Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.07.1972, Az.: 3 AZR 468/71
Pensionskasse; Arbeitsvertragspflicht; Schadensersatzanspruch; Beweislast; Ruhegehalt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.07.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 468/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 27.07.1971 - 11 Sa 413/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1972, 2165-2166 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entgegen seiner Arbeitsvertragspflicht nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse angemeldet und beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Schadensersatzanspruch seines Arbeitnehmers auf unverschuldetem Rechtsirrtum, so ist es Sache des Arbeitgebers, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die sein Verschulden ausschließen.
2. Auch im Arbeitsvertragsrecht gilt in analoger Anwendung des § 282 BGB der Grundsatz, daß derjenige Vertragsteil, von dem Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung verlangt wird, die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen dann trägt, wenn die Schadensursache in seinem Gefahrenbereich liegt (im Anschluß an BGB LM Nr. 18 zu § 282 BGB = AP Nr. 6 zu § 282 BGB).