Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: 2 BvL 7/78
Fahrrad mit Hilfsmotor; Technischer Veränderungen; Höhere Geschwindigkeit als 25 km/h; Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer; Erforderliche Fahrerlaubnis; Entkriminalisierung des Verkehrsrechts; Straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen; Kriminalstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- 2 BvL 7/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Kleve 04.10.1978 - 8 Ds 4 Js 1213/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 51, 60 - 77
- MDR 1980, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1981-1982 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Nach den verbindlichen Vorstellungen des Gesetzgebers stellt derjenige eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, wer im Straßenverkehr ein Fahrrad mit Hilfsmotor führt, das infolge technischer Veränderungen auf ebener Bahn aus eigener Kraft eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen kann. Nur durch den Erwerb oder Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis kann ein Führer eines solchen Fahrrades den Nachweis seiner Eignung zum Führen des Fahrzeugs erbringen.
2. Obwohl die vom Gesetzgeber größtenteils vorgenommene Entkriminalisierung des Verkehrsrechts existiert, können gewisse Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen wegen ihres Unrechtsgehalts weiterhin mit Kriminalstrafe geahndet werden.