Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1986, Az.: BVerwG 1 D 145.85
Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in Strafgerichtsurteilen über ein sachgleiches Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten ; Verwertbarkeit der Feststellungen in einem auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung lautendes Strafurteil; Bindungswirkung von einstellenden Strafurteilen; Annahme von Geschenken oder Vorteile für Gemeinschaftszwecke durch einen Ruhestandsbeamten ; Vorliegen oder Nichtvorliegen der Annahme von amtsbezogenen Zuwendungen; Auswirkungen einer verbotenen Geschenkannahme in Bezug auf das Amt ; Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 145.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.09.1985 - AZ: X VL 68/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 83, 180 - 181
- DVBl 1976, 950
- DVBl 1986, 950 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBerB 1986, 193-196
- DÖV 1987, 73-74
- RiA 1986, 276
- ZBR 1986, 344-345
Amtlicher Leitsatz
Die in § 18 BDO bestimmte Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in Urteilen, die in einem sachgleichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten ergangen sind, gilt nicht für Feststellungen in einem auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung lautenden Strafurteil.
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Regierungsdirektor ..., Posthauptschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Fernmeldebetriebsinspektors a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 13. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht B. stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 1984 ein u.a. auch gegen den Ruhestandsbeamten anhängig gewesenes Strafverfahren wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Betruges ein, weil die Strafverfolgung verjährt sei. Das Urteil enthält objektiv und subjektiv den Ruhestandsbeamten belastende Feststellungen über die Annahme von Vorteilen seitens der Baufirma A..
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Ruhestandsbeamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion K. vom 19. März 1982 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 13. September 1985 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt. Es hat sich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils vom 13. November 1984 gebunden erachtet und ist demzufolge im wesentlichen hiervon ausgegangen. Lediglich in den Anschuldigungspunkten g (200 DM an den Ruhestandsbeamten am 23. Oktober 1973 "für Betriebsausflug") und p (600 DM für den Ruhestandsbeamten und 400 DM für "Detlev" am 13. Mai 1977) hat es den Ruhestandsbeamten von der Anschuldigung einer Pflichtwidrigkeit freigestellt, weil im Falle g die Zuwendung nicht diesem, sondern auch anderen Bediensteten zugeflossen sei und sich im Fall p letzte Zweifel über eine Bargeldzahlung an den Ruhestandsbeamten nicht hätten ausräumen lassen.
3.
Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der die ihm zur Last gelegten Verfehlungen nach wie vor bestreitende Ruhestandsbeamte geltend: Da in der Kartei des Zeugen A. häufig, so hinsichtlich der Verbuchungen vom 21. Januar, 4. Mai, 28. Juni, 7. August und 19. September 1973, ferner 23. August, 20. September, 27. September und 28. November 1974 als Empfänger er und sein Kollege M. angegeben seien, bei der Zahlung am 8. Februar 1972 in der Kartei des Zeugen zudem der Vermerk "K. Allgemeinheit" erscheine, seien die angeführten Beweismittel nicht geeignet, ihn als Empfänger des Geldes ganz oder teilweise auszuweisen. Das gelte auch für die Zahlung am 23. Oktober 1973, die in den Unterlagen des Zeugen A. mit "K. für Betriebsausflug" vermerkt sei. Das Bundesdisziplinargericht habe sich zudem zu Unrecht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils für gebunden erachtet.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts an die tatsächlichen Feststellungen des auf Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung lautenden Urteils des Amtsgerichts B. vom 13. November 1984 nicht gebunden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Die in § 18 BDO bestimmte Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in Urteilen, die in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen sind, ist eine die Nutzung besserer Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden sichernde und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein- und derselben Sache zu hindern bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit der Gerichte bei der Feststellung des von ihnen unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Sachverhalts. Nach allgemeinen Auslegungsregeln ist die Vorschrift mithin eng auszulegen. Ihre Anwendung auf andere als in § 18 BDO geregelte Prozeßsituationen ist demzufolge weder durch Analogie noch durch ausdehnende Auslegung möglich, weil sonst das Regel-Ausnahmeverhältnis der Bestimmung in sein Gegenteil gekehrt würde.
b)
Die tatsächlichen Feststellungen des auf Einstellung des Verfahrens lautenden Urteils des Amtsgerichts B. vom 13. November 1984 sind für die in jenem Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, die Einstellung des Verfahrens, nicht tragend. Für die Rechtsfolge ist nur der Zeitpunkt der den dort Angeklagten zur Last gelegten Handlungen von Bedeutung, nicht aber auch Art, Umfang und Begehungsweise ihres Verhaltens.
c)
Die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, die sich hiernach als eine Art obiter dictum des Strafgerichts erweisen, auf die es für die Entscheidung auch aus der Sicht des Strafrichters nicht ankam, entbehren hiernach der Garantie ihres ordnungsgemäßen Zustandekommens: Die Gefahr, daß der Strafrichter sich bei diesen aus eigener Sicht für die gefällte Entscheidung nicht tragenden Feststellungen nicht in demselben Maße von der sonst gebotenen Sorgfalt hat leiten lassen wie solchen, die das Ergebnis tragen, ist jedenfalls erheblich größer als bei Sachverhalten, die aus der Sicht des Richters Voraussetzung für die Entscheidung sind, so etwa bei einem auf Verurteilung, auf Freispruch oder auf Einziehung bzw. Verfall lautenden Erkenntnis.
d)
Anders als in den sonstigen Fällen kann der im Strafverfahren Angeklagte sich zudem gegen Feststellungen, die einem einstellenden Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich nicht wehren. Das ist ausnahmsweise nur anders etwa bei einer Verfahrenseinstellung aufgrund einer Amnestie. Beruht die Einstellung des Strafverfahrens aber, wie hier, auf anderen prozessualen Erwägungen, wie etwa auf dem Gesichtspunkt der Verjährung, dann ist der Angeklagte nach allgemeiner Meinung durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, er kann sich gegen das Urteil und damit gegen die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht zur Wehr setzen (Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Auflage, Rz 15 vor § 296). Es widerspräche rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen, den so betroffenen Angeklagten dann im Hinblick auf den zugrundeliegenden Sachverhalt für das parallele zivil-, verwaltungs-, disziplinar- oder arbeitsgerichtliche Verfahren insoweit rechtlos zu lassen.
Aus den genannten Gründen wird im Schrifttum übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß auf Einstellung lautende Strafurteile den Disziplinarrichter nach § 18 Abs. 1 BDO grundsätzlich nicht binden (Behnke BDO, 2. Auflage, § 18 Rz 8, 9; Claussen/Janzen, BDO, 5. Auflage, § 18 Rz 7; Schütz, DONW § 18 Rz 4 a; Breithaupt/Zoch, NDO § 17 Rz 34; BDHE 2, 111).
e)
Von der Möglichkeit, die tatsächlichen Feststellungen des hier in Rede stehenden Einstellungsurteils nach § 18 Abs. 2 BDO zugrunde zu legen, macht der Senat insbesondere im Hinblick darauf keinen Gebrauch, daß der Ruhestandsbeamte sie nachdrücklich bestreitet.
2.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung und in den früheren Verfahrensabschnitten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der übrigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der Ruhestandsbeamte war vom 1. Januar 1971 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand erster Disponent am Einsatzplatz des Fernmeldebaubezirks ... (E.) des Fernmeldeamts ... K..
