Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1982, Az.: BVerwG 4 B 1.82
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 1.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 15.08.1978 - AZ: IV/1 E 61/77
- VGH Hessen - 11.09.1981 - AZ: IV OE 17/79
- nachfolgend
- BVerwG - 30.08.1985 - AZ: BVerwG 4 C 50.82
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. September 1981 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen: Der Fall bietet Anlaß zur rechtlichen Klärung, ob und nach welchem Maßstab die Nutzung einer Spielfläche als Tennisplatz bei Anwendung des § 34 BBauG 1960 zulässig ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Gielen