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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1985, Az.: BVerwG 1 WB 53/84

Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Ablösung eines Offiziers von seinem Dienstposten ; Verfahren bei der Vorbereitung des Vorschlags der Ablösung; Folgen einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Auswirkungen der Nichtdurchführung eines Vorverfahrens für die Zulässigeit eines Antrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 53/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 110 - 113
  • BVerwGE 76, 310 - 313

Amtlicher Leitsatz

Wird die sofortige vorläufige Ablösung eines Offiziers von seinem Dienstposten als unumgänglich angesehen, so muß sie zumindest den Anforderungen genügen, welche ZDv 20/6 Nr. 109 an das Verfahren bei der Vorbereitung des Vorschlags der Ablösung stellt (vorherige Anhörung zu abträglichen Behauptungen tatsächlicher Art).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberstleutnant Brehm, Oberleutnant Bergmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Befehl des Kommandeurs der MAD-Gruppe ... vom 26. Mai 1983, der Antragsteller habe am 27. Mai 1983 die Dienstgeschäfte an einen anderen Offizier zu übergeben und werde ab 6. Juni 1983 im Dezernat 1 eingesetzt, war rechtswidrig.

    Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der am 23. März 1940 geborene Antragsteller ist am 1. Oktober 1959 in den Polizeidienst des Landes Niedersachsen, am 2. Mai 1966 in die Bundeswehr eingetreten. Am 17. November 1970 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen,

2

am 26. Februar 1981 wurde er im militärfachlichen Dienst zum Leutnant ernannt. Er ist als MAD-Offizier (Offz) ausgebildet. Seit dem 2. November 1981 leistete er bei der MAD-Gruppe ... in H... Dienst als S 4-Offz. Seit seiner Ernennung zum Offz wurde er einmal mit "4 C", einmal mit "4 D" beurteilt.

3

2.

a)

Mit Schreiben vom 26. Mai 1983 ordnete der Kommandeur der MAD-Gruppe ... an, daß der Antragsteller am Tag darauf die Dienstgeschäfte an Hauptmann W... zu übergeben habe und ab 6. Juni 1983 im Dezernat 1 eingesetzt werde. Es sei beabsichtigt, die Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten und seine Versetzung aus der MAD-Gruppe ... vorzuschlagen, da er sich trotz mehrfacher Belehrungen und Ermahnungen durch den Dezernatsleiter und seinen Kommandeur sowie Ersuchen des Personalrats und des Vertrauensmanns nicht bemüht habe, eine Grundlage für eine erträgliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern zu schaffen, und auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dezernatsleiter sowie seinem Kommandeur nicht mehr gegeben sei.

4

Dem Befehl lagen acht Meldungen von Angehörigen der Dienststelle vom 29. April, 18. Mai, 24. Mai (3), 25. Mai und 26. Mai (2) 1983 zugrunde, in denen Mitarbeiter Klage über das Verhalten des Antragstellers führten.

5

Unter dem 2. Juni 1983 bat der Kommandeur der MAD-Gruppe das Amt für Sicherheit der Bundeswehr (ASBw) um Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten und um seine Wegversetzung. Am 27. Juli 1983 wurde dem Antragsteller gemäß Weisung des ASBw vom 19. Juli 1983 die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - eröffnet, daß an der Ablösung des Antragstellers als S 4-Offz nichts geändert werde, der Antragsteller aber aus Fürsorgegründen nicht aus der MAD-Gruppe ... versetzt, sondern im Bereich der MAD-Gruppe ... in H... eingesetzt und die Entscheidung über seinen weiteren Einsatz innerhalb der MAD-Gruppe ... spätestens bis zum 1. Oktober 1983 getroffen werde. Die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten innerhalb der MAD-Gruppe ... erfolgte mit Verfügung des BMVg vom 16. September 1983 zum 1. Oktober 1983. Unter dem 28. Oktober 1983 teilte der Kommandeur der MAD-Gruppe ... dem Antragsteller mit, er werde erneut seine Wegversetzung beantragen. Am 3. April 1984 wurde dem Antragsteller seine nicht wirksam gewordene Versetzung als S 4-Offz beim Gerätedepot S... eröffnet. Mit Wirkung vom 2. Mai 1984 wurde er zum Wehrbereichskommando (WBK) II in H... versetzt.

6

b)

Unter dem 28. Mai 1983 hatte sich der Antragsteller beim Amtschef des ASBw gegen seine Ablösung und seine vorläufige Verwendung in der Sicherheitsprüfung beschwert und deren Aussetzung beantragt, da die Beeinträchtigung des Arbeitsklimas darauf zurückzuführen sei, daß einige seiner Mitarbeiter sich nur schwer an einen den Vorschriften entsprechenden Versorgungsablauf gewöhnen könnten. Er führe seine Ablösung auf ein laufendes Beschwerdeverfahren zurück, das auf den von ihm nach Übernahme der Dienstgeschäfte des S 4-Offz festgestellten Mißständen in der Materialwirtschaft der MAD-Gruppe ... beruhe.

7

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Amtschefs des ASBw vom 19. Juli 1983 als unbegründet zurückgewiesen, da die Ablösung des Antragstellers zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des Versorgungszuges erforderlich gewesen sei.

8

c)

Der Antragsteller hatte inzwischen unter dem 5. Juli 1983 weitere (Untätigkeits-)Beschwerde beim BMVg eingelegt und darin sowie in einer weiteren Beschwerde an den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) vom 30. Juli 1983 ausgeführt: Maßnahmen zur Beseitigung von Spannungen dürften nicht zu einer Umgehung des Benachteiligungsverbots führen, zumal wenn die Spannungen auf Unregelmäßigkeiten in der Materialwirtschaft zurückzuführen seien, deren Abstellung ihm aufgetragen gewesen sei und tatkräftige Entscheidungen erfordert habe. Nach Übernahme seiner Dienstgeschäfte als S 4-Offz sei er nicht bereit gewesen, die bisherigen Gepflogenheiten in der Materialwirtschaft fortzusetzen, Falschmeldungen abzugeben, fingierte Belege anzuerkennen oder den urkundlichen Nachweis über Materialverluste zu vernichten Einsicht in die ihn möglicherweise belastenden Aussagen von Mitarbeitern und des Dezernatsleiters sei ihm verwehrt worden. Der Personalrat habe sich bei ihm für den Alleingang zweier seiner Mitglieder schriftlich entschuldigt und den Kommandeur ebenfalls schriftlich gebeten, ihn als gegenstandslos zu betrachten. Der Vertrauensmann, die Mehrheit der Mitglieder des Personalrats, dessen stellvertretender Vorsitzender und eine Vielzahl von Offizieren und Unteroffizieren hätten ihm wiederholt zu verstehen gegeben, an seiner Stelle hätten sie nicht anders gehandelt. Die Nichtablösung der ersten Materialbuchhalterin E... und des Schirrmeisters Hauptfeldwebel B... dürften im wesentlichen auf die Duzfreundschaft zwischen den Familien des Obersten W... und der Angestellten E... sowie darauf zurückzuführen sein, daß der Schirrmeister während der Dienstzeit Wartungsarbeiten am Privat-Pkw des Dezernatsleiters ZA, Oberstleutnant K..., durchgeführt habe bzw. habe durchführen lassen.

9

In einer anläßlich der Beurteilung des Antragstellers zum 31. März 1983 abgegebenen Stellungnahme des Dezernatsleiters, Oberstleutnant K... vom 24. Februar 1983 heißt es, dieser habe dem Antragsteller wegen der Vorlage einer schriftlichen Meldung zu dem Befehl des Kommandeurs, Mißstände abzustellen und Vollzug zu melden, in kameradschaftlich zu wertendem Bemühen gesagt:

"An Stelle des Kommandeurs würde ich ihnen diese Meldung um die Ohren hauen."

10

Aus einer nachgereichten Bestätigung des Personalrats der MAD-Gruppe ... vom 5. August 1983 ist zu entnehmen, daß ein Kraftfahrer, der einen Fernmeldemechaniker der Dienststelle angeblich im Auftrag des Kommandeurs zur Person und Arbeitsweise des Antragstellers befragt habe, nicht im Auftrag des Personalrats tätig geworden sei.

11

3.

a)

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1983 stellte der Antragsteller (Untätigkeits-)Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - wegen seiner Ablösung vom Dienstposten eines S 4-Offz; unter dem 9. April 1984 legte er diesen Antrag wegen weiterer Untätigkeit des BMVg unmittelbar dem Senat vor und bemerkte, zu der von ihm erstrebten vollen Rehabilitierung gehöre seine Wiedereinsetzung als S 4-Offz. Er führt in seinem Antrag und in weiteren Schriftsätzen vom 22. Oktober 1983 und vom 17. Januar und 7. Juni 1984 aus:

12

Durch seine sofortige Ablösung habe der Feststellung weiterer Mißstände in der Materialwirtschaft der MAD-Gruppe ... entgegengetreten werden sollen, nachdem er schon im Januar 1982 wiederholt erhebliche Unregelmäßigkeiten im Versorgungsablauf festgestellt habe und durch eine abschließende Teilüberprüfung weitere Unzulänglichkeiten aufgekommen seien. Früher sei er bei der Abstellung von Unzulänglichkeiten durch seinen damaligen Kommandeur und den damaligen Dezernatsleiter unterstützt worden; seit März/April 1982 habe er jedoch hierfür nicht mehr die erforderliche Unterstützung erhalten. Die Spannungen zu seinen Vorgesetzten seien im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß durch Schadensbearbeitung der Materialverlust offensichtlich werde, bei einer vereinfachten Aussonderung hingegen nicht erscheine. Bei der Auseinandersetzung hierüber habe sich seine Position dadurch verändert, daß der Versorgungsfeldwebel R... mit dem neuen Dezernatsleiter, Oberstleutnant K..., und die Materialbuchhalterin E... mit der Familie des neuen Kommandeurs, Oberst W... befreundet seien. Als die Prüfgruppe nach § 78 BHO im September 1982 seine Arbeitsweise bestätigt habe, sei ihm vom Dezernatsleiter ZA vorgehalten worden, er habe die MAD-Gruppe ... mit Erfolg auflaufen lassen. Weil er die ungeklärte Anforderung von Werkzeugen, den Verleih von taktischen Fahrzeugen, die Auffindung eines Makro-Objektivs im Privatbesitz des Schirrmeisters und das Fehlen eines Brenners im Wert von 2.500 DM, einiger Sätze von Alarmbekleidung und von Anforderungs- und Ausgabenbelegen sowie des Be-schaffungs- und Abrechnungsvorgangs einer Geschirrspülmaschine beanstandet habe, sei ihm, auch im Beisein seiner Mitarbeiter, von Kommandeur und Dezernatsleiter krankhaftes Mißtrauen vorgeworfen worden; bei der Überprüfung dieser Vorgänge sei er als verantwortlicher Offz übergangen und schließlich abgelöst worden. Vorschriftswidrig sei er vor seiner Ablösung zu den ungünstigen Behauptungen im Schreiben des Kommandeurs vom 26. Mai 1983 nicht gehört worden.

13

Schon vor seiner Versetzung auf den Dienstposten eines S 4-Offz sei ihm - mit Schreiben vom 27. Januar 1981 - im Widerspruch zur noch 1982 und 1983 bestätigten Verwendungsplanung des BMVg mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, ihn ab 1. Oktober 1981 in W... einzusetzen; seine Versetzung auf seinen Dienstposten habe von Anfang an nicht den Vorstellungen der Führung der MAD-Gruppe ... entsprochen.

14

Mit der Entscheidung des BMVg - P V 5 -, daß er weiter in der MAD-Gruppe ... verbleibe, habe sich sein Kommandeur nicht abgefunden. Das ergebe sich unter anderem daraus, daß der Kommandeur seine Untersuchung auf Leberschaden und auf Gemütserkrankung veranlaßt, ihm die Aushändigung von Ablichtungen persönlicher Schreiben aus dem laufenden Beschwerdeverfahren befohlen, diese sodann während seiner Erkrankung zu Hause habe abholen lassen, daß ihm im Februar 1984 die im Januar 1984 erneuerte Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen "wegen seelischer Störungen" entzogen worden sei, daß er auf Grund eines Befehls seines Kommandeurs im Februar 1984 ohne Angabe von Gründen zur ärztlichen Untersuchung in die psychiatrische Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses H... eingeliefert worden sei und daß er, noch im Februar ohne neurologisch-psychiatrischen Befund daraus entlassen, am 7. März 1984 entgegen truppenärztlicher Anweisung durch die Feldjäger erneut und diesmal zwangsweise in das Bundeswehrkrankenhaus H... eingeliefert werden sollte.

15

Die acht unmittelbar nach seiner Beschwerde gegen seine Regelbeurteilung zum 31. März 1983 gefertigten Meldungen von Mitarbeitern enthielten keine sachliche Auseinandersetzung. Die Tatsache, daß ein Zivilkraftfahrer und Personalratsmitglied dem Kommandeur melde, er, der Antragsteller, habe mit ihm während einer Dienstreise nicht gesprochen, spreche für sich selbst.

16

Der Antragsteller begehrt auf ein Aufklärungsschreiben des Berichterstatters vom 22. Mai 1984 mit Schreiben vom 7. Juni 1984 im einzelnen

  1. aa)

    die Feststellung, daß die Ablösung vom Dienstposten S 4-Offz rechtswidrig sei;

  2. bb)

    die Feststellung, daß die Versetzung von der MAD-Gruppe ... zum WBK II rechtswidrig sei;

  3. cc)

    die Feststellung, daß der Befehl seines Kommandeurs vom 9. Februar 1984 betreffend seine ärztliche Untersuchung und Einweisung in die psychiatrische Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses H... rechtswidrig gewesen sei;

  4. dd)

    die Feststellung, daß die Vorbereitungen der MAD-Gruppe ... für einen Lauschangriff auf seine Wohnung rechtswidrig gewesen seien;

  5. ee)

    die Feststellung, daß der durchgeführte Lauschangriff rechtswidrig gewesen sei;

  6. ff)

    die Verpflichtung des BMVg, ihm Einsicht in "sein Sicherheitsdossier" zu gewähren;

    hilfsweise

    die Verpflichtung des BMVg, das "Sicherheitsdossier" im Falle unrichtiger Eintragungen zu berichtigen;

  7. gg)

    die Verpflichtung des BMVg, ihm Auskunft über sämtliche gegen ihn durchgeführten Lauschangriffe, Observierungsmaßnahmen usw. zu erteilen und dabei gewonnenes Material herauszugeben und

    die Verpflichtung des BMVg, ihm wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, unterbliebener Beförderung, Zwangsaufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses H... vom 15. bis 28. Februar 1984 und Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden in einem Beschwerdeverfahren Schadensersatz zu leisten,

17

und begründet sein Feststellungsinteresse mit den noch laufenden Lauschangriffen und der diskriminierenden Art und Weise seiner Ablösung und Versetzung sowie der Aufhebung seiner Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen.

18

b)

Der BMVg bittet in seinem Vorlageschreiben vom 8. Mai 1984 um

19

Zurückweisung des Antrags als unbegründet.

20

Er führt im Vorlageschreiben und in einem Schriftsatz vom 24. Juli 1984 aus: Es habe ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestanden, die Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern durch den Dienstpostenwechsel des Antragstellers zu beseitigen. Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel sei dabei um so weniger verstoßen worden, als der Antragsteller am gleichen Standort in seinem Arbeitsbereich eingesetzt geblieben sei. Auf die "Schuld" an der Entstehung der Spannungen und darauf, ob überhaupt einem Beteiligten eine Schuld im Rechtssinne zugemessen werden könne, komme es dabei nicht an. Es sei auch nicht ersichtlich, daß etwa die Veränderung der Mitarbeiter bei Verbleib des Antragstellers die bessere Lösung gewesen wäre.

21

Zu den einzelnen Feststellungsanträgen nimmt der BMVg wie folgt Stellung:

22

Für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablösung (Antrag aa) fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse; eine Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Persönlichkeitsrecht sei nicht ausreichend dargetan. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung zum WBK II (Antrag bb) sei unzulässig, weil diese Versetzung erstmals im Schreiben des Antragstellers vom 7. Juni 1984 beanstandet worden sei und das Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1 WBO ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechendes Rechtsinstitut nicht kenne. Entsprechendes gelte für die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung und Durchführung eines Lauschangriffs (Anträge dd und ee) und auf die Verpflichtung des BMVg zur Erteilung bestimmter Auskünfte, zur Herausgabe dabei gewonnenen Materials und zur Leistung von Schadensersatz (Antrag gg). Der die Einweisung des Antragstellers in das Bundeswehrkrankenhaus H... betreffende Antrag cc) werde vom zuständigen Vorgesetzten gesondert vorgelegt werden. Die Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Sicherheitsakten des Antragstellers und auf deren etwa veranlaßte Berichtigung (Antrag ff) seien unbegründet, da diese Vorgänge nicht zu den Personalakten gehörten.

23

4.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

24
25

II

1.

a)

Ursprünglich alleiniger Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war die Anordnung des Kommandeurs des Antragstellers vom 26. Mai 1983, der Antragsteller habe am Tag darauf seine Dienstgeschäfte als S 4-Offz einem anderen Offz zu übergeben und ab 6. Juni 1983 Dienst in einem anderen Dezernat zu leisten. Diese Maßnahme hat sich durch die Versetzung des Antragstellers zum WBK II in H... erledigt, da seither jede Dienstleistung in der MAD-Gruppe ... ausgeschlossen war. Der im Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Ablösung" enthaltene Antrag I 3 a aa), nunmehr die Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 26. Mai 1983 festzustellen, ist zulässig.

26

Die Untätigkeitsbeschwerde vom 5. Juli 1983 ist zwar fälschlich beim BMVg statt beim StvGenInsp angebracht worden; jedenfalls war aber nach dem Ergehen des Beschwerdebescheids des Amtschefs des ASBw vom 19. Juli 1983 die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juli 1983 verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 16 Abs. 1 WBO). Das gleiche gilt für den - ausdrücklich auch an den StvGenInsp gerichteten - Untätigkeitsantrag vom 10. Oktober 1983 (§ 17 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) und für die unmittelbare Vorlage des Antrags an den Senat mit Schreiben des Antragstellers vom 9. April 1984 (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Juli 1979 - 1 WB 15, 16/79).

27

Die angefochtene Maßnahme war als Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die der militärische Vorgesetzte des Antragstellers diesem als seinem Untergebenen schriftlich mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilte, ein Befehl (vgl. § 2 Nr. 2 WStG). Ist ein Befehl bereits, wie hier, ausgeführt, so ist vom Gericht ohne besonderen Nachweis eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszusprechen, daß er rechtswidrig war (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WBO). Im übrigen wäre hier für die begehrte Feststellung entgegen der Auffassung des BMVg auch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers anzunehmen, da dessen Vorgesetzter den angefochtenen Befehl nicht nur mit der objektiven Beeinträchtigung des Arbeitsklimas und des Vertrauensverhältnisses, sondern mit schuldhaftem Fehlverhalten des Antragstellers begründet hat, nämlich damit, der Antragsteller habe sich trotz mehrfacher Belehrungen und Ermahnungen durch den Dezernatsleiter und den Kommandeur nicht um die Schaffung einer Grundlage für eine erträgliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit bemüht. Der Antragsteller hat deshalb unter dem Gesichtspunkt einer anders nicht zu beseitigenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit seiner sofortigen "Ablösung" (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. Februar 1974 - 1 WB 43/71 - und vom 16. August 1974 - 1 WB 208/72).

28

b)

Der Antrag ist insoweit auch begründet.

29

Der angefochtene Befehl stellt, wie schon aus Gründen der Formgebundenheit und der Zuständigkeit (vgl. ZDv 14/5 B 171 Nrn. 13, 17 bis 19) keiner näheren Darlegung bedarf, weder eine Versetzung noch eine Kommandierung noch einen Dienstpostenwechsel des Antragstellers dar und sollte auch nicht so gewertet werden; insbesondere der Dienstpostenwechsel und die spätere Versetzung des Antragstellers sind nur als Maßnahmen bezeichnet, die "vorzuschlagen" der Kommandeur der MAD-Gruppe ... erst "beabsichtigte". Der Befehl ist vielmehr als Sofortmaßnahme im Zuge der in Nr. 109 der ZDv 20/6 geregelten Vorbereitung des Vorschlags der Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten durch die personalbearbeitende Stelle zu verstehen. Er ist auch ausdrücklich in diesem Zusammenhang gestellt, indem darin die Ablösung als "unumgänglich" bezeichnet und die Absicht, die Ablösung (und die Versetzung) des Antragstellers vorzuschlagen, geradezu als Grundlage des Befehls zur Übergabe der Dienstgeschäfte an einen anderen Offz herausgestellt wird. Rechtlich bedenklich ist der Befehl bei dieser Auslegung schon deshalb, weil mit ihm die mit dem späteren Vorschlag der Ablösung bezweckte Wirkung, nämlich eben die Herauslösung des Antragstellers aus seiner Tätigkeit, bereits erzielt und damit praktisch vorweggenommen wird. Letztlich kann diese Frage jedoch auf sich beruhen. Unterstellt man nämlich, daß die Vorwegnahme einer an sich dem BMVg vorbehaltenen Maßnahme aus zwingenden dienstlichen Gründen unter Umständen als unumgänglich angesehen und die Maßnahme dann vorläufig bereits von einer nachgeordneten Dienststelle verfügt werden kann - dienstliche Spannungen pflegen sich freilich allmählich aufzubauen, ein konkreter Vorfall, der gerade am 26. Mai 1983 "das Faß zum Überlaufen gebracht" haben könnte, wird auch im hier angefochtenen Befehl nicht festgestellt -, so müßte eine solche Sofortmaßnahme doch zumindest den Anforderungen genügen, welche die einschlägige Dienstvorschrift, hier die ZDv 20/6, an das Verfahren bei der Vorbereitung des Vorschlags der Ablösung stellt. Das ist jedenfalls dann zu bedenken, wenn der Sofortmaßnahme, wie hier, Ermittlungen zugrunde liegen, deren Ergebnisse als Behauptungen tatsächlicher Art in den Befehl eingegangen sind. Den insoweit bestehenden Anforderungen der ZDv 20/6 genügt der angefochtene Befehl nicht.

30

Nach Nr. 109 Buchstabe a Satz 4 der ZDv 20/6 sind unter anderem bei dem Vorschlag der Ablösung eines Soldaten von seinem Dienstposten die Vorschriften über die Anhörung zu beachten, ist also der Soldat "zu Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm Nachteile bringen können", vor der Maßnahme, bei der sie verwertet werden, zu hören (vgl. Nr. 154 Buchstabe a). Eine unter Verletzung der Anhörungspflicht erfolgte Maßnahme ist "im ganzen fehlerhaft" (Nr. 158 Satz 1 analog). "Der Mangel der unterlassenen Anhörung läßt sich durch eine nachträgliche Anhörung in keinem Fall ausgleichen" (Satz 2 aaO). In den "Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - PERSKM - 1/82" Abschnitt II Nr. 8 ist hierzu klargestellt, daß die Anhörung vor Aufnahme in den Ablösungsvorschlag zu erfolgen hat und der Vorschlag sonst insgesamt fehlerhaft ist (wörtlich gleichlautend PERSKM 1/84 vom 4. April 1984 Nr. 1.4).

31

Diese Vorschriften stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum Gewicht der Nichtanhörung für die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Maßnahmen, insbesondere der Beurteilungen. Danach soll die Anhörung dem Vorgesetzten die Möglichkeit geben, die behauptete belastende Tatsache unter Berücksichtigung der Äußerung des durch sie Belasteten zu überprüfen und gegebenenfalls von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen (vgl. BDH Beschlüsse vom 15. Februar 1963 - 1 WB 36/62 -, vom 20. Juli 1967 - 1 WB 21/67 - und BVerwGE 43, 38, 40) [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69]. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs führt in diesen Fällen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme; ob die Anhörung das Ergebnis geändert hätte, ist gleichgültig (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juli 1968 - 1 WB 38/68).

32

Gegen die eindeutig auch dem Schutz des Soldaten dienenden Vorschriften der ZDv 20/6 über das Verfahren bei der Vorbereitung der Ablösung eines Soldaten von seinem Dienstposten ist hier verstoßen worden. Der dem Antragsteller erteilte Befehl vom 26. Mai 1983 und der Ablösungsvorschlag des Kommandeurs der MAD-Gruppe ... vom 2. Juni 1983 stützten sich hinsichtlich des Vorwurfs, der Antragsteller habe sich nicht um die Grundlage für ein erträgliches Arbeitsklima usw. weiter bemüht, auf acht Berichte von Mitarbeitern und eines Vorgesetzten des Antragstellers aus der dem angefochtenen Befehl unmittelbar voraufgegangenen Zeit, die dem Antragsteller erst im gerichtlichen Antragsverfahren zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Berichte enthalten großenteils abträgliche Tatsachenbehauptungen (vgl. besonders die Meldungen des Oberfeldwebels R... und des Schirrmeisters Hauptfeldwebel B... jeweils vom 24. Mai 1983 sowie der Angestellten E... vom 25. Mai 1983). Zum Teil beruhen sie auf Aussagen Dritter (Meldungen des Angestellten W... und des Hauptmanns W... jeweils vom 26. Mai 1983). Zur Glaubwürdigkeit der Meldung des Zivilkraftfahrers (Zkf) und Personalratsmitglieds B... vom 24. Mai 1983 ist zu bedenken, daß sowohl der Kommandeur als auch der Personalrat sich unter dem 1. Juni 1983 bzw. dem 5. August 1983 schriftlich von der nicht bestrittenen Behauptung des Zkf B... distanziert haben, er sei vom Kommandeur beauftragt, den Fernmeldemechaniker K... zu Person und Arbeitsweise des Antragstellers zu befragen (vgl. hinsichtlich eines ähnlichen früheren Vorgangs das Schreiben des Personalrats an den Antragsteller vom 23. November 1982).

33

Angesichts der Nichtanhörung des Antragstellers zu den genannten Berichten kann offenbleiben, inwieweit die gemeldeten Verhaltensweisen des Antragstellers, ihre Richtigkeit unterstellt, überhaupt Grundlage für den angefochtenen Befehl sein konnten (vgl. insbesondere die Meldungen der Angestellten B... vom 29. April 1983 und des Zkf B... vom 24. Mai 1983) und inwieweit die betreffenden Personen zur Beurteilung und Abwertung seiner den Vorschriften entsprechenden dienstlichen Maßnahmen berufen waren; letztere Frage stellt sich um so mehr, als der Kommandeur der MAD-Gruppe ... selbst - in seinem Ablösungsvorschlag - die "ziemlich guten" Leistungen des Antragstellers auf dem Gebiet der Versorgung bestätigt und ausdrücklich positiv vermerkt hat, dieser habe entsprechend den Bestimmungen der Vorschriften und Weisungen für die Versorgung gearbeitet und in der zurückliegenden Zeit einige klärungsbedürftige Mängel festgestellt (vgl. auch die Weisungen und Vermerke des Kommandeurs und des Dezernatsleiters ZA vom 19. Januar 1982 am Anfang bzw. vom 24. Februar 1983 am Ende).

34

Schließlich kann auch offenbleiben, ob einseitig nur den Antragsteller belastende Aussagen verwertet worden sind und der Antragsteller etwa eben wegen der Unkenntnis der ihn belastenden Aussagen keine Gelegenheit erhielt, die später (vgl. seine Beschwerden vom 5. und 18. Juli 1983) angebotenen Zeugen schon vor dem angefochtenen Befehl zu benennen.

35

c)

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ablösung (Antrag I 3 a aa) auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 16. September 1983 als der eigentlichen Ablösung begehrt, ist sein Antrag unzulässig. Dieses Begehren war in der Beschwerde vom 28. Mai 1983 und in den weiteren Beschwerden vom 5. und 30. Juli 1983 noch nicht enthalten "und konnte darin noch nicht enthalten sein (im Beschwerdebescheid des Amtschefs des ASBw vom 19. Juli 1983 ist der angefochtene Befehl rechtlich unscharf ebenfalls als "Ablösung" bezeichnet). Es fehlt daher insoweit am erforderlichen Vorverfahren. Die festgestellte Rechtswidrigkeit des Befehls vom 26. Mai 1983 zwingt im übrigen nicht zu der Annahme, auch die vom Kommandeur vorgeschlagene und dem objektiven Verlust der Vertrauensgrundlage Rechnung tragende Ablösung selbst, also die Verfügung des Dienstpostenwechsels durch den BMVg, müsse ohne weiteres ebenfalls rechtswidrig sein (vgl. BDHE 5, 221; 5, 225; BDH Beschlüsse vom 3. Mai 1961 - WB 29/60 - und vom 17. März 1965 - 1 (2) WB 68/64; BVerwGE 43, 38; BVerwG Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 1 WB 171/82).

36

2.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Befehls des Kommandeurs der MAD-Gruppe ... vom 9. Februar 1984 betreffend die ärztliche Untersuchung und Krankenhauseinweisung des Antragstellers (Antrag I 3 a cc) ist im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Antragserweiterung (siehe hierzu näher unter 3.) unzulässig, ist jedoch auf Grund gesonderter Vorlage durch den StvGenInsp Gegenstand eines anderen Antragsverfahrens (1 WB 114/84).

37

3.

Die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung des Antragstellers zum WBK II (Antrag I 3 a bb) und der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung und Durchführung von Lauschangriffen (Antrag dd und ee) sowie die Anträge auf Verpflichtung des BMVg zur Gewährung von Einsicht in die Sicherheitsakten des Antragstellers, "hilfsweise" zur Berichtigung etwaiger unrichtiger Eintragungen (Antrag ff), und zur Gewahrung von Auskunft über Lauschangriffe und Observierungsmaßnahmen, zur Herausgabe dabei gewonnenen Materials und zur Leistung von Schadensersatz (Antrag gg) sind durchwegs im Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 1983 noch nicht enthalten. Deshalb sind sie unzulässig, weil das Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechendes Rechtsinstitut nicht kennt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwGE 53, 321, 3. Leitsatz, 325). Für den Antrag auf Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist im übrigen der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 31, § 59 Abs. 1 SG); jedoch ist über die Frage, ob eine unzulässige Antragserweiterung vorliegt, vor der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden (vgl. BVerwGE 43, 193, 2[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Leitsatz, 195), so daß eine Verweisung an das allgemeine Verwaltungsgericht oder an das ordentliche Gericht (vgl. § 839 BGB) von vornherein nicht in Betracht kommt (BVerwGE 43, 193, 196) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70].

38

4.

Dem Antrag ist daher zum Teil stattzugeben, zum Teil ist er als unzulässig zurückzuweisen.

39

Die Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 WBO; dabei war zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß er mit seinem wesentlichen Begehren obsiegt hat und die unter I 3 a bb), dd) bis gg) aufgeführten, unter dem Gesichtspunkt der Antragserweiterung unzulässigen Anträge durch Geschehnisse nach Ergehen des ursprünglich allein angefochtenen Befehls veranlaßt waren. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt auch, soweit er unterlegen ist, nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann,
Dr. Schweiger
Seide,
Brehm
Bergmann