle sei es ihm nicht möglich gewesen, die Punkte in der Eignungs- und Bewertungsreihe zu erhalten und zu bewahren, die ihm auf seinem bisherigen Dienstposten zugestanden hätten. Deshalb erblicke er in dieser Maßnahme einen "rechtswidrigen Akt der Fürsorgepflichtverletzung".
Die Benachteiligungen, die ihm auf Grund des Dienstpostenwechsels auf eine zbV-Stelle entstanden seien, hätten ihn bewogen, den Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr zu stellen. Bei der hier angefochtenen Entscheidung gehe es somit darum, "den Schaden gesichert zu wissen", der ihm durch die Folgemaßnahmen entstanden sei. Das Ausscheiden aus der Bundeswehr habe für ihn und seine Familie erhebliche Nachteile gebracht. Er habe die lebenslange Versorgung für sich und seine Angehörigen verloren. Ein Anspruch auf Beihilfe für seine Familie sei nicht mehr gegeben. Die Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei mit erheblichem Risiko behaftet. Es lasse sich nicht übersehen, ob seine Existenz in der Zukunft gesichert sei.
Daraus ergebe sich, daß er ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung habe, um auch damit Schadensersatzansprüche sicherzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß seine Versetzung auf eine zbV-Stelle "eine rechtswidrige Personalmaßnahme mit nachteiliger Auswirkung" gewesen sei und daß deshalb seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Dienstpostenwechsels hätte stattgegeben werden müssen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Der Antrag sei unzulässig. Soweit der Antragsteller vortrage, die Umsetzung auf eine zbV-Stelle habe seine Beförderung gehindert, könne er hieraus ein Feststellungsinteresse - etwa unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruches - nicht herleiten, weil die Umsetzung auf die zbV-Stelle für ihn keine beförderungshemmende Wirkung gehabt habe. Denn er sei zur Beförderung noch nicht herangestanden.
Auch unter Rehabilitierungsgesichtspunkten lasse sich das erforderliche Feststellungsinteresse nicht begründen, denn die Umsetzung auf die zbV-Stelle sei nicht diskriminierend gewesen. Sie sei allein deswegen erfolgt, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers weggefallen sei und nicht sofort die Möglichkeit der Versetzung auf einen geeigneten anderen Dienstposten bestanden habe.
Der Antragsteller habe durch die angefochtene Umsetzung auch deshalb keine Nachteile erlitten, weil auch sein bisheriger (A 13/A 14-)Dienstposten kein "höher" bewerteter STAN-Dienstposten im Sinne des Erlasses des BMVg P - P II 1 - Az.: 16-32-01 - vom 4. März 1980 in der Fassung vom 16. April 1984 gewesen sei, für die Zusatzpunkte vergeben würden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.
II
Der Antrag ist nicht zulässig.
Dadurch, daß der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 1983 aus der Bundeswehr entlassen worden ist, wird die Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens (§ 15 WBO) und damit auch des gerichtlichen Antragsverfahrens zwar nicht berührt (BVerwGE 46, 220). Das ursprüngliche Begehren - die Anfechtung des Dienstpostenwechsels vom 27. September 1983 - hat sich jedoch dadurch erledigt. Der Antragsteller ist daher nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigt, von dem ursprünglichen Antrag zu dem Antrag überzugehen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festzustellen. Dieser sogenannte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indessen nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn der Soldat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.). Die begehrte Feststellung muß in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen, sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten oder seine Rechtpsosition sonstwie zu verbessern (BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77). Dem Antragsteller fehlt ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung.
Der Antragsteller macht geltend, deshalb ein materielles Interesse zu haben, weil ihm durch die Entlassung aus der Bundeswehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. Diesen Schaden will er durch die beantragte Feststellung "gesichert wissen".
Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indes nur zulässig, wenn der Schadensersatzanspruch nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG NJW 1980, 197 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn der Schaden, den der Antragsteller geltend machen will, beruht allein auf der Entlassung aus der Bundeswehr, die der Antragsteller selbst beantragt und nicht angefochten hat. Das gilt selbst dann, wenn der Antragsteller - bereits am 10. Oktober 1983 - nur deshalb seine Entlassung aus der Bundeswehr beantragt haben sollte, weil ihm auf Grund des mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 verfügten Dienstpostenwechsels Nachteile entstanden sind oder, was zu seinen Gunsten unterstellt werden soll, weil er für die Zukunft Nachteile befürchtete. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrige Umsetzung auf eine zbV-Stelle tatsächlich der für ihn wirklich maßgebende Beweggrund dafür war, seine Entlassung aus der Bundeswehr zu beantragen. Es kann weiter offenbleiben, ob ein derart weitgehender, die ganze berufliche Zukunft des Antragstellers entscheidend ändernder Schritt als eine adäquate Folge der eher alltäglichen Verwendugnsentscheidung anzusehen ist, die ihn ausgelöst haben soll. Denn jedenfalls sind der haftungsrechtlichen Zuordnung von Kausalschäden auch über die im Laufe der Zeit unterschiedlich definierte Adäquanzschranke hinaus allgemein anerkannte Grenzen gesetzt (BGHZ 70, 374 f.). So ist die Folgenzurechnung im Bereich der sogenannten psychisch vermittelten Kausalität an die Voraussetzung gebunden, daß der eigene Willensentschluß des Geschädigten - hier des Antragstellers - durch das Tun des Schädigers - hier des BMVg - "herausgefordert" war (BGH aaO m.w.N.).
Dabei setzt der Begriff der Heruasforderung voraus, daß der Schädiger durch (in diesem Zusammenhang) vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann. Von einer selchen indirekten Willensbeeinflussung durch rechtswidriges Tun kann aber hier schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers keine Rede sein. Insbesondere konnte der Antragsteller seine "Rechtsposition" als Berufsoffizier durch die Verwendungsentscheidung nicht als so gefährdet ansehen, daß er sich bereits am 10. Oktober 1983 dergestalt zu einer "Flucht nach vorn" - nämlich dem Entlassungsantrag aus der Bundeswehr - "herausgefordert" sehen konnte (BGH aaO). Dem Antragsteller schwebt augenscheinlich vor, er könne sich einerseits - weil auf eigenen, aus vergleichsweise nichtigem Anlaß gestellten Antrag aus der Bundeswehr entlassen - bar aller Verpflichtungen eines Soldaten im Zivilbereich nach seinen Vorstellungen frei betätigen, zugleich aber sich andererseits auf dem Wege über einen Schadensersatzanspruch die finanziellen Rechte eines Soldaten als wirtschaftliches Minimum für alle Zeiten erhalten. Diese Vorstellung des Antragstellers ist rechtsirrig.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Nast-Kolb
Thurn
Edler von Löw
Priegnitz