Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1986, Az.: BVerwG 2 B 62.86

Beamtenrecht; Lehrer; Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 62.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 11.12.1984 - AZ: 11 K 109/84
VGH Baden-Württemberg - 21.01.1986 - AZ: 4 S 228/85

Fundstellen

  • DVBl 1987, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 600-601 (Volltext mit red. LS)
  • RiA 1987, 164-165
  • ZBR 1987, 212-213

Redaktioneller Leitsatz

Zur Versetzung eines Realschullehrers in ein anderes Bundesland bei nicht übereinstimmender Fächerverbindung.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1986 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sowie des § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die Frage, "ob die Verbindung der Laufbahnbefähigung mit der Lehrbefähigung in zugelassenen Fächerverbindungen bei der Anwendung des § 122 Abs. 2 BRRG im Bereiche des Realschulwesens zulässig" und deshalb für die Entscheidung, ob entsprechende Laufbahnen im Sinne der angeführten Vorschrift vorliegen, erheblich sein kann, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Die Klägerin, die im Land Nordrhein-Westfalen die Fachprüfung für das Lehramt an Realschulen in den Fächern Erdkunde und Französisch bestanden hat, will damit geklärt wissen, ob das Land Baden-Württemberg sein Einverständnis zu der von ihr begehrten Versetzung in seinen Schuldienst schon mit der Begründung verweigern darf, daß sie ihre Laufbahnbefähigung nicht in einer der in §§ 9 Abs. 1, 10 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg vom 30. August 1972 (GBl. S. 523) zugelassenen Fächerverbindung erworben habe. Wie der beschließende Senat in der in BVerwGE 68, 109 (114)[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82] abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, sind einander entsprechende Laufbahnen solche, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherren bestehen; sie gehören derselben Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung mit im wesentlichen gleichen Aufgaben an und erfordern eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung (Fürst, GKÖD I, Teil 1, K § 17 Rz 18; Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 5 Rz 4; Niedermaier/Pühler, Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten, § 7 Rz 12, jeweils m.w.Nachw.). Maßgebend sind die objektiven Gegebenheiten der in Betracht kommenden Laufbahnen als solche und ihre laufbahnrechtliche Gestaltung in bezug auf den Erwerb der Befähigung nach dem für die Entscheidung maßgebenden Laufbahnrecht. Auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des einzelnen Beamten kommt es insoweit nicht an (Niedermaier/Pühler, a.a.O., § 7 Rz 14). Die Laufbahnen einzurichten und zu gestalten ist dabei - unter Beachtung der bindenden Rahmenvorschriften der §§ 11 ff. BRRG - grundsätzlich Sache des jeweiligen Landes. Seiner Entscheidung ist es überlassen, ob es entsprechend den Bedürfnissen speziellere und umfassendere Laufbahnen einrichten will. Nach der nunmehr geltenden Regelung des § 9 der Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung I - RPO I) vom 30. Juni 1981 (GBl. S. 351) für das Land Baden-Württemberg sind nicht mehr wie bisher bestimmte Fächerverbindungen aus dem fachwissenschaftlich-didaktischen Bereich gemäß § 8 Abs. 2 RPO I, zu denen auch Französisch und Geographie gehören, ausgeschlossen. Der Bewerber muß aber drei Fächer aus dem fachwissenschaftlich-didaktischen Bereich gemäß § 8 Abs. 2 RPO I auswählen, und zwar ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Dies hat zur Folge, daß die in einem anderen Land bestehende Laufbahn für das Lehramt an Realschulen mit der wissenschaftlichen Ausbildung in nur zwei Fächern wegen der erhöhten Anforderungen in Baden-Württemberg jedenfalls in Zukunft nicht mehr als entsprechende Laufbahn anzusehen ist. Auch soweit die angeführte Verordnung vom 30. August 1972 (§ 31 der Verordnung) auf die Klägerin auch als Beamtin aus einem anderen Bundesland noch anwendbar sein sollte, wäre deshalb die von der Beschwerde bezeichnete Frage in Anwendung auslaufenden Rechts zu beantworten. Rechtsfragen, die auslaufendem Recht angehören, kommt aber regelmäßig - und auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 136> und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 160>).

4

Die Frage, "ob und in welchem Umfange sowie in welcher Weise § 18 Abs. 2 des Hamburger Schulabkommens bei der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen i.S.d. § 122 Abs. 2 BRRG Berücksichtigung finden muß", bedarf ebenfalls keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Gemäß § 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 (Hamburger Abkommen; Gesetz betr. Neufassung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 24. Mai 1967 <GBl. S. 74>; vgl. auch Gesetz vom 11. April 1972 <GBl. S. 126>) werden die zweiten Lehramtsprüfungen aller vertragschließenden Länder gegenseitig anerkannt. Selbst wenn sich die Klägerin unmittelbar gegenüber dem Beklagten auf diese Vorschrift berufen kann, so betrifft diese jedoch nur die jeweils erlangte Befähigung. Sie enthält keine Regelung über die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage, ob auch entsprechende Laufbahnen im Sinne von § 122 Abs. 2 BRRG bestehen.

5

Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht gemäß § 127 Nr. 1 BRRG von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1976 - III A 930/75 - (vgl. auch Urteil vom 23. November 1979 - SPE VI A IX/291 -) ab, wonach die gegenseitige Anerkennung der zweiten Lehramtsprüfungen nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 des Hamburger Schulabkommens unabhängig davon sein solle, wie die Ausbildung ausgestaltet gewesen sei, die zu der fraglichen zweiten Lehramtsprüfung geführt habe, und ob die Prüfung selbst nach Maßgabe der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz durchgeführt worden sei. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil § 127 Nr. 1 BRRG nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in Anwendung derselben Rechts Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht (Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>; u.a. auch BVerwGE 27, 155[BVerwG 30.05.1967 - II B 32/67]). Die angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betrifft nicht wie der vorliegende Rechtsstreit die Auslegung des auf Grund des Zustimmungsgesetzes vom 24. Mai 1967 im Land Baden-Württemberg als Landesrecht geltenden § 18 Abs. 2 des Hamburger Abkommens (vgl. BVerwGE 22, 299 <300 f.>[BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64]), sondern dessen Auslegung als Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen (Abkommen in der Fassung vom 28. Oktober 1964 <MBl.NW. 1965, 443>, geändert am 31. Oktober 1968 <ABl.KM. 1969, 104> und am 14. Oktober 1971 <ABl.KM. 1972, 2>). Angesichts der unterschiedlichen Maßstäbe bei der Auslegung von Gesetzen (vgl. u.a. BVerfGE 59, 128 [BVerfG 16.12.1981 - 1 BvR 898/79] <153>) und von Verwaltungsvorschriften (vgl. u.a. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 19> und - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 Nr. 1>) ist auch unerheblich, daß es sich um ein zwischen allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens geschlossenes Abkommen handelt. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde formulierte Frage ist damit ebenfalls nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnehmen.

7

Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte das Land Nordrhein-Westfalen notwendig beiladen (§ 65 Abs. 2 VwGO) müssen, weil die Auslegung des § 18 Abs. 2 des Hamburger Schulabkommens durch den Beklagten und die Vorinstanzen, falls sie bestätigt werde, das Land Nordrhein-Westfalen möglicherweise zu wesentlichen Änderungen seiner Realschullehrerausbildung veranlassen könne. Notwendig ist eine Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO nur, wenn die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten (Beizuladenden) gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - <Buchholz 310 § 121 Nr. 49>). Das ist aber, wie aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerde zu entnehmen ist, nicht der Fall.

8

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[.]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Sommer