In dieser Eigenschaft oblag es ihm, die im Außendienst tätigen Kräfte, z.B. zur Durchführung von Montagearbeiten an unterirdischen und oberirdischen Kabelanlagen und teilweise im Sprechstellenbau, einzusetzen, ihre Tätigkeit zu kontrollieren, entsprechende Arbeitsaufträge zu erstellen und abzurechnen, Bauvorhaben über 10.000 DM zu organisieren und terminlich zu überwachen, dabei Planungsaufmaße und Rechnungsaufmaße sowie Fernmeldezeugbestellungen zu fertigen und Überschreitungen der von der Deutschen Bundespost veranschlagten Bausummen zu begründen. Das tat er auch für Bauleistungen mit einer Vertragssumme unter 10.000 DM im Rahmen von Zeitverträgen. Er lenkte den Einsatz der ihm jeweils unterstellten etwa 8-14 Bauführer, die ihrerseits die Arbeitsabwicklung der Privatfirmen an den Baustellen zu überwachen hatten. Im Rahmen dieser Aufgabe hatte er Mängelmeldungen und Abnahmeverhandlungen nach erbrachter Bauleistung zu bearbeiten. Als Einsatzplatzbeamter arbeitete er eng mit dem Bezirksbauführer zusammen, der den jeweiligen Baubezirk verantwortlich leitete. In diesem Zusammenhang war er für die Kontrolle der Leistungen und die Zusammenstellung der Bauakten verantwortlich. Nach Vorlage der Rechnungsaufmaße durch die Postbauführer hatte er die termingerechte Ausführung der Unternehmerleistungen auf einem Formblatt, dem sogenannten "Vorbinder" zu prüfen und zu bescheinigen und die Zuordnung zu bestimmten Haushaltstiteln vorzunehmen. Diese Bescheinigung wurde mit dem jeweiligen Rechnungsaufmaß der Anweisungsstelle zur Zahlung vorgelegt.
Der Senat stützt seine Überzeugung über Gegenstand und Umfang der dienstlichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Ruhestandsbeamten im wesentlichen auf dessen aus seiner eigenen Feder stammende Stellungnahme gegenüber dem Untersuchungsführer vom 21. Dezember 1983. Die Versuche des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung, das Gewicht seiner Mitwirkung bei der Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen in seinem Zuständigkeitsbereich zu verringern, dienen seiner Verteidigung gegenüber dem Vorwurf der pflichtwidrigen Annahme von Vorteilen in bezug auf das Amt und können angesichts der eigenen, aus seiner Feder stammenden und aus eigenem Antrieb abgegebenen, nicht von dritter Seite erkennbar beeinflußten Einlassung in der Untersuchung keinen Erfolg haben.
b)
Für den Tiefbauunternehmer A. der auch für das Fernmeldeamt K. zur Tatzeit in erheblichem Umfange Aufträge erhielt und ausführte, und der in einer Vielzahl von Fällen mit der Vergabe, der Überwachung und der Abwicklung von Aufträgen befaßte Beamte dieser Dienststelle mit Barzuwendungen bedachte, um so bereits vollzogene oder bevorstehende pflichtgemäße oder pflichtwidrige Amtshandlungen zu honorieren, war auch der Ruhestandsbeamte wegen seiner oben beschriebenen Zuständigkeiten ein interessanter Partner. Aus seiner, A., Sicht wäre insbesondere die den Bauvorschriften widersprechende Praxis im Zuständigkeitsbereich des Ruhestandsbeamten nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich gewesen, zum Sparen von mit Nachtragsangeboten verbundenen Mehraufwendungen in den ursprünglichen Angeboten nicht enthaltene Leistungen in den Rechnungen anderweit unterzubringen und auf diese Weise ohne weiteren Aufwand bezahlt zu erhalten. Herr A. nahm daher den Ruhestandsbeamten, zu dem ihn ausschließlich geschäftlich-dienstliche, jedenfalls aber keine privaten Beziehungen verbanden, in den Kreis derjenigen Personen auf, die er wiederholt mit Barzuwendungen bedachte. Diese Personen sollten, sofern sie nicht selber unmittelbar daran mitwirkten, Manipulationen des Zeugen A. bei der Durchführung und rechnerischen Abwicklung von Bauvorhaben nicht rügen und jedenfalls allgemein zu einer den geschäftlichen Belangen zugute kommenden freundlichen Einstellung gegenüber dem Zeugen und seinem Unternehmen bestimmt werden.
c)
Der Ruhestandsbeamte erhielt auf diese Weise und mit dem oben dargestellten Ziel von Herrn A. persönlich, also nicht über dritte Personen, in folgenden Fällen bares Geld:
- aa)
Am 26. Februar 1973 1.200 DM "für Betriebsfeier";
- bb)
Am 16. März 1973 2.000 DM. Hierüber verhält sich eine
Eintragung des Zeugen A. in dessen über den Ruhestandsbeamten geheim geführter Personalakte folgenden Inhalts:
"I 129, 1.599, 8.327,91, 2.000,-." In der zu den Geschäftsunterlagen des Zeugen gehörigen Karteikarte ist die Eintragung enthalten "Besondere Ausgaben 1973 Lotz/I 129 Bar". Die Bezeichnung "L." ist nach der Überzeugung des Senats die Abkürzung des Namens des Ruhestandsbeamten.
- cc)
200 DM am 23. Oktober 1973 mit dem Vermerk in den Unterlagen des Zeugen "K. f. Betriebsausflug Bar".
- dd)
7. Februar 1974 400 DM laut Karteikarte "Sonderausgaben 1974" mit dem Vermerk "Bauakte 972/73" und einer Eintragung in der Nachkalkulationskarte über "Belastung Klotz 330,90". Ein weiterer Vermerk des Zeugen A. in seinen Unterlagen lautet hierzu "hierauf DM 400,- bezahlt am 8.2.74".
- ee)
15. März 74.800 DM. Hierüber verhält sich eine von dem Zeugen A. in seinen Unterlagen geführte Karteikarte mit dem Hinweis "15.3.74, Herr K. für BÜ 800,- DM" mit einer entsprechenden Aufstellung und einem Hinweis auf die Bauakten I 215, 240, 254/74.
d)
Der Ruhestandsbeamte bestreitet in Übereinstimmung mit der früheren Einlassung des Zeugen A., von diesem Zuwendungen erhalten zu haben. Sein Leugnen ist insoweit durch die überzeugende, in sich schlüssige und von tatsächlichen Irrtümern freie Beweiswürdigung seitens des Strafgerichts, der sich der Senat anschließt, und weitere Beweismittel widerlegt.
aa)
Hätte es sich bei den Karteieintragungen um Sonderausgaben gehandelt, die keinem bestimmten Bauvorhaben zuzuordnen wären, so wäre die Angabe eines Bauführers der Bundespost schlicht unverständlich. Das gilt erst recht für andere Postbeamte.
bb)
Fielen die Sonderausgaben aber an bestimmten Baustellen an, dann wäre die Angabe der Namen ebenso unsinnig, weil hieraus noch keine Hinweise auf das bestimmte Bauvorhaben, namentlich bei wechselnden Bauführern der Deutschen Bundespost, hervorgingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 29. Januar 1986 - BVerwG 1 D 29.84 -). Das gilt um so mehr, als bei der Firma A. zur Kennzeichnung der Baustellen sonst ein Hinweis auf das Bauvorhaben, zusätzlich auch der sachliche Grund für die Ausgabe (Schaden), aber eben nicht der Name des Bauführers der Bundespost, vermerkt sind.
cc)
Die Leistungen an die Beamten wurden nach außen hin geheimgehalten und bei der Abrechnung kaschiert; die entsprechenden Unterlagen wurden teilweise von dem Firmeninhaber persönlich in seiner Privatwohnung geführt.
dd)
Der Zeuge A. hat in dem gegen ihn wegen Bestechung pp. anhängig gewesenen Strafverfahren die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Bestechungsvorwürfe allgemein anerkannt. Wenn dieses Verfahren auch allein Zuwendungen an andere Postbeamte, nicht solche an den Ruhestandsbeamten, betraf, so hat der Zeuge doch mit seinem umfassenden Geständnis allgemein die inhaltliche Richtigkeit seiner Unterlagen und die darauf gesetzten Vermerke übereinstimmend mit dem übrigen Ermittlungsergebnis anerkannt. Anhaltspunkte dafür, daß das im hier zu entscheidenden Fall anders sein sollte, ergeben der Vortrag des Ruhestandsbeamten und der sonstige Sachverhalt nicht.
ee)
Andere Beamte im Bereich des Fernmeldeamtes ... K. haben die ihnen zur Last gelegten Zahlungen der Firma A. durch den Firmeninhaber, seinen Sohn oder andere Angehörige der Firma bestätigt. Das schließt Zweifel an der Richtigkeit der teilweise schwarz geführten Unterlagen und der darin befindlichen Eintragungen ebenso wie daran aus, daß die genannten Beamten die entsprechenden Zahlungen auch erhalten haben. Warum gerade bei der Zahlung an den hier angeschuldigten Ruhestandsbeamten das Geld anderweitig verbraucht und damit veruntreut worden sein sollte, ist nicht erkennbar.
e)
Der Ruhestandsbeamte erhielt diese Zuwendungen im Sinne von § 70 BBG "in bezug auf sein Amt". Dieser Begriff geht, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs (BDHE 7, 67 <69>) wiederholt entschieden hat, über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 70 BBG umfaßt nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht mithin auch eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierter sein und in einem funktionellen und nicht nur kausalen Zusammenhang mit dem Amt stehen, d.h. in den Kreis der dem Beamten an sich übertragenen Obliegenheiten fallen muß oder von ihm nur vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer solchermaßen konkretisiert vorgestellten Amtshandlung nicht voraus.
Diese Voraussetzung ist hier insbesondere im Hinblick darauf gegeben, daß die Beziehungen zwischen dem Zeugen A. und seiner Baufirma einerseits sowie dem Ruhestandsbeamten andererseits sich auf den dienstlich-geschäftlichen Bereich beschränkten. Berührungspunkte anderer Art, insbesondere private Beziehungen, haben zwischen den Beteiligten zu keiner Zeit bestanden.
All das gilt auch für die Annahme von Geschenken oder Vorteilen für Gemeinschaftszwecke, etwa Betriebsausflüge. Sie fließen allen Teilnehmern anteilig in bezug auf das Amt zu.
f)
Der Ruhestandsbeamte wußte, daß ihm die Annahme von Zuwendungen in bezug auf das Amt ohne Genehmigung, die hier nicht vorlag, nicht gestattet war. Er erkannte auch die mit den Zuwendungen von dem Zeugen A. erstrebten Ziele. Insbesondere wußte er, daß zwischen ihm und dem Zeugen nur geschäftlichdienstliche Verbindungen bestanden und deshalb nur diese Gegenstand und Motiv für die Zuwendungen sein konnten.
g)
Erwiesen sind auch dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Manipulationen zum Vorteil der Firma A.. Sie bestanden im wesentlichen darin, daß bei der Abrechnung von Leistungen dieser Firma zum Nachteil der Deutschen Bundespost unter Beteiligung des Ruhestandsbeamten sogenannte "Umsetzungen" vorgenommen wurden, die sich dadurch charakterisieren, daß in den Leistungsverzeichnissen der Firma nicht enthaltene Leistungen in den jeweiligen Aufmaßen bei bestimmten Leistungspositionen mehr oder minder versteckt untergebracht wurden, was ihre Bezahlung durch die Deutsche Bundespost ohne die Möglichkeit zur Überprüfung zur Folge hatte. Mag die Deutsche Bundespost durch diese Manipulationen auch im Einzelfall nicht konkret geschädigt worden sein, weil andere als die abgerechneten Leistungen desselben Wertes erbracht worden sein mögen, so liegt ihre Benachteiligung allein schon in der mangelhaften Möglichkeit der Kontrolle. Diese Manipulationen verlieren ihre Dienstvergehensqualität bei dem Ruhestandsbeamten nicht dadurch, daß andere Beamte, auch Vorgesetzte des Ruhestandsbeamten, sie gutgeheißen, mitgemacht oder gar angeordnet haben. Der Ruhestandsbeamte war, solange er sich im Dienst befand, verpflichtet, korrekt abzurechnen, d.h. seine für die Abrechnung gegenüber der Firma A. erforderlichen Dienstleistungen korrekt zu erbringen. Dem Ansinnen, der Deutschen Bundespost versteckte zusätzliche oder anderweitige Leistungen der Firma zu unterschieben, mußte er sich kraft seines Amtes widersetzen. Gegen gegenteilige Weisungen hätte er sich nach § 56 Abs. 2 BBG zur Wehr setzen können und müssen. Seine Mitwirkung an der rechtswidrigen Praxis auch von Vorgesetzten bei der Abrechnung der Leistungen der Firma A. bleibt ohne seinen, von ihm nicht einmal behaupteten Widerspruch pflichtwidrig.
3.
Die dem Ruhestandsbeamten nach der Anschuldigungsschrift darüber hinaus gemachten Vorwürfe, in weiteren Fällen von dem Zeugen A. oder in dessen Auftrag von dritten Personen Bargeld angenommen zu haben, sind nicht erwiesen. Das gilt zunächst für die Fälle, in denen die Unterlagen des Zeugen neben dem vollständig oder verschleiert wiedergegebenen Namen des Ruhestandsbeamten Hinweise auf die Namen anderer Beamter im Zuständigkeitsbereich des Ruhestandsbeamten enthalten, so bei den Leistungen von 1.500 DM am 31. Januar 1973 ("L. + E."), von 2.500 DM am 4. Mai 1973 ("L. u. ..."), von 3.000 DM am 28. Juni 1973 ("L. u. E."), von 20 DM am 7. August 1973 ("M. u. K."), von 1.000 DM am 23. August 1974 ("K.-M."), von 100 DM am 16. September 1974 ("M. K."), von 200 DM am 20. September 1974 ("M.-K."), von 800 DM am 27. September 1974 ("M./K.") und von 3.000 DM am 28. November 1974 ("K. + N."). Der Zeuge A. hat jedenfalls bis zu seinem in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren generell abgegebenen Geständnis Bargeldzuwendungen an den Ruhestandsbeamten wie an andere Beamte in dem hier in Rede stehenden Baubezirk stets konkret oder mit Nichtwissen bestritten. Die als Empfänger der hier genannten Zuwendungen neben dem Ruhestandsbeamten in Betracht kommenden Beamten M. und Mi. haben die Annahme baren Geldes von Herrn A. oder seiner Firma ebenfalls in Abrede gestellt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind insoweit nicht erkennbar. Dem Senat stehen mithin über die Karteieintragungen des Zeugen A. hinaus keine Erkenntnisquellen für die Überzeugung zur Verfügung, die hier in Rede stehenden Beträge seien dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise unmittelbar oder ganz oder teilweise auf dem Umweg über die anderen in Betracht kommenden Empfänger zugeflossen. Der Senat muß daher zugunsten des Ruhestandsbeamten davon ausgehen, daß diese Beträge womöglich in vollem Umfange den anderen in den Karteikarten des Zeugen A. vermerkten Empfängern zugeflossen, von diesen aber nicht einmal teilweise an den Ruhestandsbeamten weitergegeben worden sind.
Ebensowenig ist die Zuwendung von 600 DM am 13. Mai 1977 an den Ruhestandsbeamten bewiesen. In den Unterlagen des Zeugen A. findet sich in diesem Zusammenhang zwar die Eintragung "K. 600,- u. D. 400,-" im Zusammenhang mit einem Scheck über 1.000 DM. Da insbesondere aber nicht geklärt werden konnte, wer sich hinter der Bezeichnung "D." verbirgt, bleiben unüberwindbare Zweifel daran, daß der Ruhestandsbeamte den nach der Eintragung auf ihn entfallenden Anteil von 600 DM aus der Gesamtschecksumme von 1.000 DM wirklich erhalten hat.
Der Ruhestandsbeamte ist mithin in dem hier gezeigten Umfang von den mit der Anschuldigung gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizustellen.
4.
Mit dem festgestellten Sachverhalt hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen und Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nicht ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde anzunehmen. Er hat damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
5.
Dieses Dienstvergehen führt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen zur Entfernung aus dem Dienst.
Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollte. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten und geförderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen (Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Hinweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat (Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl. 1986, 147>). In diesem Fall ist die Hemmungsschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>). Hieran hält der erkennende Senat fest.
Der Ruhestandsbeamte hat durch die wiederholte Annahme baren Geldes das die Grundlage jeden Beamtenverhältnisses bildende Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit und Uneigennützigkeit so vollständig zerstört, daß das Beamtenverhältnis, stünde er noch im aktiven Dienst, schon aus diesem Grunde nicht fortgesetzt werden könnte. Das gilt um so mehr, als es sich um mehrere Einzelfälle handelt, zwischen denen der Ruhestandsbeamte jeweils ausreichend Gelegenheit hatte, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und sich künftig an seine Pflicht zu halten, sowie um glatte Summen, die auch der Höhe nach als eine Art Ersatz für sich im Rahmen des Üblichen haltende Bewirtungen des Ruhestandsbeamten ausscheiden.
Der Ruhestandsbeamte hat zudem zum Vorteil der Firma, von der er bares Geld erhielt und als Gegenleistung für diese Zuwendungen wiederholt pflichtwidrig gehandelt. Um die Firma A. in den Genuß des Entgelts auch für solche Leistungen kommen zu lassen, die in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen und Aufmaßen jedenfalls zunächst nicht enthalten waren, wirkte er an der Praxis mit, solche Leistungen für die Deutsche Bundespost nicht erkennbar in verschleierter Weise bei anderen Positionen in den Rechnungsaufmaßen unterzubringen. Die Firma A. hätte diese Leistungen zwar möglicherweise - etwa auf dem Umweg über Nachtragsangebote - ohnehin erstattet erhalten. Gleichwohl war das von dem Ruhestandsbeamten im Zusammenwirken mit anderen an der Erstellung des Rechnungsaufmaßes Beteiligten gezeigte Verhalten insbesondere im Hinblick darauf pflichtwidrig, daß es zu unkontrollierbaren und überhöhten Zahlungen seitens der Bundespost führen und zudem Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben konnte. Mitarbeiter und Vorgesetzte des Ruhestandsbeamten mögen sein Verhalten nicht nur geduldet, sondern im Zusammenwirken mit ihm selbst praktiziert haben. Das kann ihn aber nicht entscheidend entlasten. Er hätte sich in jedem Fall pflichtgerecht verhalten und Bedenken gegen die Praxis seiner Vorgesetzten oder gar gegen deren entsprechende Weisungen vortragen müssen. Das hat er nicht getan. Statt dessen hat er sich darauf eingelassen, mit Mitarbeitern und sogar Vorgesetzten im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten "Umsetzungen" gemeinsame Sache zu machen.
Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem beamtenrechtlichen Status, und damit die Fortdauer der Eigenschaft als Ruhestandsbeamter ermöglichen würden, sind nicht gegeben. Die sonst tadelfreien Leistungen und die permanent gute dienstliche Führung des Ruhestandsbeamten konnten den durch sein Fehlverhalten eingetretenen Vertrauensverlust ebensowenig ausgleichen, wie die durch sein Verhalten eingetretene Ansehenseinbuße relativieren. Ebensowenig läßt sich der Umstand zu seinen Gunsten werten, daß auch andere Beamte Geldzuwendungen von der Firma A. angenommen haben. Dem Ruhestandsbeamten waren solche Zuwendungen, wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat, jedenfalls nicht bekannt. Sie können deshalb nicht Ursache für ein etwa gemindertes Unrechtsbewußtsein gewesen sein.
6.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es entgegen dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO sein Bewenden. Der Ruhestandsbeamte ist angesichts seiner im übrigen tadelfreien Dienstleistungen einer Unterstützung nicht unwürdig. Bei Wegfall seines Ruhegehalts wird er eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig. Seine Ehefrau verdient zwar monatlich 1.600 DM netto. Hiervon sind jedoch entsprechend ständiger Rechtsprechung des Senats 200 DM für durch die Berufstätigkeit bedingten erhöhten Eigenbedarf und 1.350 DM für auf dem Einfamilienhaus der Eheleute monatlich ruhende Lasten abzuziehen. Die sofortige Veräußerung des Grundstücks kann den Eheleuten schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden. Dem Beamten ist daher wenigstens vorübergehend eine Unterstützung zu bewilligen, die es ihm ermöglicht, bis zur Durchsetzung seiner Rentenansprüche im Wege der Nachversicherung oder bis zu der ihm zumutbaren Veräußerung seines Grundstücks den über das Wohnen hinausgehenden notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. Der Senat geht davon aus, daß dieser Zeitraum nur sechs Monate betragen wird. Sollte sich diese Erwartung als unzutreffend erweisen, steht es dem Ruhestandsbeamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Zeitraums für die Zahlung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter