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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1985, Az.: BVerwG 4 C 50.82

Baurecht; Innenbereich; Tennisplatz; Lärm; Rücksichtnahmegebot; Wohnruhe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 50.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 15.08.1978 - AZ: IV/1 E 61/77
VGH Hessen - 11.09.1981 - AZ: IV OE 17/79
BVerwG - 10.05.1982 - AZ: BVerwG 4 B 1.82

Fundstellen

  • BBauBl. 1985, 812-813
  • BRS 44, 432 - 436
  • BWGZ 1986, 545
  • BauR 1985, 652-655
  • BayVBl 1986, 249-250
  • DÖV 1986, 77-78
  • JA 1986, 514-515
  • NJW 1986, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 200 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1987, 171-172
  • UPR 1986, 26-27
  • WuM 1986, 122 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1985, 285-287

Verfahrensgegenstand

Bebauungsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt.

  2. 2.

    Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des § 34 BBauG 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (Maßstab des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, Urteil des Senats vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46). Im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/79 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht einfügen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in O. Flur ... Flurstück ... (K.straße ..., früher K.straße ...). Das Grundstück liegt auf einem in Nord-Süd-Richtung abfallenden Hanggelände zwischen den Grundstücken E.straße ... und K.straße ...; es erhält seine Zufahrt von der K.straße. Ein dieses Grundstück erfassender Bebauungsplan ist im Normenkontrollverfahren für ungültig erklärt worden.

2

Mit Bauschein vom 10. Juni 1974 erteilte die Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes (Bibliothek und Atelier mit Einliegerwohnung) eine Baugenehmigung zur Errichtung einer "Einfriedungs- und Stützmauer sowie Spielfläche" auf dem jetzigen Grundstück K.straße .... Die Spielfläche ist als Hartplatz mit einem Kunststoffbelag ausgebildet und mit einem Ballfanggitter und Netzpfosten versehen worden.

3

Nachdem sich ein Nachbar darüber beschwert hatte, daß die Spielfläche - gelegentlich bis in die Nacht hinein - als Tennisplatz genutzt werde, untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 25. Mai 1976 der Klägerin die Nutzung der Spielfläche als Tennisplatz. Über den von der Klägerin im Juni 1976 eingelegten Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden. Im Februar 1977 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung im ersten und im zweiten Rechtszug u.a. vorgetragen: Die Bebauung der näheren Umgebung entspreche nur einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der Spielfläche handele es sich nicht um einen den offiziellen Regeln entsprechenden Tennisplatz. Ein leistungsorientiertes, wettkampfmäßiges Tennisspiel sei auf dem Platz nicht möglich. Da der Spielplatz von dem 975 qm großen Grundstück nur 360 qm in Anspruch nehme, handele es sich um eine zum Hausgrundstück gehörende - und deswegen zulässige - Nebenanlage (§ 14 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -). Die beim Tennisspiel entstehenden Geräusche lägen weit unter der in der DIN 18005 aufgeführten Höhe von 55 dB(A); es werde nicht einmal der für reine Wohngebiete noch zulässige Dauerschallpegel von 50 dB(A) erreicht. Zum gesunden Wohnen gehöre die Möglichkeit der privaten sportlich-spielerischen Betätigung. Die Benutzung der Spielfläche als Tennisplatz sei in der erteilten Baugenehmigung mitenthalten, abgesehen davon, daß die Art der errichteten Anlage den Behördenvertretern von verschiedenen Ortsbesichtigungen bekannt gewesen sei. Das Nutzungsverbot stelle sich hier als teilweiser Widerruf einer Baugenehmigung dar, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien.

4

Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung in beiden Rechtszügen verteidigt.

5

Das Verwaltungsgericht hat nach einer Augenscheinseinnahme die Klage abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat - ebenfalls nach einer Ortsbesichtigung - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Das angefochtene Nutzungsverbot sei rechtmäßig (§ 59 der Hessischen Bauordnung - HBO a.F.). Das Verbot, die Spielfläche zum Tennisspielen zu nutzen, sei gerechtfertigt, weil der Hartplatz und seine Nutzung von Anfang an formell und materiell baurechtswidrig gewesen seien und das bauaufsichtliche Einschreiten Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Die formelle Baurechtswidrigkeit ergebe sich daraus, daß die Tennisplatzanlage genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigt worden sei.

6

Das Nutzungsverbot sei auch materiellrechtlich zu Recht ergangen. Die Einrichtung des Tennisplatzes und seine Nutzung seien bauplanungsrechtlich unzulässig. Maßgeblich sei § 34 des Bundesbaugesetzes - BBauG 1960 -. Aufgrund der Ortsbesichtigung und einer Luftbildaufnahme sei davon auszugehen, daß die maßgebliche Umgebung entsprechend den mittelbar als Interpretationshilfe heranziehbaren Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als reines Wohngebiet einzustufen sei. Das Vorhaben sei im Hinblick auf die vorhandene Bebauung bedenklich, weil der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtere. Das gelte bereits für das Maß der baulichen Nutzung. Der Tennisplatz sei keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO. Die Gartenfläche sei nahezu vollständig mit der Tennisplatzanlage überbaut worden. Die Grundstücksnutzung sei hier gewissermaßen auf das Wohnen neben einem Tennisplatz reduziert worden. Der Tennisplatz sei deswegen eine zweite Hauptanlage. Er widerspreche überdies der Eigenart des reinen Wohngebiets. Nach der Baunutzungsverordnung seien Anlagen für sportliche Zwecke erst in einem allgemeinen Wohngebiet und dort auch nur ausnahmsweise zulässig, im reinen Wohngebiet dagegen unzulässig. Die gesetzgeberischen Vorgaben überzeugten, wenn man bedenke, daß die Geräusche, die beim Aufschlagen eines Balles auf den Asphalt und die Schläger entständen, auch die gewisse Monotonie der Ballwechsel und die Zurufe der Spielpartner, nicht unerhebliche Störungen in einem reinen Wohngebiet herbeiführten. Es bestehe kein Anlaß, die Beeinträchtigungen unter Zugrundelegung der TA-Lärm aufgrund von Lärmmessungen zu bestimmen: Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um das mittlere von drei mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken zwischen zwei Straßen. Auch auf den Nachbargrundstücken befänden sich Wohnhäuser. Aufgrund der beengten Bebauungsverhältnisse entstünden hier mit einem reinen Wohngebiet unvereinbare Nachbarbeeinträchtigungen. Eine Lärmmessung sei entbehrlich, weil nach der Eigenart des Baugebiets Störungen auch dann unzulässig seien, wenn die Umrechnung von Schallereignissen in einen äquivalenten Dauerschallpegel den gebietsbezogenen Grenzwert der Planungsrichtlinie DIN 18005 oder der TA-Lärm nicht überschreite.

7

Unzulässig sei die Anlage aber auch nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976, da hiernach wegen des Gebots des "Einfügens" schärfere Anforderungen zu stellen seien, die der Tennisplatz der Klägerin erst recht nicht erfülle.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

9

Die Beklagte hält die Revision für unbegründet.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Verbot, die genehmigte "Spielfläche" als Tennisplatz zu nutzen, ist rechtmäßig:

11

1.

Das Berufungsgericht hat § 59 der Hessischen Bauordnung alter Fassung - HBO a.F. - dahin ausgelegt, das Nutzungsverbot setze voraus, daß der Tennisplatz und seine Nutzung in formeller und materieller Hinsicht baurechtswidrig seien. Hiervon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

12

Die formelle Baurechtswidrigkeit des aus Schlacke, Asphalt und einer Kunststoffschicht bestehenden Tennisplatzes hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß die Anlage genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt worden sei. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus dem irrevisiblen Landesrecht; daß die Genehmigung einer "Einfriedungs- und Stützmauer sowie Spielfläche" die Errichtung eines Tennisplatzes nicht abdeckt, hat das Berufungsgericht in Auswertung des Bauantrags und der Baugenehmigung entschieden; auch das (vgl. dazu § 137 Abs. 2 VwGO) wirft aus der Sicht des Bundesrechts Zweifel nicht auf. Ob insoweit die angebliche auf Ortsbesichtigungen, Besprechungen oder sonstigen Informationen beruhende Kenntnis der Baugenehmigungsbehörde, daß auf der Spielfläche Tennis gespielt werden solle, von Bedeutung sein kann, entscheidet sich nicht nach Bundes-, sondern allein nach Landesrecht (vgl. dazu auch § 70 HBO a.F.). Da das Berufungsgericht nur auf den schriftlichen Inhalt der Baugenehmigung abgestellt hat, brauchte es von diesem rechtlichen Ansatz her über etwaige mündliche Besprechungen oder sonstige Kenntnis der Behörde keinen Beweis zu erheben. Deswegen greifen die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen nicht.

13

Die Prüfung der materiellen Baurechtswidrigkeit hat das Berufungsgericht zutreffend nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - vorgenommen; es ist nämlich davon ausgegangen, daß das auf § 59 HBO a.F. gestützte Nutzungsverbot einer Rechtskontrolle nur dann standhalte, wenn der Tennisplatz ständig, d.h. seit seiner Herstellung, gegen materiellem Baurecht verstoßen habe. Der Platz ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor Inkrafttreten der Neufassung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - (1. Januar 1977) gebaut worden.

14

2.

Den für die Anwendung des § 34 BBauG 1960 maßgebenden Bereich hat das Berufungsgericht in einer bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Weise bestimmt; seine Rechtsauffassung stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein: Maßgebend ist, auf welchen räumlichen Bereich sich die Tennisanlage und - umgekehrt - welcher Bereich der umgebenden Bebauung sich auf die Tennisanlage auswirken können (st. Rechtspr. seit BVerwGE 27, 341 <344>[BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]). Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht den maßgebenden Bereich mit Hilfe einer Ortsbesichtigung bestimmt; das stellt sich als ein Akt der Beweiswürdigung dar. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision - die ihrerseits einen größeren und nicht nur durch Wohnbebauung geprägten Bereich als maßgebend bezeichnen - bleiben deswegen erfolglos.

15

Zu Unrecht stützt das Berufungsgericht jedoch seine Entscheidung, der Tennisplatz rufe einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zur vorhandenen Bebauung hervor, auf eine Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO 1968 -. Zwar geht es einleitend davon aus, daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung hier nur "mittelbar als Interpretationshilfe" heranzuziehen seien. Die Entscheidung stellt sich jedoch letztlich als eine schematische Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung dar; sie ist tragend auf die §§ 3, 14 und 19 BauNVO 1968 gestützt. Für eine solche schematische Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich im Sinne des - § 34 BBauG 1960 fehlte es an einer Ermächtigungsgrundlage; das hat der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 (- BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 <33 f.>[BVerwG 23.04.1969 - IV C 12/67]) näher begründet. An dieser Rechtslage hat sich bis zum Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BBauG 1976 nichts geändert.

16

3.

Trotz dieses Rechtsverstoßes erweist sich das Berufungsurteil jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben dem Senat eine abschließende Sachentscheidung des Inhalts, daß der Tennisplatz und seine Nutzung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zur vorhandenen Bebauung darstellen; sie verschlechtern nämlich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls die vorhandene baurechtliche Situation in dem maßgeblichen Bereich mehr als nur geringfügig (vgl. auch hierzu BVerwGE 32, 31 <33>[BVerwG 23.04.1969 - IV C 12/67]). Da hier die Wohngebäude ziemlich dicht beieinander liegen und der Tennisplatz unmittelbar an das Nachbargrundstück angrenzt, verstößt seine Nutzung auch gegen das Rücksichtnahmegebot; dieses baurechtliche Gebot war nach der Rechtsprechung des Senats bereits Bestandteil des § 34 BBauG 1960 (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarrecht Nr. 44 = DVBl. 1981, 928 = ZfBR 1981, 149). Daß der Tennisplatz und seine Nutzung nicht nach § 34 BBauG 1960 zulässig waren, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:

17

a)

Die Frage, ob ein Vorhaben nach altem Recht einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorrief, ob es also die vorhandene Situation mehr als geringfügig verschlechterte, ließ sich nicht schematisch, sondern nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Die Verschlechterung der Situation konnte dabei besonders durch eine mit der benachbarten Bebauung unverträgliche Nutzungsart hervorgerufen werden; so konnte insbesondere eine Nutzung, die zu Störungen der Wohnruhe führte, die Situation verschlechtern; sie konnte sich zugleich als ein Verstoß gegen die gebotene Rücksicht auf die Nachbarbebauung darstellen. Ob ein solcher Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme vorlag, entschied sich dabei - übrigens ebenso wie heute - vornehmlich danach, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. Einzelheiten hierzu im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>[BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]).

18

b)

Geht man hiervon aus, so können private Sportanlagen, die im unbeplanten Innenbereich auf einem Wohngrundstück errichtet werden, nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann zulässig sein, wenn die umgebende Bebauung in dem maßgebenden Bereich nur aus Wohnhäusern besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Tennisanlage ist jedoch, daß sie sich im Verhältnis zum Wohngebäude als eine "untergeordnete Nebenanlage" darstellt: Ebenso wie § 14 BauNVO (Fassungen 1962/1968/1977) untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für zulässig erklärt, wenn sie dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, können auch im unbeplanten Innenbereich untergeordnete Nebenanlagen nach § 34 BBauG 1960 oder § 34 Abs. 1 BBauG 1976 zulässig sein, und zwar selbst dann, wenn es bisher vergleichbare Anlagen in dem maßgeblichen Bereich nicht gibt. Das hat der Senat mit Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23 <26>[BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81]) für private Windenergieanlagen entschieden. "Nebenanlagen" im Sinne der zitierten Rechtsprechung müssen dem Zweck der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich untergeordnet sein (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = NJW 1977, 2090 = BRS 30 Nr. 117 S. 230 zur Zulässigkeit eines Schwimmbeckens nebst aufblasbarer Traglufthalle in der Größe von 5,5 × 10,5 m in einem Plangebiet).

19

Für Tennisplätze bedeutet das: In Gebieten, in denen nur gewohnt wird, sind sie - wenn überhaupt - nur als Nebenanlage in dem bezeichneten Sinn zulässig, d.h. als private Plätze auf einem Wohngrundstück in funktioneller Zuordnung zum Wohnzweck und in räumlich-gegenständlicher Unterordnung zum Wohnhaus und zur Grundstücksgröße; in der Regel kann daher in einem Bereich, in dem ausschließlich gewohnt wird, die Errichtung eines privaten Tennisplatzes nur auf besonders großen Grundstücken zulässig sein. Als selbständige Anlagen - etwa für einen Tennisverein oder ein gewerbliches Sportzentrum - ist die Errichtung von Tennisplätzen im unbeplanten Innenbereich, wenn dieser allein durch Wohnbebauung geprägt ist, nicht zulässig (vgl. zum heutigen Recht auch § 34 Abs. 3 BBauG 1976/79 in Verbindung mit § 3 BauNVO, wonach die Errichtung - selbständiger - Sportanlagen in reinen Wohngebieten weder generell noch ausnahmsweise zulässig ist). Der private Tennisplatz ist - als untergeordnete Nebenanlage - im unbeplanten Innenbereich allerdings nur dann zulässig, wenn er so angelegt wird, daß er der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Führt ein Tennisplatz zur Störung der Wohnruhe der Nachbarn, so widerspricht er der Eigenart des maßgebenden Bereichs. Zusätzliche Immissionsbelastungen, die über die bisher vorhandene Vorbelastung des maßgebenden Bereichs hinausgehen, stellen sich in aller Regel auch als ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Die Lage eines Tennisplatzes unmittelbar an der Nachbargrenze und/oder in der Nähe zum Wohnhaus des Nachbarn indiziert eine Mißachtung des Rücksichtnahmegebotes.

20

c)

Geht man hiervon aus, so erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Tennisplatz der Klägerin führe zu einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch im Sinne des § 34 BBauG 1960, als richtig: Die geringe Größe des (selbständigen Buch-)Grundstücks der Klägerin von weniger als 1.000 qm - das zweite, zwischenzeitlich an einen Dritten veräußerte (ebenfalls selbständige) Grundstück der Klägerin ist nicht zu berücksichtigen -, ferner die Tatsache, daß der Tennisplatz einen wesentlichen Teil der sonst für eine Gartennutzung zur Verfügung stehenden Fläche in Anspruch nimmt, rechtfertigen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß der Tennisplatz keine untergeordnete Nebenanlage sei, sondern eine neben das Wohnhaus tretende selbständige Anlage. Darüber hinaus führt der unmittelbar an der Grundstücksgrenze und nahe dem Nachbarwohnhaus gelegene Tennisplatz zu Störungen der Wohnruhe, deswegen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes und von daher zu einer mehr als nur geringfügigen Verschlechterung der bodenrechtlichen Situation. Das Berufungsgericht durfte diese Feststellung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens treffen. Denn im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ist bei einem nicht ständig genutzten Tennisplatz in einer Wohnumgebung der äquivalente Dauerschallpegel kein geeigneter Beurteilungsmaßstab. Auch zeitlich begrenzte Störungen durch das Tennisspiel reichen bei der gegebenen Grundstückssituation aus, um das Rücksichtnahmegebot zu verletzen, zumal wegen der besonderen Art des Lärms, der "Impulshaltigkeit" der Aufschlaggeräusche und deren "Monotonie" (vgl. zur Impulshaltigkeit und Monotonie BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82 - NJW 1983, 751). Deswegen bedurfte es auch nicht der Ermittlung der durch die Aufschläge verursachten Spitzenpegel. Es liegt nämlich auf der Hand, daß der vom Tennisspiel ausgehende Lärm bei entsprechend geringer Entfernung zum Nachbargrundstück, besonders zu den dort vorhandenen Gebäuden, zu Störungen führt unabhängig davon, welche dB(A)-Werte im Einzelfall erreicht werden. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob der Platz ein "wettkampfmäßiges und leistungsorientiertes" Spielen oder nur ein Tennisspielen zu Erholungs- oder Übungszwecken zuläßt. Daß bei derart offensichtlichen Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Immissionen nicht eingeholt werden muß, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - z.Zt. noch nicht veröffentlicht). Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung geht insoweit fehl.

21

Verstoßen der Tennisplatz und die ihm zugedachte Nutzung gegen § 34 BBauG 1960, so liegt auf der Hand, daß auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BBauG 1976 vorliegt: Auch hier fehlte die für eine Nebenanlage gebotene Unterordnung des Tennisplatzes; und für das neue Recht gilt, daß im Begriff des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 das Rucksichtnahmegebot enthalten ist. Angesichts der durch § 34 Abs. 1 BBauG 1976 erfolgten Maßstabsverengung steht deswegen außer Zweifel, daß sich der Tennisplatz aus den bereits erörterten Gründen nicht "einfügt".

22

4.

Sonstige bundesrechtliche Bedenken begegnen dem Nutzungsverbot nicht. Welche Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens maßgebend sind, bestimmt das irrevisible Landesrecht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie zum bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen, auf die der erkennende Senat zurückgreifen darf, läßt sich entnehmen, daß die Beklagte jede Vorbildwirkung und damit Berufungsfälle ausschließen wollte. Eine Untersagung des Tennisspiels nur für bestimmte Zeiten kam deshalb nicht in Betracht. Wenn die Beklagte sich auf ein Verbot des Tennisspiels beschränkt und davon abgesehen hat, die Beseitigung der gesamten Anlage zu fordern, wirft das unter den gegebenen Umständen rechtliche Zweifel an der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auf. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, daß sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (so bereits Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 -, nicht veröffentlicht).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch