Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1981, Az.: BVerwG 2 C 35.78
Teilweiser Aufgabenübergang; Auswahl von Beamten; Amt im funktionellen Sinne; Nebenamt; Hauptamt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 35.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 18.03.1976 - AZ: 1 K 4208/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.05.1978 - AZ: XII A 772/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 62, 129 - 135
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Falle eines teilweisen Aufgabenübergangs von einer Körperschaft zur anderen (BRRG § 128 Abs. 4 (Fallgruppe 3) kommen für eine Auswahl zur Übernahme durch die Aufgaben übernehmende Körperschaft nur solche Beamte in Betracht, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Übergang berührt wird.
- 2.
Hat ein Beamter auf eine andere Körperschaftübergegangene Aufgaben nur im Nebenamt wahrgenommen, ist eineÜbernahme des Beamten im Hauptamt nicht zulässig.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht. Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde auf seine Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines Direktors des städtischen Schlacht- und Viehhofs R. mit Wirkung vom 1. Februar 1965 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Städtischen Oberveterinärrat (Schlachthofdirektor) ernannt. Mit Wirkung vom 1. November 1967 wurde er zum Städtischen Veterinärdirektor befördert und nach Anhebung der Stelle des Schlachthofdirektors mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Seit dem 27. Januar 1970 führte er die Amtsbezeichnung "Leitender Städtischer Veterinärdirektor".
Der Kläger regte im Januar 1966 zum Zwecke der Kostenersparnis eine Umorganisation der amtstierärztlichen Aufgaben bei der Beigeladenen an. Diese bestellte, nachdem sie eine bestehende Veterinäraufsichtsvereinbarung mit dem Landkreis R. und der Stadt G. gekündigt hatte, den Kläger am 18. Januar 1967 zum Amtstierarzt der Stadt R. im Nebenamt. Hiernach hatte der Kläger sämtliche amtstierärztlichen Aufgaben im Gebiet der Beigeladenen mit Ausnahme der amtstierärztlichen Aufsichts- und Überwachungstätigkeit hinsichtlich des Schlacht- und Viehhofes und des Viehmarktes auszuführen; insoweit hatte die Beigeladene zuvor drei beim Beklagten tätige Amtstierärzte zu Amtstierärzten der Stadt R. mit dem beschränkten Wirkungskreis der amtstierärztlichen Beaufsichtigung undÜberwachung des Schlacht- und Viehhofes und Viehmarktes bestellt, um beim Kläger eine Interessenkollision zwischen dem Amt des Schlachthofdirektors und dem des Amtstierarztes auszuschließen. Für die Tätigkeit als Amtstierarzt erhielt der Kläger eine monatliche Pauschalentschädigung für Sachaufwand in Hohe von 100,- DM sowie Anteile am Gebührenaufkommen.
Der städtische Schlachthof der Beigeladenen wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1974 geschlossen und anschließend von der Fleischerinnung R. weitergeführt. Zum gleichen Zeit punkt, d.h. mit Wirkung vom 1. Januar 1975, wurde die bisher kreisfreie Beigeladene im Zuge der kommunalen Neugliederung des Ruhrgebietes in den Kreis R. eingegliedert. Seither ist der beklagte Kreis aufgrund besonderer Regelung auch für das Gebiet der beigeladenen Stadt zuständig für die Aufgaben des beamteten Tierarztes, der Tierseuchenbekämpfung einschließlich Tierkörperbeseitigung, der Schlachttier- und Fleischbeschau einschließlich der Konfiskatbeseitigung, der Geflügelfleischhygiene und des Tierschutzes.
Mit Schreiben vom 26. November 1974 teilte der Oberstadtdirektor der Beigeladenen dem Kläger mit, daß der Rat der Stadt beschlossen habe, ihn im Hinblick auf die Eingliederung der Stadt in den Kreis R. auf diesen überzuleiten. Der Kreistag des Beklagten lehnte eineÜbernahme des Klägers zunächst ab. Der Regierungspräsident Münster entschied jedoch, daß der Beklagte den Kläger zuübernehmen habe, weil dieser infolge der Schließung des städtischen Schlachthofes am Tage des Inkrafttretens der kommunalen Neugliederung (1. Januar 1975) nur noch mit den von der Stadt auf den Kreis übergegangenen veterinäramtlichen Aufgaben betraut gewesen sei. Daraufhin teilte der Oberkreisdirektor des Beklagten dem Kläger durch Verfügung vom 8. Juli 1975 mit, daß er im Zusammenhang mit der kommunalen Neugliederung vom Kreis R. übernommen werde; infolge restloser Besetzung aller vorhandenen, zur Erledigung der Aufgaben des Veterinäramtes erforderlichen Stellen bestehe aber keine Möglichkeit, ihn - den Kläger - im Veterinäramt des Kreises zu beschäftigen, weshalb er mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden müsse. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des Beklagten mit Bescheid vom 16. September 1975 zurück.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die gegen die Übernahme und Zurruhesetzung erhobene Anfechtungsklage abgewiesen: Der Kläger habe als Amtstierarzt in erheblichem Umfang Aufgaben wahrgenommen, die von der Beigeladenen auf den Beklagten übergegangen seien. Infolge der gleichzeitig mit dem Aufgabenübergang erfolgten Schließung des Schlachthofes seien diese amtstierärztlichen Aufgaben sogar die einzigen gewesen, die ihm zu diesem Zeitpunkt noch oblagen. Der Kläger habe deshalb zu dem für eine Überleitung gemäß § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in Betracht kommenden Kreis von Beamten gehört. Mit welchem Anteil seiner Arbeitszeit sich der Kläger den amtstierärztlichen Aufgaben gewidmet habe, sei hierfür unerheblich.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 2. Mai 1978 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert und die angegriffenen Bescheide des Beklagten aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwar seien die amtstierärztlichen Aufgaben der Beigeladenen auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte sei deshalb ermächtigt gewesen, gemäß § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 BRRG im Einvernehmen mit der Beigeladenen durch auswählenden und bezeichnenden Verwaltungsakt Beamte der Beigeladenen in seinen Dienst zu übernehmen. Eine Übernahme des Klägers scheitere jedoch daran, daß der Kläger von dem teilweisen Aufgabenübergang nur in seinem Nebenamt als Amtstierarzt berührt worden sei. Die nach § 128 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderliche Auswahl sei zwar nicht ausdrücklich von bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Inhalts des von dem Beamten wahrgenommenen Amtes abhängig. Die Auswahl der zu übernehmenden Beamten müsse sich aber am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientieren. Danach kämen nur solche Beamte in Betracht, deren Aufgabengebiet (Amt im funktionellen Sinne) durch den teilweisen Aufgabenübergang berührt werden. Denn Sinn und Zweck der §§ 128 ff. BRRG sei die größtmögliche Wahrung der Rechtsstellung des von der Umbildung von Körperschaften betroffenen Beamten. Diese dürfe auch im Falle des Aufgabenübergangs nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, als dies wegen der Umbildung der Körperschaften und deren Folgen unumgänglich sei. Aus diesem für die Anwendung der§§ 128 ff. BRRG maßgebenden Grundsatz folge zugleich, daß bei einer körperschaftlichen Umbildung durch teilweisen Aufgabenübergang eine Statusänderung des Beamten durch Dienstherrenwechsel nur zulässig sei, soweit das statusrechtliche Amt des Beamten durch den Aufgabenübergang betroffen werde. Habe ein Beamter außer seinem Hauptamt auch ein Nebenamt inne, so könne ein Dienstherrenwechsel nur bezüglich desjenigen Amtes erfolgen, zu dessen funktionellen Inhalt die auf die andere Körperschaft übergegangenen Aufgaben gehören. Sofern die vom Aufgabenübergang erfaßten Funktionen nur dem Nebenamt zugeordnet seien, sei daher allenfalls eine Übernahme im Nebenamt zulässig. Dagegen sei nicht einzusehen, daß ein Beamter nur deshalb, weil er eine auf eine andere Körperschaft übergegangene Aufgabe in einem Nebenamt wahrnehme, auf diese Körperschaft übergeleitet und von ihr anschließend unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könne. Im vorliegenden Fall seien zwar im Zeitpunkt des Übergangs der vom Kläger im Nebenamt wahrgenommenen amtstierärztlichen Aufgaben zugleich auch die den funktionellen Inhalt seines Hauptamtes bildenden Aufgaben eines Schlachthofdirektors infolge der Schließung des Schlachthofs weggefallen. Dabei handele es sich aber um ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen. Für die Frage einer Übernahme des Klägers sei die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn der Schlachthof fortbestünde. Es könne ferner offenbleiben, ob die Beigeladene dem Kläger die amtstierärztlichen Aufgaben auch zur Wahrnehmung im Hauptamt hätteübertragen können, denn tatsächlich sei dies nicht geschehen. Schließlich sei unerheblich, daß infolge der Schließung desöffentlichen Schlachthofs und der gleichzeitigen Errichtung eines privat betriebenen Schlachthofs für den zuständigen Kreis zusätzliche Aufgaben entstünden. Diese durch einseitigen Akt der Beigeladenen herbeigeführte Änderung der Sachlage stelle keinen Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG dar. Da der Kläger mithin nicht rechtswirksam in den Dienst des Beklagtenübernommen worden sei, habe dieser ihn auch nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzen dürfen.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere geltend: Das Berufungsgericht habe in einer ausschließlich rückschauenden und hier sachwidrigen Betrachtungsweise zu Unrecht auf das funktionelle Amt des Klägers als Schlachthofdirektor abgestellt und nicht beachtet, daß das Nebenamt des Klägers als Amtstierarzt nach der Schließung des Schlachthofs zu seinem Hauptamt geworden wäre, wenn nicht durch die kommunale Neugliederung die Aufgaben des bisherigen Nebenamtes auf den Beklagten übergegangen wären. Eine solche Änderung seines funktionellen Amtes hätte der Kläger hinnehmen müssen. Seine Überleitung auf den Kreis hätte dann einer in die Zukunft gerichteten Personalplanung entsprochen. Das Amt des Klägers im statusrechtlichen Sinne sei bei derÜbernahme nicht berührt und das Auswahlermessen des Beklagten und der Beigeladenen deshalb nicht fehlerhaft ausgeübt worden.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1978 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt nicht revisibles Recht. Die Klage ist begründet. Im vorliegenden Fall sind zwar im Sinne des § 128 Abs. (3. Fallgruppe) des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) - hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025), jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) - Aufgaben von der beigeladenen Stadt auf den beklagten Kreis übergegangen (1.). Der Kläger ist jedoch von diesem Aufgabenübergang nicht in einer Weise berührt worden, daß sich hierauf die Eingriffe in seinen beamtenrechtlichen Status, nämlich der mit der Übernahme (§ 128 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG) verbundene unfreiwillige Wechsel des Dienstherrn und die anschließende Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 130 Abs. 2 BRRG), stützen ließen (2.).
1.
Ein Übergang von Aufgaben von der Beigeladenen auf den Beklagten im Sinne des § 128 Abs. 4 (3. Fallgruppe) BRRG kann allerdings nicht schon allein darin erblickt werden, daß infolge der Schließung des städtischen Schlachthofs der Beigeladenen und seiner anschließenden Fortführung als privat betriebener Schlachthof - bei gleichzeitiger Eingliederung der Bei geladenen in den Kreis R. - in bezug auf diesen neuen Schlachthof gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fleischbeschaugesetz (Fleischbeschauzuständigkeitsverordnung - FlVZO - NW) vom 16. Dezember 1968 (GV.NW. S. 432) nunmehr der beklagte Kreis und nicht mehr wie bisher gemäß § 1 Nr. 1 FlVZO - NW die beigeladene, bisher kreisfreie Stadt für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau in ihrem Gebiet zuständig ist. Eine solche durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintretende Verschiebung des Arbeitsanfalls im Rahmen unverändert bleibender abstrakter Zuständigkeitsregelungen stellt keinen Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4 (3. Fallgruppe) BRRG dar. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 23.78 - zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall entschieden. Hierauf wird verwiesen.
Die bisher kreisfreie, mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gemäß § 20 des Ruhrgebiet-Gesetzes vom 9. Juli 1974 (GV.NW. S. 256) in den Kreis R. (Beklagten) eingegliederte Stadt R. war jedoch bis dahin gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 4. Juni 1963 (GV.NW. S. 203) auch für die Aufgaben des beamteten Tierarztes zuständig. Nach § 1 FlZVO - NW oblag ihr außerdem als kreisfreier Stadt die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau auf ihrem Gebiet nicht nur in öffentlichen Schlachthäusern, sondern in vollem Umfang. Diese Aufgaben sind neben anderen gemäß § 1 Nr. 6 der Kreis-Zuständigkeitsverordnung vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1480), abweichend vom Grundsatz des § 29 Abs. 1 des Ruhrgebiet-Gesetzes, aufgrund § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes dem beklagten Kreis auch für das Gebiet der beigeladenen Stadt übertragen worden. Hierdurch sind abstrakte Verwaltungszuständigkeiten von der Beigeladenen auf den Beklagten übergegangen. Dieser Aufgabenübergang steht gemäß § 128 Abs. 4 (3. Fallgruppe) BRRG einer Umbildung von Körperschaften gleich, so daß die Absätze 1 bis 3 des § 128 BRRG entsprechend anzuwenden sind.
2.
Die Aufgaben der Beigeladenen sind nur teilweise auf den Beklagten übergegangen. Ein Übertritt von Beamten kraft Gesetzes (§ 128 Abs. 1 BRRG) scheidet deshalb aus. Es bedarf vielmehr in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 und 3 BRRG einer besonderen Verwaltungsmaßnahme, welche die Auswahl undÜbernahme von einzelnen Beamten konstitutiv bewirkt (vgl. BVerwGE 36, 179 [183] und den dort wiedergegebenen Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG 2 B 1.65 -).
Die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Frage, nach welchen Grundsätzen im Falle des teilweisen Aufgabenübergangs die einzelnen von einer Körperschaft zur anderenüberzuleitenden Beamten auszuwählen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu §§ 128 ff. BRRG (vgl. BVerwGE 36, 179; 49, 64; 57, 98; Urteile vom 11. Juli 1975 - BVerwG. 6 C 43.72 - [Buchholz 230§ 130 BRRG Nr. 2] und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 42.74 und 2 C 14.74 - [Buchholz a.a.O. Nrn. 3 und 4]) noch nicht entschieden. Das Gesetz spricht in den Absätzen 2 und 3 des§ 128 BRRG mit den Worten "anteilig" bzw. "zu einem verhältnismäßigen Teil" ausdrücklich nur das Zahlenverhältnis, nicht aber die Frage an, welche Beamte im einzelnen für eine Übernahme in Betracht kommen und ermessensfehlerfrei ausgewählt werden dürfen. Insoweit folgt indessen aus dem Sinn und Zweck der in § 128 BRRG eingeräumten Ermächtigung, durch erzwungenen Dienstherrnwechsel und hieran unter den Voraussetzungen des § 130 BRRG anknüpfende Maßnahmen in den Status von Beamten einzugreifen, daß für eine Auswahl zur Übernahme durch eine andere Körperschaft von vornherein nur solche Beamte in Betracht gezogen werden dürfen, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt in funktionellem Sinne) von der Umbildung (hier: dem Aufgabenübergang) berührt wird. Der im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. Schnöckel, DVBl. 1969, 832 [834]; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder [5. Aufl.], § 28 LBG, Rz. 39; Battis, Bundesbeamtengesetz [1980], § 26, Anm. 4 b) kann nicht gefolgt werden. Im einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz herausgestellt, daß die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von der Umbildung betroffene Beamte erlangt hat, im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muß und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (vgl. BVerwGE 49, 64 [66]; 57, 98 [105]; Urteile vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 43.72 - [Buchholz 230§ 130 BRRG Nr. 2] und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 14.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 4]). Dieser Grundsatz fordert Beachtung nicht erst bei den nach der Übernahme gemäß § 130 BRRG zu treffenden beamtenrechtlichen Maßnahme, sondern auch schon bei der Entscheidung, ob ein Beamter wegen der Körperschaftsumbildung, insbesondere wegen eines teilweisen Aufgabenübergangs, überhaupt für einen Dienstherrnwechsel durchÜberleitung auf eine andere Körperschaft mit der naheliegenden Möglichkeit nachfolgender weiterer Eingriffe in seinen Status gemäß § 130 BRRG in Betracht zu ziehen ist. Er kommt im Gesetz u.a. dadurch zum Ausdruck, daß die an eine vollzogene Umbildung und Übernahme anschließenden Maßnahmen nach§ 130 BRRG (Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) jedenfalls nur gegenüber solchen Beamten der beteiligten Körperschaften zulässig sind, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt worden ist. Zum anderen ist gemäß § 131 BRRG auch im Vorfeld einer beabsichtigten Umbildung von Körperschaften eine Anordnung, daß Beamte der beteiligten Körperschaften nur noch mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde ernannt werden dürfen, nur hinsichtlich solcher Beamter zulässig, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt werden wird. Diesen gesetzlichen Regelungen und dem sie tragenden Grundsatz der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des Beamten ist als gesetzliche Einschränkung der den beteiligten Körperschaften in§§ 128, 129 BRRG eingeräumten Regelungsbefugnis zu entnehmen, daß im Falle des teilweisen Aufgabenübergangs gemäß § 128 Abs. 4 (3. Fallgruppe) BRRG für eineÜberleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Frage kommen, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Aufgabenübergang berührt wird mit der Folge, daß ein Auswahlermessen der für die Überleitung zuständigen Körperschaft erst dann einsetzt, wenn diese Voraussetzung gegeben ist. Hieraus folgt weiter, daß ein Beamter der abgebenden Körperschaft, der außer seinem Hauptamt bei dieser noch ein Nebenamt wahrnimmt, für eine Überleitung im Hauptamt nicht in Betracht kommt, wenn der Aufgabenübergang nur das Aufgabengebiet seines Nebenamtes berührt. Nur bei Berührung des Aufgabengebietes des Hauptamtes kann ein Eingriff in seine damit verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgabenübergangs notwendig werden. Ob er bei unverändertem, vom Aufgabenübergang nicht berührten Fortbestehen des Hauptamts bei der ursprünglichen Körperschaft mit seinem Nebenamtübergeleitet werden kann, sofern dessen funktioneller Inhalt von der Körperschaftsumbildung berührt wird, ist hier nicht zu entscheiden.
Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger die amtstierärztlichen Aufgaben außerhalb des Schlachthofs im Nebenamt übertragen worden. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Trennbarkeit, der Möglichkeit der Abgrenzung voneinander unabhängiger Dienstgeschäfte (vgl. hierzu BVerwGE 29, 191 [193]; 40, 104 [109]) keine Bedenken. Der unter 1. dargelegte Aufgabenübergang von der Beigeladenen zum Beklagten berührte nur diese vom Kläger im Nebenamt wahrgenommene Tätigkeit als Amtstierarzt. Er kann deshalb Eingriffe in den Rechtsstatus des Klägers durch Überleitung auf einen anderen Dienstherrn und anschließende Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 128 Abs. 4 (3. Fallgruppe), § 130 Abs. 2 BRRG nicht stützen.
Hieran ändert sich nichts dadurch, daß der Inhalt des Hauptamtes des Klägers, nämlich seine Tätigkeit als Schlachthofdirektor, infolge der Schließung des städtischen Schlachthofs gleichzeitig mit dem teilweisen Aufgabenübergang entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die von ihm bisher im Nebenamt wahrgenommenen Aufgaben eines Amtstierarztes, die von der Beigeladenen im Zuge der kommunalen Neugliederung auf den Beklagten übergegangen sind, auch zur Wahrnehmung im Hauptamt hätten übertragen werden können oder ob einer solchen Maßnahme das Verbot einer unterwertigen, dem statusrechtlichen Amt des Klägers nicht entsprechenden Beschäftigung entgegengestanden hätte. Tatsächlich hat die Beigeladene eine solche Veränderung des Amtsinhalts nicht vorgenommen. Der hier gleichzeitig mit dem Aufgabenübergang eingetretene Wegfall der Aufgaben des Hauptamtes steht in keinem inneren rechtlichen Zusammenhang mit dieser Körperschaftsumbildung im Sinne des § 128 Abs. 4 (3. Fallgruppe) BRRG, sondern stellt ein mit ihr zufällig zeitlich zusammentreffendes Ereignis dar; die Beigeladene hätte ihren städtischen Schlachthof ebenso gut vor, aber auch erst nach dem Wirksamwerden des Aufgabenübergangs schließen können. Im letzteren Falle wäre eine Überleitung des Klägers auf den Kreis allein wegen der im Nebenamt wahrgenommenen und von der Umbildung berührten amtstierärztlichen Aufgaben nicht in Betracht gekommen. Maßnahmen nach §§ 128 ff. BRRG können nicht von solchen zufälligen Ereignissen abhängig gemacht werden, sondern dürfen nur daran anknüpfen, ob das vom Beamten der abgebenden Körperschaft (im Hauptamt) wahrgenommene Aufgabengebiet von der Umbildung tatsächlich berührt wird. Hieran muß im vorliegenden Fall auch eine "auf die Zukunft ausgerichtete", personalplanerische Anwendung der §§ 128 ff. BRRG, für die sich die Beigeladene ausspricht, scheitern. Ob die Schließung des städtischen Schlachthofs Anlaß für beamtenrechtliche Maßnahmen der Beigeladenen ohne Dienstherrnwechsel gemäß § 28 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) hätte sein können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61.900 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller