Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1983, Az.: BVerwG 6 CB 68.83
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Zulässigkeit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 68.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.04.1983 - AZ: 11 S 134/81
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 1983 sowie seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 82 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Das Erfordernis der Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur dann gewahrt, wenn in der Beschwerdeschrift eine konkrete, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein würde, und der Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen der Entlastung des Revisionsgerichts dienenden formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Klägers auch nicht andeutungsweise. Die Beschwerdebegründung wendet sich lediglich gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sowie gegen deren rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht. Mit einem solchen Angriff gegen die Rechtsanwendung kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - m.w.Nachw.).
Die vom Kläger eingelegte Revision ist ebenfalls unzulässig. Denn nach § 133 VwGO kann eine Revision ohne Zulassung nur eingelegt werden, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 5 dieser Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird (BVerwGE 19, 157 [158]). Solche Mängel sind der Revisionsbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Die von dem Kläger auch insoweit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht erhobenen Einwendungen könnten nur mit einer gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassenen Revision vorgebracht werden. Die Revision ist demnach gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 82 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim