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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.07.1972, Az.: 3 AZR 468/71

Pensionskasse; Arbeitsvertragspflicht; Schadensersatzanspruch; Beweislast; Ruhegehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.07.1972
Aktenzeichen
3 AZR 468/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.07.1971 - 11 Sa 413/71

Fundstelle

  • DB 1972, 2165-2166 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entgegen seiner Arbeitsvertragspflicht nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse angemeldet und beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Schadensersatzanspruch seines Arbeitnehmers auf unverschuldetem Rechtsirrtum, so ist es Sache des Arbeitgebers, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die sein Verschulden ausschließen.

2. Auch im Arbeitsvertragsrecht gilt in analoger Anwendung des § 282 BGB der Grundsatz, daß derjenige Vertragsteil, von dem Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung verlangt wird, die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen dann trägt, wenn die Schadensursache in seinem Gefahrenbereich liegt (im Anschluß an BGB LM Nr. 18 zu § 282 BGB = AP Nr. 6 zu § 282 BGB).