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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1986, Az.: BVerwG 1 D 29.84

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.11.1983 - AZ: X VL 63/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 29. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zolloberinspektor ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Fernmeldehauptwarts ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 11. November 1983 aufgehoben.

Der Beamte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion Köln am 6. März 1982 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an,

2

dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Unternehmerbeobachter bzw. als Bauführer von 1973 bis 1975 von Auftragnehmern der Deutschen Bundespost Bargeld in Höhe von 3.590 DM sowie Sachleistungen im Werte von ca. 55 DM in bezug auf sein Amt ohne Genehmigung angenommen habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Vorwurf als erwiesen angesehen, mit Ausnahme einer Zuwendung von 50 DM, die der Beamte der Anschuldigungsschrift zufolge am 10. September 1973 von der Firma B. erhalten haben soll (vgl. im folgenden laufende Nr. 10), und hat den Beamten durch Urteil vom 11. November 1983 aus dem Dienst entfernt.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte, der den Erhalt irgendwelcher Zuwendungen seitens einer Baufirma stets bestritten hat, mit der Berufung, die er ausdrücklich als nicht beschränkt bezeichnet hat und mit der er eine Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beantragt. Zur Rechtfertigung des Rechtsmittels macht er geltend:

5

Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht nachgewiesen. Insbesondere fehle jeder Beweis dafür, daß er Gelder erhalten habe. Seine Stellung sei viel zu wenig bedeutend gewesen, als daß Interesse daran hätte bestehen können, ihn zu "schmieren", und es habe auch gerade zwischen der Firma A. und ihm immer wieder Unstimmigkeiten gegeben. Klarheit über die Vorgänge hätte hier nur eine Beweisaufnahme mit der Möglichkeit der Gegenüberstellung mit dem Zeugen A. bringen können. Eine solche sei unterlassen worden. Er sei sogar in der Hauptverhandlung mit Vernehmungsprotokollen konfrontiert worden, die er vorher noch nirgends gesehen habe. Das Urteil sei deshalb unter Verletzung des Verfassungsgebots rechtlichen Gehörs zustande gekommen (Art. 103 GG) und beruhe auf diesem Rechtsverstoß.

6

II.

Die Berufung ist begründet und führt zum Freispruch des Beamten.

7

Sie ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen; er hält nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt für erwiesen:

8

Der Beamte war beim Fernmeldeamt ... K. in den Jahren 1969 bis 1981 im Baubezirk 24, X. Straße, als Bauführer eingesetzt. Dabei hatte er dienstlich auch mit dem Bauunternehmen A. zu tun, das von der Deutschen Bundespost regelmäßig zu Tiefbauarbeiten im fernmeldetechnischen Bereich herangezogen wurde. Als aufgrund straf- oder steuerrechtlicher Verdachtsgründe die Geschäftsräume dieses Unternehmens und die Wohnung ihres Alleininhabers, Arno A., im November und Dezember 1978 durchsucht wurden, wurden unter anderem Karteikarten mit verschiedener Überschrift und ein mit "Präsente" beschrifteter Ordner gefunden, der Aufzeichnungen über Weihnachtszuwendungen enthielt, in welchen der Name des Beamten wiederholt vermerkt war; im einzelnen fanden sich folgende mit seinem Namen verbundene Eintragungen:

a)Kartei "Besondere Ausgaben" bzw. "Sonderausgaben"
1.10.08.73 M. Me.50DMbar
2.14.09.73 M., Me.50DMbar
3.09.10.73 M., Me.100DMbar
4.28.07.74 M. - X.500DM
5.18.10.74 M. - R.100DM
6.04.03.75 M. W.2.500DMbar
b)Liste "Bargeldausgaben Weihnachten 1973"
7.21.12.73 Herr M.200DM
c)Liste "Weihnachtsgratifikation - Angestellte (1974)"
8.Postleute ... M.40DM
d)Liste "Verteilung von Weihnachtspräsenten 1974"
9.1 Herrentasche M.
9

Ferner fand sich bei den Geschäftsunterlagen die Ablichtung eines Barschecks über 2.500 DM, der mit dem Auszahlungsvermerk "selbst" zu Lasten des Kontos Arno A. - Tiefbau - bei der Sparkasse L. gezogen, von Josef Sch., einem damaligen Mitarbeiter A. unterschrieben und am 4. März 1975 ausgestellt worden war, das heißt an demselben Tage, für den die Eintragung unter laufender Nr. 6 einen Betrag nämlicher Höhe im Zusammenhang mit dem Namen des Beamten ausweist.

