Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1986, Az.: BVerwG 6 B 117.85
Haftung des Soldaten bei Verlust von Ausrüstungsgegenständen; Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 BGB
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 117.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.05.1984 - AZ: M 5061 XII 82
- VGH Bayern - 30.07.1985 - AZ: 3 B 84 A. 2070
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1986, 2523-2524 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1986, 923 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des Soldaten bei Verlust von Ausrüstungsgegenständen und zur Anwendbarkeit der Beweislastregelung des § 282 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 884 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nur vor, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchst richterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
ob die Beweislastregel des § 282 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn ein Soldat Ausrüstungsgegenstände verloren hat,
vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie in dieser Allgemeinheit in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Die angefochtene Entscheidung legt dar, daß nicht habe geklärt werden können, ob der Kläger eine für den entstandenen Schaden ursächliche Dienstpflichtverletzung begangen habe. Die Nichterweislichkeit der haftungsbegründenden Umstände gehe aber zu Lasten der Beklagten. Der Kläger habe zwar dadurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen, daß er seine Ausrüstungsgegenstände während des Lehrganges vom 1. Oktober 1979 bis zum 28. März 1980 nicht an den Lehrgangsort mitgenommen habe. Er habe jedoch nicht gemäß § 282 BGB beweisen müssen, daß der Verlust der Ausrüstungsgegenstände nicht auf diese Dienstpflichtverletzung zurückzuführen sei. Denn die Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbringen können, daß der Kläger während des gesamten, für den Verlust in Frage kommenden Zeitraumes vom 1. Oktober 1979 bis Ende März 1981 die alleinige Verfügung über die Ausrüstungsgegenstände gehabt habe. Aufgrund dieser für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs würde sich im Revisionsverfahren lediglich die Frage stellen, ob die Beweislastregel des § 282 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Soldat bei Eintritt des Schadens nicht die alleinige Verfügungsgewalt über die ihm anvertrauten Ausrüstungsgegenstände hatte.
Diese Rechtsfrage ist aber bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Rechtsgedanke des § 282 BGB, wonach den Schuldner die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenen Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist (BVerwGE 37, 192 [199]; 52, 255 [259];Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16]). Die Anforderungen an die Beweisführung des Schuldners dürfen jedoch nicht überspannt werden. Bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung ist eine Abgrenzung der Beweislast nach Gefahren- oder Verantwortungsbereich vorzunehmen. Voraussetzung für die Umkehrung der Beweislast nach § 282 BGB ist dann, daß die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der Schuldner die Verantwortung trägt (vgl. BGH, LM § 282 BGB Nr. 18 = JZ 1969, 335 m. Nachw.). Die Beweislastregel des § 282 BGB kann daher bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht dann keine Anwendung finden, wenn ein Kassenbeamter den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich nicht ausschließlich beherrscht. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Fehlbestand auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Kassenbeamten zurückzuführen ist, darf nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, weil sein Tätigkeitsbereich nicht frei von fremder Einflußnahme war. Die Verantwortung des einzelnen Beamten reicht nicht weiter als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluß jeder fremden Einflußnahme allein beherrscht (BVerwGE 37, 192 [199 ff.]; 52, 255 [261 f.]; so für das Arbeitsvertragsrecht auch BAG, Urteile vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - [AP Nr. 7 zu § 282 BGB] undvom 6. Juni 1984 - 7 AZR 292/81 - [NJW 1985, 219]).
Diese Grundsätze gelten, wie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, auch im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 Soldatengesetz. Es ist kein einleuchtender Grund dafür vorhanden, an den Entlastungsbeweis eines Soldaten, der ihm anvertraute Ausrüstungsgegenstände verloren hat, strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Kassenbeamten. Die soldatenrechtliche Treuepflicht geht nicht so weit, daß von dem Soldaten nicht zu beseitigende und von ihm nicht entscheidend zu beeinflussende Gefahrenmomente zu seinem Nachteil ausschlagen. Der Dienstherr muß vielmehr aufgrund seiner fürsorgepflicht auch im Soldatenrecht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß eindeutig abgegrenzte Verantwortungsbereiche gegeben sind (vgl. BVerwGE 37, 192 [201 f.]).
Entgegen den Darlegungen der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, daß bisher in der Verwaltungspraxis allgemein der Grundsatz bestanden habe, der Soldat habe während seiner gesamten Dienstzeit ungeachtet der tatsächlichen Umstände die alleinige Obhut für die ihm übergebenen persönlichen Ausrüstungsgegenstände, Deshalb der Dienstherr bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur beweisen müsse, daß dem Soldaten die vollständige Ausrüstung zur persönlichen Obhut anvertraut worden sei. Den vom Bundesminister der Verteidigung für die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr erlassenen Bestimmungen vom 17. November 1980 (VMBl. 1980, S. 346) läßt sich nicht entnehmen, daß im Schadensfall stets die Vermutung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Soldaten bestehen soll. Nach Nr. 26 Abs. 7 dieser Schadensbestimmungen ist vielmehr ein die Haftung begründendes Verhalten des Soldaten insoweit nur gegeben, wenn ein Bundeswehrangehöriger Sachen nicht zurückgeben kann, "die in seiner alleinigen Obhut standen". Diese Regelung stellt somit entsprechend den oben angeführten Grundsätzen maßgeblich darauf ab, daß der Soldat bei Eintritt des Schadens tatsächlich die ausschließliche und ungeteilte Verfügungsgewalt für die ihm übergebenen Ausrüstungsgegenstände hatte. Allein aus der dem Soldaten obliegenden Pflicht, die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu verwahren, kann demnach nicht geschlossen werden, daß dieser die Beweislast für die Behauptung trägt, er sei aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, die Gegenstände zurückzugeben. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, der Kläger sei nach dem Lehrgang für die Ausrüstungsgegenstände nicht mehr verantwortlich gewesen, weil er sich infolge Dienstunfähigkeit nicht in der Kaserne befand, greift sie lediglich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz an. Mit einem solchen Angriff kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (st. Rechtspr. vgl.Beschluß vom 30. August 1983 - BVerwG 6 CB 68.83 - m. Nachw.).
2.
Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch gegen den Untersuchungsgrundsatz und die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, daß es nicht auf die Aussage der Beklagten eingegangen sei, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Vollzähligkeitsprüfung durchgeführt, obwohl die Beklagte für diese Aussage die Vernehmung des im Verhandlungstermin anwesenden Hauptfeldwebels F. angeboten hatte, ist nicht begründet. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Gericht grundsätzlich von Beweiserhebungen absehen, die eine rechtskundig vertretene Partei - wie hier die Beklagte - nicht förmlich gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt (vgl. u.a.Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 = DÖV 1963, 886];Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] undvom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beklagte hätte daher aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung zu dem jetzt genannten Punkt für geboten hielt, einen formellen Beweisantrag stellen müssen. Dies ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts nicht geschehen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, Ermittlungen hinsichtlich konkreter Anhaltspunkte für einen Spindeinbruch durchzuführen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Das bedeutet, daß die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, genannt werden und dargelegt wird, welches Ergebnis von der unterlassenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre; ferner ist darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruht oder beruhen kann (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217];Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]). Diesen Anforderungen wird das Beschwerde vorbringen nicht gerecht. Es beanstandet vielmehr in Wirklichkeit nicht die Sachaufklärung des Berufungsgerichts, sondern rügt dessen rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts.
Mit der Rüge schließlich, das Berufungsgericht habe Nachforschungen anstellen und Beweis darüber erheben müssen, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, in der Zeit zwischen Lehrgangsende und stationärem Aufenthalt im Krankenhaus die Ausrüstungsgegenstände seinem Vorgesetzten zu übergeben und bei seiner Versetzung zum Wehrbereichskommando VI die Ausrüstung mitzunehmen, macht die Beschwerde keinen Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Sie wendet sich damit lediglich gegen die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und will in einem Revisionsverfahren den Umfang der dem Kläger nach dem Ende des Lehrgangs obliegenden Sorgfaltspflicht geklärt wissen. Zu diesem Zweck kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erhoben werden.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 884 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim