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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1987, Az.: BVerwG 1 B 5.87

Erfolgloses Asylverfahren; Fortsetzung des Aufenthalts; Vertrauensschutz; Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 5.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 30.01.1986 - AZ: 1 K 3543/84
VGH Baden-Württemberg - 17.11.1986 - AZ: 1 S 909/86

Fundstellen

  • InfAuslR 1987, 147-148
  • ZfSH/SGB 1987, 429-430

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Abschluß eines mehrjährigen Asylverfahrens

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Die von ihr angesprochene Frage, ob die Klägerin mit Rücksicht auf die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet Vertrauensschutz dahin beanspruchen kann, daß ihr nach dem erfolglosen Abschluß ihres Asylverfahrens die weitere Anwesenheit erlaubt wird, erfordert unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich auf Grund der bisherigen Rechtsprechung zu der Bedeutung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Aufenthaltsrecht hinreichend beantworten.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgebende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG sowohl für das ausländerbehördliche Ermessen als auch für die dem Ermessen vorgeschaltete Negativschranke die Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzprinzips verlangt (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 <257, 260>). Grundlage des Vertrauensschutzes ist eine zugunsten des einzelnen bestehende Rechtsposition, auf deren Fortbestand er schutzwürdig vertraut und sich einrichtet (vgl. z.B. BVerfGE 59, 128 <166>; BVerwGE 68, 159 <164>). Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt danach in dem hier gegebenen Zusammenhang voraus, daß ein Tatbestand geschaffen worden ist, auf Grund dessen der Ausländer erwarten kann, daß ihm ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird (vgl. z.B. BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77] <185>). Die Klägerin räumt in ihrer Beschwerdebegründung ein, die Ausländerbehörde habe dadurch, daß sie ihr den Aufenthalt zur Durchführung eines - schließlich erfolglos gebliebenen - Asylverfahrens ermöglicht und während des anschließenden Aufenthaltserlaubnisverfahrens ihre Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt hat, einen derartigen Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Das steht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 -; Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 B 44.82 -; vom 3. August 1984 - BVerwG 1 B 159.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nrn. 34, 35, 60). Konnte aber der bisherige Aufenthalt kein Vertrauen dahin rechtfertigen, daß der Klägerin trotz der Erfolglosigkeit ihres Asylantrages und der entsprechenden Anträge ihres Ehemannes und ihrer Kinder ein Verbleiben im Bundesgebiet ermöglicht wird, so kann die Klägerin entgegen ihrem Beschwerdevorbringen grundsätzlich auch nicht allein aus der Dauer des behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes etwas zu ihren Gunsten herleiten. Dasselbe gilt bezüglich des Aufenthaltserlaubnisverfahrens. Die Dauer der beiden Verfahren ändert nichts daran, daß der Klägerin kein Anlaß zu der Annahme gegeben worden ist, sie könne sich ohne Rücksicht darauf weiterhin im Bundesgebiet aufhalten, ob sie oder ihre Familienangehörigen als asylberechtigt anerkannt werden.

5

Allerdings können während einer u.U. verhältnismäßig langen Dauer des Asylverfahrens die Lebensverhältnisse des Ausländers und seiner Familie im Bundesgebiet eine Entwicklung nehmen, nach der mit Rücksicht auf die im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ebenfalls zu beachtenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht oder doch nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne einen zeitlichen Aufschub ergehen dürfen, wenn das Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist. Auch das ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 -; Beschluß vom 3. August 1984 - BVerwG 1 B 159.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nrn. 34, 60). Der Umstand allein, daß sich der Ausländer seit längerer Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, verpflichtet die Behörde aber nicht dazu, ihm einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42). Das gilt grundsätzlich auch, wenn wie hier von der Einreise des Asylbewerbers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens nahezu sechs Jahre vergangen sind und im Anschluß daran eine alsbald abgelehnte Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Die im Falle einer Rückkehr in die Heimat für den Ausländer und, seine Familie entstehenden Schwierigkeiten, mit denen er übrigens spätestens seit der Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge rechnen mußte, sind nach einer solchen Aufenthaltsdauer nicht ohne weiteres so außergewöhnlich, daß das nach negativem Abschluß des Asylverfahrens gegebene öffentliche Interesse an der Ausreise des Asylbewerbers grundsätzlich zurückzustehen hätte. Insbesondere ist nicht etwa ein (erneutes) Eingewöhnen in die Lebensverhältnisse des Heimatstaates von vornherein unmöglich oder unzumutbar. Auch das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen und bedarf deswegen keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34).

6

Die Frage, unter welchen näheren Voraussetzungen im übrigen die Versagung eines weiteren, unter Umständen nur vorübergehenden Aufenthalts als unverhältnismäßig oder unzumutbar anzusehen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Insoweit zeigt die Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise revisionsgerichtlich klären ließe, nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch maßgebenden früheren Fassung (vgl. § 73 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach