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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1986, Az.: BVerwG 9 C 28.85

Asylanerkennung; Nachfluchtgründe; Rechtsmißbrauch; Provokation der Verfolgung; Mißbilligenswertes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 28.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 27.10.1983 - AZ: A 9 K 849/81
VGH Baden-Württemberg - 11.04.1985 - AZ: A 13 S 177/84

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 99 - 107
  • DokBer A 1987, 23-28
  • InfAuslR 1987, 65-68
  • NJW 1987, 1154 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 332-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1987, 97-99

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Asylanerkennung eines Asylbewerbers, der durch mißbilligenswertes Verhalten den Tatbestand der politischen Verfolgung selbst herbeigeführt hat.

  2. 2.

    Einem politisch Verfolgten darf die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Asylverfahrensgesetz nicht mit der Begründung versagt werden, ihm stehe wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Anerkennungsverfahrens lediglich ein Schutzanspruch unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu.

  3. 3.

    Ein den politischen Charakter einer Verfolgung begründender Zugriff auf die politische Überzeugung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn eine derartige Überzeugung beim Verfolgungsopfer nicht vorhanden und dies dem Verfolgerstaat auch bekannt ist (im Anschluß an BVerwGE 55, 82)

Redaktioneller Leitsatz

Anerkennung des Asyls bei sog. Nachfluchtgründen: Ablehnung aufgrund Rechtsmißbrauch nicht, weil der Antragsteller den Grund der Verfolgung mit zu mißbilligendem Verhalten selbst provoziert habe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper, Dr. Bender, Hien und Dr. Bonk
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger kroatischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 31. Juli 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 5. Februar 1981 - zwei Tage nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines versuchten Vermögensdeliktes durch das Amtsgericht Stuttgart - Asyl mit folgender Begründung: Er habe in S. im Februar 1980 bei einer tätlichen Auseinandersetzung um die Bezahlung angeblicher Steuerschulden einem jugoslawischen Beamten einen Handbohrer in den Brustkorb gestochen. Daraufhin sei er festgenommen und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt angeklagt worden. Einer ihm drohenden Bestrafung mit mindestens acht Jahren Gefängnis habe er sich durch die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland entzogen. Er könne sich darüberhinaus mit der in seinem Heimatstaat bestehenden Gesellschaftsordnung und der dort herrschenden nationalen Unduldsamkeit nicht abfinden. Politisch sei er niemals tätig gewesen und habe keiner Partei oder Emigrantenorganisation angehört. Sein Wunsch sei es, "unter besseren Lebensbedingungen und unter Menschen zu leben, die gerecht sind".

2

Das Bundesamt lehnte seine Asylanerkennung durch Bescheid vom 27. Februar 1981 mit der Begründung ab, eine dem Kläger drohende Kriminalstrafe könne einen Asylanspruch ebensowenig begründen wie seine Unzufriedenheit mit den in Jugoslawien allgemein herrschenden sozialen Verhältnissen.

3

Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger behauptet, vor seiner Ausreise auch aus anderen Anlässen durch seine Heimatbehörden politisch verfolgt worden zu sein. Er hat weiterhin geltend gemacht, 1982 der kroatischen Emigrantenorganisation Hrvatsko Narodno Vijece (HNV) beigetreten zu sein und für diese Organisation an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt zu haben. Jedenfalls dieser Umstand würde mit Sicherheit seine politische Verfolgung auslösen, wenn er nach Jugoslawien zurückkehren würde.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Oktober 1983 die Asylklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe eine Vorverfolgung in Jugoslawien nicht glaubhaft gemacht. Die Mitgliedschaft in der HNV rechtfertige ebenfalls nicht die Asylanerkennung, weil sie nicht auf einem ernsthaften politischen Engagement beruhe, sondern dem Kläger nur als Vorwand dazu diene, ein ihm sonst nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob der Kläger für den HNV wirklich Aktivitäten entfaltet habe, die den jugoslawischen Stellen bekannt geworden seien.

5

Vor Zustellung dieses Urteils wurde der Kläger am 6. Februar 1984 zusammen mit einem Landsmann im Anschluß an eine Aktion festgenommen, bei der an dem Gebäude des jugoslawischen Konsulates in F. mit einer Farbsprühdose die Worte "Mörder aus Belgrad" und "Freiheit für Kroatien" angebracht worden waren. Der Kläger führte bei dieser Aktion ein Flugblatt des HNV bei sich, in dem an alle Politiker der Bundesrepublik appelliert wurde, "dem Belgrader Mordapparat das Handwerk zu legen". Die Polizei gab dem jugoslawischen Konsul die Namen des Klägers und seines Landsmannes bekannt. Jugoslawien bat daraufhin in einer Verbalnote die Bundesrepublik Deutschland um Bestrafung der Täter.

6

Die nach der Sprühaktion gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit im wesentlichen folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Der Kläger habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Dies ergebe sich aus zeitlichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Vortrag des Klägers. Demgegenüber ließen sich Nachfluchtgründe aufgrund der Mitgliedschaft in und der Aktivität für den HNV nicht ausschließen. Vor allem mit der Sprühaktion am 6. Februar 1984 habe der Kläger jugoslawische Interessen in so massiver Weise beeinträchtigt, daß er deswegen eine Strafverfolgung in Jugoslawien befürchten müsse. Es spreche manches dafür, daß die zu erwartenden repressiven Maßnahmen von einer politischen Komponente zumindest mitbestimmt seien. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage, zu deren Beantwortung es noch weiterer Ermittlungen bedürfe, erübrige sich, da auch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könne.

7

Der Anerkennungsanspruch scheitere allerdings noch nicht daran, daß der Kläger asylbegründende Umstände willentlich herbeigeführt habe, ohne von einer auf echter politischer Gegnerschaft beruhenden inneren Einstellung getragen zu sein, da der Begriff des politisch Verfolgten einer solchen Einschränkung nicht zugänglich sei. Unerheblich sei auch, daß der geltend gemachte Verfolgungsschutz letztlich als Mittel zur Erreichung asylfremder Zwecke diene. Über eine objektiv vorhandene, wenn auch subjektiv vorhaltungswürdige Verfolgungsgefahr dürfe man sich nicht hinwegsetzen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Einbeziehung auch derartiger Verfolgungsbetroffenheit in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GGübergeordneten oder zumindest gleichrangigen Verfassungsgütern widersprechen könnte.

8

Ungeachtet seines Schutzanspruchs aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG komme eine Anerkennung als Asylberechtigter nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes aber deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger diese Anerkennung mißbräuchlich in Anspruch nehme. Sein Asylantrag sei nicht Ausdruck einer Verfolgungsfurcht, sondern die Reaktion auf das zwei Tage zuvor abgeschlossene Strafverfahren gegen ihn gewesen. Er habe sich im Asylverfahren zunächst als unpolitisch ausgegeben, wirtschaftlichen Erwägungen eine maßgebliche Rolle beigemessen und in der Bundesrepublik Deutschland bessere Lebensbedingungen erwartet. Dem Vorfall um die Steuerbeitreibung habe er erst im Verwaltungsstreitverfahren nachträglich einen politischen Anstrich zu geben versucht, indem er ihn als Kette von Verfolgungsmaßnahmen seit seiner Schulzeit dargestellt habe. Als neue Komponente habe er dann seine Mitgliedschaft im HNV in das Verfahren eingeführt. Nachdem sich ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Urteils auch die Mitgliedschaft im HNV für sich genommen als untaugliches Mittel erwiesen habe, die Asylanerkennung zu erlangen, sei er bei einer Sprühaktion am Gebäude des jugoslawischen Konsulates in F. als militanter Aktivist aufgetreten. Dieser Entwicklungsablauf deute darauf hin, daß seine Wandlung von einem durch bessere Lebensbedingungen angezogenen Touristen zu einem kroatischen Nationalisten das Ergebnis zielstrebigen Bemühens sei, eine Verfolgungssituation zu provozieren und die Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts zu unterlaufen. Ihm gehe es nicht um den Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern allein darum, in den Genuß der Vergünstigungen des Asylverfahrensgesetzes zu gelangen. Die begehrte Asylanerkennung würde den Kläger, ohne daß er daran ein schützenswertes Interesse habe, in den Genuß weitgehender Rechte und Vergünstigungen bringen. Die Versagung der Asylanerkennung in einem solchen Fall widerspreche nicht dem Schutzzweck des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das hierdurch gewährleistete Asyl sei nicht identisch mit der asylrechtlichen Anerkennung nach dem Asylverfahrensgesetz. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 1 AsylVfG die gleichen, nicht aber die Rechtsfolgen. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG enthalte nur ein Zurückweisungs- und Überstellungsverbot, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darüber hinaus auch den Auftrag, ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit sowie die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG lasse sich indes nicht unmittelbar herleiten, durch welche Maßnahmen dieser Auftrag zu verwirklichen sei. Dies bleibe vielmehr der Rechtsanwendung überlassen. Den Genuß der durch § 3 AsylVfG vermittelten Vergünstigungen setze Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht voraus. Der Kernbereich des Asylrechts sei auch ohne asylrechtliche Anerkennung durch den nach § 14 AuslG gebotenen Abschiebungsschutz rechtlich gesichert. Von der Bindungswirkung des § 18 AsylVfG würden negative Entscheidungen des Bundesamtes nicht erfaßt.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Die Sprühaktion habe entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts nicht während, sondern vor dem Berufungsverfahren stattgefunden. Er sei zu den beigezogenen Strafakten nicht gehört worden. Wenn das Berufungsgericht ihm trotz einer für möglich gehaltenen Gefahr politischer Verfolgung die Anerkennung als Asylberechtigter versage, verletze es seinen Anspruch auf Anerkennung nach dem Asylverfahrensgesetz, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und trage schließlich nicht den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung. Denn das dort gewährleistete Asylrecht könne, da es unter einen Verfahrensvorbehalt gestellt sei, erst nach Erwirkung eines Anerkennungsaktes geltend gemacht werden. Der ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts nach allgemeinem Ausländerrecht verbleibende Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat sei unzureichend. Das Mindestmaß an Bewegungsfreiheit und die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seien ohne die Möglichkeit zu arbeiten oder lediglich aufgrund einer Duldung des Aufenthaltes nicht gewährleistet. Darüber hinaus müsse er damit rechnen, daß die Ausländerbehörde, die kaum über eine hinreichende fachliche Kompetenz im Asylrecht verfügen dürfte, seinem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten werde, daß öffentliche Interessen ein höheres Gewicht hätten als der Grundrechtsschutz aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

10

Die Beklagte tritt der Revision mit folgenden Erwägungen entgegen: Der Grundsatz unzulässiger Rechtsausübung gelte auch ohne besondere Anordnung des Gesetzgebers im gesamten öffentlichen Recht. Der Kläger habe sich rechtsmißbräuchlich verhalten, weil er sich nach der klagabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Sprühaktion eine Verfolgungssituation geschaffen habe. Ein redlicher Antragsteller würde nur aus tatsächlich vorhandenen politischen Motiven tätig werden und nicht zu Mitteln greifen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeuteten. Der Schutz des Asylrechts dürfe nicht für kriminelle Taten erschlichen werden. Anderenfalls wäre die praktische Realisierung des Asylrechts in Frage gestellt; denn die Asylgewährung könne mit Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten nicht schrankenlos gewährt werden. Wenn der Betroffene die Gefahr politischer Verfolgung "frivol provoziert" habe, könne er nur Mindestrechte im Sinne eines Abschiebungsschutzes beanspruchen, da sonst die sich aus der Einheit der Verfassung ergebende Opfergrenze überschritten werde. Bei dieser rechtlichen Beurteilung bleibe der Kläger vor Verfolgung in seinem Heimatstaat geschützt.

11

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in der Revisionsinstanz am Verfahren beteiligt und meint, daß dem Kläger bereits keine politische Verfolgung im Heimatstaat drohe. An den Nachweis von für ihn allein in Betracht kommenden Nachfluchtgründen seien besondere Anforderungen zu stellen, für deren Erfüllung im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte fehlten. Das Berufungsgericht habe insbesondere verkannt, daß eine politisch motivierte Verfolgung des Heimatstaates gegen eine politische Überzeugung des Opfers gerichtet sein müsse. Eine solche Überzeugung besitze der Kläger nicht, was seinem Heimatstaat auch bekannt sei.

12

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe für die Zeit bis zu seiner Ausreise aus Jugoslawien keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Gefahr herleiten lasse, daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein würde. Gegen diese die Annahme von sogenannten Vorfluchtgründen ausschließende Folgerung sind revisionsgerichtlich keine Bedenken zu erheben. Die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden und deshalb für die Revisionsentscheidung bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

14

Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgründe, die nach seinem Vorbringen erst während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (sogenannte Nachfluchtgründe), hat das Berufungsgericht demgegenüber keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es nimmt zwar an, daß der Kläger jedenfalls wegen seiner Beteiligung an der Sprühaktion gegen das Gebäude des jugoslawischen Konsulats in F. von seinem Heimatstaat strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden würde. Es verzichtet aber ausdrücklich auf tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob die insoweit zu erwartenden Strafmaßnahmen "von einer politischen Komponente zumindest mitbestimmt wären" und daher nicht nur Kriminalstrafe, sondern auch politische Verfolgung bedeuten würden. Eine abschließende Klärung dieser Frage erübrigt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb, weil der Kläger selbst dann, wenn er politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wäre, jedenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Asylverfahrensgesetz habe; dem stehe entgegen, daß das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mißbräuchlich sei.

15

Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Dabei bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, soweit dieser auf der Unterscheidung zwischen dem beruht, was das Berufungsgericht den "Kernbestand des (in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes vor politischer Verfolgung" nennt, und den seiner Ansicht nach von dieser Gewährleistung nicht umfaßten, sondern erst durch "das einfache Recht (insbesondere des Asylverfahrensgesetzes) geschaffenen besonderen Vergünstigungen", die in der Anerkennung als Asylberechtigter wegen ihrer Bedeutung als Statusentscheidung und den daran anknüpfenden Folgewirkungen liegen. Denn aus dieser Unterscheidung lassen sich bei der derzeit bestehenden Rechtslage jedenfalls nicht die vom Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren gezogenen Folgerungen herleiten. Insoweit ist ausschlaggebend auf das Verhältnis des Asylverfahrensgesetzes in seiner derzeitigen Fassung vom 11. Juli 1984 (BGBl. I S. 874) zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abzustellen. Dieses ist - soweit es hier darauf ankommt - dadurch gekennzeichnet, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Rechts auf Asyl enthält, während das Asylverfahrensgesetz - seiner Bezeichnung entsprechend - das Verfahren regelt, in welchem der Anspruch auf Asyl geltend zu machen und auf seine Berechtigung zu prüfen ist (vgl. dazu BT-Drucks. 9/1630 vor § 1 und II S. 13). Ergibt die Prüfung, daß der Antragsteller politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, so ist er gemäß § 1 Abs. 1 AsylVfG durch einen förmlichen Feststellungsakt als Asylberechtigter anzuerkennen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 341.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 50).

16

Dies gilt nach dem Asyverfahrensgesetz allerdings nicht ausnahmslos: Durch § 1 Abs. 2 AsylVfG werden bestimmte Gruppen von Ausländern von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ausgenommen mit der Folge, daß sie auch dann, wenn sie als politisch Verfolgte die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllen, weder einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens noch - erst recht - einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben; und nach § 2 AsylVfG ist die Asylanerkennung jenen in ihrer Heimat politisch verfolgten Ausländern zu versagen, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben und deshalb des Schutzes nach dem Asylverfahrensgesetz nicht bedürfen.

17

Diese im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmen unterstreichen zwar den nach der gegenwärtigen Rechtslage geltenden Grundsatz, daß politisch Verfolgte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Das schließt jedoch, wie dem Berufungsgericht einzuräumen ist, die Annahme einer (ungeschriebenen) weiteren Ausnahme von diesem Grundsatz unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme des asylrechtlichen Anerkennungsverfahrens nicht schon schlechterdings aus. Die Annahme einer solchen - notwendigerweise durch Auslegung zu ermittelnden - Ausnahme hätte jedoch zur Voraussetzung, daß das Schweigen des Asylverfahrensgesetzes zu den tatbestandlichen Merkmalen und den Rechtsfolgen einer "mißbräuchlichen" Asylantragstellung als "echte" und deshalb im Wege der richterlichen Auslegung zulässigerweise schließbare Gesetzeslücke angesehen werden könnte (vgl. dazu Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5 S. 8 unter Hinweis auf BVerwGE 45, 85 <88 ff.>[BVerwG 14.03.1974 - II C 33/72] sowie BVerwGE 57, 183 <186>[BVerwG 13.12.1978 - 6 C 46/78]). Davon kann indessen nicht ausgegangen werden:

18

Die Probleme, die mit der Frage nach einer rechtsmißbräuchlich begehrten Asylanerkennung verbunden sind, waren bei Erlaß des Asylverfahrensgesetzes allgemein bekannt. Denn Ausländer hatten das früher in §§ 28 ff AuslG vorgesehene Asylverfahren zur Vermeidung oder jedenfalls zur Verzögerung einer nach dem Ausländergesetz gebotenen Ausweisung oder Abschiebung benutzt, indem sie ihre Mitwirkung im Asylverfahren verweigerten oder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Antrages diesen mit im wesentlichen gleichem Tatsachenvortrag wiederholten. Sie nutzten damit die rechtlichen Vorteile aus, die ihnen ein noch nicht beschiedener Asylantrag für ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland einräumt (Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - BVerwG 62, 206 ff.). Offenbar in Reaktion auf diese Entwicklung hat das Asylverfahrensgesetz gegen Mißbräuche des Asylverfahrens, die sich aus solchen Umständen und Verhaltensweisen des Asylantragstellers ergeben könnten, seinerseits eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, indem es beispielsweise die Mitwirkungspflichten des Ausländers näher normiert und den Weg zu einer Entscheidung nach Aktenlage eröffnet, wenn der Ausländer seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht nachkommt (§ 8 Abs. 2 und 3 AsylVfG), indem es ferner bei unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen den Antragsteller grundsätzlich zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 AsylVfG), Zustellungen bei unterbliebener Anzeige eines Anschriftswechsels erleichtert (§ 17 Abs. 2 und 3 AsylVfG), Folgeanträge nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zuläßt (§ 14 Abs. 1 AsylVfG) und ein gerichtliches Verfahren für erledigt erklärt, wenn es der Kläger trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht mehr betreibt (§ 33 AsylVfG). Andererseits enthält das Gesetz keine Vorschriften über die Behandlung rechtsmißbräuchlicher Asylbegehren, wie sie Nr. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 38 AuslG in der Fassung vom 10. Mai 1977 (GMBl. S. 202), zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1978 (GMBl. S. 368) vorsah, wenn mit dem Asylbegehren "ausschließlich asylfremde Ziele verfolgt werden". Das spricht angesichts der für diesen Zusammenhang allgemein bekannten Problemlage gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe eine allgemeine Mißbrauchsregelung nur versehentlich unterlassen und daher insoweit eine vom Richter durch Auslegung zu schließende Gesetzeslücke offengelassen. Vielmehr muß umgekehrt angenommen werden, daß die geltende Fassung des Asylverfahrensgesetzes der mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Anerkennungsverfahrens allein mit jenen verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen begegnen will, auf die soeben hingewiesen worden ist. Für die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des Asylverfahrensgesetzes, nach der in Fällen eines aus anderen Gründen rechtsmißbräuchlichen Anerkennungsbegehrens die Anerkennung zu versagen sei, obwohl der betroffene Ausländer politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, ist demnach kein Raum.

19

Das gilt noch um so mehr, als es für eine richterliche Lückenausfüllung hier auch an der weiter dafür erforderlichen Voraussetzung fehlen würde, daß der Richter aufgrund der gesamten Umstände und des übrigen Regelungszusammenhangs feststellen kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (vgl. Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - a.a.O. und die dort angeführten weiteren Nachweise). Für eine solche Feststellung des mußmaßlichen Willens des Gesetzgebers in bezug auf einen allgemeinen Mißbrauchstatbestand geben die oben angeführten verfahrensbeschleunigenden Regelungen des Asylverfahrensgesetzes offensichtlich nichts her. Auch im übrigen ist dem Gesetz in seiner hier maßgebenden Fassung nichts dafür zu entnehmen, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter durch einen Ausländer, der - aus welchen Gründen auch immer - in der Tat von politischer Verfolgung bedroht ist, als Mißbrauch des Asylverfahrens sollte angesehen werden können. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei dann der Fall, wenn das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht der Verwirklichung der vom Gesetz geschützten Belange diene, sondern eindeutig zweckwidrig sei, führt nicht weiter; sie läßt außer acht, daß die Berufung eines im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG politisch Verfolgten auf die ihm tatsächlich drohende Verfolgung im Anerkennungsverfahren immer - zumindest auch - seinen unmittelbar durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Belangen dient und daher nicht gleichzeitig auch zweckwidrig sein kann.

20

Dem Begehren des Klägers, nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes als Asylberechtigter anerkannt zu werden, könnte daher unter dem vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs der Erfolg nur dann versagt werden, wenn sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG selbst einschränkend herleiten ließe, daß dieses Grundrecht solche Asylsuchende nicht erfaßt, deren Verhalten als mißbilligenswert zu beurteilen ist, etwa weil sie einen Verfolgungsgrund "provoziert" und damit zunächst die Realisierung eines Verfolgungstatbestands angestrebt haben, um anschließend den Asylschutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Anspruch zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligung des Klägers an der Sprühaktion vor dem jugoslawischen Konsulat in F., die das Berufungsgericht unter Beiziehung der Strafakten des Amtsgerichts Freiburg ohne Anhörung des Klägers bei seiner Entscheidung berücksichtigt und auf die sich der Kläger zur Begründung seines Asylanspruchs gar nicht berufen hat, in diesem Sinne qualifiziert werden kann. Auch wenn dies der Fall sein sollte, könnte daraus nicht die rechtliche Folgerung gezogen werden, der Kläger müsse die Konsequenzen seines Verhaltens, nämlich eine in diesem Zusammenhang zu unterstellende politische Verfolgung in seinem Heimatstaat selbst tragen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß dem tatsächlich politisch Verfolgten nicht vorgehalten werden kann, er habe sich ohne Not in eine von ihm selbst zu vertretende politische Zwangslage gebracht (Urteile vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27 <31 f.>[BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68]; Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 341.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 50). Auch in einem solchen Fall ist die Gewährung von Asylschutz im Hinblick auf den hohen Rang des aus der Unverletzlichkeit der Menschenwürde hergeleiteten Schutzgutes des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geboten und hat nicht etwa wegen des Verhaltens des Betroffenen zurückzutreten. Mag dieses auch mißbilligenswert oder vorwerfbar sein, so ist eine hieran anknüpfende politische Verfolgung durch den Heimatstaat doch in weitaus höherem Maße verwerflich. Eine Abwägung zwischen einem mißbilligenswerten Verhalten des Betroffenen einerseits und seinem Schutzbedürfnis gegenüber dem zu erwartenden Verhalten seines Heimatstaats andererseits muß deshalb zur Gewährung asylrechtlichen Schutzes führen. Die Bundesrepublik Deutschland darf nicht durch die Rückführung des Betroffenen in einen solchen Staat dem dort zu befürchtenden politisch motivierten Zugriff Vorschub leisten (vgl. Lerche, Das Asylrecht ist unverwirkbar, in Festschrift für Adolf Arndt, 1969, S. 199 <211>).

21

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen die Ablehnung des Asylbegehrens des Klägers nicht. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, die im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird insbesondere folgendes zu berücksichtigen sein:

22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an den Nachweis von Nachfluchtgründen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Insofern ist den Versuchen einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 <175>[BVerwG 08.11.1983 - 9 C 93/83] und vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 34.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 28). Daß ein Ausländer in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird, weil er in der Bundesrepublik Deutschland gegen seinen Staat politische Aktivitäten entfaltet hat, kann nur angenommen werden, wenn sowohl für das Bekanntwerden der Tätigkeit im Heimatstaat als auch für dessen im Sinne des Asylrechts politisch motivierte Reaktion hinreichend gewichtige Anhaltspunkte bestehen (Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 sowie die zuvor zitierten Urteile).

23

Darüberhinaus liegt in der vom Berufungsgericht angedeuteten, aber letztlich nicht abschließend ermittelten "politischen Komponente" einer etwaigen Bestrafung des Klägers eine Unschärfe, hinter der sich möglicherweise ein rechtliches Mißverständnis des politischen Charakters einer Verfolgung verbirgt. Es reicht für den Asylanspruch nicht aus, daß die Tat, derentwegen der Kläger in Jugoslawien zur Verantwortung gezogen wird, ein "Politikum" darstellt, d.h. der Heimatstaat nicht nur ein kriminologisches, sondern auch ein politisches Interesse an der Strafverfolgung hat. Ein derartiges politisches Interesse wird regelmäßig bei der Anwendung von Staatsschutzdelikten, aber auch sonst bei Straftaten anzunehmen sein, die den Bereich der Politik berühren. Das reicht indes für die Annahme einer politischen Motivation des Verfolgerstaates nicht aus. Es genügt auch nicht, daß mit der zu erwartenden Bestrafung ein politischer Gegner getroffen werden soll. Erst wenn der Staat bei der Bekämpfung des politischen Gegners an dessen Rasse, Religion oder politische Überzeugung, also an einem vorstaatlichen, nicht verfügbaren Bereich ansetzt, kann der Betroffene asylrechtlichen Schutz beanspruchen (BVerwGE 55, 82 <85>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71];  67, 184 <188>[BVerwG 17.05.1983 - 1 C 163/80]). Mit dieser Beurteilung läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts nicht vereinbaren, es sei unschädlich, daß Zweifel daran bestünden, ob die Aktivitäten, die den Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen der jugoslawischen Behörden bilden könnten, von einer auf echter politischer Gegnerschaft beruhenden inneren Einstellung getragen werden (BU S. 9).

24

Es ist zwar zutreffend, daß maßgebend für den politischen Charakter einer Verfolgung nicht die Motive des Opfers, sondern die Gründe sind, aus denen der Verfolgerstaat die vom Asylsuchende befürchtete Verfolgung betreibt. Auch wenn nur eine vermeintliche politische Überzeugung getroffen werden soll, liegt politische Verfolgung vor (BVerwGE 55, 82 <85>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71];  62, 123 <124>[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34; Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 341.85 - a.a.O.). Dabei muß es jedoch aus der Sicht des Verfolgenden um den Zugriff auf eine wirkliche oder vermeintliche politische Überzeugung oder ein sonstiges persönliches Merkmal des Betroffenen gehen. Dort, wo eine solche Überzeugung nicht vorhanden und dies dem Verfolgerstaat auch bekannt ist, kommt grundsätzlich eine gegen persönliche Merkmale gerichtete politische Motivation nicht in Betracht, weil der Staat eine ihm mißliebige politische Überzeugung gar nicht treffen kann. Insofern besteht durchaus ein Zusammenhang zwischen der politischen Motivation des Verfolgerstaates und der politischen Überzeugung des Verfolgungsopfers. Auf diesen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zum politischen Charakter einer Verfolgung stets hingewiesen (vgl. Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 <85>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]; vgl. auch BVerfGE 15, 249 <255>[BVerfG 09.01.1963 - 1 BvR 85/62];  64, 46 <60>).

25

Denkbar ist allerdings auch, daß der Staat eine politisch motivierte Verfolgung ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Überzeugung betreibt. Davon wird man auszugehen haben, wenn ein Staat an sich belanglose äußere Verhaltensweisen seiner Bürger, wie z.B. das illegale Verlassen des Heimatstaates oder einen im Ausland gestellten Asylantrag, pauschal zum Anlaß einer Gesinnungsverfolgung nimmt. In diesem Fall ist dem Verfolgerstaat die wirkliche Gesinnung seines Opfers gleichgültig. Eine solche Verfolgungssituation kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt ein in besonderem Maße unduldsames Regime voraus, das aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitäten Struktur zu Überreaktionen neigt (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 341.85 - a.a.O.).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk