Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1986, Az.: BVerwG 2 C 8.83
Beamtenrecht; Laufbahn; Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 8.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 13.11.1981 - AZ: 3 A 479/80
- OVG Bremen - 02.11.1982 - AZ: 2 BA 183/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1987, 236
- DVBl 1986, 951 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1986, 197-200
- DÖD 1986, 358-359
- DÖV 1987, 135-136
- NVwZ 1987, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- VR 1986, 358-359
- ZBR 1986, 215-216
- ZBR 1986, 294
Amtlicher Leitsatz
Zuständigkeit eines Vorgesetzten zur dienstlichen Beurteilung von Beamten
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1982 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 13. November 1981 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 1980.
Der Kläger erteilte als Rechtslehrer an der Schule der Technischen Truppe im Rahmen der Fahrlehrerausbildung Rechtsunterricht. Er war seit Januar 1978 Regierungsrat z.A., seit Februar 1979 Regierungsrat und seit 1980 Beamter auf Lebenszeit.
Der Kommandeur der Schule der Technischen Truppe, sein Vorgesetzter, gab am 26. März 1980 über den Kläger eine dienstliche Beurteilung ab nach den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung - Neufassung - vom 4. Januar 1971 (VMBl. S. 21) - im folgenden "Beurteilungsbestimmungen" genannt -. Der Kommandeur verwendete den vorgeschriebenen Beurteilungsbogen, er benannte die für das Arbeitsgebiet des Klägers nach seiner Auffassung besonders bedeutsamen einzelnen Beurteilungsmerkmale und kam zu dem Gesamturteil "über Durchschnitt" (unterer Bereich, Bewertungsstufe 3), das er in freier Beschreibung näher begründete. Im Abschnitt "Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten" schloß sich der Leitende Rechtsberater des Heeresamtes der Beurteilung des Kommandeurs an, im Abschnitt "abschließende Stellungnahme" erklärte sich der Personalreferent im Ministerium mit ihr einverstanden.
Nach Abschnitt V Nr. 1 der Beurteilungsbestimmungen sind für die Beurteilungen grundsätzlich die Vorgesetzten zuständig, die den Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit unmittelbar Anordnungen erteilen können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBG). Nach Abschnitt V Nr. 2 gilt dies für die im militärischen Bereich tätigen Beamten sinngemäß. Die Kommandeure haben danach die ihnen unmittelbar nachgeordneten Beamten einschließlich der Rechtsberater und Rechtslehrer zu beurteilen. Nach Abschnitt V Nr. 4 hat als weiterer Vorgesetzter bei Rechtsberatern und Rechtslehrern der dienstaufsichtführende Rechtsberater zu der Beurteilung Stellung zu nehmen. Abschnitt V Nr. 5 sieht dann noch eine abschließende Stellungnahme vor, die vom Leiter der personalbearbeitenden Stelle abzugeben ist. Die dienstliche Beurteilung ist auf einem vorgeschriebenen Beurteilungsbogen abzugeben. Sie gliedert sich auf in Einzelbewertungen zu dort näher bezeichneten Beurteilungsmerkmalen und in ein Gesamturteil.
Der Kläger beantragte beim Leitenden Rechtsberater des Heeresamtes, die dienstliche Beurteilung aufzuheben. Die Zuständigkeitsregelung des Abschnitts V Nr. 1 und Nr. 2 der Beurteilungsbestimmungen verstoße gegen § 3 Abs. 2 BBG, wonach für dienstliche Beurteilungen der Dienstvorgesetzte zuständig sei. Der Schulkommandeur sei sein Vorgesetzter, nicht aber sein Dienstvorgesetzter. Der Bundesminister der Verteidigung wies den Antrag des Klägers zurück. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser ergänzend ausführte, der Schulkommandeur habe ihn persönlich und in seiner Arbeit gar nicht gekannt, und die von ihm angekreuzten einzelnen Beurteilungsmerkmale paßten zum Teil nicht auf seine Tätigkeit als Rechtslehrer, wies der Bundesminister der Verteidigung gleichfalls zurück: Die dienstliche Beurteilung sei ordnungsgemäß von dem zuständigen Vorgesetzten abgegeben worden. Im übrigen erlange eine Beurteilung erst mit der abschließenden Stellungnahme rechtliche Bedeutung. Diese sei vorliegend gemäß den "Bestimmungen" vom Dienstvorgesetzten, dem Bundesminister der Verteidigung, abgegeben worden.
Der Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Juni 1980 und 3. Dezember 1980 zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung vom 26. März 1980 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil jedenfalls der nach den Bestimmungen vorgeschriebene Beurteilungsbogen im Falle des Klägers einen sachwidrigen Bewertungsmaßstab darstelle. Er passe nicht für Rechtslehrer (vgl. auch OVG Münster, DöD 1977, 226). Eigenschaften wie Entschlußfähigkeit, Planungsvermögen, Arbeitsmenge, Verhandlungsgeschick und Befähigung als Vorgesetzter seien zwar für die Tätigkeit eines Verwaltungsbeamten kennzeichnend, die Eigenart der Tätigkeit eines Rechtslehrers bei der Bundeswehr träfen sie hingegen entweder gar nicht oder nur in geringem Maße und in Randgebieten der Arbeitsleistung. Andererseits würden in dem Beurteilungsbogen wesentliche Merkmale der Tätigkeit eines Rechtslehrers gar nicht erfaßt. Somit habe die Benutzung des Beurteilungsbogens im Fall des Klägers keine sachgerechte Beurteilung ermöglicht.
Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil der Schulkommandeur nicht befugt gewesen sei, den Kläger dienstlich zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen habe der Dienstvorgesetzte und nicht - wie hier - der Vorgesetzte abzugeben. Das folge aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG. Die dienstliche Beurteilung des Beamten sei als Werturteil über seine Befähigung und Leistung eine beamtenrechtliche Entscheidung über seine persönlichen Angelegenheiten und damit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG Aufgabe des Dienstvorgesetzten.
Der Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Verteidigung vermöge den Zuständigkeitsfehler nicht nachträglich auszuräumen. Er übernehme nicht etwa unabhängig vom Streit über die Zuständigkeit des Schulkommandeurs dessen Beurteilung als eigene, um damit den Zuständigkeitsfehler im Ergebnis zu heilen, sondern befasse sich nur mit der Zuständigkeitsfrage als Rechtsfrage. Ob sich die Widerspruchsbehörde damit möglicherweise zu Unrecht auf eine bloße Rechtsprüfung beschränkt habe, möge dahinstehen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.
1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, daß der Kommandeur der Truppenschule, der Vorgesetzter, aber nicht Dienstvorgesetzter des Klägers war, die streitige dienstliche Beurteilung als Erstbeurteiler abgegeben hat.
Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in §§ 40, 41 BLV ausdrücklich geregelt. § 92 BBG betrifft nicht die (inner-)dienstliche Beurteilung. Auch ist die dienstliche Beurteilung selbst keine Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten des beurteilten Beamten i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG, sondern eine Wertung, die künftige derartige Entscheidungen lediglich vorbereitet (vgl. BVerwGE 28, 191 <192 f.>[BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]; 49, 351 <353 ff. [BVerwG 12.11.1975 - VIII C 47/74]>; 62, 135 <141>). Wenn in der Rechtsprechung des Senats gelegentlich auf den beurteilenden Dienstvorgesetzten hingewiesen worden ist (vgl. z.B. BVerwGE 21, 127 <129 f., 131>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; 49, 351 <354>[BVerwG 12.11.1975 - VIII C 47/74]; 62, 135 <138>[BVerwG 02.04.1981 - 2 C 35/78]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 18 = ZBR 1981, 147>), so deshalb, weil die Beurteilung durch einen Dienstvorgesetzten die Regel bildet und auch in den jeweils entschiedenen Fällen vorlag. Dagegen ist den Entscheidungen nichts dafür zu entnehmen, daß die dienstliche Beurteilung nur durch einen Dienstvorgesetzten abgegeben werden dürfe; der Senat hat im Gegenteil gelegentlich in allgemeinerer Form von dem (den) beurteilenden Vorgesetzten, (vgl. z.B. BVerwGE 21, 127 <130>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; 60, 245 <246, 249>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; Urteile vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 = DVBl. 1981, 1062> und - BVerwG 2 C 26.78 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 20 = ZBR 1982, 174>; Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.81 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 2>) oder lediglich vom Beurteiler oder vom für die Beurteilung zuständigen Beamten (Richter) gesprochen (vgl. z.B. BVerwGE 62, 135 <138 f.>[BVerwG 02.04.1981 - 2 C 34/79]; Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 14 = ZBR 1979, 304 f.>).
Freilich darf der Dienstherr bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er darf den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer acht lassen. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt (vgl. BVerwGE 21, 127 <130>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; 60, 245 f. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - <a.a.O.>). All dies fügt sich aber ohne weiteres zusammen, soweit der Beamte - wie in der Regel und auch hier - von Dienst- oder anderen Vorgesetzten persönlich beurteilt wird, da er sich nach deren Vorstellungen über seine zu fordernde Amtsführung zu richten hat (§ 55 BBG). Insoweit wirft der vorliegende Fall keine Bedenken auf (vgl. dazu im übrigen Urteil des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 28.83 -).
2.
Die streitige dienstliche Beurteilung ist auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht (im Anschluß an OVG Münster, DöD 1977, 226) angenommenen Grunde rechtswidrig, daß der vorgeschriebene und verwendete Beurteilungsbogen mit seinen 17 einzelnen Beurteilungsmerkmalen auf die beurteilte Lehrtätigkeit des Klägers erheblich weniger passe als auf typische Verwaltungstätigkeiten. Innerhalb des in §§ 40, 41 BLV gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage gestalten und begründen will (vgl. BVerwGE 60, 245 <246 f.>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]). Beim Erlaß von Richtlinien hierüber hat er innerhalb des genannten Rahmens eine weitgehende Gestaltungs- und Ermessensfreiheit (vgl. Urteile vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - <a.a.O.> und - BVerwG 2 C 26.78 - <a.a.O.>). Der Dienstherr überschreitet diesen Rahmen nicht schon dadurch, daß er - wie hier - in einer großen Verwaltung trotz sehr unterschiedlicher Aufgabenbereiche einen einheitlichen Beurteilungsbogen mit Beurteilungsmerkmalen vorsieht, die auf manche Aufgabenbereiche in geringerem Maße zutreffen als auf andere, sofern er nicht eine schematische Heranziehung und Gewichtung sämtlicher vorgesehenen Beurteilungsmerkmale, sondern eine sinnvolle Verwertung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufgabenbereichs vorschreibt. Das ist hier insbesondere in Nr. III.3 der Beurteilungsbestimmungen geschehen, wo auf die Möglichkeit ausdrücklich Bedacht genommen ist, daß "bestimmte Beurteilungsmerkmale, gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen, besonders bedeutsam oder weniger bedeutsam sind".
3.
Der Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Verteidigung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Minister sich darin entgegen § 68 VwGO, § 126 Abs. 3 BRRG auf eine bloße Rechtsprüfung beschränkt hätte (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - <a.a.O.>). Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Indessen ergeben sich insoweit aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid nebst den gleichfalls in Bezug genommenen zugrundeliegenden Vorgängen keine rechtlichen Bedenken. Der zuständige Personalreferent des Bundesministers der Verteidigung hatte sich im Abschnitt V "abschließende Stellungnahme" der angegriffenen dienstlichen Beurteilung "mit der vorstehenden Beurteilung ... einverstanden" erklärt. Der Kläger hatte in seinem Antrags- und seinem Widerspruchsschreiben allein die nach seiner Ansicht fehlende Zuständigkeit des Erstbeurteilers beanstandet und in dem ergänzenden Schreiben vom 17. Juli 1980 den Widerspruch hilfsweise auf weitere Einwände gestützt, mit denen er im wesentlichen eine mangelnde Kenntnis des Erstbeurteilers von der beurteilten Dienstleistung des Klägers geltend machte. Hierauf ist der Bundesminister der Verteidigung im Widerspruchsbescheid eingegangen. Soweit der Kläger keine Beanstandungen erhoben hatte, brauchte der Minister keinen Anlaß zu Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides darüber zu sehen, daß und warum er den Inhalt der Beurteilung nach wie vor für richtig hielt. Unter diesen Umständen ist dem Widerspruchsbescheid - anders als im Falle des genannten Urteils des Senats vom 17. Mai 1979 - kein Anhaltspunkt für eine zu Unrecht eingeschränkte Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde zu entnehmen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller