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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1984, Az.: 7 AZR 292/81

Bundespost; Schalterdienst; Kassenfehlbetrag; Haftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.06.1984
Aktenzeichen
7 AZR 292/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 03.06.1980 - 5 Ca 53/80
LAG Hamburg 20.02.1981 - 3 Sa 88/80

Fundstellen

  • NJW 1985, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 1151 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Gemäß § 11 a TV Ang Bundespost i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG haftet ein Angestellter im Schalterdienst der Deutschen Bundespost für einen Kassenfehlbestand nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Hat der Angestellte alleinigen Zugang zur Kasse, wofür die Bundespost beweispflichtig ist, so obliegt es in entsprechender Anwendung des § 282 BGB dem Angestellten, zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen konkreten Geschehensablauf darzutun, aus dem sich ergibt, daß der Fehlbestand weder durch eine vorsätzliche noch durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung seinerseits entstanden ist.