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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1985, Az.: BVerwG 1 WB 106/84

Versetzung eines Soldaten; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse durch den Vorgesetzten; Anspruch auf Verwendung entsprechend einer früheren Ausbildung oder Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 106/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Brüggemann, Oberleutnant Deuerling als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der am 23. August 1948 geborene Antragsteller ist am 1. April 1968 in die Bundeswehr eingetreten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant (OffzMilFD), mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 zum Oberleutnant ernannt.

2

Ab Oktober 1980 war der Antragsteller bei der 1./Luftwaffenausbildungsregiment (LwAusbRgt) ... in D..., nach Verlegung dieser Einheit ab 1. April 1981 in E... eingesetzt. Laut Mitteilung des zuständigen Truppenarztes vom 30. März 1982 wurde er auf Dauer vom Außendienst befreit. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Verwendbarkeit und auf eine Einschränkung seiner Sicherheitsstufe wurde ihm am 4. Juni 1982 in einem Personalgespräch eröffnet, er bleibe solange in seiner jetzigen Verwendung, bis sich für ihn - gegebenenfalls auch kurzfristig - eine seinen Verwendungseinschränkungen entsprechende neue Verwendung ergebe.

3

Am 19. Dezember 1983 wurde dem Antragsteller die Absicht bekanntgegeben, ihn zum April 1984 als Stabsdienstoffizier (StabsDstOffz) zum Luftflottenkommando (LFlKdo) in K... zu versetzen. In einem daraufhin beantragten erneuten Personalgespräch erklärte der Antragsteller am 16. Januar 1984 im Einklang mit einem Schreiben vom 21. Dezember 1983, er strebe eine Verwendung im S 3-Bereich oder als LehrOffz/ABC/SeOffz, aus persönlichen Gründen (berufliche Tätigkeit der ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigten Ehefrau, Eigenheim in P... ...) im Raume D...-L...-E...-M... an; mit den Wiedererlangung der Sicherheitsstufen sei noch im laufenden Monat zu rechnen. Es wurde ihm erklärt, in dem von ihm angestrebten Raume zeichne sich für die nächsten Jahre keine Einplanungsmöglichkeit ab, weshalb es bei der beabsichtigten Verwendung, die ebenfalls im S 3-Bereich liege, bleiben müsse. Ein schriftliches Ersuchen des Antragstellers vom 31. Januar 1984, von der geplanten Versetzung nach K... abzusehen, wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 - vom 17. Februar 1984 abgelehnt.

4

Am 9. Februar 1984 war dem Antragsteller die Verfügung seiner zum 1. April 1984 wirksam werdenden Versetzung zum LFlKdo nach K... vom 27. Dezember 1983 bekanntgegeben worden.

5

3.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1984, beim BMVg eingegangen am 16. Februar 1984, beschwert sich der Antragsteller über die Versetzungsverfügung vom 27. Dezember 1983. In der an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten persönlich gerichteten Begründungsschrift vom 20. Februar 1984, von welcher der Disziplinarvorgesetzte nach seiner Rückkehr aus einem Urlaub am 27. Februar 1984 Kenntnis genommen hat, und in weiteren Schriftsätzen rügt er, daß ihm im Personalgespräch vom 16. Januar 1984 nicht der geringste Hinweis auf die bereits am 27. Dezember 1983 gefertigte Versetzungsverfügung gegeben worden sei, und weist darauf hin, durch die mit seiner Eheschließung verbundene Familiengründung habe sich seine bisherige Mobilitätsbereitschaft ein wenig geändert. Er und seine Frau müßten seinen Vater, der seit August 1983 Witwer sei, in der Führung des Haushalts unterstützen. Seine Ehefrau arbeite als Friseurmeisterin im elterlichen Geschäft. Auf die daraus resultierenden Einkünfte seien er und seine Frau angewiesen, eine Trennung würde eine menschlich und vor allem wirtschaftlich unerträgliche Belastung in Höhe von 900 bis 1.000,00 DM monatlich für zusätzliche Fahrkosten und für die Unterbringung in K... bedeuten. Es sei deshalb eine für ihn näher liegende Verwendung im Raum D..., M..., A..., S... L... ... usw. in Betracht zu ziehen. Er wäre auch zu einem Wechsel der Teilstreitkraft bereit. Seit dem 23. März 1984 gelte wieder seine Sicherheitsstufe I. An seiner neuen Dienststelle besetze er einen Dienstposten, dessen Tätigkeitsbereich mit der dienstlichen Reichweite eines S 3-Bereichs nicht mehr zu vereinbaren sei und es als kaum möglich erscheinen lasse, nach einer sieben bis acht Jahre dauernden Verwendung in der neuen Tätigkeit sinnvoll wieder in einem S 3-Bereich zu wirken. Für die Funktion eines Organisations-Offiziers sei er als Bodenverteidigungsoffizier, Flakoffizier, ABC/Se-Offizier und Lehroffizier nicht ausgebildet, es werde dadurch bei seinem neuen Einsatz das erforderliche Mindestmaß an Kontinuität bei der Laufbahnentwicklung unterschritten. Bei dieser Breite seiner bisherigen Verwendungen mute es nicht glaubhaft an, daß sich eine Verwendungsmöglichkeit nur im LFlKdo ergeben habe. Die Notwendigkeit der Nachbesetzung des dortigen Dienstpostens stehe der gegebenen Verfügbarkeit eines für ihn geeigneten Dienstpostens im gewünschten Raume nicht entgegen. Entgegen der Darstellung des BMVg in seinem Schriftsatz vom 2. November 1984 werde er beim LFlKdo nicht, allenfalls nur in einer sehr allgemeinen Beziehung, "nach dem Inhalt der Personalgespräche vom 04.06.1982 und 16.01.1984" verwendet. Die Außendienstunfähigkeit sei für die Frage der Einplanungsmöglichkeit und des Einsatzes nicht immer der entscheidende Gesichtspunkt, auch er selbst sei neben anderen Urlaubsvertretungen von Dezember 1982 bis März 1983 stellvertretender, aber voll verantwortlicher Kompaniechef einer Ausbildungseinheit gewesen und von seinen Aufgaben als Bodenverteidigungs- und Flakoffizier einer Ausbildungseinheit erst zum 1. April 1984 entlastet worden. Der Schriftsatz des BMVg vom 2. November 1984 lasse nicht erkennen, ob nach Aufhebung der Sicherheitseinschränkungen die Verwendungsmöglichkeiten im Raum Ostwestfalen erneut geprüft worden seien.

6

Der Antragsteller begehrt

7

die Aufhebung der angefochtenen Versetzungsverfügung.

8

Der BMVg beantragt in seinem Vorlageschreiben vom 1. August 1984

9

die Zurückweisung des Antrags als unbegründet.

10

Er trägt vor, wegen der Befreiung des Antragstellers vom Außendienst sei es nötig gewesen, ihn entsprechend seinen gesundheitlichen Einschränkungen einzusetzen. Ein für ihn geeigneter Dienstposten sei in dem von ihm benannten Raume nicht verfügbar; so scheide er etwa für einen Einsatz als S 3-Offz in einem Verteidigungskreiskommando schon deshalb aus, weil dieser Dienstposten wegen der dort anfallenden Übungsvorhaben von einem außendienstfähigen Offz besetzt sein müsse. Eine Verwendungsmöglichkeit habe sich vielmehr nur im LFlKdo auf dem Dienstposten eines StabsDstOffz angeboten, der dem Sachbereich 3 zugeordnet und für den Antragsteller geeignet sei; als StabsDstOffz/LFlKdo sei dieser auch ausbildungs- und verwendungsgerecht eingesetzt. Die vorgetragenen persönlichen Gründe hinderten die dienstlich notwendige Versetzung nicht. Der Umstand, daß die Versetzungsverfügung das Datum "27.12.1983" trage, sei auf die Fertigung der Verfügung mittels einer EDV-Anlage zurückzuführen; die abschließende Entscheidung und der Versand der Verfügung seien erst im Januar 1984 erfolgt.

11

4.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

12

II

1.

Der Antrag ist zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO und § 10 Abs. 3, § 59 Abs. 1 SG). Insbesondere kann dem Antragsteller nicht angelastet werden, daß der rechtzeitige Eingang der Antragsbegründung bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten formal nicht nachgewiesen ist, weil dieser erst nach seiner Rückkehr von einem Urlaub, am 27. Februar 1984, davon Kenntnis genommen und diese Kenntnisnahme bestätigt hat. Davon abgesehen ist es durchaus wahrscheinlich, daß die Antragsbegründung vom 20. Februar 1984 vor oder spätestens am letzten Tag der Antragsbegründungsfrist, dem 23. Februar 1984, in die Verfügungsgewalt des Vorgesetzten gelangt ist.

13

2.

Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller nicht gegen seine Wegversetzung von seiner alten Dienststelle, sondern ausschließlich gegen seine Zuversetzung zum LFlKdo in K... wendet, ist jedoch unbegründet.

14

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; BVerwGE 43, 215, 1. und 5. Leitsatz; 53, 95, 1. und 3. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).

15

Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung folgt hier ohne weiteres daraus, daß der Dienstposten eines StabsDstOffz beim LFlKdo in K... deshalb zu besetzen war, weil der ihn vorübergehend wahrnehmende, aus dem Dienstteilbereich Fernmeldeverbindungsdienst stammende Offizier aus Bedarfsgründen in eine Verwendung innerhalb dieses Dienstteilbereichs versetzt werden mußte (vgl. BVerwGE 43, 215 f., 2. Leitsatz, 217). Das bestreitet auch der Antragsteller nicht, dem es, wie gezeigt, nicht um seine Versetzung als solche geht.

16

Der Antragsteller hält jedoch die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl seiner neuen Dienststelle und seines neuen Dienstpostens für fehlerhaft. Dem kann auch bei Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets auch die Fürsorgeverpflichtung des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, nicht gefolgt werden.

17

Sein Haupteinwand, seine neue Verwendung lasse die erforderliche Kontinuität seines dienstlichen Einsatzes vermissen, da sie "mit der dienstlichen Reichweite eines S 3-Bereiches im weitesten Sinne nicht mehr zu vereinbaren" sei, trifft nicht zu. Sein neuer Dienstposten ist dem Sachbereich 3 zugeordnet. Im übrigen hat der Soldat keinen Anspruch auf Verwendung entsprechend einer früheren Ausbildung oder Tätigkeit; sein jeweiliger Einsatz ist zugleich eine Station seiner weiteren Ausbildung (vgl. BVerwGE 63, 181, 2. Leitsatz, 183).

18

Die - noch vor der Vorlage der Sache an den Senat aufgehobene - Sicherheitseinschränkung des Antragstellers spielte bei der endgültigen Festlegung seiner neuen Dienststelle keine Rolle. Das geht daraus hervor, daß bei dem noch vor der Bekanntgabe der Versetzung erfolgten Personalgespräch vom 16. Januar 1984 die im Schreiben des Antragstellers vom 21. Dezember 1983 erwähnte Erwartung der Aufhebung der Sicherheitsbeschränkung "noch in diesem Monat" zur Sprache kam, die Versetzung aber in Kenntnis dieses Umstandes mit dem Fehlen einer anderen Einplanungsmöglichkeit begründet worden ist. Der Wunsch des Antragstellers wurde gleichwohl vorgemerkt, so daß bei Freiwerden eines für den Antragsteller geeigneten und seinen örtlichen Vorstellungen entsprechenden Dienstpostens ein Versetzungsantrag je nach den dann vorliegenden Gegebenheiten Erfolg verspricht.

19

Auch die aus dem familiären Bereich des Antragstellers vorgetragenen Gründe reichen nicht aus, um die angefochtene Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen.

20

Die konkrete Gefahr einer beträchtlichen Schädigung der Gesundheit eines Soldaten oder eines seiner nächsten Angehörigen, nämlich seiner Ehefrau oder seiner Kinder, die durch den Umzug des Soldaten an einen neuen Standort oder durch die auf Grund konkreter Leiden gegebene Unverträglichkeit des dortigen Klimas und ähnliche Ursachen entstehen würde, kann einer Versetzung entgegenstehen. Eine solche Gefahr ist jedoch durch den bloßen Hinweis auf eine "Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Ehefrau" (Personalgespräch vom 16. Januar 1984) noch nicht dargetan.

21

Die Unterstützung des verwitweten Vaters in der Führung seines Haushalts verpflichtete den BMVg ebenfalls nicht, von der Versetzung des Antragstellers nach K... abzusehen. Sogar die häufig gegebene Pflegebedürftigkeit von Elternteilen schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Versetzung nicht aus (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82 - m.w.N.).

22

Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat ebenfalls schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]. Hieran ist auch für den hier vorliegenden Fall festzuhalten, daß die Ehefrau im ortsgebundenen Betrieb ihrer Eltern berufstätig ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 125/83 - in einem Fall, in dem der Antragsteller Vater von vier schulpflichtigen Kindern war). Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen.

23

Auch der Besitz eines Eigenheims in P... hinderte die Versetzung nicht. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Zeit- oder Berufssoldat selbst tragen (BVerwGE 63, 210, 215[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] m.w.N.).

24

3.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn
Brüggemann
Deuerling