10

Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma A. wurde schließlich auch das Kassenbuch einer Firma B. beschlagnahmt. Diese Firma war seinerzeit räumlich und personell mit der Firma A. eng verbunden. Der Firmeninhaber B. hatte für seine Firma bei der Firma A. zwei Büroräume gemietet, Arno A. war von 1973 bis 1975 Kommanditist dieser Firma und eine Angestellte A., Frau N., führte nebenher das Kassenbuch der Firma B. mit.

11

In diesem Kassenbuch fand sich unter dem 10.09.1973 in der Spalte "Ausgaben-Vorsteuer" die Eintragung: 10. Hn. M. Bvh. Me. 50 DM.

12

Die zitierten Kartei-, Listen- und Bucheintragungen lassen nur den Schluß darauf zu, daß der Beamte die mit seinem Namen verbundenen Gelder und Gegenstände von den Firmen A. und B. mit Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit erhalten sollte. Denn für diese Eintragungen gibt es keinen verständlichen Grund, der für den Beamten und die gleich ihm mit bestimmten Geldsummen oder Sachen vermerkten Postbediensteten unverfänglich wäre. Die Möglichkeit, daß mit den Eintragungen Kosten gemeint wären, die - wie etwa Strom- oder Wasserentnahmekosten, Kippgebühren oder Schadensersatzleistungen - nur bei einzelnen Bauvorhaben besonders angefallen seien, scheidet, wie das Bundesdisziplinargericht überzeugend dargelegt hat, ebenso aus wie die Annahme, es habe sich um den Vermerk solcher Ausgaben gehandelt, die - wie etwa Kraftstoff- oder Reparaturkosten, Versicherungs- oder Mietaufwendungen - keinem Bauvorhaben speziell zugeordnet werden könnten, die aber als zum allgemeinen Betriebsaufwand gehörend jedenfalls für den Arbeitskreis im Zentralverband des Deutschen Handwerks, dessen Vorsitzender Arno A. damals war, von Interesse, die Eintragungen deshalb zur Verwendung dort bestimmt gewesen seien. Für beide von Arno A. behaupteten Zwecke hätten nur solche Eintragungen von Bedeutung sein können, die auch den Grund des Aufwands ersichtlich machten; gerade ein solcher Hinweis, ist aber den hier maßgebenden Anschreibungen nicht zu entnehmen.

13

Andererseits hätte es, wäre es um Sachaufwand allgemeiner oder spezieller Art gegangen, nicht auf den Namen des Bauführers oder -beobachters der Deutschen Bundespost ankommen können, weil dieser Name wegen des Wechsels von Zuständigkeiten und des Umstandes, daß Bauführer der Deutschen Bundespost meist mehrere Bauvorhaben zu betreuen haben, kaum die Identifizierung eines bestimmten Bauvorhabens ermöglichen oder auch nur erleichtern konnte, geschweige denn Grund und Notwendigkeit sachbezogener Kosten erkennen ließ.

14

Alles deutet demnach eindeutig darauf hin, daß die zitierten Eintragungen nichts anderes bezweckten, als eine Übersicht über Geldzuwendungen und Präsente an Bedienstete der Deutschen Bundespost zu gewinnen und festzuhalten. Dafür spricht auch, daß die Eintragungen nicht im Büro der Firma A., sondern im wesentlichen von Arno A. selbst vorgenommen worden sind und dieser die betreffenden Unterlagen nicht in den Geschäftsräumen, sondern in seiner Privatwohnung verwahrt, sie auch nicht dem Steuerberater seiner Firma zugänglich gemacht und für steuerrechtliche Zwecke verwendet, daß er außerdem - wie die regelrechte Verstümmelung einzelner Namen zeigt, die nicht etwa vereinfachende Abkürzungen sind - offensichtlich Wert darauf gelegt hat, von derartigen Zuwendungen und insbesondere ihren Empfängern nichts bekannt werden zu lassen. Im übrigen ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, daß verschiedene Postbedienstete, die wie der hier angeschuldigte Beamte in den 1978 bei Arno A. sichergestellten Unterlagen genannt sind, den Erhalt der bei ihren Namen vermerkten Gelder und Gegenstände eingeräumt, damit zugleich aber letzte Zweifel an Aufgabe und Bedeutung der betreffenden Anschreibungen beseitigt und die eingangs als Rückschluß genannte Vermutung zur Gewißheit bestätigt haben.

15

Trotz der danach auch gegen den beschuldigten Beamten bestehenden außerordentlich starken Verdachtsgründe hat sich der Senat letztlich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beamte die bei seinem Namen vermerkten Gelder und die unter laufender Nr. 9 genannte Herrentasche erhalten hat. Was die Eintragung unter laufender Nr. 6 angeht, so stehen einer Überführung des Beamten, am 4. März 1975 von der Firma A. 2.500 DM erhalten zu haben, gesetzliche Gründe entgegen. Denn im Strafverfahren ist der Beamte von dem Vorwurf der Vorteilsannahme - Vergehen gemäß § 331 Abs. 1 StGB - durch Urteil des Amtsgerichts - erweiterten Schöffengerichts - Köln vom 5. Februar 1985 freigesprochen worden. In den Gründen des seit dem 13. Februar 1985 rechtskräftigen Strafurteils ist ausgeführt, es hätten sich in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür finden lassen, "daß die den Angeklagten belastende Eintragung in der Sonderausgabenkartei vom 04.03.1975 über 2.500,- DM einen tatsächlichen Vorgang wiederspiegelt", was im Hinblick auf den weiteren Satz in den Urteilsgründen, die Scheckzahlung übersteige bei weitem den bis dahin in den Unterlagen wiedergegebenen Rahmen, nur bedeuten kann, daß das Strafgericht die Zuwendung dieses mit dem Namen des Beamten verbundenen Geldbetrages nicht für erwiesen gehalten hat. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden.

16

Derartige Feststellungen hat das Strafgericht auch hinsichtlich derjenigen Beträge getroffen, die, wie oben unter laufender Nr. 1 und 4 zitiert, für den 10. August 1973 bzw. den 28. Juli 1974 in der Kartei A. eingetragen sind. Diese Eintragungen sind mit denjenigen Zuwendungen identisch, die die Staatsanwaltschaft Köln im Strafverfahren unter den Nrn. 1 bzw. 6 der Anklageschrift dem Beamten als Vorteilsannahme zur Last gelegt hat. Unter anderem zu diesen beiden Anklagepunkten ist im Strafurteil ausgeführt, es stehe fest, daß die insofern vermerkten Zahlungen nicht dem Beamten zur Last gelegt werden könnten. Bindend im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO sind diese Feststellungen freilich nicht. Denn das Strafgericht hat das Verfahren insoweit im Hinblick auf § 260 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 78 Abs. 2 (richtig: 3) Nr. 4 und § 78 c Abs. 3 StGB eingestellt. Es hat insoweit mithin keine Entscheidung in der Sache getroffen, wie sie für Bindungswirkungen im Disziplinarverfahren Voraussetzung sind (vgl. Claussen/Janzen, BDO 5. Aufl. § 18 RdZiff. 7 mit weiteren Nachweisen).

17

Dem Strafgericht ist jedoch in der seiner Feststellung zugrundeliegenden Überlegung zu folgen, daß die Eintragung unter laufender Nr. 4 nicht mit einem bestimmten Bauvorhaben in Verbindung zu bringen ist, bei dem seitens der Deutschen Bundespost der Beamte, seitens des von der Post beauftragten Unternehmens die Firma A. beteiligt gewesen wäre. Das letzte Bauvorhaben mit Berührungspunkten für beide war das in K., und das war zum Zeitpunkt der eingetragenen Geldzuwendung, am 28. Juli 1974, bereits seit Monaten abgeschlossen; das nächste war das in K., und das wiederum hatte im Juli 1974 noch nicht begonnen. Ohne daß mit einem bestimmten Bauvorhaben oder sonst einem konkreten Anlaß, wie ihn hinsichtlich dieser Eintragung übrigens auch das Bundesdisziplinargericht schon vermißt hat, ein Bezug herzustellen wäre, der die vermerkte Zahlung einsichtig macht, sieht der Senat keinen überzeugenden Grund, zum Nachteil des Beamten anzunehmen, daß dieser die vermerkte Summe erhalten hat; dies um so weniger, als es sich eben mit diesen 500 DM um einen Betrag handeln würde, der ganz wesentlich über denjenigen Summen liegt, die das Bundesdisziplinargericht in anderen die Firma Altendorf betreffenden Disziplinarverfahren festgestellt und als für die genannte Firma geradezu typische Zuwendungen bezeichnet hat, und der Inhaber der Firma A. auch nicht etwa für freigebiges Gebahren bekannt ist.

18

Eindeutig falsch ist demgegenüber die Annahme des Strafgerichts, das Bauvorhaben K. unter dessen Bezeichnung der Beamte unter der laufenden Nr. 1 mit einem Barbetrag von 50 DM in der Kartei A. eingetragen ist, habe es zu der betreffenden Zeit, im August 1973, noch nicht gegeben. Dieses Bauvorhaben mit der Nr. 33.405, an dem die Firma A. sowohl mit Tiefbauarbeiten als auch mit Kabelmontage beteiligt war, ist, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, ausweislich der Bauakte schon am 23. Juli 1973 begonnen, eine erste Zwischenrechnung der Firma A. ist am 5. September 1973 ausgestellt worden; die Arbeiten waren daher zum Zeitpunkt der eingetragenen Zahlung in vollem Gange, und der Beamte war auch, wie die von ihm unterzeichneten Buchungsscheine erweisen, von Anfang an der zuständige Bauführer der Deutschen Bundespost.

19

Obwohl danach hinsichtlich der oben unter laufenden Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 vermerkten Beträge nichts gegen die Richtigkeit der eingetragenen Zuwendungen spricht, die Beträge vielmehr ihrer Höhe nach ganz in den Rahmen einschlägiger Praxis der Firma A. passen, sie zeitlich mit dem jeweils angegebenen Bauvorhaben zusammenfallen und hinsichtlich der für den 9. Oktober 1973 eingetragenen 100 DM (vgl. oben laufende Nr. 3) ein besonderer Bezug auch noch darin besteht, daß das Datum dieser Zuwendung mit dem der Schlußrechnung identisch ist, die die Firma A. für Erdkabelverlegungsarbeiten in K. ausgestellt hat, hat der Senat doch nicht jeden Zweifel ausräumende Gewißheit erlangen können, daß der Beamte die ihm von der Firma A. zugedachten Gelder auch wirklich erhalten hat. Letzte Zweifel bestehen jedenfalls deshalb fort, weil sich Erkenntnisse darüber, wie das Geld in die Hand des Beamten gelangt wäre, nicht haben gewinnen lassen.

20

Die Möglichkeit, daß A. dem Beamten das Geld selbst übergeben hätte, ist zwar nicht ausgeschlossen, kann nach Überzeugung des Senats aber auch nicht hoch eingeschätzt werden. Denn der als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommene Bauingenieur Arno A. hat ausgesagt, an den Beamten keinerlei Erinnerung zu haben, im Gegenteil der Meinung zu sein, ihm mit Bewußtsein noch nicht begegnet zu sein. Fraglos ist die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht über jeden Zweifel erhaben, auch wenn er wegen Verjährung oder wegen Verbots der Doppelbestrafung nicht mehr zu befürchten braucht, wegen irgendwelcher hier interessierender Zuwendungen an den Beamten strafrechtlich noch verfolgt und belangt zu werden. Denn der Zeuge ist aufgrund seines umfassenden Geständnisses, durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 23. September 1985 wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer mehrmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die Aussage des Zeugen stimmt indes mit der Einlassung des Beamten insofern überein, als dieser erklärt, mit dem Zeugen A. im ganzen nur zweimal derart zusammengetroffen zu sein, daß A. und er sich jeweils gegrüßt hätten, und zwar das eine Mal in K. das andere Mal auf einer sonstigen Baustelle. Geht man aber von einer derart geringen Zahl gegenseitiger mehr zufälliger Begegnungen ohne nähere Kontaktaufnahme aus, wie sie sich aus der Bekundung des Zeugen A. und der Einlassung des Beamten ergeben, dann können die in den Unterlagen vermerkten Geldbeträge nicht unmittelbar zwischen dem Beamten und A. ausgetauscht worden sein; es müßte Mittelspersonen gegeben haben.

21

Wer diese Übermittler gewesen sein könnten, steht nicht fest. Hierfür kämen die Bauführer der Firma A., konkret die damaligen Mitarbeiter des Unternehmens D. und L. in Betracht, die der Beamte in seinem hilfsweise gestellten Antrag als Zeugen dafür benannt hat, daß er die in der Kartei aufgeführten Zuwendungen nicht angenommen bzw. - konkret gefaßt - von den betreffenden Zeugen nicht erhalten habe. Der Senat geht davon aus, daß die beantragte Beweisaufnahme diese Behauptung bestätigt hätte.

22

Scheiden die als Zeugen benannten Personen aber als Überbringer aus, so sind sowohl der Überbringer als auch das "Wie" einer Übergabe von Geld an den Beamten ungeklärt. Dann aber ist die Möglichkeit, das dem Beamten zugedachte Geld sei anders ausgegeben worden, als es der Vorstellung Arno A. entsprochen, als man es diesem berichtet und womöglich sogar bestätigt und als es dieser dann in seine Kartei eingetragen hat, nicht auszuschließen. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht zwar festgestellt, daß der Zeuge A. in seinem Betrieb ein auf Mißtrauen beruhendes strenges Regiment geführt, daß er sich um dieses und jenes selbst gekümmert und auch da, wo er nicht persönlich eingreifen konnte, die Vorgänge sehr genau überwacht hat. Für Schlendrian, Eigenmächtigkeit oder gar Unregelmäßigkeiten seiner Mitarbeiter blieb unter diesen Umständen sicher nur wenig Raum. Auszuschließen sind Unstimmigkeiten und Fehler deshalb aber noch nicht. Grundsätzlich kann bezüglich der auf Übermittlung durch Dritte angewiesenen Geldbeträge nämlich nichts anderes gelten, als es das Bundesdisziplinargericht hinsichtlich der im Kassenbuch der Firma B. unter dem 10. September 1973 eingetragenen Summe von 50 DM angenommen hat (vgl. oben laufende Nr. 10). In jenem Fall hat es den Beamten nicht für überführt, es hat es vielmehr für nicht ausgeschlossen gehalten, daß einer der Monteure B. sich die 50 DM unter Angabe des Namens des Beamten hat aushändigen lassen, das Geld dann aber für sich behalten hat. Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht in dieser Auffassung, was den Fall unter laufender Nr. 10 anbetrifft, und macht sich die diesbezüglichen Überlegungen zu eigen. Allein in dem Umstand, daß B. viel großzügiger und weniger mißtrauisch als Altendorf ist, vermag der Senat aber keinen derart gravierenden Unterschied zu erkennen, als daß bei einer von A. verbuchten Zuwendung eine entsprechende Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen werden dürfte, sondern ausnahmslos verneint werden müßte. Das von A. geführte Unternehmen hatte in dem hier maßgebenden Zeitraum eine Personalstärke von fast hundert Mitarbeitern. Eine jeden Fehler ausschließende oder doch kurzfristig aufdeckende Überwachung durch den Zeugen A. war schon aus diesem Grunde nicht möglich.

23

Die Möglichkeit, daß es sich anders verhalten hat, als es die Eintragungen des Zeugen A. sichtbar machen, hält der Senat schließlich auch hinsichtlich der Weihnachtszuwendungen für die Jahre 1973 und 1974 für gegeben.

24

Was den Betrag von 200 DM anbelangt, den der Beamte der Eintragung zufolge am 21. Dezember 1973 erhalten haben soll (vgl. laufende Nr. 7), so spricht zwar auch insoweit vieles dafür, daß das Geld dem Beamten persönlich zugedacht war, auch wenn der Zeuge A. die Summe als Beitrag seiner Firma zur Weihnachtsfeier der Angehörigen des Baubezirks insgesamt zu erklären versucht. Ganz von der Hand zu weisen ist die Erklärung A. dennoch nicht. Zwar weist das Bundesdisziplinargericht mit Recht darauf hin, daß die Zuwendungsvermerke A. sehr wohl zwischen Zuwendungen an einzelne Personen und solchen an einen Baubezirk insgesamt zu differenzieren wissen. Das lassen die auf den 21. Dezember 1973 folgenden Eintragungen in der Liste "Bargeldausgaben Weihnachten 1973" für den 18. Dezember 1983 erkennen, die Zuwendungen an den Baubezirk P. und den Baubezirk L. ausweisen. Es fällt jedoch auf, daß außer den beiden soeben genannten Baubezirken nur noch die Baubezirke D. und B. ansonsten genannt sind, nicht hingegen der Baubezirk X. Straße in K., bei dem der Beamte beschäftigt war, obwohl kein Grund zu der Annahme besteht, daß dieser Baubezirk von Arno A. nicht bedacht werden sollte oder jedenfalls nichts erhalten hätte. Da die Höhe des mit dem Namen des Beamten verbundenen Geldbetrages zudem genau der derjenigen Zuwendungen entspricht, die die Baubezirke P. und L. aus gleichem Anlaß erhalten sollten, ist die Erklärung A. zumindest nicht ausgeschlossen.

25

Es kommt hinzu, daß in derselben Liste der Name des Beamten an anderer Stelle - unter dem 20. Dezember 1973 - wiederum mit einem Betrag nämlicher Höhe (200 DM) eingetragen ist. Diese Eintragung ist in der Anschuldigungsschrift zwar nicht erwähnt und deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, obwohl auch sie sich wie diejenige unter dem 21. Dezember 1973 nur auf den hier verfolgten Beamten beziehen kann. Daß dem Beamten sowohl am 20. als auch am 21. Dezember jeweils 200 DM als Weihnachtspräsent persönlich zugedacht und gezahlt worden wären, ist wenig wahrscheinlich. Denn Weihnachtszuwendungen pflegen eher in einer Summe gezahlt zu werden; eine Aufteilung auf aufeinander folgende einzelne Tage ergibt keinen Sinn.

26

Unabhängig davon, daß ebenso wie in den Fällen unter laufenden Nrn. 1. bis 3., 5. und 10. auch bezüglich dieser 200 DM der Nachweis dafür fehlte, daß der Beamte das Geld erhalten hat, würden sich deshalb weitere Zweifel ergeben, ob die dem Beamten unter der laufenden Nr. 7. zum Vorwurf gemachte Geldzuwendung auch für ihn persönlich bestimmt war.

27

Die Eintragung unter laufender Nr. 8., die den Namen des Beamten im Zusammenhang mit einer Summe von 40 DM als letzten von insgesamt zwölf "Postleuten" nennt, die ebenso wie er mit Beträgen von 40 bzw. 50 DM vermerkt sind, hat der Zeuge A. als die Handschrift seines früheren Büromitarbeiters Sch. identifiziert und der Sache nach damit erklärt, daß es sich jeweils um den Durchschnittsbetrag kleinerer Sachgeschenke gehandelt habe, die seitens der Firma A. den einzelnen Baubezirken der Deutschen Bundespost für deren Bedienstete zum Weihnachtsfest überbracht worden sind. War es so, so könnte es sich um diejenigen Gegenstände handeln, die der Einlassung des Beamten zufolge sein Vorgesetzter B. damals ihm gegenüber mit dem Bemerken erwähnt hat, auch eine von seinen, des Beamten, Firmen habe zur Tombola des Baubezirks etwas beigetragen. Das aber schlösse wiederum den Nachweis aus, daß der Beamte diese Sachen erhalten hat, und der Beweis dafür ist trotz bleibenden Verdachts auch sonst nicht zu führen, zumal ebensowenig wie bei dem Zeugen A. mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wann Sch. - und auf welcher tatsächlichen Grundlage - seine diesbezüglichen Eintragungen für die "Postleute" vorgenommen hat.

28

Zu der unter laufender Nr. 9. in der Liste vermerkten Herrentasche hat der Beamte von Anfang an erklärt, noch nie im Besitz einer solchen Tasche gewesen zu sein. Das Gegenteil kann ihm nicht nachgewiesen werden, zumal auch hier Einzelheiten darüber, wie der Gegenstand in die Hand des Beamten gekommen wäre, nicht bekannt sind.

29

Hat sich der Senat aber nicht zur Gewißheit davon zu überzeugen vermocht, daß der Beamte die ihm zum Vorwurf gemachten Zuwendungen erhalten hat, so war mit der Kostenfolge aus §§ 113 ff. auf Freispruch des Beamten zu erkennen.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz