Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1985, Az.: BVerwG 2 WD 42/84
Wehrrecht; Früherer Soldat; Pflichten; Gesetzgebende Körperschaft; Reserveoffizier; Unwürdiges Verhalten; Pflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 42/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 18.06.1984 - AZ: M 7 VL 5/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 83, 1 - 19
- DÖV 1985, 878-882
- JuS 1987, 904
- NJW 1986, 2520-2523 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 924 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1985, 205-214
- NZWehrR 1986, 250-252
- ZBR 1985, 308-312
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Wahl eines früheren Soldaten in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes entbindet ihn nicht von den nachwirkenden Pflichten aus seinem früheren Wehrdienstverhältnis.
- 2.
Ein Reserveoffizier verletzt i. S. des § 23 II Nr. 2, Alt. 2 SoldG durch unwürdiges Verhalten die ihm nach § 17 III SoldG obliegende nachwirkende Pflicht, wenn er bei einem Empfang einen gleich ihm als Gast geladenen US-Offizier in einem vorbereiteten Auftritt vorsätzlich mit Blut bespritzt.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. April 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Sendele, Leutnant der Reserve Kleinwächter als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 18. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 32 Jahre alte, ledige frühere Soldat besuchte Grundschule und Gymnasium und erwarb am 16. Juni 1972 das Reifezeugnis. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 3. Juli 1972 zur 3./Panzerartilleriebataillon ... in L. einberufen und am 5. Juli 1972 durch Aushändigung der Urkunde vom selben Tag als Panzerkanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine schließlich auf 21 Monate festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 31. März 1974.
Der frühere Soldat wurde am 3. Januar 1973 zum Gefreiten ernannt, mit Wirkung vom 1. Juli 1973 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen und zum Fahnenjunker befördert sowie am 29. Januar 1974 zum Fähnrich ernannt. Nachdem er am 18. Februar 1974 die Reserveoffizierprüfung mit der Abschlußnote "ausreichend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. April 1974 zum Leutnant der Reserve befördert.
Seit 1. September 1973 gehörte der frühere Soldat der 1./Panzerartilleriebataillon ... in L. als Beobachtungsfeldwebel, Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung und Beobachtungsoffizier an. In der zuletzt genannten Dienststellung leistete er vom 11. August bis 5. September 1975 eine Wehrübung bei der 3./Feldartilleriebataillon ... in L.
Während des Wehrdienstes wurde der frühere Soldat als Gefreiter in der Dienststellung Kanonier K 1 am 1. März 1973 mit "ziemlich gut" (4 C), als Fahnenjunker in der Dienststellung Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung am 23. Oktober 1973 mit "nicht ganz ausreichend" (8 E) und am 10. Dezember 1973 mit "ausreichend" (7 D) beurteilt. Als Fähnrich wurde er in der Dienststellung Beobachtungsoffizier am 11. März 1974 ebenfalls mit "ausreichend" (7 D) bewertet, während seine Leistungen bei der im Jahre 1975 geleisteten Wehrübung am 22. September 1975 mit "befriedigend" zusammengefaßt wurden. In den Beurteilungen werden die überdurchschnittliche Intelligenz, die rasche Auffassungsgabe und die klare Gedankenführung des früheren Soldaten sowie seine positive Einstellung zum Staat und zur Bundeswehr hervorgehoben.
Das, Bundeszentralregister weist keine den früheren Soldaten betreffenden Eintragungen auf. Disziplinare Maßregelungen sind nicht bekannt geworden.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis studierte der frühere Soldat Philosophie und Germanistik, legte im Jahre 1981 die Erste Staatsprüfung ab und trat anschließend als Studienreferendar in den hessischen Schuldienst. Vom 26. September 1982 bis 4. August 1983 gehörte er als Abgeordneter dem Hessischen Landtag an und wurde am 7. Dezember 1982 auf Vorschlag der Fraktion "Die Grünen" vom Ältestenrat als Vorsitzender des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes benannt. Am 17. Juni 1984 wurde er als Bewerber der Partei "Die Grünen" zum Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gewählt; er hat die Wahl mit Schreiben vom 9. Juli 1984 angenommen.
II
Anfang August 1983 kam es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den früheren Soldaten, das die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung, der Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs durch Verfügung vom 1. Dezember 1983 - 6 Js 15120/83 - und hinsichtlich des Vorwurfs der Bannkreisverletzung mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts durch Verfügung vom 2. Januar 1984 einstellte.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 10. Februar 1984 dem früheren Soldaten zur Last, er habe die ihm nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst als Reserveoffizier obliegenden Pflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er am 3. August 1983 bei einem Empfang im Hessischen Landtag, den der Landtagspräsident L. den Kommandeuren der in Hessen stationierten US-Streitkräfte gegeben und an dem er, der frühere Soldat, als Landtagsabgeordneter teilgenommen habe, aus der Menge der Gäste mit dem Ruf "Blood for the bloody Army!" auf den eine Ansprache haltenden Kommandierenden General des V. US-Korps, Generalleutnant Paul S. W., zugegangen sei und diesen aus einem Gefäß mit Blut oder blutroter Flüssigkeit bespritzt habe.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den früheren Soldaten am 18. Juni 1984 eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Kanoniers der Reserve.
Sie hielt das dem früheren Soldaten angelastete Verhalten für erwiesen und würdigte es als einen vorsätzlichen Verstoß gegen die nachwirkende Pflicht des § 17 Abs. 3 SG, der nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen gelte. Die Pflicht des § 17 Abs. 3 SG habe im Hinblick auf den Rechtsstand des früheren Soldaten als Abgeordneter des Hessischen Landtags zur Zeit der Tat nicht in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 SG i.V.m. §§ 5 bis 8 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geruht, das Privileg der Indemnität habe der Durch- und Fortführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht entgegengestanden.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:
Das als Dienstvergehen geltende Verhalten des früheren Soldaten wiege äußerst schwer. Dem früheren Soldaten bleibe es zwar unbenommen, jedwede politische Überzeugung zu haben. Er habe jedoch hier seiner politischen Meinung in einer Weise Ausdruck gegeben, die zu Recht in der Öffentlichkeit als makabre, würdelose und menschenverachtende Tat bezeichnet worden sei. Da es sich um eine vorbereitete Aktion gehandelt habe, offenbare die Tat erhebliche Persönlichkeitsmängel. Der frühere Soldat habe mangelnden Charakter gezeigt, als er zum Ausdruck seines politischen Denkens die Würde und die Ehre eines Menschen "mit Blut besudelt" habe. Indem er seine "Skrupel bis zuletzt" überwunden habe, habe er gezeigt, daß ihm die Solidarität mit seiner Gruppe wichtiger sei als die Würde und die Ehre eines anderen Offiziers, der in herausgehobener und verantwortlicher Stellung im Rahmen des Verteidigungsbündnisses dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland diene. Im Interesse der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte und der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Auftrags könne einem solchen Reserveoffizier die Führung anderer Soldaten weder bei Wehrübungen noch gar im Verteidigungsfall anvertraut werden. Stünde der frühere Soldat noch in einem aktiven Wehrdienstverhältnis, wäre seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis unabdingbar. Die Kammer sei daher bei der Dienstgradherabsetzung als der einzig möglichen dienstlichen Disziplinarmaßnahme nicht an die Beschränkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden gewesen. Da Milderungsgründe nicht gegeben seien, müsse der frühere Soldat in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve herabgesetzt werden.
Gegen diese ihm am 29. Juni 1984 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt K. am Montag, dem 30. Juli 1984, Berufung einlegen lassen. Er hat beantragen lassen, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Die Truppendienstkammer habe zu Unrecht angenommen, daß ihn die Pflicht nach § 17 Abs. 3 SG auch während seines Mandats als Abgeordneter des Hessischen Landtags gebunden habe. Übe der Abgeordnete einer Gesetzgebungskörperschaft des Bundes oder der Länder sein Mandat mit dem Einsatz seiner vollen Arbeitskraft aus, werde er deswegen voll alimentiert und besitze zugleich keine Alimentationsansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis, so seien Amt und Mandat unvereinbar geworden mit der Folge, daß die aus dem früheren besonderen Gewaltverhältnis hergeleitete Disziplinargewalt mit der Annahme des Mandats ende. Dieser Rechtslage trügen Art. 137 GG, § 5 AbgG, § 25 Abs. 2 SG und § 28 Abs. 2 des Hessischen Abgeordnetengesetzes Rechnung. Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken ruhten während des Mandats die Dienstpflichten. Damit habe eine Regelung getroffen werden sollen, die alle Konfliktfälle im Verhältnis Amt und Mandat erfasse. Da der Gesetzgeber sämtliche Konfliktfälle umfassend habe regeln wollen, sei § 25 Abs. 2 SG auf einen früheren Soldaten, der seine Wahl in den Landtag oder den Bundestag angenommen habe, analog anzuwenden. Aus dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ergebe sich, daß § 25 Abs. 2 SG gegenüber § 17 Abs. 3 SG lex specialis sei. Die Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 SG habe § 25 Abs. 2 SG demnach nicht aufrechterhalten.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Berufung entgegengetreten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der frühere Soldat hat die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angegriffen und seinen Freispruch beantragt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Der Entscheidung der Berufung stand die Immunität des früheren Soldaten als Abgeordneter des Europäischen Parlaments nicht als Verfahrenshindernis entgegen. Nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl I 709) - mit späterer Änderung - erwarb der frühere Soldat als gewählter Bewerber nach seiner mit Schreiben vom 9. Juli 1984 erklärten Annahme der Wahl mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl für die Dauer von fünf Jahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EuWG) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament. In dieser Stellung genießt er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl I 413) - mit späteren Änderungen - die Immunität nach Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1482). Demnach steht ihm im Hoheitsgebiet seines eigenen Staates, der Bundesrepublik Deutschland, die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu (Art. 10 Satz 1 Buchstabe a a.a.O.). Gleich einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages darf er daher wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung seiner Versammlung, des Europäischen Parlaments, zur Verantwortung gezogen werden (Art. 46 Abs. 2 GG). Jedes Strafverfahren und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Europäischen Parlaments auszusetzen (Art. 46 Abs. 4 GG).
Ein Dienstvergehen eines dem Bundesbeamtengesetz oder den Beamtengesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Beamten oder Ruhestandsbeamten, eines dem Deutschen Richtergesetz unterliegenden Richters oder Richters im Ruhestand und eines dem Soldatengesetz unterliegenden Soldaten oder früheren Soldaten ist aber keine "mit Strafe bedrohte (schuldhafte) Handlung" im Sinne des Art. 46 Abs. 2 GG, ein Disziplinarverfahren, insbesondere ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen dieser Bediensteten oder früheren Bediensteten kein "Strafverfahren" im Sinne des Art. 46 Abs. 4 GG, eine von einem Dienst- oder Disziplinarvorgesetzten oder von einem Disziplinargericht, Dienstgericht oder Wehrdienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme keine "Strafe". Dies steht nach über 100jährigem Streit (vgl. dazu Wiese in VerwArch 1965, 203 ff., 354 ff.; Behnke in ZBR 1963, 257 ff.) jedenfalls seit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 und 391), vom 29. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 180), vom 26. Mai 1970 (BVerfGE 28, 264), vom 22. Juli 1970 (BVerfGE 29, 125) und vom 12. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 40 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]) sowie seit der grundlegenden Neuordnung des Disziplinarrechts durch den Bundesgesetzgeber in den Gesetzen vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725) und vom 21. August 1972 (BGBl I 1481) fest. Seitdem stimmt eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kriminalstrafe nur noch darin überein, daß sie eine mißbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellt (BVerfGE 26, 186, 204) [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]. Im übrigen unterscheidet sich das Disziplinarrecht der (aktiven und früheren) Beamten, Richter und Soldaten vom Strafrecht nach Wesen und Zweck qualitativ und prinzipiell. Wie etwa § 77 Abs. 3 BBG und § 23 Abs. 3 SG zu entnehmen ist, sind die Bestimmungen über die Verfolgung von Dienstvergehen von (aktiven und früheren) Beamten, Richtern oder Soldaten dem Beamten-, Richter- oder Soldatenrecht zuzuordnen. Das Disziplinarrecht dieser Bediensteten ist Dienstordnungsrecht und bleibt dies auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Während das strafrechtliche Delikt seinem Wesen nach die schuldhafte Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten, für alle gewährleisteten Rechtsgutes darstellt und als eine Störung der Sittenordnung und des allgemeinen Rechtsfriedens erscheint, besteht das Dienstvergehen in der schuldhaften Verletzung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten dienstlichen Pflichten. Demgemäß trifft die Kriminalstrafe jeden, der gegen ein sanktionsbewehrtes allgemeines Rechtsgut verstößt, in seinem allgemeinen Staatsbürgerstatus, der Freiheit und dem Vermögen, während die Disziplinarmaßnahme gegen einen (noch oder ehedem) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis Stehenden diesen in seinem besonderen Rechts- und Pflichtenstatus erfaßt. Im Interesse der sozialen Gemeinschaft dient das Kriminalstrafrecht neben der Abschreckung und Besserung der Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht. Es erfüllt eine sittliche Funktion und erstrebt die Verwirklichung der Idee der Gerechtigkeit, die Verteidigung der Rechtsordnung, den Rechtsgüterschutz innerhalb der sozialen Gemeinschaft. Demgegenüber bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs und erfüllt neben der Schutzfunktion zugunsten des betroffenen Bediensteten oder früheren Bediensteten eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Ahndungsgesichtspunkte sind hier nicht moralische Wertung, Vergeltung und Sühne, sondern Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebs (BVerwGE 43, 57, 58 f.) [BVerwG 19.02.1970 - II D 32/69]. Durch die Disziplinarmaßnahme soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder im Wege der Erziehung an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinem Amt, seinem Dienstgrad oder seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, im Wege der Reinigung aus dem Amt, dem Dienstgrad oder aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Dabei ist auch im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht der für den Bediensteten darin liegende Nachteil, sondern ausschließlich die Reinigung des öffentlichen Dienstes Zweck der Maßnahme (BVerwGE 43, 97, 98) [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69]. Entsprechendes gilt für frühere Beamte, Richter und Soldaten in Anbetracht ihrer aus dem beendeten Dienstverhältnis nachwirkenden Rechte und Pflichten. Im Gegensatz zum Strafrecht ist das Disziplinarrecht mithin vergeltungsfreies Maßnahmerecht. Das drückt sich auch darin aus, daß sich die Kriminalstrafe nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes, der Ausführungsweise der Tat oder der Schuld des Täters bemißt, die disziplinare Maßregelung dagegen in erster Linie nach den dienstlichen Erfordernissen. Dies rechtfertigt es schließlich, das Disziplinarrecht nicht dem das Strafprozeßrecht beherrschenden Legalitätsprinzip zu unterwerfen, sondern das Einschreiten wegen eines Dienstvergehens nach dem Grundsatz der Opportunität auszurichten (vgl. § 3 BDO, § 7 Abs. 2 WDO) und, ebenfalls abweichend vom Strafrecht, die disziplinare Ahndung mehrerer gänzlich selbständiger Dienstpflichtverletzungen dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu unterstellen (vgl. § 10 Abs. 2 WDO), um eine einheitliche und möglichst zweckmäßige Maßnahme treffen zu können.
Zwar sind für Dienstpflichtverletzungen von Beamten, Richtern und Soldaten speziell im Rahmen des 29. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches ("Straftaten im Amte") und im Zweiten Teil des Wehrstrafgesetzes ("Militärische Straftaten") Strafsanktionen vorgesehen. Doch kann daraus nicht geschlossen werden, daß die gleichzeitig gegebenen Pflichtwidrigkeiten als solche mit Strafe bedrohte Handlungen seien. Das Unrecht der Amtsdelikte und der Wehrstraftaten ist nicht von derselben Art wie das der Dienstvergehen. Die im Strafgesetzbuch erfaßten Dienstpflichtverletzungen sind deswegen zum kriminellen Unrecht erhoben worden, weil sie nicht wie sonstige Disziplinarverfehlungen bloß "interne" Bedeutung haben, sondern eine "externe Erschütterung der Staatsautorität oder des Verwaltungsgangs" befürchten lassen. Ebenso stören die im Wehrstrafgesetz zusammengefaßten Verfehlungen nicht nur die Ordnung des Dienstbetriebs, sondern gefährden oder verletzen zugleich sonstige allgemeine Rechtsgüter wie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert (§ 2 Nr. 3 WStG). Dem entsprechen die Tatbestandsmäßigkeit und der schuldbezogene Strafrahmen der Normen gemäß §§ 131 ff. StGB und §§ 15 ff. WStG. Sie richten sich zwar gegen einen bestimmten Täterkreis, erweisen sich aber als allgemeine Strafnormen auch schon dadurch, daß sie die Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) durch Außenstehende erfassen (§ 28 StGB, § 1 Abs. 4 WStG) und daß die Strafverfolgung des Haupttäters völlig unabhängig von dem Fortbestehen des Dienstverhältnisses ist. Die Strafe dient auch hier der Sühne des begangenen Unrechts und ist nicht darauf gerichtet, Ordnung und Integrität innerhalb des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.
Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten und mit dem (vorläufigen) Abschluß der Reform des Beamten- und Wehrdisziplinarrechts vollzogenen Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland werden Verstöße gegen die Dienstpflichten des Beamten-, Richter- oder Soldatenrechts und Disziplinarverfahren zur Ahndung solcher Pflichtwidrigkeiten mithin nicht (mehr) vom Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 und 4 GG erfaßt. Auch der Sinnzusammenhang, in den diese Regelungen gestellt sind, gebietet nicht, das dadurch garantierte Privileg entsprechend auf die vorliegende Materie auszudehnen, gleichgültig, worin man die Bedeutung und den Zweck der Immunität sieht (vgl. dazu Hamann/Lenz, GG 3. Aufl. Art. 46 Allgemeines; Magiera in Bonner Kommentar, Art. 46 GG RdNrn. 11 bis 20; von Mangoldt/Klein, GG 2. Aufl. Art. 46 Anm. IV 2 a; Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 46 RdNrn. 26 und 27; von Münch, GG 2. Aufl. Art. 46 RdNrn. 1 und 17; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 6. Aufl. Art. 46 RdNr. 8; Schneider in AK-GG, Art. 46 RdNrn. 9 und 10; Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, BayVerf 2. Aufl. Art. 28 RdNr. 2; BayVerfGH 1, 38; 5, 216; 11, 146; 19, 1; jeweils m.w.N.). Wie die Regelung der Indemnität der Abgeordneten in Art. 46 Abs. 1 GG zeigt, hat der Grundgesetzgeber durchaus in Betracht gezogen, daß zwischen "gerichtlicher" und "dienstlicher" Verfolgung eines Abgeordneten zu unterscheiden ist. Gleichwohl hat er sich in den Bestimmungen des Art. 46 Abs. 2 und 4 GG auf die "mit Strafe bedrohte Handlung" und auf das "Strafverfahren" beschränkt. Er hat damit lediglich ein zeitlich beschränktes Verfahrenshindernis auf einem bestimmten Rechtsgebiet erlassen und ermöglicht. Er hat es aber zugelassen, daß ein Abgeordneter ohne Genehmigung seiner Versammlung etwa in einem Zivilprozeß als Partei vor Gericht gerufen und als Beklagter verurteilt werden kann. Die Versammlung kann nicht einmal die Aussetzung eines solchen Verfahrens verlangen. Allenfalls gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen aus Zivilurteilen, die den Abgeordneten in seiner persönlichen Freiheit beschränken, greifen die Immunitätsvorschriften ein (BGHZ 75, 384 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 240/78] m.w.N.). Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht hindern die Art. 46 Abs. 2 und 4 GG selbst die Verfolgung eines Abgeordneten als Täter einer Ordnungswidrigkeit oder als Beteiligter an einer derartigen rechtswidrigen und vorwerfbaren, mit Geldbuße bedrohten Handlung, seine Verwarnung oder seine Ahndung mit einer Geldbuße im Bußgeldverfahren nicht (vgl. Abschnitt A II 6 c des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 10. Januar 1983, GMBl 37; Nr. 298 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren i.d.F. vom 23. Juni 1980, Bundesanzeiger Nr. 116). Im Gegensatz zum Dienstvergehen unterscheidet sich die Ordnungswidrigkeit nach der Art der Rechtsverletzung vom Kriminalunrecht sogar nur quantitativ (BVerfGE 51, 60, 74 [BVerfG 27.03.1979 - 2 BvL 7/78]; Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Vorbem. §§ 38 ff. RdNr. 35; Göhler, OWiG 7. Aufl. vor § 1 RdNr. 5).
Durch die Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten (Art. 13 EGStGB) ist auch die Voraussetzung entfallen, unter der es der Bayer. Dienststrafhof im Beschluß vom 6. Juli 1954 (BDH 1, 184) für erforderlich hielt, das dem Art. 46 Abs. 2 GG inhaltsgleiche Verfahrenshindernis des Art. 28 Abs. 1 BayVerf auf "Dienststrafverfahren" auszudehnen. Eine Entfernung des Abgeordneten aus dem Dienst, die jenes Gericht als weittragende Folge einer "Dienststrafsache" in Erwägung gezogen hatte, scheidet heute in Anbetracht des Umstandes, daß die Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines aus der Bundesrepublik Deutschland in das Europäische Parlament, in den Bundestag oder in einen Landtag gewählten Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit für die Dauer der Mitgliedschaft in der Versammlung gemäß § 8 Abs. 3 EuAbgG, §§ 5 und 8 AbgG, § 25 Abs. 2 SG und den entsprechenden Regelungen der Abgeordnetengesetze der Länder grundsätzlich ruhen, ohnehin ebenso aus wie jede andere im Beamten-, Richter- und Soldatendisziplinarrecht gegen einen aktiven Bediensteten vorgesehene Maßnahme. Denkbar wäre lediglich eine Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten, der Beamter, Richter oder Soldat war, bei einer im Disziplinarverfahren beabsichtigten Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus (oder Bundeswehrkrankenhaus) zur Vorbereitung und Erstellung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand (§ 60 BDO; § 81 WDO und die entsprechenden Vorschriften der Landesdisziplinarordnungen). Dieser - wohl nur theoretisch vorstellbare - Fall wird aber ausdrücklich durch Art. 46 Abs. 3 GG und die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen erfaßt und dem Genehmigungserfordernis der jeweiligen Versammlung unterworfen.
In der Literatur ist zwar die Auffassung tradiert, die Begriffe "mit Strafe bedrohte Handlung" in Art. 46 Abs. 2 GG und "Strafverfahren" in Art. 46 Abs. 4 GG erfaßten auch Dienstpflichtverletzungen von aktiven und früheren Bematen, Richtern und Soldaten sowie Disziplinarverfahren gegen diese Personen (Hamann/Lenz, a.a.O. Anm. B 5; Magiera, a.a.O. RdNr. 62; von Mangoldt/Klein, a.a.O. Anm. IV 4; Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O. RdNr. 40; von Münch, Art. 46 RdNr. 22; Schneider, a.a.O. RdNr. 12; Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, a.a.O., RdNr. 3; Behnke, BDO 2. Aufl. § 64 RdNr. 13; Claussen/Janzen, BDO 4. Aufl. § 1 RdNr. 6; Fürst, GKÖD II K § 1 RdNr. 133; Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts für Beamte und Richter in Bund und Ländern, 2. Band S. 542; Dau, WDO § 1 RdNr. 42; jeweils m.w.N.). Diese Auffassung kommt auch in Abschnitt A Nr. 9 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten laut Anlage 6 zu § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli 1980 (BGBl I 1237) - mit späterer Änderung -, fortgeltend gemäß Beschluß des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 20. Mai 1983 (Deutscher Bundestag, Stenographische Protokolle 10/12 S. 675), zum Ausdruck. Sie findet jedoch weder im Grundgesetz noch in den geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze.
Der Auslegung des Art. 46 Abs. 2 und 4 GG durch den Senat widerspricht es nicht, daß das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, nicht nur auf Kriminalstrafen, sondern auch auf ehrengerichtliche Strafen und "Disziplinarstrafen" bezogen und in diesem Zusammenhang von "disziplinarer Bestrafung", "disziplinarrechtlicher Bestrafung" und "Disziplinarstraftatbeständen" gesprochen hat (BVerfGE 26, 186, 203 f. [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]; 42, 261, 262 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 45, 346, 351 [BVerfG 21.06.1977 - 2 BvL 2/76]; 57, 29, 34 f. [BVerfG 07.04.1981 - 2 BvR 446/80]). Es hat dabei ausdrücklich auf die "gewissen Einschränkungen" hingewiesen, "die sich aus der Rechtsnatur des Rechtsgebiets ergeben".
Das Problem, ob und inwieweit "mitgebrachte Verfahren"dem Immunitätsschutz unterliegen, brauchte vom Standpunkt des Senats aus nicht erörtert zu werden (vgl. dazu Hamann/Lenz, a.a.O. Anm. B 5; Magiera, a.a.O. RdNr. 86; von Mangoldt/Klein, a.a.O. IV 5 f und 11 b; Maunz/Durig/Herzog, a.a.O. RdNr. 51; von Münch, a.a.O. RdNr. 25; Schneider, a.a.O. RdNrn. 10 und 17; Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, a.a.O. RdNr. 5; jeweils m.w.N.). Das Europäische Parlament; hat auch gar nicht verlangt, das vorliegende Verfahren auszusetzen.
4.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen. Der frühere Soldat war gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne. Er selbst hat vor dem Termin weder ausdrücklich noch konkludent um dessen Verlegung wegen einer Verhinderung nachgesucht, noch haben seine Verteidiger einen derartigen Antrag gestellt. Seiner von seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. C. in der Berufungshauptverhandlung verlesenen und übergebenen Mitteilung vom 2. April 1985, er könne wegen einer Ausschußsitzung des Europäischen Parlaments in Brüssel nicht an der Verhandlung teilnehmen, entnahm der Senat lediglich eine Begründung für seine Abwesenheit. Ein Vertagungsantrag ist von den Verteidigern auch während der Berufungshauptverhandlung nicht angebracht worden.
5.
Auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des Generalmajors Martin H. als Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz, der Inaugenscheinnahme der Video-Aufzeichnung des Fernsehberichts des Zweiten Deutschen Fernsehens über den Vorfall sowie auf Grund der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Schriftstücke und der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Mitteilung des Hessischen Landeskriminalamts vom 5. August 1983 steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Am Mittwoch, dem 3. August 1983, gab der damalige Präsident des Hessischen Landtags, Jochen L., gegen 15.00 Uhr im Gebäude des Hessischen Landtags in Wiesbaden einen Empfang für die Kommandeure der in Hessen stationierten US-Streitkräfte. Zu diesem Empfang waren unter anderem die Fraktionsvprsitzenden der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien sowie der frühere. Soldat in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes geladen und erschienen. Während der Begrüßungsansprache durch den Landtagspräsidenten begann die Fraktionsvorsitzende der Partei "Die Grünen" damit, an die Gäste ein Flugblatt zu verteilen, auf dem in deutscher und englischer Sprache zu lesen war:
"Heute nachmittag hat der Präsident des Hessischen Landtages zu einem Empfang für die Kommandeure der in Hessen stationierten US-Truppen eingeladen.
- Angesichts der als 'Nach'rüstung dargestellten Aufrüstung mit Cruise missile und Pershing II,
- angesichts von Umrüstung von HAWK auf Patriot,
- angesichts von unfallträchtigen Militärtransporten,
- angesichts von tödlichen Militärspektakeln,
- angesichts von US-Giftgas-Lagern, Atomminen und Atomsprengköpfen,
können wir uns nicht damit abfinden, daß die unmittelbaren Protagonisten solcher verbrecherischen Kriegsvorbereitung und später wohl die Träger der operativen Kriegsentscheidungen hier gefeiert werden.Der Ernstfall ist nicht erst der Beginn des Atomkrieges. Auch heute ist das Kriegstreiben blutiger Ernst. Es geht um unser Leben.
Die Orden am Revers von Generalsuniformen sind Blutorden aus Vietnam, El Salvador, Nicaragua ...
Es gibt nichts an denen zu feiern. Ein US-General im vollen Wichs ist eine Provokation in einem Land, wo gegen den Willen der Bevölkerung die Stationierung von Cruise missiles und Pershing II durchgesetzt werden soll.
Die US-amerikanische Regierung behandelt die BRD als 51. Bundesstaat der USA. Uns soll das Recht abgesprochen werden, selbständig politische Entscheidungen zu treffen. Wir wenden uns gegen eine Politik, die alle Staaten als Hinterhof der beiden Supermächte begreift.
Wir sind solidarisch mit den Völkern von Nicaragua, El Salvador und Grenada, wo zur Zeit ein zweites Vietnam vorbereitet wird.
Für das Selbstbestimmungsrecht der Völker.
DIE GRÜNEN IM LANDTAG (Wiesbaden, den 3.8.1983)"
Nach der Rede des Landtagspräsidenten ergriff der ranghöchste amerikanische Offizier, der Kommandierende General des V. US-Korps, Generalleutnant Paul S. W. zu einer Erwiderung das Wort. In diesem Augenblick ging der frühere Soldat, der sich für Fernsehen und Presse sichtbar in vorderster Front der Gäste plaziert hatte, mit den Händen in der Jackentasche von vorne auf Generalleutnant W. zu, zückte ein Viertelliter-Fläschchen und bespritze ihn daraus unter mehrfachen Armbewegungen, mit Menschenblut, wobei er rief: "Blood for the bloody Army!" Vor allem die Uniform, aber auch das Gesicht von Generalleutnant W. wurden dadurch mit Blut befleckt, der Anzug des daneben stehenden Landtagspräsidenten wurde ebenfalls beschmutzt. Ein amerikanischer Offizier überwältigte den früheren Soldaten und riß ihn zu Boden. Als dieser sich wieder erhoben hatte, verwies ihn der Landtagspräsident des Saales.
Bei einer anschließenden Demonstration der Abgeordneten der Fraktion "Die Grünen" äußerte der frühere Soldat gegenüber einem Reporter des Zweiten Deutschen Fernsehens, die Einladung amerikanischer Generale in den Hessischen Landtag sei als eine Provokation anzusehen, der es gegolten habe entgegenzutreten. In einer am 4. August 1983 abgegebenen persönlichen Erklärung nach § 65 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtages legte er dar:
"Die gestrige Aktion war ein Akt der Ohnmacht und der Hilflosigkeit gegenüber der Politik, die uns im Herbst die Stationierung von Cruise Missile und Pershing II bescheren soll.
Die Vorwürfe, die während der Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt von u.a. Herrn M. und Herrn B., möchte ich zurückweisen.
Wir haben in der 19-köpfigen Landtagsgruppe vor dem gestrigen Tag die Situation diskutiert.
Wir waren uns einig,
- daß es eine Provokation darstellt, daß im Hessischen Landtag die Kommandeure der in Hessen stationierten US-Truppen empfangen werden,
- daß wir etwas dagegen unternehmen müssen,
- daß sich eine Aktion nicht gegen die amerikanische Bevölkerung, sondern gegen US-Militär und US-Regierung richten soll,
- daß diese Aktion Ausdruck von persönlicher Betroffenheit sein muß,
- daß diese Aktion, daß Blut eines Bundesdeutschen auf der ordensgeschmuckten Uniform des Repräsentanten des US-Militärs eine angemessene Antwort auf die drohende Stationierung von Raketen hier in der BRD darstellt,
- daß die Aktion völlig gewaltfrei im Sinne des Wollens und Wünschens der breiten Mehrheit der Friedensbewegung sein müsse.Die Mehrheitsverhältnisse in Bonn und Wiesbaden lassen es als geboten erscheinen, daß nicht nur auf der Straße gegen die Nachrüstung demonstriert werden muß, sondern auch im Parlament. Stellvertretend für die gesamte Landtagsgruppe habe ich diese Aktion durchgeführt.
Mich bedrückt der Unterschied in der Aufregung einerseits um eine befleckte Generalsuniform und andererseits um das gleichgültige Hinnehmen der uns über Fernsehen übermittelten gemordeten Menschenberge aus Vietnam, Beirut und El Salvador.
Ich hatte Skrupel bis zuletzt, war erstaunt, daß die Sicherheitsbeamten so spät zur Stelle waren, ich habe diese Regelverletzung, die ich stellvertretend für die Landtagsgruppe der GRÜNEN durchgeführt habe, bewußt unternommen."
Am 4. August 1983 verhängte das Präsidium des Hessischen Landtags gegen den früheren Soldaten wegen dessen Verhaltens vom Vortag für den Rest der am selben Tag endenden Wahlperiode des Landtags ein Hausverbot.
Der frühere Soldat hat sich dadurch, daß er mit Vorbedacht den als Gast des Präsidenten des Hessischen Landtags geladenen Generalleutnant Paul S. W. am 3. August 1983 wissentlich und willentlich mit Menschenblut bespritzte, als Leutnant der Reserve für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad untragbar gemacht.
Gemäß § 17 Abs. 3 SG muß ein Offizier oder Unteroffizier auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind. Diese "nachwirkende" Pflicht trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bundeswehr als Wehrpflichtarmee aufgebaut ist und in Friedenszeiten nur eine Kader- und Ausbildungsarmee darstellt. Muß sie schon bei Wehrübungen zur weiteren Ausbildung der Wehrpflichtigen sowie zur schnellen Herstellung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Truppenteilen und Dienststellen mit ausgebildeten Soldaten, eben Reservisten, aufgefüllt werden, so muß dies erst recht im Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115 a Abs. 1 Satz 1 GG geschehen, damit die Streitkräfte ihre volle Stärke und Schlagkraft gewinnen. Bei einer solchen Auffüllung sind besonders auch ausgebildete Offiziere und Unteroffiziere des Reservestandes als potentielle Vorgesetzte heranzuziehen. Für eine solche Wiederverwendung in seinem Dienstgrad disqualifiziert sich aber derjenige, der als Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst ein Verhalten an den Tag legt, das ihn zur Führung anderer Soldaten nicht mehr geeignet erscheinen läßt, das geeignet ist, ihn in seinem Ansehen als potentieller Vorgesetzter bei Vorgesetzten, Gleichgestellten oder Untergebenen zu schädigen. Das dienstliche Ansehen eines früheren Soldaten wird dabei durch die politische Überzeugung, die er hat, nicht berührt. Er mag die politische, insbesondere die wehrpolitische und die militärische Situation in der gegebenen weltpolitischen Lage und insbesondere im Verhältnis der Staaten des Nordatlantikvertrags zu denen des Warschauer Pakts, die Ursachen dieser Situation und den Grad ihrer Gefährlichkeit für Frieden, Freiheit und Sicherheit beurteilen, wie er will. Er mag auch eigene Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg entwickeln, um die Menschheit vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die Grundrechte der Menschen zu bekräftigen und Gerechtigkeit und sozialen Fortschritt zu fördern. Es ist jedoch mit dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Reserveoffiziers nicht zu vereinbaren, wenn er, wie der frühere Soldat, mit Vorbedacht einen Menschen mit Blut befleckt, um - wie die persönliche Erklärung vom 4. August 1983 in ihrem eigentlichen Kern beweist - diesen, die von ihm vertretene Gruppe und die staatliche Macht, die er repräsentiert, verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Ein derart irrationales Handeln schädigte das Ansehen des früheren Soldaten tiefgreifend und zerstörte das Vertrauen, das in ihn als Grundlage für seine weitere Verwendung in der Bundeswehr in seinem bisherigen Dienstgrad gesetzt werden muß.
Für diese Verletzung der sich aus § 17 Abs. 3 SG ergebenden Pflicht fehlte auch jeglicher Rechtfertigungsgrund. Die Kommandeure der in Hessen stationierten US-Streitkräfte traten am 3. August 1983 im Hessischen Landtag weder als Ockupanten, noch als Unterdrücker, noch als Personen auf, die es unternahmen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Hessen zu beseitigen. Sie waren gleich dem früheren Soldaten und anderen Gästen von dem damaligen Präsidenten des Hessischen Landtags zu einem Empfang geladen worden, der die Verbundenheit mit den alliierten Streitkräften bekunden sollte. Die Anwesenheit von US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland beruht schon seit drei Jahrzehnten auf zwischenstaatlichen Übereinkommen, denen der Deutsche Bundestag zugestimmt hat. Sie stützt sich auf den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag) vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II 253), dessen Abschluß politisch und zeitlich in engstem Zusammenhang mit dem Abschluß des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1952 nebst Zusatzverträgen in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II 305) stand, der am 5. Mai 1955 zur Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geführt hat. Diese Verträge schufen den rechtlichen Rahmen für den in Art. 4 Abs. 1 des Deutschlandvertrages und im Vorspruch zu dem Aufenthaltsvertrag erwähnten "deutschen Verteidigungsbeitrag" zur "Verteidigung der freien Welt" innerhalb des Nordatlantischen Verteidigungssystems, wie es im Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 15. Oktober 1951 (BGBl 1955 II 289) und im Brüsseler Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung vom 17. März 1948 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II 283) niedergelegt worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihrem Beitritt zu diesen Verträgen und mit deren Abschluß Hoheitsrechte im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG auf die Organisationen des Nordatlantikpakts übertragen und im Rahmen dieses Verteidigungsbündnisses Hoheitsgebiet zur Stationierung verbündeter Streitkräfte um ihrer Stellung als Mitglieder der Nordatlantischen Verteidigungsgemeinschaft willen und im Hinblick auf die daraus entspringenden Verpflichtungen zur Verfügung gestellt (BVerfG DVBl 1985, 226[BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83] = NJW 1985, 603 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]). Die "US-Militärs" sind daher in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in den übrigen Vertragsstaaten ausschließlich in ihrer Eigenschaft und in der Funktion eines Bündnispartners nach Maßgabe des nordatlantischen Vertragswerkes stationiert, ihre Waffensysteme sind, selbst soweit nuklearbestückte Mittelstreckenraketen und Marschflugkörper in Rede stehen, Waffen des nordatlantischen Bündnisses mit der daraus folgenden Begrenzung in der Verwendbarkeit für die Aufgaben und Zwecke des Bündnisses. Nach den Bestimmungen der Verträge ist es Aufgabe dieser Streitkräfte, zusammen mit denen der Bündnispartner den internationalen Frieden zu gewährleisten und die Freiheit auch des deutschen Volkes in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gegen einen bewaffneten Angriff zu verteidigen (Art. 1, 3 und 5 des Nordatlantikvertrages, Art. IV und V des Brüsseler Vertrages).
Der frühere Soldat hat den Pflichtenverstoß nach § 17 Abs. 3 SG geplant, mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich begangen. Er hat in seiner Erklärung vom 4. August 1983 selbst eingeräumt, diese Regelverletzung trotz Skrupeln bis zuletzt "bewußt unternommen" zu haben. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich geworden.
Der Umstand, daß der frühere Soldat Abgeordneter des Hessischen Landtags war, als er die Tat beging, entband ihn nicht von den nachwirkenden Pflichten aus seinem am 31. März 1974 beendeten Wehrdienstverhältnis. Gemäß § 25 Abs. 2 SG gelten für die Rechtsstellung eines nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit unter anderem die Vorschriften in den §§ 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 AbgG entsprechend, die für in den Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebend sind. Demnach ruhen bei einem in einen Landtag gewählten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ebenso wie bei einem in den Bundestag gewählten Soldaten dieser Rechtsstellung die Rechte und Pflichteh aus dem Dienstverhältnis vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft in der Versammlung mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die lediglich "entsprechende Anwendung" des § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SG und § 8 Abs. 1 AbgG für einen aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis in eine gesetzgebende Versammlung gewählten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit auch die nachwirkende Pflicht des § 17 Abs. 3 SG aufrechterhält; bei einem früheren Soldaten, der schon vor Annahme der Wahl in die gesetzgebende Versammlung des Bundes oder eines Landes aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden war, ruhen jedenfalls (nachwirkende) Rechte und Pflichten von vornherein nicht. Durch die Vorschriften der §§ 5 bis 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AbgG sowie durch § 25 Abs. 2 SG hat der Bundesgesetzgeber, veranlaßt durch das "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296), die Rechtsstellung der in eine gesetzgebende Versammlung gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit abschließend und umfassend geregelt. Danach scheidet ein solcher Soldat mit dem Beginn des Ruhens der Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis infolge der Annahme der Wahl zum Abgeordneten aus dem Wehrdienstverhältnis aus (vgl. § 57 BBG sowie Bericht und Antrag des Zweiten Sonderausschusses zu dem von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags, Bundestag-Drucksache 7/5903 S. 10 zu § 5; Henkel, Amt und Mandat, S. 31) mit der Folge, daß einerseits insbeosndere seine Ansprüche auf Besoldung, andererseits unter anderem seine Pflichten zum treuen Dienen, zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie zum Einholen einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit entfallen. Das bedeutet, daß sich § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG in der entsprechenden Anwendung nur auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bezieht, die bei Annahme der Wahl in die gesetzgebende Versammlung in einem aktiven Wehrdienstverhältnis stehen. Das ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG und § 25 Abs. 2 Satz 1 SG sowie aus § 8 Abs. 2 AbgG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SG. Danach ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bei entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG "längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand" und diejenigen aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 8 Abs. 2 AbgG "längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit". Mithin endet das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, sobald der in die Versammlung gewählte Berufssoldat wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt (§ 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 SG) oder wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze (§ 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 SG) oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 3 SG) in den Ruhestand versetzt wird oder sobald die festgesetzte Verpflichtungszeit des in die Versammlung gewählten Soldaten auf Zeit abgelaufen ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG). Von diesem Zeitpunkt an steht dem früheren Soldaten auch während seiner Mitgliedschaft in der Versammlung der Anspruch auf Ruhegehalt oder sonstige Dienstzeitversorgung nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 AbgG zu (vgl. Bundestag-Drucksache 7/5531 S. 15). Er unterscheidet sich insoweit nicht von dem bereits vor der Annahme der Wahl aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis ausgeschiedenen früheren Soldaten, dessen nachwirkende Rechte durch die Annahme der Wahl grundsätzlich nicht berührt, dessen Versorgungsansprüche lediglich der Ruhensregelung des § 29 Abs. 2 Satz 1 AbgG unterworfen werden. Leben aber in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 4 und des § 8 Abs. 2 AbgG die aus dem Dienstverhältnis nachwirkenden Rechte selbst während der Dauer der Mitgliedschaft des früheren Soldaten in der Versammlung wieder auf, so muß angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes dasselbe mit den nachwirkenden Pflichten geschehen. Daraus folgt zwingend: Treffen die nachwirkenden Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis schon einen früheren Soldaten, der diese Rechtsstellung erst als Abgeordneter einer gesetzgebenden Körperschaft erlangte, so hat diese nachwirkenden Pflichten erst recht ein früherer Soldat zu erfüllen, der diesen Status bereits bei der Annahme der Wahl in die Versammlung innehatte und bei dem die Annahme der Wahl die nachwirkenden Rechte aus dem Dienstverhältnis unangetastet ließ.
Der schuldhafte Pflichtenverstoß des früheren Soldaten gilt gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen, weil der frühere Soldat durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Das Erfordernis des unwürdigen Verhaltens, das zu der Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 3 SG hinzutreten muß, um eine Handlungsweise als Dienstvergehen einstufen zu können, hebt auf die Fehlhaltung ab, die sich in dem Gesamtverhalten des früheren Soldaten offenbart hat. Es erfaßt ein aus den gesamten Umständen sich herleitendes Fehlverhalten von besonderer Intensität, jedenfalls auch ein Sichhinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gemeinschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise eines Reservisten mit Vorgesetzenrang (BVerwG NZWehrr 1983, 143 f. m.w.N.). In diesem Sinne hat sich der frühere Soldat bei dem Empfang am 3. August 1983 unwürdig verhalten. Er hat durch sein spektakuläres, auf Effekthascherei bedachtes Handeln den gastgebenden Präsidenten des Hessischen Landtags brüskiert, selbstgerecht die Würde und die Ehre eines gleich ihm als Gast Geladenen und seiner Kameraden befleckt, demagogisch Vorurteile und Intoleranz geweckt und Abneigung geschürt. Ob der frühere Soldat diese Folgen bedacht hat, war für den Senat ebenso unerheblich wie das Motiv des Verhaltens. Im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG blieb es dem früheren Soldaten unbenommen, die Präsenz des "US-Militärs" in der Bundesrepublik Deutschland, die Politik der "US-Regierung" und das Verteidigungskonzept der NATO für schädlich zu halten, abzulehnen und gerade als Abgeordneter mit parlamentarischen Mitteln zu bekämpfen. Die Art und Weise, in der er das hier getan hat, zeugte jedoch von mangelnder menschlicher und politischer Gesittung.
Daß der frühere Soldat am 3. August 1983 Abgeordneter des Hessischen Landtags war und in dieser Eigenschaft an dem Empfang des damaligen Präsidenten des Hessischen Landtags teilnahm, schließt die Ahndung der als Dienstvergehen geltenden Tat nicht aus. Nach Art. 95 der Hessischen Verfassung darf unter anderem kein Mitglied des Hessischen Landtags zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dieses Privileg der Indemnität schützt den Abgeordneten nicht nur während der Zeit, in der er das Mandat besitzt, sondern auch, nachdem es beendet ist, vor Strafe und disziplinarrechtlichen Maßnahmen (vgl. Abschnitt A I 2 des schon erwähnten Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 10. Januar 1983). Es erfaßt jedoch neben dem Abstimmungsverhalten nur Äußerungen des Abgeordneten. Selbst wenn dabei der Begriff der "Äußerung" extensiv auszulegen ist und auch konkludentes Handeln umfaßt, in dem eine bestimmte Meinungs- oder Willenskundgabe zum Ausdruck kommt, so deckt es nicht reine Tätlichkeiten (vgl. Magiera, a.a.O. RdNr. 35; von Mangoldt/Klein, a.a.O. Anm. III 5; Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O. RdNr. 13; von Münch, a.a.O. RdNr. 8; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a.a.O. RdNr. 3; Schneider, a.a.O. RdNr. 6; jeweils m.w.N.). Deshalb konnte der persönliche Maßnahmeausschließungsgrund der Indemnität auch hier nicht Platz greifen; denn das Bespritzen des Generalleutnants W. mit Menschenblut war mehr als eine "dramatische Geste", die den Ruf des früheren Soldaten "Blood for the bloody Army!" unterstützen und unterstreichen sollte. Gleich dem Werten von Blutbeuteln auf den Kraftwagen des damaligen Bundesministers der Verteidigung am 19. Juni 1981 in Hamburg, mit dem sich das Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 27. Mai 1982 (NJW 1983, 2273 [OLG Hamburg 27.05.1982 - 1 Ss 27/82]) zu befassen hatte, stellte es vielmehr einen durch aktives, aggressives Tun erfolgenden unmittelbaren Angriff auf eine Person unter Anwendung physischer Kraft, mithin eine Tätlichkeit dar. So hat es im übrigen auch der frühere Soldat gesehen, als er in seiner persönlichen Erklärung vom 4. August 1983 von dieser "Aktion" sprach, die er stellvertretend für die gesamte Landtagsgruppe der "Grünen" durchgeführt habe.
Durch die Ahndung dieser als Dienstvergehen geltenden Tätlichkeit werden schließlich weder Art. 103 GG, noch das Rechtsstaatsprinzip, noch § 10 Abs. 1 WDO im Hinblick darauf verletzt, daß das Präsidium des Hessischen Landtags den früheren Soldaten am 4. August 1983 mit einem Hausverbot für den Rest der Legislaturperiode belegte. Eine im Rahmen der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags verhängte Ordnungsmaßnahme gegen ein Mitglied der Versammlung wegen der Verletzung seiner Pflichten als Abgeordneter schließt es nicht aus, den Betroffenen wegen einer zugleich mit dem Vorfall begangenen schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus einer anderen von ihm bekleideten Rechtsstellung zu maßregeln. Ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG durch wiederholte Disziplinarmaßnahmen scheidet schon deshalb aus, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und Sinn nur für Bestrafungen auf Grund der allgemeinen Strafgesetze gilt, zu denen weder die Geschäftsordnung einer gesetzgebenden Körperschaft noch die Wehrdisziplinarordnung gehören (BVerfGE 28, 264, 276 f. m.w.N.). Für das Wehrdisziplinarrecht verbietet § 10 Abs. 1 WDO, dasselbe Dienstvergehen zweimal disziplinar zu ahnden, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 89 WDO vorliegt. Es ist aber schon zweifelhaft, ob dieser im einfachen Recht getroffenen Regelung auch ein - aus dem Rechtsstaatsprinzip zu begründender - Verfassungsgrundsatz entspricht und ob ein solcher Grundsatz denselben Inhalt wie Art. 103 Abs. 3 GG oder § 10 Abs. 1 WDO hat. Einen allgemeinen Rechtssatz, daß aus ein und demselben Vorgang nicht zweimal nachteilige Folgen für den Betroffenen hergeleitet werden dürften, gibt es jedenfalls nicht. Auch das Rechtsstaatsprinzip enthält nicht für jeden Sachverhalt in allen Einzelheiten eindeutige Gebote oder Verbote von Verfassungsrang. Aus der in diesem Prinzip enthaltenen Idee der Gerechtigkeit ist allgemein und als Verfassungssatz lediglich zu folgern, daß die mehrfache Ahndung desselben Vorgangs mit der gleichen oder einer weitgehend gleichartigen Maßnahme verboten ist. Mithin ist eine gleiche Maßnahme ausgeschlossen, wenn sich der Gegenstand der späteren Ahndung mit dem der früheren in allen Einzelheiten deckt. Damit steht aber nicht schon von Verfassungs wegen fest, welche Gegenstände der Ahndung in mehreren Fällen als identisch zu gelten haben. Die für das Gebiet des Kriminalstrafrechts entwickelte Abgrenzung des Begriffs der Tatidentität in Art. 103 Abs. 3 GG ist für das Disziplinarrecht nicht maßgebend (BVerfGE 28, 264, 278). Die positive Regelung des Art. 103 Abs. 3 GG ist bewußt auf das Strafrecht beschränkt, während ein Doppelahndungsverbot im Wehrdisziplinarrecht wie im Disziplinarrecht insgesamt verfassungsrechtlich nur aus dem Gerechtigkeitsgedanken begründet werden kann. Daher lassen sich auch Kriterien für die Abgrenzung des Begriffs derselben Handlung im Disziplinarrecht lediglich der Gerechtigkeitsidee entnehmen, die aber als allgemeines Prinzip keine klaren, abstrakt zu bestimmenden Abgrenzungsmerkmale liefern kann. Die darin möglicherweise begründete verschiedene Abgrenzung der Tatidentität für die einzelnen Zweige des Disziplinarrechts ist sachgerecht. Was in dem jeweiligen Rechtsgebiet als "gerecht" anzusehen ist, richtet sich nicht nur nach dem Anlaß, sondern auch nach dem Ziel und Zweck der Ahndung. Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht verboten, eine Person mehrfach disziplinar zu maßregeln, wenn sie durch ein und denselben Vorgang mehrere Pflichten aus verschiedenen Rechtsverhältnissen verletzt hat. So liegt der Fall hier. Während die parlamentarische Ordnungsmaßnahme den früheren Soldaten in seinen Rechten und Pflichten als Mitglied des Hesisichen Landtags traf, zieht das vorliegende Verfahren die Folgerungen aus seinem als Dienstvergehen geltenden schuldhaften Verstoß gegen eine nachwirkende Pflicht aus seinem Wehrdienstverhältnis. Nichts anderes ergibt sich aus § 10 Abs. 1 WDO. Der in Satz 1 dieser Vorschrift verwendete Begriff "Dienstvergehen" bestimmt sich, wie der Verweisung in § 23 Abs. 3 SG zu entnehmen ist, nach § 23 Abs. 1 und 2 SG und erfaßt ausschließlich die in diesem Rechtsgebiet normierten Pflichten.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO ist bei Angehörigen der Reserve, die - wie der frühere Soldat - nicht zugleich Soldaten im Ruhestand sind oder als Soldaten im Ruhestand gelten, nur die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig. Diese Maßnahme ist bei Offizieren grundsätzlich lediglich bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad möglich, den der frühere Soldat als Leutnant bereits innehatte (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO). Der Senat ist jedoch bei Reserveoffizieren an die erwähnte Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 WDO dann nicht gebunden, wenn bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre. Das traf hier zu. Die von dem früheren Soldaten begangene, als Dienstvergehen geltende Tätlichkeit wog so schwer, daß er als aktiver Leutnant in der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers oder Offiziers auf Zeit und damit als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad schlechterdings untragbar wäre. Sein Fehlverhalten bei dem Empfang am 3. August 1983 war kein einmaliges, situationsgebundenes Straucheln, keine affektive spontane Tat, sondern das Ergebnis eines wohldurchdachten und gründlich vorbereiteten Plans. Es war ein ekelerregender Gewaltakt, der darauf abzielte, Stimmung gegen einen Partner des nordatlantischen Bündnisses zu machen und mit Blick auf die bevorstehende Auflösung des Hessischen Landtags für die Positionen und die Politik der eigenen Partei zu werben. Wenn der frühere Soldat letztlich seine Skrupel zurückstellte, um die Aktion stellvertretend für die gesamte Fraktion seiner Partei auszuführen, so zeigt das, daß er die Solidarität zu dieser politischen Gruppe höher schätzte als menschliche Würde und ein auf Vernunft, Anstand und Moral gegründetes zwischenmenschliches Verhalten. Als aktiver Offizier wäre er deshalb mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu maßregeln gewesen, und ihm hätte infolgedessen auch für das Reserveverhältnis sein Dienstgrad nicht verbleiben können. Als Reserveoffizier kann ihm im Interesse der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte und der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Auftrags die Führung anderer Soldaten weder bei Wehrübungen anvertraut werden noch gar im Verteidigungsfall, in dem die Bundeswehr gemeinsam mit den Partnern des nordatlantischen Bündnisses die Unversehrtheit der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten oder wiederherzustellen hat. Der frühere Soldat hat sich durch sein Fehlverhalten als potentieller militärischer Vorgesetzter in der Bundeswehr disqualifiziert. Da Milderungsgründe in der Tat nicht ersichtlich geworden sind, war seine Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve nicht zu beanstanden. Daran vermochten - als Ausnahmefall - auch in seiner Person liegende Umstände nichts zu ändern. Das Persönlichkeitsbild, das die Beurteilungen für Zeiten des aktiven Wehrdienstes von dem früheren Soldaten zeichneten, unterscheidet sich maßgeblich von dem, das in seinem als Dienstvergehen geltenden Verhalten hervorgetreten ist. Seine bislang tadelfreie Führung allein ließ sich dienstlichen Erfordernissen nicht entgegensetzen.
6.
Die mithin unbegründete Berufung war deshalb mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsener notwendiger Auslagen auf den Bund fehlte es bei einer solchen, in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Sendele
Kleinwächter